Schulfinanzierung; Sanierungsgeld der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL Leitsatz Das sog. VBL-Sanierungsgeld ist nicht Bestandteil der für die Finanzierung der genehmigten Ersatzschul
§ 101Abs. 2 Satz 3 Schul
G , § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV . Randnummer 25 a) Das VBL-Sanierungsgeld ist nicht den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung
§ 3Abs.
4 Nr. 3 ESZV zuzurechnen. Dies gilt schon deshalb, weil die VBL nach § 2 Abs. 1 VBLS den Beschäftigten der Beteiligten eine Zusatzversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung gewährt, diese Zusatzversorgung also nicht Teil der (gesetzlichen) Sozialversicherung ist. Selbst wenn man, wie die Begründung zum Entwurf der ESZV, davon ausginge, dass der Begriff der Sozialversicherung auch die Arbeitgeberbeiträge zur Zusatzversorgungskasse „VBL“ erfasse, gehört das VBL-Sanierungsgeld nicht zu diesen Arbeitgeberanteilen. Anders als die vom Beklagten für seine angestellten Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im schulischen Bereich gemäß § 16 des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) bzw. § 64 VBLS an die VBL abzuführenden Umlagen, aus denen die Beschäftigten Versorgungspunkte erwerben (§ 16 Abs. 3 ATV, § 64 Abs. 7 VBLS), nach denen sich die Höhe der Betriebsrente berechnet (§ 7 Abs. 1 ATV, § 35 Abs. 1 VBLS), kommt das Sanierungsgeld den aktuell Beschäftigten nicht zugute. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS dienen die infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit dem
- Januar 2002 erhobenen Sanierungsgelder allein zur Finanzierung der vor dem
- Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand). Von den Umlagen unterscheidet sich das Sanierungsgeld auch dadurch, dass es nicht anteilig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 64 Abs. 1 und 3 VBLS), sondern allein von den Beteiligten (§ 65 Abs. 1 VBLS), also den Arbeitgebern, getragen wird. Auch deshalb kann es sich also nicht um einen Arbeitgeber anteil zur Sozialversicherung handeln. Randnummer 26 b) Das VBL-Sanierungsgeld ist auch im Übrigen nicht Bestandteil der „vergleichbaren Personalkosten“ nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Nr. 3 ESZV , § 101 Abs. 2 SchulG , denn es handelt sich nicht um „Vergütungen und Löhne“ im Sinne dieser Vorschriften. Dies wäre indessen für seine Einbeziehung in die vergleichbaren Personalkosten erforderlich; für die vom Kläger vertretene Auffassung, dieser Begriff erfasse sämtliche mit der Beschäftigung von Personal verbundenen Kosten mit Ausnahme lediglich der Personalverwaltungskosten, findet sich weder im Gesetz selbst noch in seiner Entstehungsgeschichte ein Anhaltspunkt. Randnummer 27 aa) Der Begriff der „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“
§ 101Abs. 2 Satz 3 Schul
G stellt - ebenso wie derjenige der vergleichbaren Personalkosten in § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV - auf die Bildung von Durchschnittswerten oder -sätzen ab, die gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 ESZV der Berechnung der vergleichbaren Personalkosten zugrunde liegen, und deren Ermittlung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 ESZV nach § 5 ESZV erfolgt. § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG trifft über die zitierte Formulierung hinaus selbst keine Festlegung über die Berechnungsgrundlage der vergleichbaren Personalkosten; vielmehr ermächtigt § 101 Abs. 9 Nr. 3 SchulG die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Damit eröffnet das Gesetz, anders als der Kläger meint, dem Verordnungsgeber keinen zu weiten Spielraum, insbesondere nicht die Möglichkeit, die zu berücksichtigenden Personalkosten zwischen den reinen, an die angestellten Lehrkräfte ausgezahlten Vergütungen (Arbeitnehmer-Netto) und den vollen Personalkosten (einschließlich VBL-Sanierungsgeld) zu bestimmen, denn die wesentlichen Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG selbst. Randnummer 28 Aus der Formulierung „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ ergibt sich, dass Grundlage der Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze diejenigen Beträge sein sollen, die im jeweiligen Jahr „für Vergütungen und Löhne“ der - aktuell beschäftigten - Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiter aufgewendet werden müssen. „Vergütungen und Löhne“ sind die Beträge, die den Mitarbeitern unmittelbar zugutekommen. Darüber hinaus ist aus den Worten „als Angestellte oder Arbeiter“ abzulesen, dass die vergleichbaren Personalkosten auch diejenigen vergütungs- bzw. lohnbezogenen Ausgaben umfassen, die aus der Beschäftigung von Angestellten und Arbeitern - nicht von Beamten - entstehen, namentlich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die in § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV ausdrücklich erwähnt werden, zu denen das Sanierungsgeld aber, wie ausgeführt, nicht gehört. Randnummer 29 Ein Blick auf die Entwicklung der Regelungen über die Privatschulfinanzierung im früheren, durch die §§ 94 bis 104 SchulG ersetzten ( § 130 Nr. 3 SchulG ) Privatschulgesetz bestätigt diese Auslegung des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG . Während § 8 Abs. 2 PrivatschulG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1971 (GVBl. S. 431) für den Begriff der vergleichbaren Personalkosten - die bis zum Achten Änderungsgesetz vom 22. Juni 1998 (GVBl. S. 148) nicht die Grundlage, sondern die Begrenzung des nach den tatsächlichen Personalkosten der Privatschulen bemessenen Zuschusses bildeten - nur auf die „Personalkosten einer entsprechenden öffentlichen Schule“ abstellte, wurde diese Definition durch Art. I Nr. 3 Buchst.
- b)des Fünften Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1860, anschließend Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Oktober 1987, GVBl. S. 2458) in der Weise ergänzt, dass „Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten … die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrundezulegenden Beträge für Vergütungen entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen“ seien (§ 8 Abs. 2 Satz 2 PrivatschulG 1987); diese Formulierung wurde durch das Achte Änderungsgesetz 1998 um den Hinweis (auch) auf Löhne und Arbeiter ergänzt. Das Ziel dieser Neudefinition der vergleichbaren Personalkosten war, die Vergleichbarkeit in der Weise herzustellen, dass nunmehr statt auf Beamtendurchschnittssätze auf die durchschnittlichen Angestelltenkosten abgestellt werden sollte (vgl. PlProt. d. 49. Sitzung d. AbgH vom 26. März 1987, S. 2993 B - Abg. Fabig - und S. 2995 C - Abg. Lesnau). Diese Änderung, die zur Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge führte, hatte ausweislich eines vom Beklagten auszugsweise zur Gerichtsakte des Verfahrens VG 3 A 19.08/OVG 3 L 33.09 gereichten Schreibens der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport an den Regierenden Bürgermeister vom 22. Juli 1997 eine Erhöhung des Personalkostenzuschusses um etwa 20 % zur Folge. Randnummer 30
- bb)Für seine Auffassung, das VBL-Sanierungsgeld sei als Teil der vergleichbaren Personalkosten in die Personalkostendurchschnittssätze einzubeziehen, weil es auch in die von der Senatsverwaltung für Finanzen jährlich erstellten Personalkostendurchschnittssätze eingestellt werde, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Entstehungsgeschichte des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG berufen. Randnummer 31 Der Kläger bezieht sich hierbei auf die Regelungen des Privatschulgesetzes (in der Fassung vom 13. Oktober 1987, hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschrift geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1998), dessen § 8 Abs. 2 Satz 3 als Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten „die für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrer und schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ festlegte. Mit dieser Formulierung nahm § 8 Abs. 2 Satz 3 PrivatschulG Bezug auf die früher von der Senatsverwaltung von Finanzen jährlich festgesetzten Durchschnittssätze, nach denen die Ausgaben für Dienstkräfte zu veranschlagen waren (vgl. Nr. 14.1 der Haushaltstechnischen Richtlinien - HtR - vom 1. September 1979, DBl. S. 441, 451; s. a. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 - juris, Rdnr. 44). Diese Durchschnittssätze umfassten nach Nr. 14.2 HtR alle Ausgaben für Zwecke, für die nicht nach Nr. 14.3 Beträge zusätzlich zu veranschlagen waren. Insbesondere umfassten sie (u. a.) auch vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse zu Lebensversicherungsprämien, jährliche Sonderzuwendungen, jährliches Urlaubsgeld, Ausgaben der Unfallfürsorge, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Versicherung der Angestellten und Arbeiter. Dagegen waren nach Nr. 14.3 HtR für die dort im einzelnen aufgeführten Zulagen oder Entschädigungen Beträge zusätzlich zu veranschlagen, gingen also nicht in die Veranschlagung der Durchschnittssätze ein. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass das VBL-Sanierungsgeld in Nr. 14.3 HtR - wie übrigens auch in der den Inhalt der Durchschnittssätze beschreibenden Bestimmung der Nr. 14.2 HtR - keine Erwähnung findet, erklärt sich bereits daraus, dass das Sanierungsgeld erstmals für das Jahr 2002, also viele Jahre nach Erlass der Haushaltstechnischen Richtlinien, erhoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurden nach den Angaben von Herrn J. von der Senatsverwaltung für Finanzen in dem Erörterungstermin vom 14. August 2008 vor dem Verwaltungsgericht Berlin im Verfahren VG 3 A 19.08 keine Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan im Sinne der Nr. 14 HtR mehr gebildet, weil seit Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde; dies ist in Nr. 8.1 der mit Rundschreiben vom 31.Oktober 2006 bekannt gegebenen Haushaltstechnischen Richtlinien vom 24. Oktober 2006 (DBl. S. 37 ff., 50) ausdrücklich vorgesehen. Der weitere Umstand, dass - ebenfalls nach Auskunft von Herrn J. in dem genannten Erörterungstermin - die Senatsverwaltung für Finanzen (zumindest) bis Ende 2008 jährlich Personalkostendurchschnittssätze ermittelt hat, die zwar keine Rolle mehr für die Haushaltsaufstellung, wohl aber für die Erfüllung von Sparvorgaben spielten, und dass nach der in demselben Termin erteilten Auskunft von Herr F., ebenfalls von der Senatsverwaltung für Finanzen, die VBL-Sanierungsgelder zumindest bis zum Jahr 2008 in die Personalkostendurchschnittssätze eingestellt worden sind, ist für das vorliegende Verfahren letztlich deshalb ohne Bedeutung, weil § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht mehr auf die „für die Veranschlagung im Haushaltsplan zugrunde zu legenden Beträge“ verweist, sondern auf die „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ abstellt. Randnummer 32 Angesichts der geänderten Gesetzesfassung vermag auch die Begründung zum Gesetzentwurf des Schulgesetzes (AbgH-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 85) keine Verbindlichkeit der in die Personalkostendurchschnittssätze der Finanzverwaltung einfließenden Positionen für die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG herzustellen. Wenn es dort zu § 101 Abs. 2 SchulG heißt, die Vorschrift entspreche der bisherigen Rechtslage, insbesondere bleibe die Höhe der Zuschüsse unverändert, ist dies zum einen ein Hinweis darauf, dass der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 PrivatschulG in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes vom 22. Juni 1998, zuletzt geändert durch Art. VI § 1 Nr. 3 Buchst. a des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 203), geltende Zuschusssatz von 93 % der vergleichbaren Personalkosten für allgemeinbildende, 100 % für berufsbildende Schulen und 115 % für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt beibehalten wurde. Zum anderen wird deutlich, dass mit der Streichung der Bezugnahme auf die Personalkostendurchschnittssätze der Finanzverwaltung keine grundlegende Änderung der Begriffe der „vergleichbaren Personalkosten“ und der „Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ verbunden sein sollte. Dies führt indessen nicht dazu, dass alle Positionen, die zuletzt in die Personalkostendurchschnittssätze der Senatsverwaltung für Finanzen eingestellt waren, auch nach der neuen Rechtslage in den nunmehr von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erstellenden Personalkostendurchschnittssätzen enthalten sein müssten. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. August 2007 - OVG 3 N 2.07 - unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2004 (a.a.O.) ausgeführt hat, stand schon die Anknüpfung der Zuschussgewährung an die Veranschlagungssätze im Personalkostenbereich des Landeshaushalts nach § 8 Abs. 2 PrivatschulG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes vom 22. Juni 1998 einer Änderung der Berechnungsmodalitäten - im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit (OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., Rdnr. 47 ff.) - nicht entgegen. Erst recht muss dies für die nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 SchulG in Verbindung mit den Vorschriften der Ersatzschulzuschussverordnung zu berechnenden Personalkostendurchschnittssätze gelten. Randnummer 33
- cc)Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung das Sanierungsgeld - entsprechend der von ihr aufgestellten Verfahrensanweisungen zur Ermittlung von Durchschnittssätzen, die bis November 2007 in Anlage 1 das VBL-Sanierungsgeld als Bestandteil der Bezüge aufführten - in die seit dem Jahr 2004 von ihr selbst erstellten Personalkostendurchschnittssätze eingestellt hat, eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, dies weiter zu tun. Wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2008 vorgetragen hat, beruhte dies im Wesentlichen auf der Verfahrensweise der Ermittlung der Durchschnittssätze unter Verwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens (IPV-Bezügeverfahren bzw. Haushaltsbruttodatei), das - auf der Grundlage der Ist-Zahlen der Vorjahres - die VBL-Sanierungsgelder enthielt. Nachdem der Senator für Finanzen im Rahmen des Mitzeichnungsverfahrens zur Änderung der Ersatzschulzuschussverordnung mit Schreiben vom 15. November 2007 darauf hingewiesen hatte, dass das VBL-Sanierungsgeld in die bisherigen Berechnungen „irrtümlich“ einbezogen worden sei, wurde in der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Frage erörtert, ob das Sanierungsgeld zu den „vergleichbaren Personalkosten“ im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG gehöre. Dabei wurde ausweislich eines bei den Verwaltungsunterlagen befindlichen Vermerks vom 10. Dezember 2007 erst in Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres geklärt, dass das VBL-Sanierungsgeld „ausschließlich die Differenz der Versorgungsleistungen Berliner Versorgungsempfänger (Ruheständler) gegenüber den Beitragszahlungen aus Berlin ausgleicht und daher nicht als Personalkosten vorhandener Beschäftigter verstanden werden“ könne. Die „Herausnahme aus der Bemessungsgrundlage der vergleichbaren Personalkosten nach § 101 Abs. 2 SchulG “ sei „daher grundsätzlich zutreffend“. Die bisherige Einbeziehung habe darauf beruht, dass „die VBL-Sanierungsgelder als Personalmittel im Haushalt verbucht“ worden seien. In der Folge wurde nur noch die Frage erörtert, ob die Herausnahme des VBL-Sanierungsgeldes „nicht übergangslos, sondern schrittweise … erfolgen (solle), damit sich die Privatschulträger hierauf einstellen können“. Hierzu kam es letztlich deshalb nicht, weil die Senatsverwaltung für Finanzen wegen der Entwicklung der Zuschusssätze für das Jahr 2008 keinen Spielraum für Ausgleichszahlungen sah. Angesichts dieser Entwicklung kann von einer bewussten, in Kenntnis seiner Funktion als Absicherung allein der Versorgungsleistungen aus den Zeiten vor der Systemumstellung erfolgten Einbeziehung des VBL-Sanierungsgeldes in die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten keine Rede sein. Damit kann offenbleiben, welche rechtliche Bedeutung eine solche Praxis hätte. Randnummer 34
- c)Dass, wie vorstehend gezeigt, das VBL-Sanierungsgeld nicht zu den „vergleichbaren Personalkosten“
§ 101Abs. 2 Satz 3 Schul
G gehört, wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff bestätigt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass zu den - zu versteuernden - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne und Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gehören. Nach § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), nicht dagegen Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Demgemäß ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur Urteil vom 14. September 2005 - VI R 32/04 - juris, Rdnr. 14) Arbeitslohn jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt danach davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (BFH, a.a.O., Rdnr. 15). Das ist (nur) der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall hat (BFH, a.a.O., Rdnr. 15, 17). Dies hat der Bundesfinanzhof für die Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, ausdrücklich bejaht (Urteil vom 7. Mai 2009 - VI R 8/07 - juris, LS 1). Demgegenüber dient das Sanierungsgeld - wie ausgeführt - allein der Finanzierung vor dem 1. Januar 2002 begründeter Ansprüche und Anwartschaften (§ 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS), kommt den aktuell Beschäftigten also nicht zugute. Sein einziger Zweck ist es, der VBL die finanziellen Möglichkeiten zu verschaffen, die früheren Zusagen der Beteiligten zu erfüllen und sich die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erhalten. Darin liegt kein geldwerter, „für“ die Arbeitsleistung gewährter Vorteil der aktiven Arbeitnehmer (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O., insbes. Rdnr. 20 ff.). Randnummer 35
- d)Angesichts der eindeutigen Zweckbestimmung des Sanierungsgeldes zur Finanzierung von Altansprüchen ist es unerheblich, dass für die Berechnung der Höhe des auf den jeweiligen VBL-Beteiligten entfallenden Sanierungsgeldes auch die aktuell gezahlte Entgeltsumme Berücksichtigung findet. Als Prozentsatz der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten werden nur die monatlichen Abschlagszahlungen gemäß § 65 Abs. 6 Satz 1 VBLS erhoben. Die (endgültige) Festsetzung der Sanierungsgelder erfolgt gemäß § 65 Abs. 3 VBLS nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten. Bereits nach dieser (Grund-)Regel wird also die Summe der aktuell gezahlten Entgelte deutlich geringer gewichtet als die - mit neunfacher Gewichtung berücksichtigten - Versorgungslasten (vgl. dazu Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand 1. März 2010, Rdnr. 14 ff. zu § 65 VBLS). Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde zudem durch Einfügung des Absatzes 5a in § 65 VBLS eine Umverteilung der Sanierungsgeldlasten in der Weise vorgenommen, dass sich die Sanierungsgelder entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten erhöhen bzw. vermindern (vgl. dazu Gilbert/Hesse, a.a.O., Rdnr. 33 ff.); diese Regelung hat für das Land Berlin zu einem erheblichen Anstieg der Sanierungsgeldlasten geführt. Während das Sanierungsgeld in den Jahren 2002 bis 2005 jeweils um die 33 Mio. EUR betragen hat, was einem Satz von ca. 3 % der Gehaltssumme entsprach, trat im Jahr 2006 ein erheblicher Anstieg auf 104,7 Mio. EUR, entsprechend einem Satz von 11,1 %, ein; auch in den Folgejahren bis einschließlich 2009 lag das Sanierungsgeld jeweils über 100 Mio. EUR, und damit bei einem Satz von über 10 %. Die Verknüpfung mit der aktuellen Entgeltsumme ist also zunehmend lose; auf sie kommt es indessen ohnehin nicht an, da - wie gesagt - durch die Zahlung des Sanierungsgeldes ein Anspruch der aktuell Beschäftigten auf Versicherungsleistungen nicht begründet wird. Randnummer 36 Im Zusammenhang mit der Berechnung des Sanierungsgeldes ist im Übrigen auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man annähme, dass das Sanierungsgeld als Teil der „Vergütungen und Löhne“ anzusehen und dementsprechend in die Personalkostendurchschnittssätze einzustellen wäre, dürfte dabei angesichts der gesetzlichen Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG , die maßgeblich auf die Beträge für Vergütungen und Löhne „entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen“ abstellt, nicht der auf das Land Berlin insgesamt bezogene Sanierungsgeldsatz (11,1 % für das Jahr 2006), sondern nur ein speziell für den Schulbereich zu ermittelnder Satz zu berücksichtigen sein, der - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen ausgeführt hat - für den besagten Bereich bei Null läge. Randnummer 37
- e)Das Sanierungsgeld ist den „Vergütungen und Löhnen“ im Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch nicht unter dem Aspekt zuzurechnen, dass es zwingende Folge der Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten wäre. Zwar wird es gemäß § 65 Abs. Satz 1 VBLS nur von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West erhoben; der Beklagte könnte der Verpflichtung, zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche beizutragen, jedoch auch durch Ausscheiden aus der VBL (das die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten beenden würde, § 23 Abs. 1 Satz 1 VBLS) nicht entgehen, denn in diesem Fall hätte er gemäß § 23 Abs. 2 VBLS zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. Unerheblich ist, ob - wie der Kläger meint - die Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche statt durch ein Sanierungsgeld auch durch eine entsprechend höhere Umlage erfolgen könnte, denn diesen Weg hat die VBL nicht gewählt. Deshalb kann dahinstehen, ob diese auch die aktuell Beschäftigten stärker zur Finanzierung des ihnen nicht mehr zugutekommenden Gesamtversorgungssystems heranziehende Variante rechtlich zulässig wäre. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger seinerseits Sanierungsgelder an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse zu leisten hat. Insofern mag seine Situation zwar derjenigen des Beklagten vergleichbar sein, das führt allerdings nicht dazu, die dem Beklagten obliegenden Sanierungsgelder zu den „vergleichbaren Personalkosten“
§ 101Abs. 2 Satz 3 Schul
G zu rechnen. Randnummer 38
- Eine Auslegung von § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG , § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV dahin, dass auch das VBL-Sanierungsgeld zu den vergleichbaren Personalkosten zu rechnen und daher in die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze einzubeziehen wäre, ist auch nicht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts zur Errichtung von privaten Schulen in Art. 7 Abs. 4 GG geboten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 7 Abs. 4 GG den Ländern die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bedeutung dieser Gewährleistung, sondern aus ihrer besonderen Ausgestaltung in Art. 7 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GG, die den privaten Schulträgern praktisch die Möglichkeit nimmt, aus eigener Kraft sämtliche dort genannten Genehmigungsvoraussetzungen - kein Zurückstehen der privaten Schulen hinter den öffentlichen Schulen hinsichtlich Lehrzielen, Einrichtungen sowie wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Förderung der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern, genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte - gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber allerdings nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderpflicht nachzukommen hat, sondern räumt ihm dafür eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn anderenfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (BVerfG, Urteil vom
- April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 62 ff, 67; Beschluss vom
- November 2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74, 83 f.; BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2005 - 6 B 24.05 - juris, Rdnr. 6; anders neuerdings VGH Mannheim, Urteil vom
- Juli 2010 - 9 S 2207/09 - juris, Rdnr. 108, wonach es auf die Gefährdung der jeweiligen Schulform ankomme). Insbesondere gebietet die Verfassung keine vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden Kosten (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 6). Im Übrigen steht auch die dem Ersatzschulwesen als Institution geschuldete objektive Förderpflicht von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was von der Gesellschaft vernünftigerweise erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom
- November 2004, a.a.O., S. 84; BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7); der Gesetzgeber darf daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 7; Beschluss vom
- Dezember 2000 - 6 B 15.00 - juris, Rdnr. 14). Randnummer 39 Für den gerichtlichen Rechtsschutz gilt: Da insgesamt der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers nur darauf gerichtet ist, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind, beschränkt sich der Rechtsschutz auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom
- März 1994 - 1 BvR 682, 712/88 -, BVerfGE 90, 107, 117; BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2005, a.a.O.). Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Einbeziehung des VBL-Sanierungsgeldes in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung des Ersatzschulwesens (oder auch nur der vom Kläger betriebenen Schulen) in seinem (ihrem) Bestand ist nicht ansatzweise ersichtlich, sie wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Randnummer 40 Auch im Übrigen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 3, Abs. 9 Nr. 3 SchulG bzw. des § 3 Abs. 4 Nr. 3 ESZV . Insbesondere hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber keinen zu weiten Regelungsspielraum überlassen, sondern - wie dargelegt - die wesentlichen Vorgaben für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze selbst getroffen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 42 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001028155