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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 298/09 Urteil Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - Übersicherungsei

Obsah (4)§ 313§ 96a§ 255a§ 65

Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze - Übersicherungseinwand - Prognose - Verfassungsmäßigkeit Orientierungssatz 1. Nach § 313 Abs 1 und 3 Nr 3 iVm § 96a Abs 1 S 1 bis 3, Abs

§ 313Nr.

4; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R,

§ 313Nr.

2). Randnummer 36 Das BSG hat allerdings ebenso – wohl aus den oben genannten Gründen – eine isolierte Anfechtungsklage für zulässig gehalten. Abweichend von den allgemeinen Grundsätzen einer solchen Klage hat es aber festgestellt, dass für die gerichtlichen Entscheidungen über den Übersicherungseinwand es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz ankommt. Dies hat es damit begründet, dass die mit der isolierten Anfechtungsklage angegriffenen (Grundrechts-)Eingriffe auf der Grundlage eines Dauerrechtsverhältnisses mit wiederkehrenden oder regelmäßigen Pflichten oder Rechten ergehen, in dem auch noch spätere Entwicklungen für die Rechtmäßigkeit des Eingriffsaktes bedeutsam werden können, z. B. nachträglich "für" einen zurückliegenden Monat erzieltes Arbeitsentgelt. Bei diesen Dauerrechtsverhältnissen wirkt auch die Aufhebung der Zuerkennung von abhängigen Rechten (hier: Rechtsfrüchten) über den Zeitpunkt des Erlasses hinaus, jedenfalls soweit sie auf einen oder mehrere Zeiträume bezogen ist. (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; vgl. auch BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,

§ 313Nr.

1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 11. März 1987 – 10 RAr 5/85, abgedruckt in BSGE 61, 203, zum Verwaltungsakt über Umlagepflicht nach § 186a Arbeitsförderungsgesetz). Randnummer 37 Ist der Zeitpunkt des Abschlusses der (letzten) Tatsacheninstanz bei einer solchen isolierten Anfechtungsklage maßgebend, ist es folgerichtig, dass alle nachfolgenden Bescheide, die den angefochtenen Bescheid für zukünftige Zeiträume ändern oder bestätigen, nach § 96 Abs. 1 SGG, ggf. in Verbindung mit § 153 Abs.1 SGG, zum Gegenstand des Verfahrens werden. Randnummer 38 Rechtsgrundlage für die Regelungen hinsichtlich des Zeitraumes ab 01. Juli 2007 ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Randnummer 39 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bezogen auf die Bescheide vom 13. Februar 2008 und vom 29. Januar 2009, nicht hingegen bezogen auf den Bescheid vom 05. Februar 2010 vor, soweit damit verfügt wurde, dass dem Kläger Rente für Bergleute für die Monate Mai und November 2009 nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese Rente weiterhin in Höhe von einem Drittel zu. Randnummer 40 Nach der genannten Vorschrift ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Randnummer 41 In den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 02. März 2006 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, denn ab 01. Juli 2007 war die Rente für Bergleute nicht mehr in Höhe von zwei Dritteln zu leisten. Randnummer 42 Sie war für Juli 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist unschädlich. Randnummer 43 Sie war für Januar 2008 bis Dezember 2008 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2008 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist gleichfalls unschädlich. Randnummer 44 Sie war für Januar 2009 bis Dezember 2009 ebenfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten. Das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009 und November 2009 bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente ist ebenfalls unschädlich. Randnummer 45 Sie war für Januar 2010 bis August 2010 gleichfalls in Höhe von einem Drittel zu leisten. Randnummer 46 Für die Zeit ab September 2010 ist die Rente für Bergleute hingegen in voller Höhe zu leisten, denn ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze lässt sich nicht feststellen. Randnummer 47 Dies folgt aus § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621). Diese Vorschriften regeln: Randnummer 48 Bestand am 31. Dezember 2000 u. a. Anspruch auf Rente für Bergleute, ist § 96 a SGB VI unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des § 313 Abs. 3 SGB VI anzuwenden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute

  1. a)in voller Höhe das 70fache,
  2. b)in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache,
  3. c)in Höhe von einem Drittel das 116,7fache des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3 SGB VI, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten (§ 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 SGB VI) Randnummer 49 Mit Wirkung vom 01. Januar 2008 (Gesetz vom 20. April 2007 – BGBl I 2007, 554) lautet § 313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI allerdings: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente für Bergleute
  4. a)in voller Höhe das 0,76fache,
  5. b)in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
  6. c)in Höhe von einem Drittel das 1,26fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. Randnummer 50 Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die (in § 96 a Abs. 2 SGB VI genannten, aber insoweit durch § 313 Abs. 3 SGB VI ersetzten) genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze (nach § 96 a Abs. 2 SGB VI, insoweit ersetzt durch § 313 Abs. 3 SGB VI) im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben u. a. einer Rente für Bergleute erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Krankengeld,
  7. a)das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
  8. b)das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist, gleich. Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (§ 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI). Randnummer 51 Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 254 b Abs. 1 SGB VI werden bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwertes treten. Randnummer 52 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 01. Juli 2007 an 23,09 Euro (§ 1 Abs. 2 Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 – BGBl I 2007, 1113). Randnummer 53 Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Nach § 18 Abs. 3 SGB VI ist Beitrittsgebiet das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Randnummer 54 Die monatliche Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2008 2100 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008 – BGBl I 2007, 2797), im Jahr 2009 2135 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 – BGBl I 2008, 2336) und im Jahr 2010 2170 Euro (§ 2 Abs. 2 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010 – BGBl I 2009, 3846). Randnummer 55 Die Hinzuverdienstgrenze beträgt mithin bei einer Rente für Bergleute ausgehend von 0,8063 Entgeltpunkten des Kalenderjahres 1997, des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit am 26. Oktober 1998, ab 01. Juli 2007 mit einem aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,09 Euro in voller Höhe 1303,22 Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1737,01 Euro und in Höhe von einem Drittel 2172,66 Euro, ab 01. Januar 2008 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2100 Euro in voller Höhe das 0,76fache, also 1286,85 Euro, in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache, also 1710,16 Euro, und in Höhe von einem Drittel das 1,26fache, also 2133,47 Euro, ab 01. Januar 2009 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2135 Euro in voller Höhe 1308,30 Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1738,67 Euro und in Höhe von einem Drittel 2169,03 Euro und ab 01. Januar 2010 mit einer monatlichen Bezugsgröße (Ost) von 2170 Euro in voller Höhe 1329,75 Euro, in Höhe von zwei Dritteln 1767,17 Euro und in Höhe von einem Drittel 2204,59 Euro. Randnummer 56 Nach den oben genannten Vorschriften des § 313 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI überschreitet das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Bescheinigungen der E GmbH vom 10. September 2007 und vom 24. September 2010 sowie der Auskunft der Knappschaft vom 29. September 2010 Randnummer 57 1. im Jahr 2007 Randnummer 58 a. mit 1.749,28 Euro für Juli, 1.778,06 Euro für August, 1751,68 Euro für September, 1751,36 Euro für November und 1756,96 Euro für Dezember die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1737,01 Euro, Randnummer 59 b. mit 2922,04 Euro für Oktober die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2172,66 Euro. Randnummer 60 2. im Jahr 2008 Randnummer 61 a. mit 1882,24 Euro für Januar, 1846,48 Euro für Februar, 1859,28 Euro für März, 1872,88 Euro für April, 1843,38 Euro für Juni, 1851,28 Euro für Juli, 1815,28 Euro für August, 1817,20 Euro für September, 1815,28 Euro jeweils für Oktober, November und Dezember die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1710,16 Euro Randnummer 62 b. mit 2207,88 Euro für Mai die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2133,47 Euro. Randnummer 63 3. im Jahr 2009 Randnummer 64 a. mit 1815,28 Euro für Januar, 1836,88 Euro für April, 1849,32 Euro für Juni, 1916,68 Euro für Juli, 1831,60 Euro für August, 1853,08 Euro für September, 1846,60 Euro für Oktober und 1816,64 Euro für Dezember, sowie mit 364,08 Euro für den 01. bis 05. Februar und mit 1414,96 Euro für den 06. bis 28. Februar (anteilig ermittelt aus dem für letztgenannten Zeitraum gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von 61,52 Euro täglich), damit insgesamt mit 1779,04 Euro für Februar, und mit 246,08 Euro für den 01. bis 04. März (ebenfalls anteilig ermittelt aus dem für diesen Zeitraum gezahlten Krankengeld nach einer Bemessungsgrundlage von 61,52 Euro täglich) und mit 1589,52 Euro für den 05. bis 31. März, damit insgesamt mit 1835,60 Euro für März die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1738,67 Euro, Randnummer 65 b. mit 3403,24 Euro für Mai und 2365,28 Euro für November die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von einem Drittel von 2169,03 Euro. Randnummer 66 4. im Jahr 2010 Randnummer 67 a. mit 1824,24 Euro für Januar, 1815,28 Euro für Februar, 1815,76 Euro für März, 1815,44 Euro für April, 2178,28 Euro für Mai, 1815,28 Euro jeweils für Juni, Juli und August die Hinzuverdienstgrenze für die Leistung der Rente für Bergleute in Höhe von zwei Dritteln von 1767,17 Euro. Randnummer 68 Nach der Bescheinigung der E GmbH vom 07. Februar 2008 waren im Arbeitsentgelt lediglich bis Mai 2006 jeweils monatlich 38,35 Euro Betriebsratzulage enthalten. Es kann daher dahinstehen, ob sie Arbeitsentgelt ist, nicht zu den steuerfreien Einnahmen gehört und deswegen zu Recht vom Arbeitgeber als steuerpflichtig behandelt wurde. Randnummer 69 Das jeweils einmalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Oktober 2007 und für Mai 2008 sowie das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für Mai 2009 und November 2009 ist bei einer in dieser Höhe zu leistenden Rente unschädlich. Randnummer 70 Nach § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr. 9; BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = Soz

R 4-2600 § 96a Nr. 7 m. w. N.). Randnummer 71 Bei gleichbleibendem Verdienst steht die Vergünstigung der unschädlichen zweimaligen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dem Kläger allerdings nicht zu. Die Überschreitensregelung ist auf Versicherte von vornherein nicht anwendbar, die über solche Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können (so bei Erzielung eines Jahreseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit, das deswegen nur mit einem gleichbleibenden Betrag je Monat zu berücksichtigen ist: BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7). Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Die Beschränkung der Privilegierung auf schwankende Einkommensverhältnisse entspricht dem Wortlaut und dem Grundkonzept des § 96a SGB VI. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs. 1 Satz 2

  1. Halbsatz SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine (ggf. weitere) Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Denn dem mit der Regelung verfolgten Anliegen des Gesetzgebers liegt als "Regelfall" der Gedanke zu Grunde, dass ein Versicherter eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Verdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängt, ob er die Rente voll, zu 2/3, zu 1/3 oder gar nicht erhält. Da aber der monatliche Verdienst insbesondere durch sog Sonderzahlungen schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die bezogene Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Ein zweimaliges Überschreiten soll so lange nicht zu einer Rentenminderung führen, wie die zuvor eingehaltene Hinzuverdienstgrenze nicht um mehr als das Doppelte überschritten wird. Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts ist somit, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom
  2. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Randnummer 72 Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI liegen bei gleichbleibendem Verdienst daher nicht vor, wenn das Arbeitsentgelt bereits im jeweiligen Vormonat ("Vormonatsprinzip") über derselben Hinzuverdienstgrenze lag (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Randnummer 73 Wenn mehr als zweimal im Kalenderjahr eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht eingehalten wird, muss unter Beachtung der von der bisherigen Rechtsprechung des BSG aufgestellten Regel, Hinzuverdienst und Hinzuverdienstgrenze jeweils "Monat für Monat" gegenüberzustellen (BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,

§ 313Nr.

1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R,

§ 313Nr.

2; BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R,

§ 313Nr.

3) chronologisch vorgegangen werden. Danach sind die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten Überschreitungen i. S. des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI unabhängig davon von der Rentenminderung auszunehmen, wie sie sich im Vergleich zu anderen Überschreitungen auswirken. Das heißt: Wird die im jeweiligen Vormonat unterschrittene Grenze im Laufe des Kalenderjahres erstmals überschritten und das Doppelte dieser Grenze eingehalten, wird die Rente in derselben Höhe auch für diesen Monat weitergezahlt und die erste Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der Vorgang, kann ein zweites Mal die bisherige Rente zusätzlich zum erhöhten Verdienst beansprucht werden, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr zu einer Rentenminderung führen muss. Dieses chronologische Prinzip ist eher mit dem Gesetzeszweck vereinbar als das sog Günstigkeitsprinzip, wobei beide Prinzipien mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sein mögen. In aller Regel wird es bei der Anwendung beider Prinzipien zu Überzahlungen und entsprechenden Rückforderungen kommen. Gleichwohl kann die chronologische Prüfung rascher zur Klärung und daher vor allem für den Versicherten zu erhöhter Transparenz führen, weil er nach dem zweiten zulässigen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze weiß, dass jedes weitere Überschreiten dieser Grenze innerhalb desselben Kalenderjahres rentenschädlich sein wird, sodass er ggf. - wenn das Jahr noch nicht allzu weit fortgeschritten ist - sein Verhalten darauf einstellen kann. Demgegenüber wäre bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres zu reagieren (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Randnummer 74 Höchstrichterlich ist bisher dagegen nicht entschieden, ob möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt; dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen. Gleichfalls nicht entschieden ist, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Randnummer 75 Nach Erlass des Bescheides vom

  1. März 2006 ist somit aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung eingetreten, so dass ihn die Beklagte zu Recht aufheben und durch die Bescheide vom
  2. Februar 2008,
  3. Januar 2009 und im Wesentlichen auch vom
  4. Februar 2010 ersetzen durfte. Randnummer 76 Allerdings ist der Bescheid vom
  5. Februar 2010 insoweit rechtswidrig, als verfügt wurde, dass dem Kläger Rente für Bergleute für die Monate Mai und November 2009 nicht zu zahlen ist. Für diese Monate steht diese Rente weiterhin in Höhe von einem Drittel zu, denn, wie dargelegt, wird die Hinzuverdienstgrenze lediglich in diesen beiden Monaten und damit unschädlich überschritten. Randnummer 77 Der Bescheid vom
  6. Februar 2010 kann ebenfalls für die Zeit ab September 2010 keinen Bestand haben, denn die Rente für Bergleute ist in voller Höhe zu leisten, da sich ein Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze gegenwärtig nicht feststellen lässt. Randnummer 78 Nach dem Zweck der Regelung von Hinzuverdienstgrenzen, bei Hinzuverdienst die Renten derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt (BSG, Urteil vom
  7. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  8. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  9. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R,

§ 313Nr.

3), kommt es grundsätzlich erst auf das tatsächliche Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen an, sodass auch bei unsicherer Prognose zunächst die höhere Rentenleistung zu zahlen ist. Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze i. S. von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,

§ 313Nr.

1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R,

§ 313Nr.

2; BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R,

§ 313Nr.

4, wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (BSG, Urteil vom

  1. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
  2. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9) Wie der

  1. Senat des BSG betont hat, liegt keine - verfassungsrechtlich jeweils gebotene - parlamentsgesetzliche Ermächtigung für den Leistungsträger vor, den Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für spätere Monate festzustellen (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1). Randnummer 79 Ob diese Ansicht allerdings von den weiteren Senaten des BSG uneingeschränkt geteilt wird, ist bisher offen. So hat der
  3. Senat des BSG gemeint, ob für einen Eingriff in die zu leistende Rente auf Grund einer Vermutung über einen voraussichtlichen Verlauf (Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, möge zweifelhaft sein (BSG, Urteil vom
  4. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9). Eine abschließende einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu somit noch nicht vor. Randnummer 80 Auch wenn der erkennende Senat keine Rechtsgrundlage dafür erkennen kann, den Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose für zukünftige Zeiträume festzustellen, ist ein solches Bedürfnis gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dies gilt zumindest für solche Sachverhalte, bei denen aufgrund der in der Vergangenheit erzielten Arbeitsentgelte unmittelbar vor einem zukünftigen Zeitraum eine sichere Prognose dahingehend möglich erscheint, dass die Hinzuverdienstgrenzen nicht eingehalten werden, um die Rente entweder in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet zu erhalten. Ansonsten wäre der Leistungsträger gezwungen, um danach zu erwartende sichere Überzahlungen zu vermeiden, jeweils monatlich das erzielte Arbeitsentgelt zu ermitteln, um dann ggf. jeweils monatlich einen Bescheid zu erteilen. Randnummer 81 Das weitere Vorbringen des Klägers steht der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom

  1. Februar 2008,
  2. Januar 2009 und im Übrigen vom
  3. Februar 2010 nicht entgegen. Randnummer 82 Die vom Kläger genannten Regelungen der §§ 123 und 126 SGB IX finden keine Anwendung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 83 Nach § 123 Abs. 1 SGB IX werden bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis Renten und vergleichbare Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berücksichtigt. Die völlige oder teilweise Anrechnung dieser Leistungen auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge ist unzulässig. Nach § 123 Abs. 2 SGB IX gilt dies nicht für Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die Vorschriften über die Zahlung der Rente oder der vergleichbaren Leistung eine Anrechnung oder ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeitsentgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden. Randnummer 84 Mit dieser Vorschrift wird am Arbeitsrecht angeknüpft. Danach gilt als allgemeiner Rechtsgedanke, dass der schwerbehinderte Mensch zu normalen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden muss; es gehört zu dem Prinzip des SGB IX, den schwerbehinderten Menschen wie andere Arbeitnehmer zu behandeln und lediglich die Nachteile auszugleichen, die gerade durch die Behinderung entstehen. Nur insoweit kommt es zur Bevorzugung des schwerbehinderten Menschen. Auch die Bemessung des Arbeitsentgelts richtet sich also in erster Linie nach den in Frage kommenden Tarifverträgen, ggf. nach Betriebsvereinbarungen (vgl. dazu aber § 77 Abs. 3 BetrVG), und nur wenn solche fehlen nach dem ortsüblichen Lohn. In Verfolgung dieses Grundsatzes verbietet das Gesetz bei Abschluss des Arbeitsvertrages und der jeweiligen Lohnbemessung Renten des schwerbehinderten Menschen und ähnliche Leistungen für die Bemessung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Weiter ist es verboten, auch fernerhin diese Bezüge ganz oder teilweise auf Dienstbezüge im öffentlichen Dienst anzurechnen (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX,
  4. Auflage 2010, SGB IX § 123 Rdnrn 1 und 2) Randnummer 85 Nach § 126 SGB Abs. 1 und 2 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, bleiben unberührt. Randnummer 86 Diese Vorschrift betrifft die Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen nach oder aufgrund des SGB IX zustehen und hat im Wesentlichen Programmcharakter. Sie formuliert nur Grundansätze für die Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen, die jedenfalls einen Mindeststandard umreißen. Der Gesetzgeber selbst ist aufgerufen, die Nachteilsausgleiche von behinderten Menschen nach Art und Schwere der Behinderung gleichmäßig neu zu regeln. Bisherige Regelungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, können jedoch nicht als nichtig betrachtet werden (vgl. Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, a. a. O., § 126 Rdnr 2 unter Hinweis auf BSG vom
  5. November 2007, SGb 2008 S. 678). Randnummer 87 Durch die unterschiedliche Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen basierend auf einer unterschiedlichen Rentenberechnung aus einerseits im Beitrittsgebiet und andererseits im übrigen Bundesgebiet jeweils zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten wird der Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs.1 Satz 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist, und Art 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, verletzt. Randnummer 88 Der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Hinzuverdienstgrenzen liegen folgende Überlegungen, die das BSG im Urteil vom
  6. März 2006 - B 4 RA 41/04 R (

§ 255aNr.

1) zu § 254b Abs. 1 SGB VI angestellt hat, zugrunde, die sich der Senat zu Eigen macht. Randnummer 89 Durch den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) bzw. den aktuellen Rentenwert (Ost) (§ 255a SGB VI) wird der „Geldwert des Rechts auf Rente“, von § 64 SGBVI als Monatsbetrag der Rente bezeichnet, bei Rentenbeginn bestimmt und seine Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Beschäftigten ("Rentnerlohnprinzip") angebunden. Die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) dient der Erfüllung zwei verschiedener rechtlicher Vorgaben, zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen des "Angleichungsgebots" des Einigungsvertrages (EV). Randnummer 90 Das durch die Rentenreform 1957 eingeführte Alters- oder Rentnerlohnprinzip hält das Rentenniveau (dynamisch) "in der Nähe" des Entgelts der aktiven Versicherten. Während der aktuelle Rentenwert bei seiner Einführung am 1. Januar 1992 an das bestehende Gehaltsniveau von 1984 anknüpfte, richtet sich der aktuelle Rentenwert (Ost) und dessen Anpassung nach den Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet und deren Veränderungen (§§ 254b, 254c, 255a SGB VI). Er wurde aber anfänglich

(1992)in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB VI) für das "alte Bundesgebiet" festgesetzt, nämlich nach dem Verhältnis, in dem eine fiktive sog verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet und eine solche im alten Bundesgebiet im Dezember 1991 zueinander gestanden hätten (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Er wurde danach im Grundsatz nach dem Quotient der Entwicklung der versicherten Arbeitsentgelte im Beitrittsgebiet angehoben (§ 255a Abs. 2 SGB VI in der bis zum
  1. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  2. Mai 1996 - BGBl I 1996, 659). Randnummer 91 Nach der vorübergehenden Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung zum
  3. Juli 2000 durch § 255c SGB VI (i. d. F. des Gesetzes vom
  4. Dezember 1999 - BGBl I 1999, 2534 -, geändert durch Gesetz vom
  5. März 2001 zum
  6. März 2001 - BGBl I 2001, 403 -, aufgehoben durch vollständige Neufassung des Regelungsgegenstandes dieser Vorschrift durch Gesetz vom
  7. Dezember 2003 – BGBl I 2003, 3013 zum
  8. Januar 2004) und der gänzlichen Aussetzung der Rentenanpassung zum
  9. Juli 2004 durch Gesetz vom
  10. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3013), die jeweils nicht verfassungswidrig waren (dazu BVerfG, Beschluss vom
  11. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07), verblieb es unter Einfügung eines Altersvorsorgeanteils (§ 68 Abs. 3 SGB VI), erstmals wirksam geworden zum
  12. Juli 2003 (vgl. BSG, Urteil vom
  13. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R,

§ 65Nr.

2) und eines Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 4 SGB VI), erstmals wirksam geworden zum

  1. Juli 2005 (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2009 – B 12 R 1/07 R, zitiert nach juris), seither wieder bei der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung (Gesetz vom
  3. Juli 2004 - BGBl I 2004, 1791). Randnummer 92 Zwar werden in dem seit 1992 bundeseinheitlichen System der gesetzlichen Rentenversicherung die Vorleistungen von Versicherten z. T. ungleich behandelt, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie "im Westen" versichert sind (und insoweit bei der "Hochwertung auf West-Niveau" ausfallen). Ebenso wird das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt wird. Das Gesetz differenziert insoweit jeweils materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschaftet als die im "alten Bundesgebiet", also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rentner beiträgt, sodass "Beitragstransfers" und "Steuertransfers" an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig sind. Daher wird die (gleichgestellte) Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet; aus diesem Grunde ist auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der "Rentnerlohn" liegen muss, ebenfalls geringer. Randnummer 93 § 254b Abs. 1 SGB VI stellt angesichts dessen in Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber gerade sicher, dass die Teilhabeberechtigung aus Beitrittsgebietszeiten unter Wahrung des Verhältnisses der im Beitrittsgebiet versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der dort Beschäftigten im jeweiligen Kalenderjahr gewonnen wird (EP (Ost)); ebenso wird gewährleistet, dass das Systemversprechen gemäß den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen der versicherten Beschäftigten im Beitrittsgebiet (aktueller Rentenwert (Ost)) erfüllt wird (BSG, Urteil vom
  4. November 1998 - B 4 RA 32/98 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 256a Nr. 2). Maßgebend für die übergangsrechtliche Sonderbewertung ist bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet die Überlegung, dass der Geldwert von Renten im Beitrittsgebiet auch bei bundesgesetzlich durch Aufwertung und Hochrechnung auf "West-Niveau" gleichgestellter Vorleistung dem im übrigen Bundesgebiet geltenden Geldwert erst dann entsprechen soll, wenn (auch) die Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die im übrigen Bundesgebiet angeglichen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 12/405 S 111). Dadurch wird zum einen eine Überlastung der Arbeitgeber und der aktiven Versicherten verhindert und zum anderen gesichert, dass die Rentner "Ost" auch bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse an der Entwicklung der Löhne und Gehälter der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet nach dem Alterslohnprinzip teilhaben. Randnummer 94 Daran müssen sich auch die Hinzuverdienstgrenzen ausrichten. Anknüpfungspunkt der Hinzuverdienstgrenzen ist nach der gesetzgeberischen Intention und der tatsächlichen Ausgestaltung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen die Stärkung der Lohnersatzfunktion der Rente. Vergleichsmaßstab für die abzubauende "Übersicherung" ist der letzte Verdienst vor Eintritt des Versicherungsfalles in Entgeltpunkten (BSG, Urteil vom
  5. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R,

§ 313Nr.

3). Randnummer 95 Die vom Kläger erzielten Entgeltpunkte beruhen auf einem im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelt. Es ist somit folgerichtig, die Hinzuverdienstgrenzen am aktuellen Rentenwert (Ost) auszurichten, denn dieser beschreibt, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt an der weiteren Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet bis zum jeweiligen Kalenderjahr der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen teilgenommen hat. Nichts anderes gilt, wenn nach der Änderung des § 313 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI mit Wirkung vom

  1. Januar 2008 nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen an die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)) gebunden werden, denn diese beschreibt die Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet aufgrund der Grundlage des Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet. Würde hingegen der aktuelle Rentenwert, vom Kläger als „West“ bezeichnet, bzw. die Bezugsgröße, die außerhalb des Beitrittsgebietes maßgebend ist, zugrunde gelegt, würde diese Entwicklung unzutreffend abgebildet, da so getan würde, als hätte der Kläger außerhalb des Beitrittsgebiets dieses Arbeitsentgelt erhalten. Es käme folglich zu einer Verzerrung der Hinzuverdienstgrenzen. Randnummer 96 Die Regelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen sind auch im Übrigen verfassungsgemäß. Randnummer 97 Wie das BVerfG im Beschluss vom
  2. Juni 2007 - 1 BvR 154/05 bezogen auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die Regelungen verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt des Versicherungsfalles der verminderter Erwerbsfähigkeit. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ebenso, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Mit vergleichbaren Gründen hat dies das BSG für die Rente wegen Berufsunfähigkeit (Urteil vom
  3. Februar 2007 – B 8 KN 3/06 R,

§ 96aNr.

9, Urteil vom 28. April 2004 – B 5 RJ 60/03 R,

§ 313Nr.

3, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R,

§ 313Nr.

1) und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Urteil vom

  1. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) entschieden. Dieselben Erwägungen treffen auch auf die Rente für Bergleute zu. Randnummer 98 Lediglich die Klage gegen den Bescheid vom
  2. Februar 2010 hat somit teilweise Erfolg. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 100 Die Revision ist in dem im Tenor ausgesprochen Umfang zuzulassen, da die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es bedarf aus den dargelegten Gründen der Herbeiführung einer abschließenden einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, ob der Übersicherungseinwand vorsorglich auf der Grundlage einer Prognose für zukünftige Zeiträume vom Leistungsträger geltend gemacht werden kann. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001028366

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