Treibhausgas-Emissionshandel - Sanktionierung wegen Verletzung der Abgabepflicht Leitsatz Gibt ein Anlagenbetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Emissionsberechtigungen ab, die der im - vom Sachverständigen als zufrieden stellend bewerteten - Bericht über die Emissionen der Anlage im Vorjahr ausgewiesenen Menge von Emissionen entspricht, darf eine Zahlungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 TEHG gegen ihn nicht festgesetzt werden. (Rn.34) (Rn.65) Dies gilt auch dann, wenn sich die im Bericht ausgewiesene Emissionsmenge als zu gering erweist. Der Anlagenbetreiber bleibt dann jedoch zur Abgabe der weiteren Berechtigungen verpflichtet. (Rn.90) - (Rn.94) Tenor Der Bescheid des Umweltbundesamtes vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Oktober 2008 wird insoweit aufgehoben, als dort eine Zahlungspflicht von 43.800 Euro festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Zahlungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Randnummer 2 Sie betreibt in Nürnberg das überwiegend mit Erdgas, ergänzend mit Heizöl befeuerte Kraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 843 Megawatt. Randnummer 3 Am 19. März 2007 ging auf dem Server der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) der - vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit lediglich auf formale Vollständigkeit geprüfte - Bericht über die Emission von Kohlendioxid durch das Kraftwerk im Berichtszeitraum 2006 ein. Randnummer 4 Der Bericht weist Gesamtkohlendioxidemissionen im Jahr 2006 im Umfang von 282.381 t CO 2 aus. Der von der Klägerin mit der sachverständigen Prüfung betraute Prüfer Dr. P. führte im Bericht aus: Randnummer 5 „Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung bescheinigen wir, dass die auf dem Formular ‚Deckblatt’ ausgewiesenen CO 2 -Gesamt Emissionen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 frei von wesentlich falschen Angaben sind.“ Randnummer 6 Für den Brennstoffstrom ‚Heizöl’ gibt der Bericht die Menge des verbrauchten Brennstoffs mit ‚-328,9 t’ und die CO 2 -Emissionen mit ‚-1031,640 t’ an. Der sachverständige Prüfer gab hierzu unter der Rubrik ‚Angaben zu Berichtszeitraum und Monitoringkonzept’ an: Randnummer 7 "Der negative Verbrauch bei Heizöl EL ist auf tatsächlich sehr geringe Verbräuche (-19,952
(2002)680 endg., S. 3 zu 41 und 42). Randnummer 56 Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der nationale Gesetzgeber des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Regelung des § 18 Abs. 1 TEHG über die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL hinausgehen wollte. Die Gesetzesmaterialien zur Schaffung des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 TEHG zeigen vielmehr, dass der nationale Gesetzgeber das Verständnis der Kommission von der Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL geteilt hat und darüber nicht hinausgehen wollte. Randnummer 57 So heißt es bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 8 TEHG vom 13. Januar 2004: Randnummer 58 „ Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2003/87EG (Artikel 16 Abs. 3 und 4) hat der Verantwortliche (…). Randnummer 59 Eine Umsetzung des von der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Sanktionsmechanismus über das Ordnungswidrigkeitenrecht kommt hingegen nicht in Betracht, da das Schuldprinzip einen Bußgeldrahmen verlangt, wo die Richtlinie 2003/87/EG einen Fixbetrag vorsieht. (…) Randnummer 60 Eine Ausnahmeregelung wie vorgesehen für Fälle höherer Gewalt entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, welchem auch in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG Ausdruck verliehen worden ist.“ (BT-Drucks. 15/2328 S. 16; Hervorhebungen nicht im Original) Randnummer 61 Der Bundesrat schlug vor, die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG-Entwurf zu streichen, und begründete dies wie folgt: Randnummer 62 „Für den unwahrscheinlichen Spezialfall, wegen höherer Gewalt vier Monate nach Ablauf des Bezugsjahres daran gehindert zu sein, die schlichte Umbuchung eines Rechtsbestandes zu veranlassen, ist kein Regelungsbedürfnis erkennbar. (…)“ (BT-Drucks. 15/2540 S. 12 zu Nr. 28). Randnummer 63 Die Bundesregierung ist dem entgegengetreten mit der Begründung: Randnummer 64 „Der Vorschlag verkennt, dass die Zahl der von einem Betreiber abzugebenden Berechtigungen die Zahl der ihm zugeteilten Berechtigungen übersteigen kann. § 18 Abs. 1 Satz 2 zielt auf vollkommen außerhalb der Kontrolle des Betreibers liegende Ereignisse ab, die es dem Betreiber einer Anlage unmöglich machen könnte(n), Berechtigungen am Markt zuzukaufen.“ (BT-Drucks. 15/2540 S. 18) Randnummer 65 All das macht deutlich, dass der nationale Gesetzgeber des § 18 Abs. 1 TEHG weder bei der Regelung des Satz 1 noch bei derjenigen des Satz 2 der Norm auch Fälle eines fahrlässig oder gar unverschuldet fehlerhaften, aber dennoch vom Sachverständigen als zufriedenstellend bewerteten Emissionsberichtes und die Abgabe lediglich einer dementsprechenden Anzahl von Berechtigungen im Blick hatte. Randnummer 66 2. Das gegenteilige Verständnis der Beklagten vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL bzw. des § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG würde nach Auffassung der Kammer zu unverhältnismäßigen und auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklichen Ergebnissen führen. Randnummer 67 Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Sanktion nach Maßgabe dieser Regelungen um eine solche mit strafrechtlichem Charakter handelt oder aber um eine präventiv wirkende sog. ‚Verwaltungssanktion’, muss sie im Einklang mit dem – zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrecht gehörenden – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen und darf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzen (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 – C-210/00 – Hofmeister – Slg. 2002 S. I-06453 Rn. 59 ff. und 71 ff.; nunmehr Art. 6 Abs. 4 EUV und hierzu Geiger, in: Geiger/Khan/Kotzur, EUV – AEUV, 5. Aufl., Art. 6 EUV Rn. 23 ff. m. w. Nw.; vgl. auch den Erwägungsgrund 12 der EH-RL). Randnummer 68 Nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss eine Maßnahme geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen und muss im Hinblick auf den verfolgten Zweck tragbar sein (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, a. a. O. Rn. 59; Geiger, a. a. O. Rn. 41 m. w. Nw. zur Rspr. des EuGH). Randnummer 69 Nach dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern die Differenzierung bzw. Gleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002, a. a. O. Rn. 71; Geiger, a. a. O. Rn. 33 m. w. Nw. zur Rspr. des EuGH). Randnummer 70 Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL sehen stets die gleiche Rechtsfolge vor und erlauben daher eine Differenzierung nach der Schwere des Verstoßes gegen die Emissionshandelsrichtlinie und nach seiner Vermeidbarkeit nicht. Das zwingt dazu, die tatbestandlichen Voraussetzungen in einer Weise einzugrenzen, dass nur annähernd vergleichbare und gleichgewichtige Verstöße nach dieser Regelung zu ahnden sind. Wie dargelegt, ist hiervon auch der Richtliniengeber ausgegangen und hat insbesondere die Schwere der Sanktion nach Art. 16 Abs. 3 EH-RL deshalb nicht für unverhältnismäßig angesehen, weil sie vom gutgläubigen Anlagenbetreiber ohne weiteres vermieden werden könne (vgl. oben zu I.1). Randnummer 71 Nach dem Verständnis der Beklagten vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG sind demgegenüber vorsätzliche Verstöße gegen die Pflicht aus § 6 Abs. 1 TEHG zur Abgabe von Emissionsberechtigungen in gleicher Weise zu sanktionieren wie solche, die auf eine fahrlässigen – oder gar unverschuldeten – Fehler bei der Berichterstattung zurückzuführen sind, gleich, ob der prüfende Sachverständige diesen bemerkt und darauf hingewiesen hat oder nicht. Randnummer 72 Ein solches Verständnis des Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL ist nach Auffassung der Kammer weder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch mit dem unionsrechtlichen Gleich- bzw. Ungleichbehandlungsgebot vereinbar. Randnummer 73 Soweit die Regelung des § 18 Abs. 1 TEHG in ihrem Anwendungsbereich über denjenigen des Art. 16 Abs. 3 und 4 EH-RL hinausgehen würde, müsste sie sich unmittelbar am in Art. 20 Abs. 1 GG und den Grundrechten des Grundgesetzes verbürgten (hierzu etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 20 Rn. 80 ff. m. w. Nw. zur Rspr. des BVerfG) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie am Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen, da es sich insoweit nicht um die Umsetzung einer zwingenden unionsrechtlichen Vorgabe handeln würde (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79, 95 m. w. Nw.). Randnummer 74 Dies würde nach Auffassung der Kammer zum selben Ergebnis führen, auch wenn das nationale Recht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG zumindest in Fällen höherer Gewalt erlaubt, im Wege des Ermessens von der Verhängung der Sanktion abzusehen. Randnummer 75 Nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers dient auch diese Regelung allein dazu, auf der Kontrolle des Betreibers entzogene Ereignisse beim Kauf von Berechtigungen Bedacht nehmen zu können (vgl. oben zu I.1). Randnummer 76 Zur Vermeidung unverhältnismäßiger und den Gleichheitsgrundsatz verletzender Ergebnisse wäre sie nur tauglich unter extensiver Ausdehnung des herkömmlich unter den Begriff der ‚höheren Gewalt’ Gefassten. Herkömmlich entspricht der Begriff der höheren Gewalt dem Begriff der „Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle“ in § 233 Abs. 1 Zivilprozessordnung a. F. (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 – BVerwG 8 B 51/07 –, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19; hier zit. nach juris Rn. 5). Randnummer 77 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG mögen danach Fälle von einer Sanktion verschont bleiben, in denen den Anlagenbetreiber keinerlei Verschulden an der Nichtabgabe hinreichender Berechtigungen trifft. Eine unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Gleichbehandlung von vorsätzlichen Verstößen gegen die Abgabepflicht und solchen, die etwa auf fahrlässigen und unerkannt gebliebenen Fehlern bei der Berichterstattung beruhen, vermag auch die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG nicht zu verhindern. Randnummer 78 3. Das Verständnis der Beklagten von der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG wird des Weiteren nicht der Stellung gerecht, die sowohl die Emissionshandelsrichtlinie als auch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz der Prüfung durch den Sachverständigen beimisst. Randnummer 79 Gemäß Art. 15 Abs. 1 EH-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von den Betreibern gemäß Art. 14 Abs. 3 EH-RL vorgelegten Berichte anhand der Kriterien des Anhangs V geprüft werden. Anhang V Nr. 11 EH-RL verlangt von der prüfenden Instanz einen Bericht, in dem angegeben wird, ob der Emissionsbericht des Anlagenbetreibers gemäß Art. 14 Abs. 3 zufriedenstellend ist. Diese Erklärung kann nicht erst dann abgegeben werden, wenn der Bericht in jeder Hinsicht fehlerfrei ist, sondern gemäß Anhang V Nr. 11 Satz 3 EH-RL bereits dann, wenn die prüfende Instanz zu der Ansicht gelangt ist, dass zu den Gesamt emissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden. Eine entsprechende Regelung hat der nationale Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Anhang 3 Nr. 11 TEHG getroffen. Randnummer 80 Die für die Überwachung und Berichterstattung betreffend die Treibhausgasemissionen im Jahr 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anhang 2 Teil I und II Nr. 1 TEHG maßgeblichen Monitoring-Leitlinien 2004 definieren in ihrem Anhang I Ziff. 2 lit
- l)den Begriff der Wesentlichkeit als professionelle Einschätzung der prüfenden Instanz, ob Auslassungen, Falschdarstellungen oder Fehler in den zu einer Anlage übermittelten Informationen für sich oder zusammen die Entscheidungen der Adressaten maßgeblich beeinflussen können (Satz 1). Als grober Anhaltspunkt gilt gemäß Satz 2 der Regelung, dass die prüfende Instanz eine falsche Angabe bezüglich der Gesamtemissionen dann als wesentlich bezeichnen wird, wenn durch diese die Zahl der Auslassungen, Falschdarstellungen oder Fehler in Bezug auf die Gesamtemissionen 5 % überschreitet. Randnummer 81 All dem liegt zugrunde, dass eine in jeder Hinsicht zutreffende eindeutige Bestimmung der Menge des in einem Jahr emittierten Treibhausgases nur schwerlich getroffen werden kann und daher dem prüfenden Sachverständigen trotz aller Vorgaben ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleiben muss, der zwar eine abschließende und im Zweifel verbindliche behördliche Kontrolle der Emissionsberichte nicht ausschließt, für den Anlagenbetreiber jedoch eine verlässliche Einschätzung hinsichtlich der Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung einer Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG erlaubt. Randnummer 82 Dem entsprechen die Anforderungen bezüglich Unabhängigkeit und Sachkunde, die sowohl die Emissionshandelsrichtlinie (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Anhang V Nr. 11 EH-RL) als auch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (§ 5 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anhang 4 TEHG) an die Person des Sachverständigen stellen. Randnummer 83 Die Emissionshandelsrichtlinie überlässt es bei Wahrung dieser Anforderungen den Mitgliedstaaten, mit der Prüfung der Emissionsberichte Private oder aber staatliche Behörden zu betrauen (vgl. hierzu Nr. 16 der Begründung des Kommissionsentwurfs, a. a. O. S. 15). Randnummer 84 Dass die Bundesrepublik von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, etwa den Landesimmissionsschutzbehörden die jährliche Prüfung aller Berichte zu übertragen, kann weder zu einer Abwertung der Stellung des prüfenden Sachverständigen noch zu einer Verschärfung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 1 TEHG führen. Würde eine Landesbehörde einen Emissionsbericht als ordnungsgemäß testieren, etwa, weil sie eine Zweifelsfrage in Übereinstimmung mit dem Anlagenbetreiber beantwortet, diese von der DEHSt bei der späteren Prüfung jedoch anders entschieden wird, läge es fern, dem Anlagenbetreiber dennoch eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG aufzuerlegen und ihn etwa mit einem Anlagenbetreiber gleich zu behandeln, der bewusst entgegen einem testierten Bericht nicht genügend Berechtigungen abgibt. Randnummer 85 4. Auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 TEHG gebieten nicht die Annahme des weiten, von der Beklagten angenommenen Anwendungsbereichs der Sanktionsregelung. Sie bezweckt, es für Anlagenbetreiber wirtschaftlich unattraktiv zu machen, sich der Teilnahme am Emissionshandel ganz zu entziehen oder zumindest einen wirtschaftlichen Vorteil daraus zu ziehen, dass die notwendigen Berechtigungen erst nach dem Stichtag 30. April abgegeben werden (vgl. die zu I.1 bereits zitierte Begründung des Kommissionsentwurfs zu Art. 16 EH-RL sowie die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 18 Abs. 1 TEHG: „zusätzliche(
- r)wirtschaftliche(
- r)Anreiz zur Durchsetzung des Emissionshandels“, BT-Drucks. 15/2328 S. 16). Randnummer 86 Der Durchsetzung der Berichtspflicht dient demgegenüber die Regelung des § 17 TEHG (vgl. die amtliche Überschrift sowie die Begründung des Gesetzentwurfs, a. a. O. S. 15). Wie die Kammer im Urteil vom 28. Mai 2010 (VG 10 K 39.09) bereits ausgeführt hat, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2004 zum Entwurf des § 18 Abs. 2 Satz 1 TEHG angeregt, für den Fall, dass der Emissionsbericht inhaltliche Fehler enthält, dort nach dem Wort ‚berichtet’ die Wörter ‚oder diese nicht ordnungsgemäß ermittelt’ anzufügen (BT-Drucks. 15/ 2540, S. 12). Die Bundesregierung ist dem entgegengetreten mit der Begründung: Randnummer 87 „Eine Schätzung als Sanktionsgrundlage sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen der Ausnahmefall bleiben. Bei nicht ordnungsgemäßer Ermittlung der Emissionen greift zunächst die Sanktion des § 17.“ (BT-Drucks. 15/2540, S. 18) Randnummer 88 Dem ist der Gesetzgeber gefolgt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass auch die Bundesregierung lediglich „zunächst“ die Sanktion des § 17 TEHG für ausreichend befunden, eine Schätzung also nicht auch für den Fall ausgeschlossen hat, dass ein ordnungsgemäßer Emissionsbericht auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt wird. Mit dem erkennbaren Bemühen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 18 TEHG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einzugrenzen (siehe hierzu auch wiederum zu I.1), wäre es indes nicht vereinbar, etwa an die Vorlage eines unerkannt inhaltlich fehlerhaften Emissionsberichtes und die fristgerechte Abgabe einer dementsprechenden Zahl von Zertifikaten (vgl. etwa den dem Verfahren VG 10 K 39.09 zugrunde liegenden Fall) ohne Weiteres die Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG zu knüpfen. Randnummer 89 Das bedeutet allerdings nicht, dass sich auch die endgültige Abgabepflicht des Anlagenbetreibers auf die Anzahl von Berechtigungen beschränkt, die zum Ausgleich der fehlerhaft ermittelten Menge von Emissionen im Vorjahr erforderlich ist. Dem erklärten Willen des Richtlinien- wie Gesetzgebers sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgebot lässt sich vielmehr auch mit folgendem Verständnis des Regelungsgefüges des § 18 TEHG Rechnung tragen: Randnummer 90 Gibt der Anlagenbetreiber bis zum 30. April des Folgejahres einen durch den Sachverständigen als zufriedenstellend testierten Emissionsbericht für das Vorjahr und eine dem entsprechende Anzahl von Berechtigungen ab, kann gegen ihn eine Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG nicht festgesetzt werden. Randnummer 91 Die Pflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG beschränkt sich in diesem Fall zunächst auf die Abgabe der Anzahl von Berechtigungen, die der im testierten Bericht ausgewiesenen Menge von Emissionen entspricht. Stellt sich dieser Emissionsbericht bei der Prüfung durch die Landesbehörde nach § 5 Abs. 4 TEHG oder durch die Beklagte als nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des § 18 Abs. 2 TEHG heraus, weil er den Vorgaben des TEHG und der Monitoring-Leitlinien nicht entspricht, kann die Beklagte den Anlagenbetreiber zur Abgabe eines diesen Fehler vermeidenden testierten Berichts auffordern. Legt der Anlagenbetreiber diesen Bericht vor, konkretisiert die darin ausgewiesene Menge von Emissionen nunmehr die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen. Dies gilt bei der gebotenen einschränkenden Interpretation des § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG allerdings nicht für die Festsetzung der Sanktion, sondern allein für die nach § 18 Abs. 3 TEHG fortbestehende Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen. Randnummer 92 Von der Möglichkeit einer solchen ‚Korrektur’ der Emissionsberichte gehen offensichtlich auch Art. 29 Abs. 6 der Registerverordnung vom 7. Oktober 2010 (Amtsblatt der EU L 270/1; fortan: Registerverordnung 2010) sowie die Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (Amtsblatt der EU L 229/1) aus. In diesen heißt es zu 10.4.2 lit.
- e)Abs. 1, ein jährlicher Emissionsbericht gilt als zufrieden stellend geprüft, wenn die Angaben zu den Gesamtemissionen keine wesentlichen Falschangaben enthalten und wenn nach Auffassung der Prüfstelle keine wesentlichen Nichtkonformitäten vorliegen. Im Falle unwesentlicher Nichtkonformitäten oder unwesentlicher Falschangaben kann die Prüfstelle diese im Prüfbericht vermerken als „Überprüfung zufrieden stellend bei unwesentlichen Nichtkonformitäten oder unwesentlichen Falschangaben“. Randnummer 93 Nach Absatz 2 der Regelung ist das Testat bei wesentlichen Nichtkonformitäten oder Falschangaben zu verweigern. Randnummer 94 Nach Absatz 3 der Norm tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Anlagenbetreiber „Nichtkonformitäten und Falschangaben“ – also sämtliche, nicht lediglich ‚wesentliche’ – nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beheben. Sie tragen ferner dafür Sorge, dass Meinungsunterschiede zwischen Anlagenbetreibern, Prüfstellen und zuständigen Behörden eine ordnungsgemäße Berichterstattung nicht verhindern und in Einklang mit der Emissionshandelsrichtlinie, den Monitoring-Leitlinien und den nationalen Vorschriften beigelegt werden. Letzteres sahen auch bereits die Monitoring-Leitlinien 2004 vor (siehe deren Nr. 7.4 letzter Absatz). Randnummer 95 Nach der Praxis der Beklagten sind derartige Meinungsverschiedenheiten beizulegen, indem der Sachverständige sein Testat unter Vorbehalt erteilt, um so eine rechtzeitige Abgabe des Berichts zu ermöglichen und eine Kontosperrung nach § 17 Abs. 1 TEHG zu vermeiden. Zugleich entwertet die Beklagte jedoch das Testat des Sachverständigen und setzt den Anlagenbetreiber dem Risiko aus, bei einer etwaigen Klärung des Streitpunktes zu seinen Lasten nicht nur eine weitere Anzahl von Berechtigungen abgeben zu müssen, sondern im Umfang dieser Berechtigungen mit einer Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG belegt zu werden (vgl. neben dem hiesigen Verfahren auch den dem Verfahren VG 10 A 281.08 zugrunde liegenden Fall, in dem die Beklagte von Beginn an einen Berichtsfehler annahm, dem Sachverständigen aber gleichwohl empfahl, das Testat – unter Vorbehalt – zu erteilen). Nach Auffassung der Kammer wird dieses Vorgehen weder den Vorgaben der Leitlinien noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Randnummer 96 Sind sich die Beklagte und der Sachverständige darüber einig, dass entgegen der Auffassung des Anlagenbetreibers ein Emissionsbericht einen wesentlichen Fehler enthält, ist nach Auffassung der Kammer das Testat zu verweigern. Lassen sich bis zum 31. März eines Jahres die Streitpunkte nicht klären, droht dem Anlagenbetreiber zwar gemäß § 17 Abs. 1 TEHG die Kontosperrung. Dieser Nachteil wiegt indessen nicht so schwer wie das Risiko, trotz des Testats des Sachverständigen mit einer Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG belegt zu werden. Randnummer 97 Lassen sich auch bis zum Ablauf des 30. April eines Jahres die Streitpunkte nicht beilegen, bleibt dem Anlagenbetreiber, will er eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG ausschließen, nichts anderes übrig, als eine solche Anzahl von Berechtigungen abzugeben, wie sie nach Ansicht der Beklagten und/oder des Sachverständigen zur Abdeckung der Emissionen im Vorjahr erforderlich wäre. Randnummer 98 Zwar droht dem Anlagenbetreiber in einem solchen Falle die Schätzung nach § 18 Abs. 2 TEHG. Zu einer solchen Schätzung sieht sich die Beklagte jedoch nach ihrem Verständnis der Regelungen auch dann berechtigt an, wenn der Emissionsbericht durch den Sachverständigen als zufriedenstellend testiert wurde. Randnummer 99 Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Anlagenbetreiber auch nach ihrer Rechtsauffassung und Praxis eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG vermeiden kann, indem er vorsorglich dem jeweiligen Vorbehalt des Sachverständigen entsprechend mehr Berechtigungen abgibt, als nach den testierten Gesamtemissionen im Vorjahr erforderlich wären, und bei einer späteren Klärung zu seinen Gunsten eine Verrechnung nach der Registerverordnung vornimmt (vgl. Art. 55 der Registerverordnung vom 21. Dezember 2004 – Amtsblatt der EU L 386/1 – bzw. nunmehr Art. 31 Abs. 1 der Registerverordnung 2010). Randnummer 100 Eine solche vorsorgliche Abgabe von g. g. f. überzähligen Berechtigungen ist jedoch von vornherein nicht kalkulierbar, soweit Fehler bei der Berichterstattung unterlaufen sind, die sowohl dem Anlagenbetreiber als auch dem Sachverständigen verborgen geblieben sind. Die Beklagte sieht sich jedoch auch in derartigen Fällen dazu berechtigt an, eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG zu verhängen (vgl. etwa die den Verfahren VG 10 K 39.09, 10 K 75.09 und 10 K 130.09 zugrunde liegenden Sachverhalte), was nach Auffassung der Kammer zu unvertretbaren Ergebnissen führt. Randnummer 101 Fällen vorsätzlicher Erschleichung des positiven Testats des Sachverständigen oder gar des kollusiven Zusammenwirkens von Anlagenbetreiber und Sachverständigem bei der Erstellung fehlerhafter Emissionsberichte ist nach Auffassung der Kammer mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts zu begegnen. Nicht ordnungsgemäß arbeitenden Sachverständigen kann darüber hinaus die Akkreditierung entzogen werden. Randnummer 102 Wollte man sich trotz allem wegen des Wortlauts des § 18 Abs. 1 und 2 TEHG und insbesondere wegen der Fiktion des § 18 Abs. 2 Satz 2 TEHG, wonach die Schätzung unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 TEHG ist, daran gehindert sehen, dem Verständnis der Kammer vom Regelungsgefüge des § 18 TEHG zu folgen, bliebe angesichts der Motive des Richtliniengebers und des Bundesgesetzgebers und angesichts der unions- wie national verfassungsrechtlichen Vorgaben allein, sich der Auffassung der Klägerinnen der Parallelverfahrens (VG 10 K 35.09 und 10 K 75.09) anzuschließen, nach der nicht nur eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG ausgeschlossen wäre, sofern fristgerecht eine dem testierten Emissionsbericht entsprechende Anzahl von Berechtigungen abgegeben wurde, sondern auch eine Korrektur des mit dem Testat des Sachverständigen als ‚zufriedenstellend’ versehenen Emissionsberichts sowie eine Schätzung nach § 18 Abs. 2 TEHG. Eine solche käme danach nur in Betracht, sofern überhaupt kein mit dem Testat des Sachverständigen als ‚zufriedenstellend’ versehener Emissionsbericht abgegeben wurde. Für eine so weitgehende Einschränkung der Befugnisse der Beklagten besteht nach dem Verständnis der Kammer jedoch keine Notwendigkeit. Randnummer 103 5. Da die Klägerin bis zum 30. April 2007 eine Anzahl von Berechtigungen an die Beklagte abgegeben hat, die der im mit dem Testat des Sachverständigen als ‚zufriedenstellend’ versehenen Emissionsbericht ausgewiesenen Menge von Kohlendioxidemissionen im Jahre 2006 entsprach, durfte nach Allem die Beklagte gegen sie eine Sanktion nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG nicht verhängen. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Festsetzung der Zahlungspflicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Randnummer 104 Darauf, ob dieses Testat wegen der nur geringen Auswirkung auf die Anzahl der Gesamtemissionen zu Recht erteilt wurde oder aber wegen der schlichten Unmöglichkeit ‚negativer’ Kohlendioxidemissionen hätte verweigert werden müssen, kommt es dabei nicht an. Randnummer 105 Auch musste die Kammer dem Vortrag der Klägerin nicht weiter nachgehen, der sachverständige Prüfer habe vor der Verifizierung des Berichtes die Berücksichtigung der Bestandskorrektur als ‚negative Emissionen’ mit einem Mitarbeiter der DEHSt mündlich abgestimmt, weshalb ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 TEHG vorliege. Randnummer 106 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 107 Gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zuzulassen. 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