Eingruppierung eines Leiters eines Eisstadions in den BAT Leitsatz Technisch-handwerkliche Fachkenntnisse sind auch dann als prägend für die Tätigkeit eines Angestellten anzusehen, wenn diese nicht für sämtliche den eingruppierungsrelevanten Arbeitsvorgang ausfüllenden Einzelaufgaben erforderlich sind. (Rn.32) Orientierungssatz Zur Eingruppierung eines Leiters eines Eisstadions in die Vergütungsgruppe Vb des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT. (Rn.20) (Rn.35) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 673/10) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 3. März 2010, 60 Ca 18157/09, Urteil nachgehend BAG, 4. Juli 2012, 4 AZR 673/10, Urteil: Zurückverweisung Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.03.2010 – 60 Ca 18157/09 – geändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Er steht seit dem 31. Oktober 1988 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Dieses bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag ( BAT ) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft der Länder jeweils geltenden Fassung. Randnummer 2 Mit Vertrag vom 4. Dezember 2000 vereinbarten die Parteien, dass der zuvor als sog. Eismeister tätig gewesene Kläger ab dem 15. dieses Monats als Angestellter im Büro- und sonstigen Innendienst auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt werden und dass er in VergGr IVb der Anlage 1a BAT eingruppiert sein sollte. Anlass für diese Vereinbarung war, dem Kläger die Leitung eines Eisstadions zu übertragen. Gemäß der dieser Stelle zu Grunde liegenden Beschreibung des Aufgabenkreises ( BAK ) vom 30. Juni 1998 ( Abl. Bl. 11-18 d.A. ) waren dem Kläger zwei Maschinenmeister mit VergGr Vb BAT und zwei Verwaltungsangestellte mit VergGr VII BAT sowie drei Maschinisten, zwei Eishobelfahrer, vier Kunsteisbahnwarte und zwei Reinigerinnen mit den entsprechenden Lohngruppen für Arbeiter unterstellt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30. September 2009 ( Abl. Bl. 20-23 d.A. ) teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung seiner Eingruppierung habe ergeben, dass sein Aufgabenkreis richtigerweise nach VergGr Vb Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu bewerten sei. Im Rahmen dieser Eingruppierung habe er Anspruch auf eine allgemeine Zulage und eine Meisterzulage. Die sich ergebene Differenz zur bislang gezahlten Vergütung von derzeit monatlich 239,54 € brutto, werde für die Zeit ab März 2009 zurückgefordert. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger auch ab März 2009 Vergütung nach VergGr IVb BAT zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die gesamte Tätigkeit des Klägers bilde als Leitungsfunktion einen großen Arbeitsvorgang. Dieser stelle sich in prägender Weise und schwerpunktmäßig als Verwaltungstätigkeit dar, sodass der Allgemeine Teil ( Teil I ) der Anlage 1a zum BAT Anwendung finde. Die Tätigkeit des Klägers zeichne sich dadurch aus, dass er eine dem Publikumsverkehr geöffnete Einrichtung leite mit der Besonderheit, dass er neben der zeitlich überwiegenden Verwaltungstätigkeit ( Organisation- und Durchführung von Veranstaltungen, Kontakt zu Dritten, Repräsentation des Bezirks, Werbung und Information, Personalverwaltung ) auch noch in einem geringen Umfang von 30 % die technische Aufsicht über das ihm überstellte technische Personal ausübe und ggf. auch selbst tätig werde. Damit sei die Aufgabe des Klägers durch Managementtätigkeiten geprägt. Die Leitung der Einrichtung gehe über eine bloße Aufsichtstätigkeit hinaus. Randnummer 5 Gegen dieses ihm am 31. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2010 eingelegte und am 21. Juni 2010 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung des Beklagten. Er meint, das Arbeitsgericht habe den einheitlichen Arbeitsvorgang unzulässigerweise in verschiedene Teile aufgespaltet. Die Leitung eines Eisstadions habe primär zum Ziel, eine reibungslose Funktion der Anlage mit ihren technischen Einrichtungen zu gewährleisten. Dafür sei es unerlässlich, dass der Kläger die erforderlichen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Diese seien in der übrigen Bezirksverwaltung gerade nicht vorhanden, wie unter Nr. 4 der BAK vermerkt sei. Selbst wenn man den tätigkeitsspezifischen Charakter nach Zeitanteilen feststellen dürfte, erreichten die Verrichtungen, für deren Erledigung handwerkliche Kenntnisse und Fähigkeiten unerlässlich seien, mehr als 50 % der Arbeitszeit des Klägers. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und weist darauf hin, in den Bereichen Ton-, Beleuchtungs-, Heizungs- und Sanitärtechnik über kein spezielles Fachwissen zu verfügen. Im Falle einer Rückgruppierung würde er weniger verdienen als ihm unterstellte Mitarbeiter, sodass auch die systematische Auslegung dagegen spreche, dass die Vergütung des Leiters eines Eisstadions spezialtariflich geregelt sei. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf Berufungsbegründung und -erwiderung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 1. Die Berufung ist begründet. Randnummer 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 14 1.1 Da sich der Beklagte berühmt, dem Kläger für die Zeit ab März 2009 nur noch Vergütung nach VergGr Vb BAT zu schulden, hat dieser ein rechtliches Interesse daran, einen weitergehenden Vergütungsanspruch als Teil seines Arbeitsverhältnisses alsbald durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen ( §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ). Randnummer 15 1.2 Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger weiterhin Vergütung nach VergGr IVb BAT zu zahlen. Dies hat er mit seinem Schreiben vom 30. September 2009 unter Wahrung der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT auch bereits für die Zeit ab März 2009 geltend gemacht. Randnummer 16 1.2.1 Ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr IVb BAT ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 4. Dezember 2000. Soweit diese Vergütungsgruppe dort in § 5 genannt ist, hat der Beklagte damit lediglich seine Pflicht aus § 22 Abs. 3 BAT erfüllt, wie sich aus dessen Angabe als Klammerzusatz ergibt. Randnummer 17 Ohne anspruchsbegründende Wirkung ist auch die Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags, wonach der Kläger ab 15. Dezember 2000 als Angestellter im Büro- und sonstigen Innendienst weiterbeschäftigt wird. Auch dies war lediglich Ausdruck einer entsprechenden rechtlichen Einordnung der nach dem übereinstimmen Willen der Parteien vom Kläger ab diesem Zeitpunkt übernommenen Leitung des Eisstadions und hatte keine konstitutive Wirkung. Randnummer 18 1.2.2 Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch von beiden Parteien in Abweichung von der BAK vom 30. Juni 1998 übereinstimmend so gesehen wird, stellt die Tätigkeit des Klägers als Leiter eines Eisstadions einen einzigen, großen Arbeitsvorgang i.S.d. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT dar. Dieser entspricht nicht den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr IVb BAT. Randnummer 19 1.2.2.1 Der Beklagte hat schlüssig dargetan, dass der Angabe der VergGr IVb BAT im Arbeitsvertrag des Klägers die irrige Annahme zu Grunde gelegen hatte, die Leitung des Eisstadions stelle sich als Verwaltungstätigkeit dar, weshalb für die Eingruppierung der Allgemeine Teil ( Teil I ) der Anlage 1a zum BAT angewandt worden sei. Damit hat er den prozessualen Anforderungen im Falle einer sog. korrigierenden Rückgruppierung ( dazu BAG, Urteil vom 17.05.2000 – 4 AZR 232/99 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 zu II b aa der Gründe ) Genüge getan. Randnummer 20 1.2.2.2 Zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind nicht die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe des Allgemeinen Teils ( Teil I ) der Anlage 1a zum BAT heranzuziehen. Deren Anwendung kommt nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht in Betracht, wenn für die Tätigkeit des Angestellten besondere Tätigkeitsmerkmale gelten. So verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q heranzuziehen sind, wo unter anderem Meister erfasst werden. Diese lauten in VergGr IVb wie folgt: Randnummer 21 1. Technische Angestellte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit Randnummer 22
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