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VG Berlin 29. Kammer 29 K 224.10 Urteil Sicherung des Lebensunterhalts und Niederlassungserlaubnis § 9 Abs 2 Nr 2 AufenthG, § 2 Abs 3 AufenthG

Sicherung des Lebensunterhalts und Niederlassungserlaubnis Orientierungssatz § 2 Abs. 3 AufenthG erfordert die positive Prognose, dass der Ausländer in Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes auf Dauer aus eigener Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Erforderlich ist mithin ein bestehendes oder jedenfalls bereits vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis, das die begründete Prognose hinreichend stabiler und dauerhafter Einkommensverhältnisse erlaubt. (Rn.15) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er schloss am

  1. Januar 2003 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und erhielt daraufhin eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum
  2. März 2012 verlängert wurde. Er lebt mit seiner Frau, deren 1999 geborener Tochter und dem gemeinsamen, 2004 geborenen Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft. Beide Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Randnummer 2 Am
  3. September 2009 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er ist seit dem
  4. Juni 2009 mit einem unbefristeten Vertrag als Gartenbauarbeiter beschäftigt; der Bruttolohn beträgt 1.260,- €, die Probezeit betrug drei Wochen. Die Ehefrau war mit einem bis zum
  5. September 2010 befristeten Vertrag im Rahmen des Quartiersmanagements Neukölln beschäftigt; der Bruttolohn betrug 1.060,- €. Seit Ablauf dieses Vertrages absolviert sie eine Fortbildung zur Erziehungshelferin. Die Familie bezieht nunmehr Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 3 Der Beklagte errechnete auf Grund der bis dahin erzielten Einkommen unter Abzug der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und dem Bedarf der gesamten Familie, dass der Lebensunterhalt um 95,77 € unterdeckt sei, und lehnte mit dieser Begründung den Antrag mit Bescheid vom
  6. November 2009 ab. Der Bescheid wurde dem Kläger am selben Tag ausgehändigt. Randnummer 4 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom
  7. Dezember 2009 Widerspruch ein, der im Original am
  8. Dezember 2009 beim Beklagten einging. Das Widerspruchsschreiben enthält unter der Anschrift die Faxnummer des Beklagten. Zur Begründung heißt es, dass das Einkommen der Ehefrau nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da sie Deutsche sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
  9. Februar 2010 wegen Verspätung als unzulässig zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten am
  10. Februar 2010 zugestellt. Randnummer 5 Mit der dagegen am
  11. März 2010 erhobenen Klage legt der Kläger ein Faxprotokoll vor, wonach das Widerspruchsschreiben am
  12. Dezember 2009 um 12.09 h erfolgreich an den Beklagten gefaxt wurde. Zur Sache vertieft er die Auffassung, dass die gemeinsame Betrachtung des Lebensunterhaltes nicht dazu führen dürfe, dass derjenige, der über ein ausreichendes Einkommen verfüge, arm gerechnet werde. Er beantragt, Randnummer 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
  13. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Februar 2010 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Nach Vorlage des Faxprotokolls hält er den Widerspruch nunmehr für rechtzeitig, die Klage aber für unbegründet. Auch wenn nur auf das Einkommen des Klägers selbst abzustellen sei, müsse jedenfalls der Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Sohnes zur Hälfte berücksichtigt werden. Danach bestehe eine Unterdeckung von 105,53 €. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (ein Band) verwiesen, die vorgelegen haben und – bis auf den Schriftsatz des Klägers vom
  15. Dezember 2010 – Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom
  16. November 2010 gewesen sind. Das Gericht hat das Verfahren im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht am
  17. November 2010 terminierten Verfahren BVerwG 1 C 20.09 und BVerwG 1 C 21.09 ausgesetzt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 12 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere bedarf die Frage der Rechtzeitigkeit der Widerspruchseinlegung angesichts der rügelosen Einlassung des Beklagten keiner weiteren Erörterung. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 13 Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen, da der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass es für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, also eines unbefristeten nationalen Aufenthaltstitels, erforderlich ist, dass der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft, in der der Ausländer lebt, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen bestritten werden kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Pressemitteilung Nr. 103/2010 des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  18. November 2010 hinreichend deutlich ist, so dass zur Entscheidung im vorliegenden Fall nicht das Vorliegen der Urteilsgründe im Verfahren BVerwG 1 C 21.09 abgewartet werden muss. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen. Randnummer 14 Der Lebensunterhalt der familiären Bedarfsgemeinschaft ist vorliegend nicht gesichert, denn die Familie des Klägers bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, also öffentliche Mittel i.S.v. § 2 Abs. 3 AufenthG. Randnummer 15 Die vom Kläger angeführten guten Aussichten seiner Ehefrau, nach Abschluss ihrer Fortbildung eine feste Arbeitsstelle zu erhalten, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. § 2 Abs. 3 AufenthG erfordert die positive Prognose, dass der Ausländer in Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes auf Dauer aus eigener Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Erforderlich ist mithin ein bestehendes oder jedenfalls bereits vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis, das die begründete Prognose hinreichend stabiler und dauerhafter Einkommensverhältnisse erlaubt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  19. Mai 2010 – 12 B 26.09 –, Inf-AuslR 2010, 372 = juris Rdnr. 23). Dafür gibt der Vortrag des Klägers nichts her. Randnummer 16 Schließlich ist die bekundete Absicht der Ehefrau des Klägers, nach Wiederaufnahme einer festen Arbeit auf den Leistungsbezug zu verzichten, unerheblich. Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes BT-Drs. 15/420, S. 70, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1). Das damit verfolgte legitime gesetzgeberische Interesse, keine weiteren bzw. neuen Belastungen für die öffentlichen Haushalte zu schaffen, gebietet, den Lebensunterhalt bereits dann als nicht gesichert anzusehen, wenn der Ausländer einen Anspruch auf öffentliche, nicht auf eigenen Beiträgen beruhende Leistungen hat und zwar unabhängig davon, ob er diese tatsächlich in Anspruch nimmt. Nur durch die Berücksichtigung auch eines zunächst lediglich rechnerisch bestehenden Anspruches auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch wird der Zweck, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern, gewährleistet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  20. April 2007 – 12 B 16.07 –, InfAuslR 2007, 340 = juris Rdnr. 30). Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001027651

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