Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Unterbrechung des Heimweges - Zwei-Stundengrenze - betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung - Einvernehmen mit der Unternehmensle
§ 2Nr.
2 = juris, dort Rn. 12; BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R –
§ 2Nr.
3 = juris, dort Rn. 11). Bei verständiger Würdigung muss ein objektiver Empfänger den angefochtenen Bescheid der Beklagten so verstehen, dass die Beklagte es bereits abgelehnt hat, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Richtige Klageart ist daher die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage. Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist durch die an einem Montag,
- August 2008, bei Gericht eingegangene Klage gewahrt (vgl. §§ 87, 64 Abs. 3 SGG). Randnummer 18 Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom
- Februar 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Randnummer 19 Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit unter dem Versicherungsschutz steht. Randnummer 20 Der Unfall des Klägers vom
- Februar 2008 stellt keinen Arbeitsunfall dar. Die Fahrt des Klägers mit der Straßenbahn am Unfalltag gegen 23.30 Uhr ist nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls in Form eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht vor. Randnummer 21 Die Arbeitstätigkeit, die der Kläger am Unfalltag im Rahmen eines Förderprojekts bis 16.30 Uhr ausgeübt hat, begründete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz (vgl. Lauterbach, UV – SGB VII, § 2 Rn. 166). Randnummer 22 Der Heimweg, den der Kläger gegen 23.30 Uhr angetreten hat, stand jedoch nicht mehr unter dem Versicherungsschutz, der durch die bis 16.30 Uhr ausgeübte Arbeitstätigkeit begründet worden war. Denn der Weg vom Ort der Tätigkeit ist nur versichert, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen ihm und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser sachliche Zusammenhang entfällt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich auch die Kammer anschließt, jedenfalls dann, wenn die unversicherte Unterbrechung länger als zwei Stunden dauert (BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 2 U 23/08 R – juris m. w. N.). Bei dieser Zwei-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste zeitliche Marke, die das Bundessozialgericht im Interesse einer gleichmäßigen und rechtssicheren Handhabung anwendet. Sie gilt sowohl für Unterbrechungen vor Antritt des Weges als auch für Unterbrechungen eines bereits begonnenen Weges (BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 2 U 23/08 R – juris m. w. N.). Zwischen der Beendigung der Arbeit des Klägers und dem Antritt des Heimwegs lagen sieben Stunden; ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Weg und der Arbeit bestand daher nicht mehr. Randnummer 23 Ein Versicherungsschutz auf dem Heimweg wurde auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger im Anschluss an seine Arbeit bis zum Antritt des Heimwegs an der Feier teilgenommen hat, die am
- Februar 2008 in der Einrichtung „K“ stattfand. Es ist zwar anerkannt, dass auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen und daher unfallversicherungsrechtlich geschützt sind. Leitend hierfür ist die Überlegung, dass die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden kann. Der Umfang des Versicherungsschutzes reicht dann so weit, dass auch der damit zusammenhängende Weg zur und von einer solchen Veranstaltung als Weg nach bzw. von dem Ort der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzusehen ist (Schmitt, SGB VII,
- Auflage 2009, § 8 Rn. 35, 179). Voraussetzung für die Annahme einer unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist jedoch, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens – bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11; BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R –
§ 2Nr.
4; BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 2 U 27/08 R – juris). Randnummer 24 Bei der Feier, die am
- Februar 2008 im „K“ stattfand, handelte es sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, denn die Veranstaltung war nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen. Randnummer 25 Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11). Randnummer 26 Zur Überzeugung der Kammer wurde die Feier vom
- Februar 2008 im „K“ von den Mitarbeitern aus eigener Initiative heraus und im eigenen Interesse – ohne einen entsprechenden Auftrag der Unternehmens- bzw. Standortleitung – organisiert und durchgeführt. Die Veranstaltung diente der Verabschiedung von Kollegen, nämlich von Mitarbeitern, die eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im „K“ durchgeführt hatten (sog. MAE-Kräfte) und deren Maßnahme zu Ende Februar 2008 auslief. Die Unternehmens- bzw. Standortleitung billigte und förderte die Veranstaltung nicht, sondern akzeptierte sie lediglich. Von der Autorität der Unternehmens- bzw. Standortleitung war die Feier nicht getragen. Randnummer 27 Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf die Angaben der Zeugen L., W., B. und F. Randnummer 28 Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen steht zunächst einmal fest, dass der Anstoß für die Feier am
- Februar 2008 weder von der Geschäftsführung des A e. V. noch von der Leitung des Standorts („K“) dieses Vereins kam, sondern dass die Mitarbeiter selbst die Initiative ergriffen hatten und die Feier auch eigenständig organisiert, realisiert und finanziert haben. Randnummer 29 Der Zeuge L., Geschäftsführer des A e. V., hat glaubhaft bekundet, dass er weder zu der Veranstaltung eingeladen gewesen sei noch diese durchgeführt habe, sondern erst im Nachhinein davon erfahren habe. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass es einem öffentlichen Träger wie dem A e. V. aufgrund des häufigen Wechsels der lediglich befristet tätigen Arbeitskräfte gar nicht möglich sei, solche Feiern zu veranstalten, weil man sonst gar nicht „aus dem Feiern herauskommen“ könne. Vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des Zeugen L. im Februar 2008 beim A e. V. etwa 700 Personen (= 500 „Ein-Euro-Jobber“ und 200 „versicherungspflichtige Mitarbeiter“) befristet tätig waren und der feste Mitarbeiterstamm lediglich 29 Personen umfasste, ist es aus Sicht der Kammer einleuchtend, dass der A e. V. Veranstaltungen, die – wie hier – der Verabschiedung von MAE-Kräften dienen, nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung tragen will bzw. trägt. Dass der A e. V. die von den Mitarbeitern gewollten und organisierten Abschiedsfeiern „akzeptiert“ bzw. „duldet“, hat der Zeuge L. ohne weiteres eingeräumt. Randnummer 30 Aus den Angaben der Zeugin W., der Standortverantwortlichen der Einrichtung „K“, geht hervor, dass die Feier vom
- Februar 2008 auch nicht von der Standortleitung veranlasst, organisiert oder finanziert wurde. Die Zeugin W. konnte zwar keine Angaben zur Organisation der konkreten Veranstaltung im Februar 2008 machen, da nach ihrem eigenen Bekunden diese Veranstaltung „eine von vielen“ war, die ihr nicht besonders in Erinnerung geblieben ist. Sie hat jedoch den regelmäßigen AbL. im Vorfeld von Abschiedsfeiern dahingehend beschreiben, dass sich innerhalb des Kreises der Mitarbeiter einzelne Personen als organisationsfreudig zeigen und den Wunsch einer Feier dann an sie herantragen würden. Weiter hat sie bekundet, dass sie mit der Vorbereitung derartiger Veranstaltungen nichts zu tun habe und das „K“ sich auch nicht an der Finanzierung der Feiern von Mitarbeitern beteilige. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es im Vorfeld der Feier vom
- Februar 2008 einen vom regelmäßigen Verlauf abweichenden Ablauf gegeben haben könnte, lässt sich der Aussage der Zeugin W. entnehmen, dass die Mitarbeiter des „Ks“ auch die hier in Frage stehende Feier aus eigener Initiative heraus selbst organisierten und finanzierten. Randnummer 31 Bestätigt wird dies auch durch die Aussagen der Zeugen B. und F., die zum damaligen Zeitpunkt als MAE-Kräfte im „K“ eingesetzt waren. Die Zeugin B. hat glaubhaft bekundet, die Feier sei von den Mitarbeitern „privat organisiert“ worden. Sie selbst habe von den Personen, die an der Feier teilnehmen wollten, jeweils 5,- Euro eingesammelt. Das Geld sei für das Essen und Trinken verwendet worden. Das „K“ habe ihres Erachtens kein Geld beigesteuert. Die Idee zu der Feier sei von ihrer „Truppe“ ausgegangen, die auch zuvor schon Abschiedsfeiern organisiert habe. Man sei dann an die Leitung herangetreten und habe sich nach einem Raum erkundigt. Weiter hat die Zeugin B. angegeben, sie selbst habe den Aushang betreffend die Einladung der anderen Mitarbeiter – vom Kläger erstmals vorgelegt im Widerspruchsverfahren – angebracht. Auch der Zeuge F. hat ausgesagt, die Feier sei „vom Kollegenstab organisiert und ausgerichtet“ gewesen. Er habe selbst an der Organisation mitgewirkt. Die Idee sei von den Mitarbeitern gekommen. Die Ausführungen der Zeugin B. zur Finanzierung hat der Zeuge F. im Wesentlichen bestätigt und dahingehend ergänzt, dass regelmäßig nur eine bestimmte Menge an Getränken „kostenlos“ – gemeint: von den eingesammelten 5,- Euro pro Mitarbeiter abgedeckt – gewesen sei; wer etwas darüber hinaus getrunken habe, habe extra zahlen müssen. Das aus dem Verkauf der Getränke erzielte Geld sei jeweils für die Finanzierung der nächsten – von den Mitarbeitern organisierten – Feier verwendet worden. Weiter hat der Zeuge F. angegeben, dass die Mitarbeiter das Fasspfand als „Vorfinanzierung“ von der Einrichtung K erhalten hätten, es anschließend aber wieder zurückgezahlt hätten. Randnummer 32 Gerade aus den Schilderungen der Zeugen B. und F., die selbst an der Vorbereitung der Feier vom
- Februar 2008 mitgewirkt haben und dadurch sehr detaillierte Angaben hierzu machen konnten, wird deutlich, dass die gesamte Organisation der Veranstaltung allein in der Hand der Mitarbeiter lag, dass die Durchführung der Veranstaltung auf die eigene Initiative der Mitarbeiter und nicht etwa auf einen Auftrag der Unternehmens- / Standortleitung zurückging und dass die Mitarbeiter die Feier – abgesehen von der völlig in den Hintergrund tretenden „Vorfinanzierung“ des Fasspfands – auch selbst finanziert hatten. Gestützt wird diese Beurteilung auch dadurch, dass der Aushang, den die Zeugin B. zwecks Information / Einladung der anderen Mitarbeiter angebracht hatte, weder den A e. V. noch den Standort „K“ als Aussteller aufweist. Abgesehen davon sind das äußere Erscheinungsbild des Aushangs und der sprachliche Ausdruck („K… aus der Küche“) von einem inoffiziellen Charakter geprägt Randnummer 33 Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Wahrheit der Angaben der Zeugen L., W., B. und F. zu zweifeln. Die Zeugen haben jeweils glaubhafte Aussagen zu den Feiern der Mitarbeiter des „Ks“ im Allgemeinen und zu der Feier vom
- Februar 2008 im Speziellen gemacht. Die Aussagen stehen auch miteinander im Einklang, insbesondere besteht im Wesentlichen Übereinstimmung zwischen den Angaben der Leitungsebene (Zeugen L. und W.) einerseits und den Bekundungen der damaligen Mitarbeiter (Zeugen B. und F.) andererseits. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass die Zeugen stets bestrebt waren, den Sachverhalt wahrheitsgemäß zu schildern. Auf die Angaben der Zeugin S. hat die Kammer – wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen erkennbar – demgegenüber ihre Überzeugungsbildung nicht gestützt. Die Zeugin S. wirkte schlaff, müde und unkonzentriert. Sie konnte sich zudem kaum an die Feier vom
- Februar 2008 erinnern, insbesondere konnte sie keine Angaben dazu machen, wer die Veranstaltung organisiert und finanziert hatte und welchen Anlass die Veranstaltung hatte. Nach eigenen Angaben war die Zeugin aufgrund ihres Gesundheitszustandes außer Stande, sich näher zu erinnern. Das Erscheinungsbild der Zeugin stützte diese Selbsteinschätzung. Randnummer 34 Aufgrund der Zeugenaussagen steht allerdings weiter fest, dass die Leitung des Standorts „K“ durchaus – und zwar außerhalb der eigentlichen Finanzierung und der Organisation – Beiträge zu der Feier vom
- Februar 2008 geleistet hat. Allerdings rechtfertigen diese Beiträge nicht den Schluss, dass die Veranstaltung von der Autorität der Unternehmens- bzw. Standortleitung getragen war. Randnummer 35 So besteht kein Zweifel daran, dass die Standortverantwortliche des „Ks“, die Zeugin W., die Räumlichkeiten für die Veranstaltung einschließlich der Küche unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Dies geht sowohl aus der Aussage der Zeugin W. selbst, als auch aus den Angaben der Zeugen B. und F. hervor. Es handelt sich indes bei diesem Beitrag der Standortleitung lediglich um eine Billigung der betrieblichen Änderungen, die wegen der Durchführung der Veranstaltung erforderlich waren; hieraus kann nach dem oben Gesagten gerade nicht geschlossen werden, dass die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung von der Unternehmens- bzw. Standortleitung gewollt war. Dies gilt umso mehr, als die Standortleitung nach den glaubhaften Angaben der Zeugin B. dieser gegenüber geäußert hat, es sei zwar ein Raum für die Feier frei, dieser könne allerdings von den Mitarbeitern nur genutzt werden, wenn keine andere Veranstaltung „rein komme“. Die Zeugin B. hat dies damit begründet, dass die Einrichtung „K“ bei einer Überlassung der Räume an Dritte durch die Erhebung einer Raummiete Einnahmen erzielt hätte. Die Aussage der Zeugin B. ist aus Sicht der Kammer plausibel; auch der Zeuge L. hat bestätigt, dass das „K“ bei der Vermietung von Räumen an private Dritte ein Entgelt erhebt. Der Umstand, dass die Leitung des Standorts „K“ den Mitarbeitern für die Feier am
- Februar 2008 die Räumlichkeiten nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt hat, dass die Räume nicht an Dritte vermietet werden können, spricht eindeutig gegen die Annahme einer von der Unternehmens- bzw. Standortleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollten Feier. Randnummer 36 Die Kammer zweifelt auch nicht daran, dass die Zeugin W. auf der Feier selbst anwesend war. Der Zeuge F. hat bekundet, die Zeugin W. sei „zum Abend hin“ auf der Feier erschienen und habe ihren „Kontrollgang“ gemacht. Die Zeugin W. hat diese Aussage durch ihre Angabe bestätigt, sie sei von etwa 18.00 Uhr an auf der Veranstaltung gewesen. Sie nehme prinzipiell an allen Veranstaltungen teil, weil sie weisungsberechtigt sei und die Verantwortung für die Mitarbeiter trage. Sie sei auf jeden Fall die letzte Person auf der Feier gewesen, da sie die Räume abschließe. Aus der Anwesenheit der Zeugin W. auf der Feier vom
- Februar 2008 folgt indes nicht, dass es sich hierbei um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Die zumindest zeitweise Anwesenheit der Unternehmensleitung oder von Teilen von ihr wird zwar grundsätzlich für erforderlich gehalten, damit die betriebliche Zielsetzung – Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten – erreicht und die Veranstaltung als „von der Autorität der Unternehmensleitung getragen“ angesehen werden kann (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11). Umgekehrt kann aber aus der Tatsache, dass sich eine Person aus der Unternehmens- bzw. Standortleitung auf einer Feier aufhält, nicht automatisch geschlossen werden, es handele sich hierbei um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Der glaubhaften Aussage der Zeugin W. ist zu entnehmen, dass es ihr in erster Linie darum ging, den Ablauf der Feier im Blick zu behalten und dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten im Anschluss an die Veranstaltung wieder ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Dies spiegelt sich auch in der Angabe des Zeugen F. wieder, die Zeugin W. habe ihren „Kontrollgang“ gemacht. Es ist aus Sicht der Kammer nur allzu verständlich, dass die Zeugin W., die schließlich die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hatte, nicht gewillt war, der Feier ohne jegliche Aufsicht ihren freien Lauf zu lassen. Diesem natürlichen Ansinnen der Standortleitung, ein Mindestmaß an „Überwachung“ der Mitarbeiter und Veranstaltungsräume nicht aus der Hand zu geben, kann jedoch keineswegs entnommen werden, dass die Feier von der Autorität der Unternehmens- bzw. Standortleitung getragen war. Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus der Angabe der Zeugin W., sie sehe solche Feiern als „richtig und wichtig wegen der sozialen Kontakte“ an. Diese positive innere Einstellung der Zeugin W. gegenüber dem Treiben „ihrer“ Mitarbeiter belegt lediglich, dass die Zeugin Zusammenkünfte befürwortet, die der Pflege der Verbundenheit der Mitarbeiter untereinander dienen, verleiht aber der Feier vom
- Februar 2008 keine betriebliche (= auf die Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmens- / Standortleitung und Beschäftigten) ausgerichtete Zielsetzung, zumal die persönliche Einstellung der Zeugin W. nicht durch ein entsprechendes Handeln der Standortleitung (wie z. B. Planung und Organisation der Veranstaltung oder zumindest Beauftragung der Mitarbeiter hiermit) zum Ausdruck gekommen ist. Randnummer 37 Letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die Zeugin W. auf der Veranstaltung tatsächlich eine Rede gehalten hat. Die Zeugin W. hat insoweit bekundet, sie nutze „meistens“ die Gelegenheit, sich bei den ausscheidenden Mitarbeitern zu bedanken; sie habe, wenn es sich bei der Feier vom
- Februar 2008 um eine Abschiedsfeier gehandelt habe, dort „bestimmt auch eine Rede gehalten.“ Selbst wenn die Zeugin W. sich auf der Feier am
- Februar 2008 im Rahmen einer Rede bei den MAE-Kräften bedankt haben sollte, deren Maßnahme zu Ende Februar 2008 endete, so folgt hieraus nicht, dass die Veranstaltung von der Autorität der Unternehmens- bzw. Standortleitung getragen war. Es entspricht dem üblichen Vorgehen, dass ein Arbeitgeber sich bei einem fähigen Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, für die geleistete Arbeit bedankt. Sollte die Zeugin W. die – ohne Zweifel günstige – Gelegenheit genutzt haben, ihren Dank anlässlich der Feier vom
- Februar 2008 einem größeren (= dem anwesenden) Teil der ausscheidenden Kräfte gleichzeitig auszusprechen, so konnte hierdurch bei lebensnaher Betrachtung der Charakter der Veranstaltung jedenfalls nicht grundlegend verändert werden; es handelte sich nach wie vor um eine Zusammenkunft, die die Mitarbeiter außerhalb einer betrieblichen Zielsetzung, auf eigene Initiative, im eigenen Interesse und auf eigene Kosten selbst organisiert hatten. Randnummer 38 Der Kläger kann sich auch nicht auf die im Zusammenhang mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen entwickelte Rechtsprechung berufen, wonach der Versicherungsschutz für die einzelnen Teilnehmer einer Veranstaltung auf Vertrauensschutz beruhen kann. Vom Versicherungsschutz umfasst ist nach dieser Rechtsprechung eine Veranstaltung, zu der das Unternehmen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung eingeladen hat und bei der die übrigen Voraussetzungen für eine solche erfüllt sind, an der aber nur so wenige Beschäftigte teilnehmen, dass der Gemeinschaftscharakter fraglich wird (BSG, Urteil vom
- Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Überlegung, dass für den Besucher der Veranstaltung die geringe Anzahl der Teilnehmer ggf. erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es kam für die Kammer nicht darauf an, ob die Feier im „K“ vom 15. Februar 2008 den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Mindestbeteiligung genügte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 52/02 R –
§ 8Nr.
2; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R –
§ 8Nr.
11). Vielmehr hat die Kammer – wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist – das Vorliegen einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bereits deshalb abgelehnt, weil die Feier vom 15. Februar 2008 nicht von der Autorität der Unternehmens- oder Standortleitung getragen war. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und orientiert sich am Ergebnis der Hauptsache, da Anhaltspunkte für eine abweichende Kostenentscheidung nicht ersichtlich waren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001028163