Unterhaltsleistungen an Lebensgefährten als besondere Belastung iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Leitsatz 1. Bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ist anerkannt, dass Unterhaltsleistungen zu Gunsten eines Lebensgefährten im Rahmen der besonderen Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO Berücksichtigung finden können. (Rn.9) Der Höhe nach ist insoweit generell jedenfalls ein Betrag ansatzfähig, der dem entspricht, der dem Lebensgefährten im Hinblick auf die Unterhaltsleistungen durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von seiner Sozialleistung abgezogen wird (vgl. KG 30. März 2006 - 3 WF 42/06 - FamRZ 2006, 962, Rn. 6). (Rn.10) 2. Aus Vereinfachungsgründen - insbesondere wenn im Hinblick auf die bestehende Bedarfsgemeinschaft erst gar kein Leistungsantrag gestellt worden ist - können diese Unterhaltsleistungen bis zu den sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Beträgen als besondere Belastung Berücksichtigung finden. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind allerdings um das Einkommen des Lebensgefährten zu kürzen (vgl. OLG Karlsruhe 7. November 2007 - 16 WF 164/07 - FamRZ 2008, 421). (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 20. Oktober 2010, 56 Ca 13125/09, Beschluss Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2010 - 56 Ca 13125/09 – teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass Raten nicht in Höhe von 150 Euro, sondern in Höhe von 75 Euro zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Das Arbeitsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer am 10. August 2009 Prozesskostenhilfe ohne Raten. Randnummer 2 Im August 2010 forderte das Arbeitsgericht (Rechtspflegerin) den Beschwerdeführer auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten. Dieser teilte daraufhin mit, dass er inzwischen über ein Nettoeinkommen als Zeitsoldat in Höhe von 1.682 Euro verfüge. Außerdem legte er einen Mietvertrag bei. Danach bewohnt er inzwischen seit dem 1. Oktober 2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung. Die Lebensgefährtin verfügt lediglich über ein Einkommen in Höhe von 132 Euro (Schüler-BAFÖG) monatlich. Der Beschwerdeführer zahlt die Miete in Höhe von 539 Euro im Monat. Ein Wohngeldantrag der Legensgefährtin wurde wegen anrechenbaren monatlichen Einkommens abgelehnt. Auch ihr Antrag auf einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung blieb erfolglos. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2010 darauf hin, dass es angesichts der veränderten Einkommensverhältnisse beabsichtige, den Bewilligungsbeschluss abzuändern. Das geschah mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 dahingehend, dass monatliche Raten in Höhe von 150 Euro zu zahlen seien. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27. Oktober 2010 zugestellten Beschluss mit einem am 3. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde begründet er damit, dass „angefallene Gerichtskosten garantiert nicht vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens noch nachgefordert werden können“. Er habe im gesamten Verfahrensverlauf Arbeitslosengeld II bezogen. Zudem könne er keine 150 Euro/Monat zahlen, da seine Mitbewohnerin nur über Einnahmen in Höhe von 132 Euro verfüge und er den Lebensunterhalt bis auf weiteres komplett übernehmen müsse. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Randnummer 6 1. Die nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Randnummer 7 2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.