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SG Berlin 70. Kammer S 70 AL 2649/06 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitsförderungsrecht - Versicherungspflicht - Unzulässigkeit der Klage g

Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitsförderungsrecht - Versicherungspflicht - Unzulässigkeit der Klage gegen einen Zustimmungsbescheid nach § 336 SGB 3 idF vom 23.12.2003 - Klagebefugnis - Bindung an den Feststellungsbescheid der Krankenkasse - Unzulässigkeit der Feststellungsklage - Feststellungsinteresse Leitsatz

  1. Eine Klage gegen einen Zustimmungsbescheid nach § 336 SGB 3 aF ist mangels Beschwer unzulässig. (Rn.18)
  2. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der beantragten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt entgegensteht. (Rn.20) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Zeitraum 01.12.1987-27.01.2005 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei tätig gewesen ist. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger war ab dem 01.12.1987 bei der Beigeladenen zu
  3. erwerbstätig. Bei der Beigeladenen zu
  4. handelt es sich um eine GmbH, deren einzige Gesellschafter seine Eltern waren. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  5. Oktober 2004 teilte die Beigeladene zu
  6. als für den Kläger zuständige Krankenkasse diesem mit, dass sein Versicherungsverhältnis als kaufmännischer Leiter bei der Beigeladenen zu
  7. geprüft worden sei. Sie stellte in dem Bescheid u. a. fest, dass für den Kläger ab dem 01.07.1995 weiterhin Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden habe. In dem Bescheid wurde umfangreich dargelegt, warum von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen wird. Der Kläger wurde am Ende darauf hingewiesen, dass er gem. § 336 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Zustimmung der Agentur für Arbeit zu dem Feststellungsbescheid beantragen könne. Dieser Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Randnummer 4 Der Kläger begehrte mit Formularantrag vom
  8. Januar 2005 die Zustimmungserklärung der Bundesanstalt für Arbeit zu dem Feststellungsbescheid der Krankenkasse. Auf diesen Antrag erteilte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. Dezember 2005 die Zustimmung zu dem Feststellungsbescheid vom
  10. Oktober 2004 für die Zeit ab dem 01.12.
  11. Randnummer 5 Durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom
  12. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid der Beklagten ein. Er machte zur Begründung geltend, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe und die Zustimmung zu dem Feststellungsbescheid daher zu Unrecht erteilt worden sei. Randnummer 6 Im laufenden Widerspruchsverfahren erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom
  13. Juni
  14. Darin schränkte sie die Zustimmung zu dem Feststellungsbescheid auf den Zeitraum 01.12.1987-27.01.2005 ein. Die Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, dass ab dem 28.01.2005 aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände der Tätigkeit nicht mehr von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen sei. Randnummer 7 Mit dem Widerspruchsbescheid vom
  15. Juli 2006 wies sie den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides als unbegründet zurück. Randnummer 8 Der Kläger hat am
  16. August 2006 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er verfolgt damit sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung macht er im Wesentlichen geltend: Randnummer 9 Er sei auch im Zeitraum 01.12.1987-27.01.2005 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die näheren Umstände seiner Tätigkeit in dem Familienunternehmen seiner Eltern sprächen dagegen. Das sei durch die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt worden. Er sei seit 01.12.1987 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11
  17. den Bescheid der Beklagten vom
  18. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  19. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  20. Juli 2006 aufzuheben, Randnummer 12
  21. festzustellen, dass er im Zeitraum 01.12.1987 bis 27.01.2005 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie meint, der Kläger sei bis zum 27.01.2005 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Daher sei dem Bescheid der Krankenkasse insoweit zuzustimmen gewesen. Insbesondere sei der Kläger nicht an der GmbH beteiligt gewesen und habe kein Unternehmensrisiko getragen. Er habe auch nicht als einziger Mitarbeiter über das erforderliche Fachwissen verfügt, sondern auch sein Vater als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Erst ab dem 28.01.2005 habe sich aufgrund einer wesentlichen Änderung der Umstände keine Versicherungspflicht des Klägers ergeben, da er der GmbH ein Darlehen in Höhe von 155.000,00 Euro gewährt habe. Randnummer 16 Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist nicht zulässig und war daher abzuweisen. Randnummer 18 Der Klage gegen den Zustimmungsbescheid vom
  22. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  23. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides vom
  24. Juli 2006 fehlt es an der Klagebefugnis. Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, durch diese Verwaltungsakte beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Denn der Kläger hat im Verwaltungsverfahren gem. § 336 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2004 (a. F.) die Zustimmung zu dem Feststellungsbescheid der Krankenkasse beantragt. Diesem Antrag wurde mit den angefochtenen Bescheiden für den Zeitraum 01.12.1987-27.01.2005 in vollem Umfang stattgegeben. Es handelt sich bei der Erteilung der Zustimmung nach § 336 SGB III a. F. um einen den Kläger ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt, so dass eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil v. 27.01.1977, 7 RAr 17/76 = BSGE 43, 134, 141). Klagebefugt wäre der Kläger nur, wenn er die Ablehnung der Zustimmung für den Zeitraum ab dem 28.01.2005 anfechten würde (vgl. für den Rechtsschutz bei Ablehnung: z. B. LSG Bayern, Urteil v. 07.07.2005, L 10 AL 11/04, zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de; Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: 12/03, § 336 Rn. 17; Niesel in: Niesel, SGB III,
  25. Aufl., § 336 Rn. 16). Die Ablehnung der Zustimmung zum Feststellungsbescheid wird jedoch durch den Kläger vorliegend nicht angefochten, sondern ausschließlich die Zustimmung betreffend den Zeitraum ab dem 01.12.
  26. Randnummer 19 Dass die Zustimmung nach § 336 SGB III a. F. den Betroffenen nur begünstigt und insoweit eine Beschwer daher nicht denkbar ist, folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Mit dieser Regelung sollten nämlich die Betroffenen Vertrauensschutz hinsichtlich der Frage bekommen, ob sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und damit - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - im Falle der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III haben (BT-Drs. 13/1491 S. 213; Niesel in: a. a. O., Rn. 2). Der Betroffene kann daher durch einen Zustimmungsbescheid nur begünstigt sein, da er damit Vertrauensschutz hinsichtlich etwaiger Entgeltersatzansprüche nach dem SGB III erhält. Ist er dagegen bereits mit dem Feststellungsbescheid der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden - so wie hier offensichtlich der Fall - muss er gegen diesen Bescheid vorgehen. Randnummer 20 Auch die begehrte Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum 01.12.1987-27.01.2005 in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei gewesen sei, ist nicht zulässig. Denn das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG) ist nicht gegeben, wenn der erstrebten Feststellung ein denselben Gegenstand regelnder bindender Verwaltungsakt entgegensteht (BSG, Urteil v. 06.02.1992, Az. 12 RK 15/90; Keller in: Meyer-Ladewig, SGG,
  27. Aufl., § 55 Rn 3d). Hier liegt eine bestandskräftige Entscheidung über die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers in Gestalt des Feststellungsbescheides der Beigeladenen zu
  28. vom 27.10.2004 vor. Der Kläger kann nicht über den Umweg der Feststellungsklage gegen die Beklagte die Bestandskraft jenes Feststellungsbescheides beseitigen. Randnummer 21 Nach alledem war die Klage insgesamt unzulässig und daher in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001026748

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