Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des Versorgungsträgers; Klagebefugnis; stellvertretender Minister; besondere Beitragsbemessungsgrenze; tatsächliche Voraussetzungen; Verfassu
§ 6Abs.
2 AAÜG lassen sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre ihre Ermittlung verfassungsrechtlich geboten. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juli 2007, S 14 RA 2606/95 W05, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreites zu zwei Dritteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1930 geborene Dr. D A (im Folgenden: Versicherter) war nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung als kaufmännischer Angestellter und Sachbearbeiter tätig. Nach dem Abschluss eines Studiums an der Deutschen Verwaltungs-Akademie „W“ in L im Juli 1952 mit dem Staatsexamen als Diplom-Wirtschaftler war er von Oktober 1952 bis Juni 1990, nur unterbrochen durch ein Studium an der Parteihochschule beim ZK der KPDSU in der Zeit vom
- April 1973 bis zum
- Juli 1974, im Staatsapparat der DDR wie folgt tätig: Randnummer 2
- September 1952 –
- September 1959 als Referent, Bereichsleiter, Hauptverwaltungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
- September 1959 –
- März 1963 als Stellvertreter des Ministers im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
- März 1963 –
- Januar 1966 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Ministerrat der DR
- Februar 1966 –
- März 1973 als Staatssekretär/Stellvertreter des Ministers im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bzw. im Ministerium für Außenwirtschaft
- September 1974 –
- August 1975 als Staatssekretär im Ministerium für Außenwirtschaft
- September 1975 –
- Juni 1990 als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Ministerrat der DDR. Randnummer 3 Sein Jahresbruttoverdienst lag 1959 bei 35.995 Mark (M), danach bei 41.100 M (1960 bis 1961), 39.000 M
(1962), 37.500 M (1963 bis 1971), 41.126 M
(1972), 41.000 M (1973 bis 1984), 42.400 M
(1985)und ca. 45.000 M (1986 bis 1990). Vom
- Juli 1990 bis Mai 1990 bezog er Vorruhestandsleistungen. Der Versicherte war zunächst kraft Einzelvertrags in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>) mit Wirkung vom
- Oktober 1964 einbezogen worden (vgl. Versicherungsschein der Deutschen Versicherungsanstalt zur Nr. I 193594). Ab dem
- Januar 1971 bis zum
- Juni 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) an (vgl. Beitragsnachweiskarte zur Personal-Nr. 3038, ausgestellt vom Ministerium für Außenwirtschaft der DDR). Randnummer 4 Im Rahmen eines Rentenverfahrens veranlasste die Beklagte als Rentenversicherungsträger die Prüfung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Hierbei gelangten neben den Ausbildungszeugnissen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen (SVA), der Beitragsnachweiskarte der ZVStA und einer Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des Bundesministeriums für Wirtschaft – Außenstelle Berlin – vom
- März 1992 die Unterlagen über die Einbeziehung in die AVItech und ihre Ungültigerklärung zur Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom
- Januar 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten des Versicherten im Zeitraum vom
- Oktober 1952 bis zum
- Juni 1990 nach dem AAÜG fest. Hierbei ordnete sie die Zeit vom
- Oktober 1952 bis zum
- September 1964 und vom
- März 1971 bis zum
- Juni 1990 der Zugehörigkeit zur ZVStA und die Zeit vom
- Oktober 1964 bis zum
- Februar 1971 der Zugehörigkeit zur AVItech zu. Weiterhin stellte sie den tatsächlich erzielten (nachgewiesenen) Bruttoentgelten in Spalte 3 das nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG (i. d. F. des Art. 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung <Rü-ErgG> vom
- Juni 1993, BGBl. I, 1038) unter Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG für die Zeit vom
- März bis zum
- Juni 1990 und der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit vom
- Oktober 1952 bis zum
- März 1990 errechnete Bruttoentgelt gegenüber. Zudem wies sie den Versicherten ausdrücklich darauf hin, dass diese Daten dem Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung aus dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) dienten. Den hiergegen vom Versicherten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
- April 1995 zurück. Randnummer 5 Gegen diese Entscheidung hat der Versicherte am
- April 1995 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung der Entgelte bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung im Rahmen des AAÜG verfassungswidrig sei. Randnummer 6 Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren bzw. laufende Gesetzesänderungsverfahren hat das SG das Verfahren wiederholt ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht (Beschlüsse vom
- Juli 1996,
- Januar 1998,
- Juli 2000 und
- Juni 2002). Randnummer 7 Die Beklagte hat zunächst mit Bescheid vom
- Januar 1997 die Daten zur Überführung aufgrund des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG 1996) vom
- November 1996 (BGBl. I, 1674) zunächst mit Wirkung ab dem
- Januar 1997 vollständig neu festgestellt und hierbei hinsichtlich der Tätigkeitszeit vom
- Oktober 1952 bis zum
- Dezember 1956 keine Feststellungen mehr zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) getroffen. Mit Ergänzungsbescheid vom
- Januar 2002 hat sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
- AAÜG-ÄndG) vom 27.Juli 2001 (BGBl. I, 1939) die Wirksamkeit der Feststellungen im Bescheid vom
- Januar 1997 auch auf die Zeit ab dem
- Juli 1993 erstreckt. Mit weiterem Bescheid vom
- November 2005 hat die Beklagte gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
- AAÜG-ÄndG 2005) vom
- Juni 2005 (BGBl. I, 1672) ihre Feststellungen bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit vom
- Januar 1957 bis zum
- September 1959 und vom
- Januar 1990 bis zum
- März 1990 aufgehoben. Randnummer 8 Der Versicherte hat ausgeführt, die Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission wie auch als Staatssekretär sei in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 nicht ausdrücklich aufgeführt, so dass es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine besondere BBG fehle (vgl. persönliche Erklärungen des Versicherten vom
- und
- Januar 2006). Die Beklagte ist dem unter Vorlage des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom
- September 1957 (GBl. Teil I 1957, S. 127), des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom
- Dezember 1958 (GBl. Teil I 1958, S. 865), der Verordnung über das Statut der Staatlichen Plankommission vom
- Mai 1962 (GBl. Teil II 1962, S. 363), des Statuts der Staatlichen Plankommission vom
- August 1973 (GBl. Teil I 1973, S. 417) sowie den Beschlüssen über die Kadernomenklatur des Ministerrates vom
- April 1987 und
- April 1982 (in Auszügen) entgegengetreten. Im Übrigen hat sie die Klage als unzulässig angesehen, da nicht sie, sondern der Rentenversicherungsträger über die Anwendung einer besonderen BBG zu entscheiden habe. Randnummer 9 Nach dem Tod des Versicherten 2007 hat die Klägerin als dessen (Sonder-)Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt. Randnummer 10 Das SG hat durch Urteil vom
- Juli 2007 die Klage abgewiesen. Der Versicherte -und nunmehr die Klägerin - sei durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
- Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- April 1995 sowie der Bescheide vom
- Januar 1997,
- Januar 2002 und
- November 2005 nicht beschwert. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die tatsächlich erzielten Entgelte in voller Höhe durch die Beklagte berücksichtigungsfähig festgestellt zu bekommen. Dies liege jedoch nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Diese habe in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG nur die Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem und die Höhe der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob eine BBG in Betracht komme, festzustellen. Wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 5 feststelle, falle dies in ihre Kompetenz. Daraus fließe aber keine Bindung des Rentenversicherungsträgers. Dieser habe außerhalb des Aufgabenbereiches des Versorgungsträgers rentenversicherungsrechtliche Entscheidungen darüber zu treffen, ob die versorgungsspezifischen Daten überhaupt renteversicherungsrechtlich erheblich seien. Dies bedeute wiederum, dass die spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Entscheidungen allein und ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Diese vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung seit 1995, insbesondere in seinem Urteil vom
- Dezember 2001 (B 4 RA 61/01 R), vertretene Ansicht sei vom BVerfG im Beschluss vom
- März 2000 (in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5) bestätigt worden. Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Randnummer 11 Gegen das ihr am
- September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am
- Oktober 2007 eingelegten Berufung. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
- Dezember 2007 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom
- Januar 1997 in der Fassung des Bescheides vom
- November 2005 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom
- März 1963 bis zum
- Januar 1966 und vom
- September 1975 bis zum
- Januar 1990 mit Wirkung ab dem
- Juli 1993 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom
- Januar 2011 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom
- Januar 1997 in der Fassung der Bescheide vom
- November 2005 und
- Dezember 2007 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom
- September 1974 bis zum
- August 1975 mit Wirkung ab dem
- Juli 1993 aufgehoben. Randnummer 13 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, es werde von ihr nicht bestritten, dass der Versicherte als Stellvertreter des Ministers oder als Staatssekretär tätig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger zulässig sei, da der Rentenversicherungsträger an die Verfügungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Durch diese „Drittbindungswirkung“ erstrecke sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten Daten gesetzesunmittelbar auf den Rentenversicherungsträger, so dass sie sich gegen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG durch den Versorgungsträger wenden müsse, wenn wie hier, die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Anlage 5 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 geltend gemacht werde. Das
- AAÜG-ÄndG 2005 entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom
- Juni
- Die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes stelle keinen Erhöhungstatbestand dar, weil auch hier in den tatsächlichen Verhältnissen keine Erhöhung vorliege und somit wiederum ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegeben sei. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Senat ermitteln müsse, ob der Versicherte als Stellvertretender Minister und Staatssekretär Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) besessen habe oder nicht, was der Inhalt des Begriffs der „faktischen oder rechtlichen Weisungsbefugnis“ sei bzw. was ein System der Selbstprivilegierung sein solle und ob der Versicherte einem solchen System angehört habe oder nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom
- Januar 2011 Bezug genommen. Des Weiteren hat sich die Klägerin mit dem von ihr als „Rentenstrafrechtsbestätigungsbeschluss“ bezeichneten Beschluss des BVerfG vom
- Juli 2010 (1 Bvl 9/06 und 1 BvL 2/08), der einer Überprüfung mit der Wirklichkeit nicht standhalten könne, auseinandergesetzt. Sie hat beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 1995 sowie in der Fassung der Bescheide vom
- Januar 1997,
- Januar 2002,
- November 2005,
- Dezember 2007 und
- Januar 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem seine tatsächlich erzielten Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG 2005 in einem neuen Bescheid festzustellen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG wende. Ihr obliege allein die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG. Diese habe der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in den allein noch streitigen Zeiträumen erfüllt. Auch bestätige die Entscheidung des BVerfG vom
- Juli 2010 (1 BVL 9/06 und 1 BVL 2/08) zur Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 ihre Rechtsaufassung und Verwaltungspraxis. Randnummer 19 Zwischenzeitlich hatte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom
- Mai 1995 dem Versicherten eine Regelaltersrente beginnend am
- Juni 1995 unter Zugrundelegung von 50,4032 Entgeltpunkten (Ost) [EP <Ost>] bewilligt. Hiergegen hatte der Versicherte Widerspruch eingelegt und diesen auch nach Erlass der Neufeststellungsbescheide vom
- August 1995 und
- Juli 1997 aufrechterhalten. Der Rentenversicherungsträger hatte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 1998 den Widerspruch zurückgewiesen. Dieser ist im Rahmen der Klageerweiterung Gegenstand des beim SG Berlin anhängigen Rechtsstreites zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 (zuvor S 7 RA 3887/96 W05) betreffend den Bescheid vom
- Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 1996 über die Ablehnung eines Renten-/Übergangszuschlages bzw. einer Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG geworden. Mit weiteren Bescheiden vom
- April 2002,
- Februar 2006 und
- Mai 2008 ist die Regelaltersrente des Versicherten jeweils aufgrund der geänderten Überführungsbescheide neu festgestellt worden, zuletzt ausgehend von 73,2624 EP (Ost) und mit einem Nachzahlungsbetrag von 35.834,40 Euro. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der vom SG Berlin beigezogenen Streitakte S 27 R 395/08 und der dort beiliegenden Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungsnummer Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Randnummer 22 Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten als Zusatzversorgungsträger vom
- Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 1995 in der Fassung des Überführungsbescheides vom
- Januar 1997 und des Ergänzungsbescheides vom
- Februar 2002 sowie des Änderungsbescheides vom
- November 2005 abgewiesen. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom
- Januar 1997 und
- Februar 2002 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Der Bescheid vom
- Januar 1997 hatte i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
- Februar 2002 den ursprünglichen Bescheid vom
- Januar 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 1995) vollständig ersetzt, da darin sämtliche zur Überführung der vom Versicherten in Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG erworbenen Anwartschaften erforderlichen Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG und zwar mit Wirksamkeit ab Rentenbeginn (
- Juni 1995) neu festgestellt worden sind. Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte dem Klagebegehren des Versicherten bereits insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom
- November 2005 die im Bescheid vom
- Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
- Februar 2002 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i. d. F. des AAÜG-ÄndG 1996 für die Tätigkeit des Versicherten als Hauptabteilungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel in der Zeit vom
- Januar 1957 bis zum
- September 1959 und als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom
- Januar bis zum
- März 1990 aufgehoben hatte. Randnummer 23 Mit den weiteren im Berufungverfahren erlassenen Bescheiden vom
- Dezember 2007 und
- Januar 2011, die nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, hat die Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin abgeholfen, als sie ihre im Bescheid vom
- Januar 1997 (i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
- Februar 2002) getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 für die Tätigkeit des Versicherten als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit vom
- März 1963 bis zum
- Januar 1966 und vom
- September 1975 bis zum
- März Juni 1990 (Bescheid vom
- Dezember 2007) sowie als Staatssekretär vom
- September 1974 bis zum
- August 1975 (Bescheid vom
- Januar 2011) aufgehoben hat. Randnummer 24 Soweit danach die Feststellungen der Beklagten betreffend die Tätigkeit des Versicherten als Stellvertretender Minister in der Zeit vom
- September 1959 bis zum
- März 1963 und vom
- Februar 1966 bis zum
- März 1973 nach dem hier allein noch maßgeblichen Bescheid vom
- Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
- Februar 2002 Gegenstand der Berufung sind, hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann der Senat es offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da die Klägerin sich als Rechtsnachfolgerin des Versicherten letztlich gegen das von ihr als verfassungswidrig erachtete „Rentenstrafrecht“ in Form der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG resultierenden besonderen BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom
- Juli 1996 – 4 RA 7/95 -,
- Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -,
- Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -,
- Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom
- Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist die Klägerin auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversicherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim SG Berlin zur Höhe der Regelaltersrente des Versicherten anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 - zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2001, a.a.O.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom
- Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –, zitiert nach Juris, und vom
- März 2000 – 1 BvR 2216/96 –, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom
- Dezember 2010 – L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht veröffentlicht, vom
- August 2010 – L 22 R 1028/08 –, noch nicht veröffentlicht, und vom
- Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom
- März 2006 – L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an. Randnummer 25 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten Entgelte für die noch streitigen Zeiträume vom
- September 1959 bis zum
- März 1963 und vom
- Februar 1966 bis zum
- März 1973 ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 feststellt. Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom
- Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
- Januar 2002, die den Bescheid vom
- Januar 1995 ersetzt haben, sind – soweit sie nicht durch die Bescheide vom
- November 2005,
- Dezember 2007 und
- Januar 2011 aufgehoben worden sind – rechtmäßig. Randnummer 26 Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über Randnummer 27
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
- die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
- die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
- (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Randnummer 28 Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem, zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
§ 6Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-Änd
G ergeben sich im Fall des Versicherten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – hier der AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und der ZVStA (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) – maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Versicherten liegen die zuvor aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft vor. Weder hat die Klägerin berechtigte Einwände gegen die Feststellung der Zugehörigkeit des Versicherten zu den Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG in den streitigen Zeiträumen erhoben, noch wird von ihr bestritten, dass der Versicherte in der Zeit vom
- September 1959 bis zum
- März 1963 als Stellvertretender Minister im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und vom
- Februar 1966 bis zum
- März 1973 als Stellvertretender Minister/ Staatssekretär (Doppelfunktion entsprechend § 4 Abs. 1 des Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom
- Februar 1957 – a.a.O.-, abgelöst durch die Regelungen in § 29 des Statuts des Ministeriums für Außenwirtschaft gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom
- August 1973 [GBl. Teil I Nr. 41 1973 S. 420]) im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (ab 1967 Ministerium für Außenwirtschaft) beschäftigt war. Die Art der Tätigkeiten sowie deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus den Eintragungen im SVA und der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom
- März 1992, sie sind von der Klägerin nochmals im Schreiben vom
- Dezember 2009 bestätigt worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Versicherten anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass der Versicherte in der Zeit vom
- September 1959 bis zum
- März 1963 und vom
- Februar 1966 bis zum
- März 1973 als Stellvertretender Minister den Zusatzversorgungssystemen Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit dieser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
§ 6Abs.
2 AAÜG gegeben, ohne dass die Beklagte weitere – aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtliche – tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit der Versicherte während seiner Tätigkeit als Stellvertretender Minister „überhöhte“ Arbeitsverdienste erzielt oder faktische oder rechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die
§ 6Abs.
2 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfassungsrechtlich geboten, so dass – entgegen den Anregungen der Klägerin – keine weiteren Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen. Randnummer 29 Der Versicherte – bzw. die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger – ist durch die Feststellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der von der Klägerin letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom
- Juli 1996 – 4 RA 7/95 -,
- Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -,
- Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -,
- Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom
- Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, a. a. O.). Die Klägerin wird ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der besonderen BBG in dem beim SG zur Rentenhöhe anhängigen Rechtsstreit S 27 R 395/08 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom
- Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich die Klägerin zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit der Versicherte „überhöhte“ Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt und ob der Versicherte gegenüber dem MfS Weisungsbefugnis gehabt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgenommene Interpretation einer Textpassage aus den Entscheidungsgründen des BVerfG zur Frage der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sie entnimmt, dass für die Angehörigen der AVItech zu keinem Zeitpunkt eine besondere BBG im § 6 AAÜG vorgesehen gewesen sei und daher diesbezüglich die Regelung einer besonderen BBG durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 verfassungswidrig sei. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung der Klägerin zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom
- Juli 2010 – a.a.O. - geklärt sein dürfte, ist daher für einen Vorlagebeschluss des Senats nach § 100 GG, für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregten Beweiserhebung u. a. zu den Grundlagen der Entscheidung des Gesetzgebers sowie auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde prozessual kein Raum. Randnummer 30 Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim SG Berlin zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 geführten Rechtsstreites der Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren kam nicht in Betracht, da nach §§ 153 Abs. 1, 113 Abs. 1 SGG eine instanzübergreifende Verbindung von Verfahren ausgeschlossen ist. Ebenso wenig bedurfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers zum vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG ,
- Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Rentenhöhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist – zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Einzelfall haben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem ursprünglichen Klagebegehren durch die Aufhebung von Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG durch die Beklagte mit Bescheiden vom
- Januar 1997,
- Januar 2002,
- November 2005,
- Dezember 2007 und
- Januar 2011 in größerem Umfang Rechnung getragen wurde. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Befugnissen des Trägers der Zusatzversorgung im Rahmen der Datenfeststellung nach § 8 AAÜG ab, sondern folgt ihr. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030153