G 2004 auf einen Elternteil übertragen oder wird diese Entscheidung gemäß Art. 83 Abs. 4 FamG 2004 geändert, so verbleiben dem nichtsorgeberechtigten anderen Elternteil zumindest
der mazedonischen Rechtspraxis substantielle Mitentscheidungsrechte (Aufenthaltsbestimmung). Daraus folgt, dass keine alleinige Personensorge im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besteht. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, 36 V 45.06, Urteil Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, das der Beklagten am
Berlin. Im November 2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit November 2007 ist der inzwischen in Leverkusen lebende Vater der Klägerinnen von seiner deutschen Ehefrau geschieden. Randnummer 2 In dem mazedonischen Scheidungsurteil vom
dem die im Termin persönlich angehörte Mutter dem Antrag zugestimmt hatte. Mit der Änderung des Sorgerechts hob das Amtsgericht zugleich die Pflicht des Vaters zur Zahlung des Unterhaltsbetrages von 8.000 Denar auf, den er seit der Scheidung für seine bei der Mutter lebenden Kinder zu leisten hatte. Randnummer 3 Im August 2005 beantragten die Klägerinnen bei der deutschen Botschaft in Skopje Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Die Botschaft lehnte die Anträge zuletzt mit Remonstrationsbescheid vom 24. Juli 2006 ab: Die Klägerinnen hätten mangels einer vollständigen Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater keinen
zugsanspruch
G. Das Ermessen
G i.V.m. § 104 Abs. 3 AufenthG werde unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu Lasten der Klägerinnen ausgeübt. Diese seien in Mazedonien aufgewachsen und ausschließlich durch die Verhältnisse in ihrem Heimatland geprägt. Eine Integration in die deutschen Lebensverhältnisse sei angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht aussichtsreich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG seien weder vorgetragen noch ersichtlich Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht Berlin hat auf die hiergegen erhobene Klage die Beklagte mit ihr am
zugsanspruch der Klägerinnen in unmittelbarer Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG zu bejahen sei, könne mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Bei der Ermittlung des mazedonischen Familienrechts müsse auch die Bedeutung der von den Klägerinnen noch während des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Bestätigungen des Zentrums für Soziale Angelegenheiten Tetovo vom
den verbleibenden Mitwirkungsrechten befragte Präsident des Amtsgerichts Skopje II, Herr Bekir Shaimi, und dessen Vizepräsident, Herr Gorgi Radojkov, haben erklärt, derartige Mitspracherechte beträfen die Ausstellung eines Reisepasses und die Beantragung eines Visums, die
Zudem sei eine entsprechende notarielle Zustimmung des anderen Elternteils für eine Auslandsreise und erst recht für eine Wohnsitznahme im Ausland erforderlich. Die Grenzpolizei habe bei fehlender Zustimmung das Recht, die Ausreise eines Minderjährigen zu verweigern. Eine Zuwiderhandlung sei gemäß Art. 198 des mazedonischen Strafgesetzbuches strafbar. Randnummer 9 Der von der Beklagten ebenfalls um ein Treffen ersuchte Direktor des Jugendamtes in Skopje ist der Bitte um Auskunft nicht
gekommen. Randnummer 10 Die Beklagte trägt in Ansehung des Ermittlungsergebnisses vor, dem anderen Elternteil stünden bei der Ausübung des mazedonischen Sorgerechts nicht nur
der Gesetzeslage, sondern auch in der Rechtspraxis offenkundig substantielle Mitentscheidungsrechte und –pflichten zu. Die
träglichen „Bestätigungen“ des Sorgerechtsänderungsurteils durch das Zentrum für Soziale Angelegenheiten Tetovo aus dem Jahr 2007 führten zu keiner anderen Bewertung. Die unmittelbare Anwendung von § 32 Abs. 3 AufenthG scheide damit aus. Im Übrigen habe sich bei der Abwägung im Rahmen der Ermessenentscheidung
G i.V.m. § 20 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AuslG an der für die Klägerinnen festgestellten ungünstigen Integrationsprognose nichts geändert. Bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres seien sie bei ihrer Mutter bzw. ihren Großeltern in Mazedonien aufgewachsen. Beschulung und Sozialisierung hätten sie prägend dort erfahren, auch wenn die Klägerin zu 1 in Deutschland geboren worden sei. Gegen den
zug im Wege einer Ermessensentscheidung
G spreche bereits, dass die Klägerinnen die deutsche Sprache
ihrem eigenen Vorbringen allenfalls in Grundzügen beherrschten. Von den wenig überzeugenden Kenntnissen habe sie sich – die Beklagte – anlässlich einer Vorsprache der Klägerinnen 2007 selbst ein Bild machen können; lediglich zwei kurze Sätze hätten sie flüssig sprechen können. Sonstige Umstände für die Annahme einer besonderen Härte seien nicht erkennbar. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das ihr am 13. Februar 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigen im Ergebnis das angegriffene Urteil. Abgesehen von der Mitwirkung bei der Ausstellung des Reisepasses und der Zustimmung bei einer Auslandsreise habe ihre Mutter keinerlei Rechte und Pflichten mehr. Die Visa seien somit auch in direkter Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG zu erteilen, denn ihr Vater besitze das alleinige Sorgerecht. Dies folge zudem eindeutig aus den beiden Bestätigungen des Zentrums für Soziale Angelegenheiten Tetovo, wonach ihr Vater der einzige Elternteil sei, der für die Rechte und Pflichten seiner Kinder sorgen dürfe. Im Übrigen lasse sich aus dem mazedonischen Passgesetz keine Beschränkung des Sorgerechts ihres Vaters zu Gunsten ihrer Mutter entnehmen. Denn
2 des Passgesetzes habe die zuständige Behörde bei fehlendem Einverständnis
dem Familiengesetz zu verfahren, d.h. die Zustimmung des anderen Elternteils gegebenenfalls zu ersetzen. Unabhängig davon hätten sie – die Klägerinnen - auch einen Anspruch
der Härtefallregelung in § 32 Abs. 4 AufenthG. Das der Beklagten insofern eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert. Zur ihrer Mutter bestehe kein Kontakt mehr. Ihre Großeltern, in deren Haus in Mazedonien sie zurzeit lebten, hielten sich größtenteils in Deutschland auf. Mit Blick auf Art. 6 GG sei nicht ersichtlich, warum ein Verbleib in Mazedonien dem Kindeswohl entsprechen solle. Randnummer 16 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Randnummer 17 Eine Anfrage des Senats im Verfahren OVG 12 B 11.08 beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrechts hinsichtlich der Rechtslage seit Erstellung eines Gutachtens zum mazedonischen Kindschaftsrecht vom
dem ihm der Senat zugesichert hat, Gelegenheit zur
reichung der Unterlagen zu gewähren, sofern es entscheidungserheblich darauf ankommen sollte. Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, denn den Klägerinnen steht weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem Vater zu noch haben sie einen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Randnummer 21 I. Die Klägerinnen können ihr
zugsbegehren nicht auf § 32 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG stützen. Randnummer 22
G, der hier aufgrund der Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG anwendbar ist, ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, welches das
dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG kommt in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom
G 2004 gründen die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern auf den Rechten und Pflichten der Eltern, für die Aufziehung, Obhut, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu sorgen und deren Arbeitsfähigkeiten und Neigungen zu entwickeln. Das elterliche Recht wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt und kann nur
den Vorschriften des FamG 2004 entzogen oder beschränkt werden (Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 FamG 2004). Randnummer 26 Der Dritte Teil des FamG 2004, der insgesamt die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern regelt, behandelt unter I. das Elternrecht (Art. 47, 48 FamG 2004 = Art. 44, 45 FamG 1996). Es wird definiert als Rechte und Pflichten der Eltern, für die Person, die Rechte und Interessen ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen (Art. 47 FamG 2004 = 44 FamG 1996). Das Elternrecht steht beiden Eltern gemeinsam zu. Der andere Elternteil übt das Elternrecht aus, wenn ein Elternteil tot oder unbekannt ist oder ihm das Elternrecht entzogen ist oder er aus anderen Gründen an der Ausübung des Elternrechts gehindert ist (Art. 48 FamG 2004 = Art. 45 FamG 1996). Randnummer 27 Einzelne Rechte und Pflichten der Eltern werden in Art. 49 ff. FamG 2004 (Dritter Teil, II. = Art. 46 ff. FamG 1996) näher erläutert: So haben die Eltern das Recht und die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder zu unterhalten, für ihr Leben und ihre Gesundheit zu sorgen, sie auf ein „selbständiges Leben und Arbeit“ vorzubereiten, für ihre Erziehung, schulische und fachliche Ausbildung zu sorgen (Art. 49 Abs. 1 FamG 2004). Aus Art. 51 FamG 2004 (= Art. 48 FamG 1996) folgt das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre minderjährigen Kinder zu vertreten.
G 2004 (= Art. 47 Abs. 1 FamG 1996) haben die minderjährigen Kinder das Recht, mit ihren Eltern zu leben. Der Elternteil, mit dem das Kind nicht lebt, hat das Recht und die Pflicht, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte mit seinem Kind zu unterhalten (Art. 50 Abs. 3 FamG 2004 = Art. 47 Abs. 3 FamG 1996). Randnummer 28 Art. 79 bis 85 FamG 2004 (=76 bis 82 FamG 1996) befassen sich mit der Ausübung des Elternrechts. Es wird gemeinsam und einvernehmlich von beiden Eltern ausgeübt (Art. 79 FamG 2004 = Art. 76 FamG 1996). Leben die Eltern des Kindes nicht zusammen, vereinbaren sie, bei wem von ihnen das Kind zur Obhut und Erziehung bleiben soll. Können sie darüber nicht einigen oder entspricht ihre Vereinbarung nicht den Interessen des Kindes, so entscheidet das Zentrum für Sozialarbeit, das auch eine neue Entscheidung treffen kann, sofern geänderte Umstände dies erfordern (Art 81 FamG 2004 = Art. 78 FamG 1996). Bei Getrenntleben der Eltern wird ferner eine Vereinbarung über die Art und Weise der Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehungen und der unmittelbaren Kontakte mit dem Kind getroffen (Art. 82 FamG 2004 = Art. 79 FamG 1996). Im Fall der Scheidung entscheidet das Gericht mit dem Scheidungsurteil über „die Obhut, Erziehung und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder“ (Art. 83 Abs. 1 FamG 2004 = Art. 80 Abs. 1 FamG 1996). Auf Antrag eines geschiedenen Ehegatten oder des Zentrums für Sozialarbeit ändert das Gericht die Entscheidung über Obhut und Erziehung der Kinder und über die Beziehungen der geschiedenen Ehegatten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern, sofern geänderte Umstände dies erfordern (Art. 83 Abs. 4 FamG 2004 = Art. 80 Abs. 4 FamG 1996) Randnummer 29 Schließlich regeln Art. 86 bis 95 FamG 2004 (Dritter Teil, V. = Art. 83 bis 92 FamG 1996) die Aufsicht über die Ausübung des Elternrechts. Hervorzuheben sind hier insbesondere Art. 90 FamG 2004 (= Art. 87 FamG 1996) und Art. 93 FamG 2004 (= Art. 90 FamG 1996):
G 2004 (= Art. 87 Abs. 1 FamG 1996) kann das Zentrum für Sozialarbeit durch Beschluss das Kind dem einen Elternteil wegnehmen und es in Obsorge und Erziehung dem anderen Elternteil, einer anderen Person oder einer entsprechenden Einrichtung anvertrauen, wenn die Eltern bzw. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Obsorge und Erziehung des Kindes vernachlässigt oder wenn eine ernsthafte Gefahr für seine richtige Entwicklung und Betreuung besteht. Mit der Wegnahme des Kindes enden nicht die sonstigen Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind (Art. 90 Abs. 7 FamG 2004 = Art. 87 Abs. 3 FamG 1996). Das elterliche Recht kann durch Gerichtsentscheidung dem Elternteil entzogen werden, der die Ausübung des elterlichen Rechts missbraucht oder die Ausübung der elterlichen Pflichten grob vernachlässigt (Art. 93 Abs. 1 FamG 2004 = Art. 90 Abs. 1 FamG 1996). Randnummer 30 b) Schon allein die genannten Vorschriften enthalten Hinweise darauf, dass einem Elternteil trotz der Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil substantielle Mitbestimmungsrechte und -pflichten verbleiben. So steht
G 2004 (= Art. 45 Abs. 2 FamG 1996) das Elternrecht nur dann nicht beiden Eltern gemeinsam zu, wenn ein Elternteil tot oder unbekannt ist oder ihm das Elternrecht entzogen ist oder er aus anderen Gründen an der Ausübung des Elternrechts gehindert ist. Da die Entziehung des Elternrechts gemäß Art. 93 FamG 2004 ein gravierendes Fehlverhalten voraussetzt, deutet Art. 48 FamG 2004 darauf hin, dass es im Normalfall keine gesetzliche Möglichkeit zur vollständigen Übertragung auf einen Elternteil gibt. Randnummer 31 Auch die hier von dem Amtsgericht Tetovo angeführte Regelung des Art. 83 Abs. 4 FamG 2004 (Änderung der anlässlich einer Scheidung getroffenen Sorgerechtsentscheidung) lässt an der Möglichkeit einer vollständigen Sorgerechtsübertragung Zweifel aufkommen.
dem Wortlaut der Vorschrift trifft das Gericht eine Entscheidung über Obhut und Erziehung der Kinder sowie über die Beziehungen der geschiedenen Ehegatten gegenüber ihren gemeinsamen Kindern. Auch wenn sich die Begriffe „Obhut“ und „Erziehung“ bei unbefangener Betrachtung als alles umfassende Personensorge darstellen, bleibt fraglich, ob die Erziehung sämtliche Aspekte wie z.B. die Ausbildung des Kindes als deren Bestandteil erfasst. Anlass zu Zweifeln gibt vor allem Art. 8 Abs. 2 FamG 2004, wonach sich elterliche Rechte und Pflichten nicht nur auf Obhut und Erziehung, sondern – neben der Aufziehung – ausdrücklich auch auf die Bildung erstrecken. In dieselbe Richtung geht Art. 49 FamG 2004 (= Art. 46 FamG 1996), wonach die Eltern für Erziehung, schulische und fachliche Ausbildung sowie Leben und Gesundheit sorgen müssen. Die ausdrückliche Nennung der schulischen und fachlichen Ausbildung neben der Erziehung könnte dafür sprechen, dass es sich um einen eigenständigen Bestandteil des Elternrechts handelt, der bei der Übertragung von Obhut und Erziehung auf einen Elternteil nicht erfasst wird, so dass das Elternrecht in Bildungsangelegenheiten auch
einer Übertragung von Obhut und Erziehung bei beiden Elternteilen verbleibt (so VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2006 – VG 34 V 9.03 -). Randnummer 32 Ferner spricht die gesetzliche Differenzierung zwischen „allein das Elternrecht ausübt“ (z.B. Art. 79 Abs. 2 FamG 2004 = Art. 77 Abs. 2 FamG 1996) und „Entscheidung über Obhut und Erziehung“ (Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 FamG 2004 = Art. 80 Abs. 1 und 4 FamG 1996) dafür, dass Obhut und Erziehung nicht das gesamte Elternrecht umfassen. Wenn
der Scheidung der Eheleute das gesamte elterliche Recht übertragen werden könnte, hätte es nahe gelegen, dies in Art. 83 Abs. 1 FamG 2004 auch so zu formulieren („…entscheidet das Gericht über das Elternrecht“ statt „…entscheidet das Gericht über die Obhut, die Erziehung und den Unterhalt“). Auch Art 80 Abs. 2 und 3 FamG 2004 (= Art. 77 Abs. 2 und 3 FamG 1996) legen nahe, dass Obhut und Erziehung weniger sind als das Elternrecht. So können die Eltern oder der Elternteil, der allein das Elternrecht ausübt, das Kind bei längerer Ortsabwesenheit einer anderen Person zur Obhut und zur Erziehung anvertrauen. Randnummer 33 Soweit ein in einem anderen Verfahren durch das Verwaltungsgericht Berlin eingeholtes Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 18. Juli 2005 zum mazedonischen Kindschaftsrecht eine alleinige Personensorge
der Übertragung des Elternrechts bejaht wird, ist dies nicht überzeugend. Zwar stellt das Gutachten fest, dass das Elternrecht als solches beiden Eltern auch
der Trennung bzw. Scheidung zustehe, während für die Obhut und Erziehung nur ein Elternteil zuständig sei. Die dann gezogene Schlussfolgerung unter Hinweis auf ein Familienrechtswerk aus dem Jahr 1980 zum jugoslawischen Recht, dass die Ausübung des Elternrechts in diesen Fällen allein bei dem Elternteil liege, dem Obhut und Erziehung anvertraut seien, während dem anderen Elternteil lediglich das Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind, auf Begleitung der Entwicklung des Kindes und auf Rechenschaft über die Ausübung der elterlichen Pflichten verbleibe, lässt nicht erkennen, ob es sich hierbei tatsächlich um die aktuelle mazedonische Rechtslage und Rechtspraxis handelt. Soweit das Gutachten wegen gemeinsamer Wurzeln das Recht Jugoslawiens und der jugoslawischen
folgestaaten für maßgeblich hält, zeigt es ferner nicht konkret auf, wie die Gesetzeslage und die Rechtspraxis in diesen Staaten sind. Randnummer 34 Abgesehen davon trifft die Auffassung des Gutachtens, wonach das jugoslawische bzw. serbische Recht eine alleinige Personensorge kenne, nicht zu. Das inzwischen außer Kraft getretene serbische Gesetz über die Ehe und die Familienbeziehungen vom
den Vorschriften des Familiengesetzes unter Umständen überwunden werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass eine solche Zustimmung des anderen Elternteils kraft Gesetzes grundsätzlich erforderlich ist. Randnummer 37
G 2004 befugt, durch Beschluss das Kind dem einen Elternteil wegzunehmen und es in Obsorge und Erziehung dem anderen Elternteil anzuvertrauen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Obsorge und Erziehung des Kindes vernachlässigt oder wenn eine ernsthafte Gefahr für seine richtige Entwicklung und Betreuung besteht. Dies ist erkennbar nicht geschehen. Abgesehen davon, dass kein entsprechender Beschluss ergangen ist (die Beschlussform ist durchgehend auch in den Fällen des Art. 90 Abs. 2 bis 6 FamG 2004 erforderlich), oblagen dem Vater der Klägerinnen deren Obhut und Erziehung bereits seit über 2 ½ Jahren. Randnummer 39 Soweit der Akzent der Bestätigungen darauf liegen sollte, der Vater sei „einziger“ Elternteil, der für die Klägerinnen sorge (Absatz 2 der Bestätigungen) und die Rechte und Pflichten im Interesse der Minderjährigen erledigen dürfe (Absatz 3), begründet dies im Hinblick auf die alleinige Personensorge des Vaters ebenfalls keinen Anspruch
G. Selbst wenn darin – wovon der Senat nicht ausgeht - eine konstitutive Erweiterung der im Mai 2005 übertragenen Sorgeberechtigung dergestalt zu sehen sein sollte, den Vater als allein personenberechtigten Elternteil zu bestimmen, führt dies schon deshalb zu keinem
zugsanspruch der Klägerinnen, weil beide im Zeitpunkt der – unterstellten – erstmaligen alleinigen Personensorgeübertragung im Dezember 2007 ihr
denen sich die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren als eine elementare Verfahrensgarantie darstellt, Bezug genommen. Randnummer 42 a) Da Mazedonien – anders als die Türkei - weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom
1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – vom
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Zivilgerichte der Absicherung des Kindeswohles dient und die Stellung des Kindes als Subjekt im Verfahren, seine Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG sowie seinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schützt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
zuholen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die besondere Bedeutung der Anhörung manifestiert sich schließlich auch darin, dass die höchstrichterliche Zivilrechtsprechung bei gebotener Tatsachenermittlung eine persönliche Anhörung vor dem beauftragten Richter nicht für ausreichend hält, weil sich der gesamte Spruchkörper einen entsprechenden Eindruck verschaffen müsse (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, FamRZ 2010, 1060, 1064). Entsprechendes galt
Randnummer 46 Nichts anderes ergibt sich für die deutsche Rechtsordnung aus einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften. Zwar regelt beispielsweise § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass einem Antrag auf Sorgerechtsübertragung bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben ist, wenn nicht das Kind, sofern es das
deutschem Recht erforderlichen verfahrensrechtlichen Mindeststandard nicht eingehalten, der eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung garantieren soll. Das Amtsgericht hat das Sorgerecht von der Mutter auf den Vater der Klägerinnen übertragen, ohne die damals 13 und 14 Jahre alten Klägerinnen persönlich anzuhören. Es ist auch nicht ersichtlich, dass deren Anhörung vor einer anderen sachkundigen zuständigen Stelle erfolgt ist oder ausnahmsweise (etwa im Hinblick auf das Alter der Klägerin zu 2) entbehrlich gewesen wäre. Ganz im Gegenteil erscheint hier – unter Berücksichtigung von § 50 b FGG bzw. § 159 FamFG - eine persönliche Anhörung geradezu gefordert, weil beide Klägerinnen, die seit der Scheidung 1997 bei ihrer Mutter in ihrer Heimat gelebt haben und dort erzogen und geprägt worden sind, in ein ihnen fremdes Land zu ihrem Vater übersiedeln sollen, der sich selbst bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufgehalten hatte und dort im Jahre 2005 mit seiner damaligen deutschen Ehefrau lebte. Angesichts dessen ist eine Anhörung für eine am Kindeswohl orientierte Sorgerechtsübertragung unabdingbar. Ebenso wenig hat das Amt für Soziale Angelegenheiten – sofern es im Dezember 2007 eine konstitutive Erweiterung der Personensorgeberechtigung getroffen haben sollte – den
deutschem Recht erforderlichen verfahrensrechtlichen Mindeststandard eingehalten, denn es hat die damals 16 und 17 Jahre alten Klägerinnen ebenfalls nicht angehört, sondern sich ausweislich der Bestätigungen „auf ein Gespräch mit de(
G bzw.
G, § 104 Abs. 3 AufenthG zu. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG, § 32 Abs. 4 AufenthG) bzw. wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Die Annahme einer besonderen Härte ist vor allem dann gerechtfertigt, wenn sich die Lebensumstände des Kindes
der Ausreise der Eltern oder des Elternteils geändert haben, ohne dass dies zuvor absehbar war (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gewiesen, dass die Klägerinnen bis zur hier jeweils maßgeblichen Vollendung des
Aktenlage im Frühjahr 2007 verfügten und von denen sich die Beklagte anlässlich einer Vorsprache in der Botschaft überzeugen konnte (GA Bd. I, Bl. 118), in den beiden folgenden Jahren in nennenswertem Umfang verbessert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch wenn die Klägerinnen meinen, bei der damaligen Befragung in der Botschaft sehr nervös gewesen zu sein und über ausreichende passive Deutschkenntnisse zu verfügen, haben sie es in der Folgezeit versäumt, entsprechende aussagekräftige
weise vorzulegen. Randnummer 51
den Feststellungen des Amtsgerichts Tetovo im Sorgerechtsänderungsurteil vom 11. Mai 2005 haben die Klägerinnen
der Scheidung ihrer Eltern „8 Jahre lang mit ihrer Mutter“ gelebt. Die maßgeblichen Gründe für die Sorgerechtübertragung auf den Vater waren
dessen Antrag wirtschaftlicher Natur. Dem Änderungsbegehren lagen somit offenbar weder Betreuungsdefizite seitens der Mutter noch sonstige grobe Vernachlässigungen zu Grunde. Das Amtsgericht, das die Mutter persönlich gehört hat, ist dem Antrag in der Sache gefolgt,
dem diese ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Übertragung der Sorge erklärt hat, „weil sie sich wirklich in einem sehr schweren materiellen und wirtschaftlichen Zustand befinde“. Randnummer 52 Angesichts dessen erscheinen die widersprüchlichen und unsubstantiiert gebliebenen Angaben der Klägerinnen gegenüber der Beklagten sowie im weiteren Verwaltungsrechtsstreit verfahrensangepasst, wonach ihre Mutter bereits 2002 weggezogen sei und sie seither keinen Kontakt zu ihr gehabt hätten (GA Bd. I, Bl. 118). Dies lässt sich insbesondere auch nicht aus der eingereichten „Bestätigung“ der Gemeinde Tearce vom 8. Mai 2006 entnehmen (GA Bd. I, Bl. 13), wonach die Mutter die Klägerinnen „verlassen“ haben soll. Die Bescheinigung ist weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch der konkreten Umstände aussagekräftig, sondern wurde ausdrücklich für den Vater erstellt, „um ih(m) als
weis zu dienen dass er für die…Kinder sorgt“. Die weitere Behauptung der Klägerinnen im Frühjahr 2007, ihre Mutter sei in das knapp zwei Kilometer entfernte Dorf N. gezogen, wo sie einen Mann geheiratet habe, der ihnen unbekannt sei (GA Bd. I, Bl. 118), verstärkt die Widersprüchlichkeit ihrer Angaben, ohne – die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - den behaupteten Kontaktabbruch seit 2002 zu belegen. Dass die Klägerinnen im März 2009 – zu diesem Zeitpunkt waren sie 18 Jahre (Klägerin zu 1) und 17 Jahre (Klägerin zu 2) alt – in Mazedonien im Haus der Großeltern lebten, die sich ihrerseits wie die gesamte Familie größtenteils in Deutschland aufhielten (GA Bd. II, Bl. 222), führt schon deshalb nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null, weil der Umstand weder die ungünstige Integrationsprognose durch die Beklagte in Frage stellt noch – schon altersbedingt - ein Betreuungsdefizit der Klägerinnen aufzeigt. Soweit diese daher im Ergebnis vorwiegend im Hinblick auf wirtschaftliche Erwägungen zu ihrem Vater in das Bundesgebiet ziehen sollten, käme (auch weiterhin) eine finanzielle Unterstützung durch den Vater in Mazedonien in Betracht. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte selbst dann ermessensfehlerfrei davon ausgehen, dass der Verbleib der Klägerinnen in Mazedonien ihrem Wohl entsprach, wenn man unterstellt, dass ihr Vater und andere Familienmitglieder Hilfe bei einer Integration im Bundesgebiet hätten leisten können (vgl. zu den Kindeswohlerwägungen im Rahmen von § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG auch BVerwG, Urteil vom 18. November 1997, NVwZ-RR 1998, 517). Randnummer 53 Auf die Frage, ob die weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Randnummer 54 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 55 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in genannten § 132 Abs. 2 VwGO Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001028616
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.