Steuerpflichtigen, sondern ein Vorumsatz hinterzogen wurde, der Folgeumsatz jedoch für den Tatplan wesentlich ist (Rn.38) .
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe A und ist dort als sog. Einkaufsgesellschaft tätig, treibt jedoch auch darüber hinaus Handel mit dritten Abnehmern. Randnummer 2 Im Streitjahr übte sie ihren wesentlichen Geschäftsbetrieb von einer Filiale in M aus und unterhielt Geschäftsbeziehungen mit der B-GmbH -…-, von der sie laut der ihr erteilten Rechnungen 33mal jeweils 500 „Prozessoren PT4-E2“ (vgl. Anlage K 4, Bl. 107 Gerichtsakte -GA-; Anlage 2 zum Steuerlichen Bericht vom 31. August 2004; Urteil
Landgerichts -LG- Berlin vom 10. April 2008
Prozessors als „der medizinische Bereich“ bezeichnet (Anlage AS 13 im Verfahren 2 B 5066/05). In diesem Zusammenhang erteilte die Klägerin der B-GmbH am 28. März 2002 eine Bestellung über 500 Prozessoren PT4-E2, wobei sie die Prozessoren als von der Firma AMD/Samsung hergestellt und ausschließlich zu medizinischen Zwecken einsetzbar charakterisierte (Anlage 1 zum Schriftsatz
Beklagten vom 5. März 2008, Bl. 194 GA). Nach einem nicht datierten Schreiben der Firma C an die Klägerin sollte der Prozessor PT4-E2 dual (zwei Stück auf einem Board) in einer selbst operierenden Einheit einer Operationsanlage zum Einsatz kommen, die ausschließlich in Krankenhäusern oder Kliniken zum Einsatz kommen (Anlage 4 zum Schriftsatz
Beklagten vom
LG Berlin vom 10. April 2008
zuvor erwähnten Strafverfahrens gegen E (ebenso bereits in dem Strafverfahren, das den nominellen Geschäftsführer der B-GmbH G und deren früheren Mitarbeiter H, allerdings eine andere Zwischenhändlerin, betraf [Urteil
LG Berlin vom 7. Februar 2008
Landgerichts Berlin vom 10. April 2008
Bundesgerichtshofs -BGH- vom 26. November 2009 5 StR 91/09, wistra – Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht -wistra- 2010, 146 (Bl. 359 ff. GA) aufgehoben und an das LG Berlin zurückverwiesen. Der BGH vertrat darin die Auffassung, dass der Klägerin kein Vermögensschaden i. S.
GB- entstanden sei, da sie einen Vorsteuererstattungsanspruch erhalten habe. Es komme allerdings in Betracht, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Realisierung der Vorsteuererstattung für die Klägerin in einem Ausmaß Schwierigkeiten bestanden hätten, dass von einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung ausgegangen werden müsse. Das zurückverwiesene Verfahren ist nach wie vor beim LG Berlin anhängig. Die Revisionen der Angeklagten G und H gegen das Urteil
LG Berlin vom 7. Februar 2008
Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom
Leistungsgegenstands zu kodifizieren, was den Schluss erlaube, dass dies auch unter der früheren Fassung
Gesetzes nicht gefordert werden könne. Randnummer 14 Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie als Einkaufskommissionärin tätig geworden sei und es ihrer Kommittentin auf ein Produkt mit der Bezeichnung „Prozessor PT4-E2“ angekommen sei. Die von ihr, der Klägerin, gelieferten Produkte hätten offensichtlich diesen Anforderungen entsprochen. Die Beteiligten hätten die Definitionsmacht, wie sie die von ihnen gehandelte Ware bezeichneten. Randnummer 15 Sie, die Klägerin, habe sich auch in vielfältiger Weise über die Existenz der B-GmbH und der Firma C vergewissert. So habe sie sich eine amtliche Registrierung der Firma C (Anlage AS 7 im Verfahren 2 B 5066/05) vorlegen lassen und durch Mitarbeiter die Geschäftsräume der B-GmbH aufgesucht, die auf eine normale Tätigkeit als Unternehmen
Elektronikhandels hingedeutet hätten. Die B-GmbH habe ihr auch andere Waren, z. B. DVD-Player, angeboten. Sie, die Klägerin, habe – wie dargelegt – durch Mitarbeiter der beauftragten Spedition den Inhalt der von der B-GmbH gelieferten Kartons in Augenschein nehmen lassen. Auch die aus Deutschland stammenden Zahlungen hätten keinen Anlass gegeben, Argwohn gegenüber der Firma C zu schöpfen. Denn diese habe angekündigt, dass die Zahlungen aus Deutschland erfolgten würden, da sie dort Geschäfte tätige und ein Konto bei einer Referenzbank unterhalte. Daher versage der Beklagte die Vorsteuer zu Unrecht mit dem Argument, die Klägerin hätte wissen können, dass sie Lieferungen empfange, die in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen seien. Auch das Landgericht gehe davon aus, dass die wahren Verhältnisse für die Klägerin nicht durchschaubar gewesen seien. Jedenfalls sei die von der B-GmbH begangene Umsatzsteuerhinterziehung von deren Lieferungen an die Klägerin unabhängig, da die Umsatzsteuerhinterziehung der B-GmbH darin bestanden habe, dass diese ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen gefälschte Eingangsrechnungen zugrunde gelegt habe. Randnummer 16 Schließlich müsse ihr der Vorsteuerabzug aus Gründen
Vertrauensschutzes gewährt werden, weil die Täuschung, der sie unterlegen sei, für sie nicht durchschaubar gewesen sei. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2002 vom
für die Firma C auftretenden Herrn H überprüft, wonach die Firma C einen wesentlichen Teil ihrer Umsätze im internationalen Handel erwirtschafte. Eine Internetrecherche hätte ergeben, dass die Firma C nicht mit Hardware, sondern allein mit Software gehandelt habe. Argwohn hätte auch hervorrufen müssen, dass die gerade erst gegründete B-GmbH die exklusiven Vertriebsrechte für Deutschland innegehabt haben solle. Ohnehin habe es keinen Sinn gemacht, Chips von Deutschland nach Asien auszuführen, da diese in Asien billiger als in Deutschland seien. Es habe auch in 2002 keine Chips auf dem Markt gegeben, die annähernd 500 € gekostet hätten. Randnummer 21 Es sei auch für das Streitjahr zu fordern, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung, aus der Vorsteuer geltend gemacht werde, die empfangene Leistung zutreffend beschreibe. Daran fehle es im Streitfall. Randnummer 22 Nach Klageerhebung hat die Klägerin beim Beklagten beantragt, ihr den streitigen Vorsteueranspruch aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Diesen Antrag hat der Beklagte abgelehnt, wogegen die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Über diesen Einspruch hat der Beklagte nach Aktenlage noch nicht entschieden. Randnummer 23 Dem Gericht haben die Streitakte
Verfahrens 2 B 5066/05 sowie je eine Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte vorgelegen, die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 25 Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid nicht i. S.
1 und 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den streitbefangenen Rechnungen der B-GmbH zu Recht versagt. Randnummer 26 Die B-GmbH hat allerdings als Unternehmerin i. S.
G- Leistungen an die Klägerin erbracht, da sie ungeachtet
tatsächlichen Werts der streitbefangenen Waren der Klägerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht bei Übergabe an den von der Klägerin beauftragten Spediteur verschafft hat. Unbeachtlich ist, dass die Liefergegenstände in einen von den Verantwortlichen der B-GmbH organisierten Warenkreislauf einbezogen waren, der dazu diente, eine Steuerhinterziehung zugunsten der B-GmbH zu begehen. Zwar ist nach der Rechtsprechung
EuGH der Begriff der Lieferung bei einem mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Umsatz nicht erfüllt (vgl. Urteil vom
LG Berlin die Lieferungen an die Klägerin in ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen erklärt, sodass diese Umsätze nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind und Lieferungen i. S.
G darstellen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132). Randnummer 27 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Rechnungen der B-GmbH nicht die erforderliche Leistungsbeschreibung enthalten. Randnummer 28 Im Streitzeitraum galten noch nicht die nach § 14 Abs. 4 UStG 2005 bestehenden Formvorschriften. Es ist jedoch schon zuvor nach dem Sinn und Zweck
G und seiner Anknüpfung an die Rechnung im Sinne
G anerkannt, dass der Vorsteuerabzug nur aufgrund einer Rechnung geltend gemacht werden kann, die eine eindeutige und leicht prüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist (BFH, Urteile vom 24. September 1987 V R 50/85, Sammlung der Entscheidungen
BFH -BFHE- 153, 65, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 688; vom
Liefergegenstands als „Prozessor PT4-E2“ hinreichend bestimmt ist. Jedenfalls stimmt die Bezeichnung nicht mit den tatsächlichen Liefergegenständen überein. Randnummer 30 Gegen die hinreichende Bestimmtheit der Leistungsbeschreibungen in den streitbefangenen Rechnungen spricht, dass nach Aktenlage die Typbezeichnung „PT4-E2“ keine Bezeichnung ist, mit der im allgemeinen Geschäftsverkehr eine Identifizierung
Liefergegenstandes möglich wäre. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, welcher Prozessorhersteller seinerzeit Prozessoren mit der Typbezeichnung „PT4-E2“ am Markt angeboten hätte. Die gegenüber den Abnehmern der Bauteile von der B-GmbH gemachten uneinheitlichen Angaben zum Hersteller (gegenüber der Klägerin: keine genaue Angabe, gegenüber der ACG AG: AMD) deuten darauf hin, dass es sich um eine bloße Fantasiebezeichnung handelt. Randnummer 31 Da Umsatzgeschäfte sich auch auf Gegenstände beziehen können, die nur in einem sehr kleinen Kreis von Anbietern und Abnehmern gehandelt werden, muss es jedoch auch insoweit möglich sein, hinreichend bestimmte Leistungsbeschreibungen zu erstellen, die einem mit den Verhältnissen nicht vertrauten fremden Dritten nicht unmittelbar erkennen lassen, was Gegenstand der Leistung ist. Denn der BFH hat den praktischen Bedürfnissen genügende Kurzbezeichnungen stets ausreichen lassen. Daher kommt im Streitfall in Betracht, den Inhalt der Leistungsbeschreibung „Prozessor PT4-E2“ unter Einbeziehung
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftverkehrs zu bestimmen. Kern dieser Schriftstücke (Email der Firma C vom
Beklagten vom 5. März 2008, Bl. 194 GA, und nicht datiertes Schreiben der Firma C an die Klägerin, Anlage 4 zum Schriftsatz
Beklagten vom 5. März 2008, Bl. 197 GA) ist, dass es sich um einen Prozessor für medizinische Operationsmaschinen handeln sollte, wie die Klägerin die Ware selbst in ihren Ausfuhranmeldungen bezeichnete. Randnummer 32 Geht man davon aus, dass auf diese Weise die in den streitbefangenen Rechnungen enthaltene Leistungsbeschreibung noch hinreichend bestimmbar sein sollte, würde es jedoch an der Identität von bezeichneter und erbrachter Leistung fehlen, da die B-GmbH der Klägerin keine Prozessoren für medizinische Operationsmaschinen geliefert hat. Randnummer 33 Dies steht zur Überzeugung
Gerichts aufgrund der Feststellungen
LG Berlin in den Urteilen gegen die Angeklagten G, H und E fest. Die Angeklagten G und H haben im Rahmen von Geständnissen bzw. als Zeugen ausgesagt, dass in den im Namen der Klägerin nach Malaysia beförderten Sendungen keine hochwertigen, für den Einsatz in komplexen medizinischen Geräten geeignete Hochleistungsprozessoren mit einem Marktwert von ca. 500 €/Stück, sondern nur minderwertige Bauteile enthalten waren. Diese Feststellungen hat das Landgericht durch weitere Indizien, wie z. B. Rechnungen an die B-GmbH über „spare parts“ zu 0,25 €/Stück und fehlende Eingangsrechnungen über Hochleistungsprozessoren, untermauert. Dem hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, bei einem Einsatz minderwertiger Bauteile sei nicht nachvollziehbar, warum die Ware immer wieder von Asien nach Europa zurückgeschickt worden sei. Denn die Verpackung der minderwertigen Teile wie Hochleistungsprozessoren war für die B-GmbH mit einem gewissen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden und hinterließ aus Sicht der B-GmbH unerwünschte Spuren, so dass es als effektiver erschienen sein dürfte, die fertig präparierten Bauteile immer wieder zu verwenden. Soweit die hinsichtlich
Inhalts der nach Malaysia beförderten Sendungen feststellungsbelastete Klägerin im Übrigen bestreitet, dass es sich beim Inhalt der Sendungen um minderwertige Bauteile handelt, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert (vgl. Bl. 355, 387 ff. GA). Insbesondere kann ihr Vortrag, der Mitarbeiter der von ihr beauftragten Spedition habe die unregelmäßige Oberfläche eines Innenbehälters mit Vertiefungen und feinen Gestängen in grauer Farbe, wie es für Prozessoren üblich sei, erkennen können, die Feststellungen
LG Berlin, dass es sich nicht um hochwertige, für den Einsatz in komplexen medizinischen Geräten geeignete Prozessoren gehandelt, nicht in Frage stellen. Randnummer 34 Unbeachtlich ist ferner, dass die Klägerin als Kommissionärin zwischen die B-GmbH und die Firma C geschaltet war, da nach § 3 Abs. 3 UStG der Kommissionär Empfänger einer Lieferung ist und seinerseits ebenfalls eine Lieferung an den Kommittenten erbringt. Dem müssen die Leistungsbeschreibungen der in der Kommissionskette erbrachten Leistungen Rechnung tragen. Randnummer 35 Schließlich ist es unbeachtlich, dass den gegenüber der Klägerin für die Firma C auftretenden Personen vermutlich der Inhalt der an die Firma C adressierten Sendungen bekannt war. Denn maßgeblich ist, was nach dem Inhalt der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarungen unter einem „Prozessor PT4-E2“ zu verstehen war. Dies ergibt sich daraus, dass nur aus diesen Vereinbarungen für einen objektiven Dritten überhaupt bestimmbar war, was ein „Prozessor PT4-E2“ sein sollte. Ferner ergibt es sich daraus, dass Sinn und Zweck der Bestimmtheitsanforderungen an die Leistungsbeschreibung ist, dass für die Finanzbehörden eine Überprüfung ermöglicht werden soll, was Gegenstand von umsatzsteuerlich relevanten Lieferungen ist (Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, § 14 Rz 283; Weiß, UR 1988, 205 [206]; Zaumseil, Umsatzsteuer-Berater -UStB- 2010, 226). Daher müssen die tatsächlichen Lieferungen dem entsprechen, was nach den für einen mit den Gesamtumständen vertrauten objektiven Dritten als Inhalt der in den streitbefangenen Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen erschien. Danach waren – wie ausgeführt – Gegenstände der Lieferungen hochwertige, für den Einsatz in komplexen medizinischen Geräten geeignete Prozessoren. Randnummer 36 Ausgehend von der vorliegenden BFH-Rechtsprechung wäre die Klage überdies auch dann abzuweisen, wenn die streitbefangenen Rechnungen – abweichend von der Auffassung
erkennenden Gerichts – ausreichende Leistungsbeschreibungen aufgewiesen hätten. Denn der Vorsteuerabzug der Klägerin wäre ausgehend von der BFH-Rechtsprechung
wegen zu versagen, weil die Klägerin mit ihren Lieferungen durch die B-GmbH in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Randnummer 37 Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung
EuGH (Urteil vom 6. Juli 2006 C-439, 440/04 – Kittel/Recolta Recycling, UR 2006, 594, Rz. 56, 59 f.) ein Steuerpflichtiger, der wusste oder hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, für die Zwecke der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom
Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (dem folgend BFH, Urteile vom
halb für sie, weil die Klägerin ihr Bruttobeträge zahlte (in der Annahme nur mit den Nettobeträgen wirtschaftlich belastet zu sein) und die B-GmbH nur die Provision der Klägerin, die Frachtkosten von Malaysia nach Deutschland und die laufenden Kosten für den Geschäftsbetrieb als Aufwand hatte. Daher waren die Lieferungen an die Klägerin und deren (vermeintlicher) Vorsteuerabzug Grundlage für die Umsatzsteuerhinterziehung der B-GmbH und daher in die von den Verantwortlichen der B-GmbH begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen. Randnummer 39 Wenngleich im Urteil Kittel die Sachlage wohl anders war (Hinterziehung der Eingangsumsätze der dortigen Kläger durch den Lieferanten), hat der BFH (Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132) auch die vorgelagerte Mehrwertsteuerhinterziehung, von der der Steuerpflichtige Kenntnis haben konnte oder musste als vorsteuerschädlich angesehen. Dafür, dass dies im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung steht, spricht die Passage im Urteil Optigen u. a., in der der EuGH die Gewährung
Vorsteuerabzugs von der Gutgläubigkeit
Steuerpflichtigen abhängig macht, ohne dass es sich um Mehrwertsteuerhinterziehungen handelte, die unmittelbar die Eingangsumsätze der Kläger Optigen u. a. betrafen. Randnummer 40 Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Klägerin hinsichtlich der Kenntnis oder
"Kennenmüssens" der objektiven Umstände, wonach sie an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt war, nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters nach § 35
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-, sondern auch das ihrer sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166
Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB- zuzurechnen ist. Dies beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eines anderen bedient, nicht besser stehen darf als derjenige, der diese Verpflichtungen selbst erfüllt. Daher ist für die entsprechende Anwendung von § 166 BGB das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nicht maßgeblich (vgl. BFH, Urteile vom
Betriebs im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen (BFH, Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132). Randnummer 41 Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, ergibt sich Folgendes: Es gab eine Reihe von Umständen, die den mit den streitigen Vorgängen befassten Mitarbeiter der Klägerin (K und L) Anlass zur Skepsis hätten geben müssen: Die angeblichen Prozessoren sollen in Asien hergestellt worden sein. Jedenfalls ist die Klägerin dem dahin gehenden Vortrag
Beklagten nicht entgegengetreten. Es erscheint fraglich, welchen wirtschaftlichen Sinn es machen sollte, Mikrochips, die in Asien hergestellt werden, nach Deutschland zu transportieren und dann nach Asien zu reimportieren. Dies bedingte nicht nur mehrfache Transport- und Versicherungskosten, sondern auch den mehrfachen Einsatz von Zwischenhändlern, die sich ihre Tätigkeit erfahrungsgemäß vergüten lassen. Dem Einwand
Beklagten, dass Mikrochips in Asien grundsätzlich günstiger seien als in Europa, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Gleiches gilt für den Vortrag
Beklagten, dass seinerzeit keine Mikrochips zu einem so hohen Preis wie 500 €/Stück am Markt gewesen seien (vgl. Bl. 192, 222 GA). Was marktübliche Stückpreise waren, hätte sich auch 2002 durch einfache Internetrecherchen feststellen lassen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie sich nach dem Namen
Herstellers der Mikrochips erkundigt hat. Dann hätte sie feststellen können, dass solche Chips von diesem so gar nicht angeboten werden. Schließlich hat sie nicht vorgetragen, sie habe eine Website der Firma C gesucht. Die im hiesigen Verfahren vorgetragenen Fundstücke (Bl. 119-122, 151 GA) deuten darauf hin, dass die Firma C sich seinerzeit auf die Entwicklung von Software konzentriert hat, was nicht zu den streitigen Geschäften passt. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass es Anlass zu Argwohn hätte geben müssen, dass ein neu gegründetes Unternehmen wie die B-GmbH exklusive Vertriebsrechte für Hochleistungsprozessoren gehabt haben soll. Randnummer 42 All dies hätte sich den Verantwortlichen der Klägerin aufdrängen müssen, selbst wenn der Handel mit Computerbauelementen nicht zu ihrem Kerngeschäft gehörte. Das Gericht räumt ein, dass die o. g. Ungereimtheiten noch nicht unmittelbar den Blick darauf eröffneten, dass die gehandelten Bauteile keine hochwertigen 500-€-Chips waren. Andererseits wäre der steuerliche Schaden vermutlich nicht eingetreten, wenn die Klägerin von den streitigen Geschäften Abstand genommen und die B-GmbH keine Abnehmer für ihre Pseudo-Chips gefunden hätte. Denn ohne Abnehmer hätte für die B-GmbH nur eine geringe Aussicht bestanden, den geltend gemachten Vorsteuerabzug bei dem für sie zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Randnummer 43 Ein Gutglaubensschutz ist der Klägerin im hier streitigen Festsetzungsverfahren nicht zu gewähren, da dies allenfalls in einem gesonderten Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO in Betracht kommt (BFH, Urteile vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259). Im Übrigen legen die vorstehenden Erwägungen nahe, dass der gute Glaube der Klägerin, sie erhalte von der B-GmbH den Vorsteuerabzug legitimierende Rechnungen nicht schutzwürdig war. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung i. S.
2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtslage ist durch die erörterte BFH-Rechtsprechung geklärt. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der BGH (Urteil vom 26. November 2009 5 StR 91/09, wistra 2010, 146) die Rechtslage abweichend beurteilt hat, weil der BGH die problematischen Aspekte
Vorsteuerabzugs nicht (erkennbar) geprüft hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001026682
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