← Deutschland

VG Berlin 29. Kammer 29 A 189.08 Urteil Vermögenszuordnungsrecht; Erbrecht: Frist zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft § 2 Abs 1 VermG, § 1 Abs

Vermögenszuordnungsrecht; Erbrecht: Frist zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft Leitsatz Die Frist zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen nachträglicher Überschuldung beginnt, wenn dem Erben die das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass seine (fingierte) Annahmeerklärung eine andere Tragweite hatte, als er ihr beimaß. (Rn.21) Die Frist beginnt nicht durch die Bekanntgabe eines eine Zahlungspflicht begründenden Verwaltungsaktes, den der anwaltlich nicht vertretene rechtsunkundige Erbe nicht versteht und gegen den er Rechtsbehelfe einlegt. (Rn.22) Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom

  1. Juni 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin die Klägerinnen als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach E. M. und T. benannt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Beigeladene gemäß §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 6, 3 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG – einen Anspruch auf Erlösauskehr für die Veräußerung eines in Berlin belegenen Grundstückes gegen die Erbengemeinschaft hat, der die Klägerinnen angehören. Randnummer 2 Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der S., die jüdischen Glaubens war. Am
  2. Oktober 1934 veräußerte diese das Grundstück für einen Kaufpreis von 57.500 Goldmark an den Kaufmann H. L., der am
  3. Januar 1935 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Der Einheitswert des Mietwohngrundstücks betrug 65.400 RM. Randnummer 3 Der am
  4. März 1935 verstorbene H. L. wurde von seiner Ehefrau G. L. beerbt, die im August 1935 als neue Grundstückseigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Nach deren Tod am
  5. März 1952 lehnte der zuständige Liegenschaftsdienst die Eintragung der beiden zunächst noch in Ost-Berlin wohnenden Töchter der Eheleute L. – E. M. und T. – im Hinblick darauf ab, dass im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom
  6. März 1935 beide nur mit ihren Vornamen benannt waren und ein Erbschein deshalb nicht erteilt worden war. E. M. und T. zogen 1961 in die Bundesrepublik bzw. nach West-Berlin um, woraufhin ein staatlicher Verwalter eingesetzt wurde. Randnummer 4 Mit Schreiben vom September und Oktober 1990 machten E. M. und T. vermögensrechtliche Ansprüche geltend, was sie am
  7. Juni 1992 dahin gehend konkretisierten, es werde die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt. Mit Schreiben vom
  8. November 1992, eingegangen beim LAROV Berlin am
  9. November 1992, beantragte die Beigeladene die Restitution des Grundstücks. Randnummer 5 Am
  10. Oktober 1992 wurden E. M. und T. in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen ins Grundbuch eingetragen. Bereits zuvor hatten sie mit notariellem Kaufvertrag vom
  11. Februar 1992 das Grundstück verkauft. Nachdem der Kaufvertrag mit Genehmigung vom
  12. Oktober 1992, berichtigt am
  13. Dezember 1992, nach der Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt worden war, wurden die Erwerber als Eigentümer am
  14. Juni 1993 eingetragen. Das Grundstück wurde inzwischen weiter veräußert. Randnummer 6 Im Oktober/November 2007 teilte der frühere Bevollmächtigte von E. M. und T. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) mit, dass dort nicht bekannt sei, ob diese noch lebten. E. M. war bereits am
  15. November 2001 verstorben. In der Folgezeit wurde die Klägerin zu 1 als ihre Tochter ermittelt. Sie teilte am
  16. Dezember 2007 telefonisch mit, dass eine weitere Tochter die Klägerin zu 2 und die Tochter von T. Frau D. sei. Diese war von ihrer Mutter in dem am
  17. Juni 2002 eröffneten Testament als Alleinerbin eingesetzt worden. Randnummer 7 Unter dem
  18. Dezember 2007 hörte das BADV die früheren Bevollmächtigten von T. und E. M. zur beabsichtigten Entscheidung an und begründete dies damit, die Vollmacht erlösche nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Einem Telefonvermerk der Beklagten zu Folge reichte der Bevollmächtigte die beabsichtigte Entscheidung an die Klägerin zu 2 weiter. Am
  19. März 2008 schrieb das BADV Frau D. an, die mit Schreiben vom
  20. März 2008 mitteilte, das einzige Kind von T. zu sein. Mit Schreiben vom
  21. März 2008 teilten die früheren Bevollmächtigten mit, die Erben nicht zu vertreten. Das BADV hörte daraufhin mit Schreiben vom
  22. März 2008 die Klägerinnen und Frau D. persönlich zur beabsichtigten Entscheidung an. Die Schreiben wurden am
  23. März 2008 zugestellt. Die Klägerinnen äußerten sich nicht. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  24. Juni 2008 stellte das BADV fest, dass die Beigeladene Berechtigte hinsichtlich des Grundstücks, die Rückübertragung in Folge der Veräußerung des Grundstücks jedoch ausgeschlossen sei, so dass dieser nur ein Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses aus dem notariellem Kaufvertrag vom
  25. Februar 1992 gegenüber der Erbengemeinschaft M. M.,O. und D. zustehe. Diese seien verpflichtet, den Verkaufserlös abzüglich der gem. § 7a Abs. 2 VermG festgesetzten Gegenleistung von 958,67 Euro an die Beigeladene auszukehren. Der Bescheid wurde der Klägerin zu 2 am
  26. und der Klägerin zu 1 am
  27. Juni 2008 zugestellt. Randnummer 9 Die Klägerin zu 1 erhob am
  28. Juli 2008 Klage gegen diesen Bescheid. Die Klägerin zu 2 erhob am
  29. Juli 2008 Klage, die zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 9 A 174.08, sodann unter dem Geschäftszeichen VG 29 A 192.08 geführt wurde und mit Beschluss vom
  30. Oktober 2009 mit der Klage der Klägerin zu 1 zum vorliegenden Geschäftszeichen verbunden wurde. Frau D. erhob ebenfalls Klage – VG 29 A 195.08 –, die sie zwischenzeitlich nach ihrer Erklärung gegenüber dem Amtsgericht C., das Erbe auszuschlagen, zurückgenommen hat. Randnummer 10 Beide nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen machten mit der Klageschrift geltend, den Bescheid nicht verstanden zu haben. Sie wüssten nicht, was ihre Mutter mit dem Verkaufserlös gemacht habe. Nach ihrem Tod sei kein Vermögen vorhanden gewesen, so dass auch kein Erbschein beantragt worden sei. Sollten sie gleichwohl als Erbinnen anzusehen sein, lehnten sie die Erbschaft ab. Sie bezögen kleine Renten und hätten Pflegestufe I bzw. II. Das Gericht teilte der Klägerin zu 1 mit der Eingangsverfügung vom
  31. Juli 2008 und der Klägerin zu 2 mit Schreiben vom
  32. August 2008 mit, eine Erbausschlagung müsse binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Beide Klägerinnen fochten mit notariell beglaubigten Erklärungen vom
  33. August 2008 beim Amtsgericht H. „die Annahme bzw. die Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtum über den Bestand des Nachlasses und den Lauf der Ausschlagungsfrist an“ und schlugen die Erbschaft aus. Die Erklärungen gingen mit Anschreiben der beglaubigenden Notarin vom
  34. August 2008 am
  35. August 2008 beim Amtsgericht H. ein. Randnummer 11 Das Amtsgericht H. hat mitgeteilt, dass die Wirksamkeit der Erbausschlagung dort nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu prüfen sei. Randnummer 12 Die Beklagte meint, die Klägerinnen seien weiterhin als Miterbinnen anzusehen. Die Erbausschlagungen seien verspätet, weil die Klägerinnen bereits mit dem am
  36. März 2008 zugestellten Anhörungsschreiben über den Sachverhalt informiert worden seien. Randnummer 13 Die Beigeladene hat auf Anregung des Gerichts einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, den das Amtsgericht H. u.A. mit der Begründung abgelehnt hat, die Erbrechtsverhältnisse seien vollständig darzulegen. Randnummer 14 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren VG 29 A 186.08 (Klage der Landesbank Berlin gegen die Neufestsetzung von Grundpfandrechten) und VG 29 A 195.08 sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (2 Ordner und 4 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 17 Dem Vorbringen der Klägerinnen ist zu entnehmen, dass sie die Aufhebung des Bescheides vom
  37. Juni 2008 anstreben. Die danach statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere können die Klägerinnen geltend machen, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, da in dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Erlösauskehrverpflichtung der Erbengemeinschaft nach E. M. und T. – in welcher Zusammensetzung auch immer – festgestellt wird, sondern die Klägerinnen ausdrücklich als Mitglieder der Erbengemeinschaft benannt werden. Dabei ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Aufhebung des Bescheides insgesamt beantragt werden soll, da die Klägerinnen das Ziel, vor dem Erlösauskehrbegehren der Beigeladenen bewahrt zu werden, sowohl durch die Feststellung, nicht Mitglieder der verpflichteten Erbengemeinschaft zu sein, als auch dadurch erreichen können, dass das Gericht die fehlende Berechtigung der Beigeladenen feststellt. Randnummer 18 Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Benennung der Klägerinnen als Mitglieder der zur Erlösauskehr verpflichteten Erbengemeinschaft ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerinnen waren zwar unstreitig zunächst als Erbinnen ihrer Mutter E. M. berufen, da diese nach eigenen Angaben der Klägerinnen keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und keine anderen Erben erster Ordnung (vgl. §§ 1924, 1930 BGB) vorhanden sind. Der Erbschaftsanfall gilt aber gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt, da die Klägerinnen die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten haben. Randnummer 19 Die Wirksamkeit der Anfechtung richtet sich nach § 1954 BGB. Zwar ist nicht ganz deutlich, ob die Klägerinnen nach dem Tod ihrer Mutter die Erbschaft ausdrücklich angenommen haben oder – wofür die (vermeintliche) Geringfügigkeit des Nachlasses spricht – die Erbschaft wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls nach § 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB als angenommen gilt. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich nach § 1956 BGB die Anfechtung des Versäumens der Ausschlagungsfrist nach den gleichen Vorschriften richtet wie die Anfechtung einer Annahme. Randnummer 20 Ein Anfechtungsgrund i.S.v. § 1954 Abs. 1 BGB liegt vor, denn die Unkenntnis von der Überschuldung des Nachlasses – hier: durch eine unbekannte Erlösauskehrverpflichtung in Höhe von ca. 400.000 Euro – stellt einen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar (BGH, Urteil vom
  38. Februar 1989 – IVa ZR 98/87 – BGHZ 106, 359 = juris Rdnr. 12 m.w.N.). Randnummer 21 Die Anfechtungsfrist ist eingehalten. Diese nach § 1954 Abs. 1 BGB sechswöchige Frist beginnt nach § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund. Die erforderliche Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt der Anfechtende, wenn ihm die diesen begründenden Tatsachen zuverlässig bekannt werden und er erkennt, dass seine (fingierte) Erklärung eine andere Tragweite hatte, als er ihr beimaß. Dabei genügen bloßes Kennenmüssen oder bloßes Vorliegen von Verdachtsgründen nicht. Eine volle Überzeugung vom Bestehen des Anfechtungsgrundes ist aber nicht erforderlich. Dagegen setzt die Kenntnis vom Anfechtungsgrund nicht voraus, dass der Anfechtende auch über sein Anfechtungsrecht als solches unterrichtet ist (KG, Beschluss vom
  39. März 2004 – 1 W 120/01 –, NJW-RR 2004, 941 = juris Rdnr. 8 m.w.N.). Dabei dürfen zwar die Anforderungen an die Sicherheit der Kenntnis nicht überspannt werden (Otte in: Staudinger, BGB, Stand 2000, § 1944 Rdnr. 12 m.w.N.), doch folgt daraus entgegen der Auffassung der Beklagten, dass eine hinreichend sichere Kenntnis nicht bereits mit der Zustellung der Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung vorgelegen hätte. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Zustellung des angegriffenen Bescheides an. Randnummer 22 Nach ihrem von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen und angesichts der Komplexität des Rechtes der offenen Vermögensfragen auch unmittelbar einleuchtenden Vortrag waren die rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht in der Lage, den angegriffenen Bescheid zu verstehen. Dem entsprechend waren sie auch nicht in der Lage, die – auf den Inhalt der Entscheidung bezogenen – Erfolgsaussichten einer Klage gegen diesen Bescheid abzuschätzen. Angesichts dieser für die Klägerinnen unüberschaubaren Situation, ob sie von einem offensichtlich richtigen oder aber einem völlig willkürlichen Bescheid betroffen sind, kann von einer hinreichenden Sicherheit, der Erlösauskehrverpflichtung zu Recht ausgesetzt zu sein, nicht die Rede sein. Bereits das Vertrauen darauf, die Klage gegen diesen Bescheid könne aussichtsreich sein, schließt eine zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund der Überschuldung des Nachlasses aus (KG, Beschluss vom
  40. März 2004 – 1 W 458.01 –, NJW-RR 2004, 801 = juris Rdnr. 14). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift zugleich die Erbausschlagung erklärt haben, denn daraus folgt nicht, dass sie eine solche Erklärung bereits zu diesem Zeitpunkt für erforderlich gehalten hätten, denn die Erklärung erfolgte offensichtlich nur vorsorglich. Im Übrigen läge die Beweislast für das Vorliegen der Kenntnis bei der Beklagten (BGH, Urteil vom
  41. Juli 2000 – IV ZR 180/99 –, NJW-RR 2000, 1530 = juris Rdnr. 11). Randnummer 23 Danach dürfte sogar der Hinweis des Gerichtes auf die Anforderungen an eine Anfechtungs- und Ausschlagungserklärung die Frist nicht ausgelöst haben. Dies ist jedoch unschädlich, denn die Fristregelung besagt nicht, dass eine Anfechtung erst nach Beginn der Frist erfolgen kann. Vielmehr kann die Anfechtung gemäß § 1946 BGB unabhängig vom Anlauf der Frist bereits ab dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalls erklärt werden. Andernfalls würde dem Betroffenen angesonnen, erst eine abschließende Klärung herbeizuführen, bevor ihm Gelegenheit zur Anfechtung gegeben wird. Randnummer 24 Damit steht fest, dass die Klägerinnen nicht Mitglieder der Erbengemeinschaft nach E. M. und T. sind. Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides bedarf es daher nur insoweit, als aus ihm Ansprüche gegen die Klägerinnen abgeleitet werden können. Ein weiter gehendes Interesse der Klägerinnen an der Aufhebung des Bescheides besteht nicht; vielmehr fehlt ihnen danach insbesondere ein schutzwürdiges Interesse daran, die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen angreifen zu können. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beigeladenen können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 26 Beschluss Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Verfahren VG 29 A 189.08 und VG 29 A 193.08 auf jeweils 102.080,- Euro festgesetzt. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 VermG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001027644

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.