1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) bzw. der späteren Deutschen Bahn AG (DB) die Berücksichtigung einer „zusätzlichen Belohnung“ für die Jahre 1985 bis 1989 bei der Berechnung seiner Altersrente. Randnummer 2 Der 1937 geborene Kläger war von 1958 bis Juni 1992 bei der DR bzw. im Anschluss bei der DB beschäftigt. Neben seinen gewöhnlichen Bezügen erhielt er ab 1960 eine „zusätzliche Belohnung“ (vgl. Bescheinigung des Bahnbetriebswerkes Wittenberge vom 10. Juli 1992) gem. § 10 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-VO) vom 18. Oktober 1956 in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (2. Eisenbahner-VO) vom 23. Juni 1960 (GBl. I 1960, S. 421) bzw.
März 1973 (Eisenbahner-VO 1973; GBl. I 1973, S. 217). Diese betrug
einer ununterbrochenen Dienstzeit von einem Jahr 2 %, von zwei Jahren 4 % und von drei Jahren 8 % des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate, war mit 5 % zu versteuern, unterlag aber nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und gehörte auch nicht zum Durchschnittsverdienst. Vom
Alterteilzeitarbeit (Bescheid vom
dem Recht der ehemaligen DDR nicht berücksichtigt worden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Eisenbahner-VO 1973). Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) habe nur Bedeutung für Versicherte mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die während dieser Zeit eine „zusätzliche Belohnung“ erhalten hätten. Für derartige Zeiten bestimme § 259 b Abs. 2 SGB VI, dass der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Verdienst nicht
a SGB zu ermitteln sei, sondern
Hiernach werde das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BMG) zugrunde gelegt, ohne das es darauf ankomme, ob Beiträge zur Sozialpflichtversicherung entrichtet worden seien. Bei der Feststellung des Verdienstes sei insoweit der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts i. S. d. § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zugrunde zu legen, so dass alle im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, also auch die „zusätzliche Belohnung“, in Betracht kämen. Der Kläger habe einem solchen System aber nicht angehört. Randnummer 5 Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die „zusätzliche Belohnung“ in den Jahren 1985 bis 1989 entsprechend der vorgelegten Aufstellung der DB vom 23. August 2006 sei als Entgelt zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob er einem Zusatzversorgungssystem angehört habe oder nicht. Das LSG Mecklenburg-Vorpommern habe in seinem Urteil ausgeführt, dass aufgrund des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (EP) auch der Art
versicherbare, jedoch konkret nicht beitragspflichtige Verdienst bis zur allgemeinen BMG der gesetzlichen Rentenversicherung (West) zu berücksichtigen sei. § 14 SGB IV definiere einen der Grundbegriffe der Sozialversicherung für alle Versicherungszweige einheitlich. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
3 Satz 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt seien und für die EP
Maßgabe des § 256 a SGB VI ermittelt würden.
2 Satz 1 SGB VI zählten u. a. als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden seien. Für Beschäftigungszeiten bei der DR vor dem 01. Januar 1974 würden für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden BMG liegenden
gewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt gelten (§ 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI), bei einem am
gewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis 650 Mark monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt gelten (§ 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
3 SGB VI zählten als Verdienst auch die
gewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem
den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten, nicht berücksichtigt werden. Zwar würden
2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI i. d. F. d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
– der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Randnummer 9 Aus dem Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 könne der Kläger keine günstige Entscheidung herleiten, denn er falle – anders als der dortige Kläger – nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Auf ihn könne damit nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. § 259 b Abs. 1 SGB VI, wonach erzieltes, also zugeflossenes Arbeitsentgelt ohne Rücksicht darauf, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe, als Arbeitsverdienst der Rentenberechnung zugrunde gelegt werde, Anwendung finden. Dem Verdienst im Sinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI komme zwar die gleiche Bedeutung zu wie dem festzustellenden Arbeitsentgelt
1 S. 1 AAÜG, nämlich den – fiktiven – Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in EP (vgl. § 256 a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Die inhaltliche Bedeutung beider Begriffe bleibe jedoch unterschiedlich ausgerichtet. Manche der Zusatz- und Sonderversorgung einiger Mitglieder dienenden Versorgungssysteme der DDR hätten keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigene Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorgesehen, so dass zur Wahrung dieser durch den Einigungsvertrag geschützten Sonderstellung dadurch Rechnung getragen worden sei, dass § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG nur auf das „erzielte Arbeitsentgelt“, unabhängig von einer Beitragspflicht, abgestellt habe. Randnummer 10 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, dass er die Ungleichbehandlung zwischen solchen ehemaligen Angehörigen der DR, die in Zusatzversorgungssystemen einbezogen und solchen, die dies nicht gewesen seien, für nicht vereinbar mit Artikel 3 Grundgesetz (GG) halte. Zudem würden in § 256 a SGB VI verschiedene Tatbestände aufgeführt, für die Beiträge ohne tatsächliche Entrichtung als gezahlt gelten würden, z. B. Beiträge zur FZR für die für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 01. Januar 1974
gewiesenen Verdienste oder die bei ununterbrochenem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses über 10 Jahre für Zeiten der Beschäftigung vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990
gewiesenen Verdienste über der BMG der DDR, höchstens bis zu monatlich 650,00 Mark. Auch könnten
gewiesene Verdienste oberhalb der BMG der Sozialpflichtversicherung und der FZR auch ohne Beitragsleistung bis zur BMG der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, wenn die Beitragsmöglichkeiten in der Sozialpflichtversicherung bzw. ab dem
der am
dem SGB VI und SGB IV bestimmten.
1 SGB IV seien jedoch alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV, § 1 SGB VI) Arbeitsentgelte ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und unabhängig davon, ob es sich um Entgelte (Verdienste) gehandelt habe, die
dem AAÜG oder
dem SGB VI zu berücksichtigen seien. Die „zusätzliche Belohnung“ würde
bundesdeutschem Recht der Beitragspflicht unterliegen und sei daher auch im Rahmen einer Beitragsfiktion in der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Für die rentenrechtliche Bewertung dieser Zahlungen der zusätzlichen Belohnung spiele es daher keine Rolle, ob der Versicherte einem Zusatzversorgungssystem angehört habe oder nicht. Dieses Verständnis habe auch bereits in anderen rentenrechtlich relevanten Sachverhalten, z. B. behinderte Menschen in der ehemaligen DDR betreffend, Anwendung gefunden (vgl. § 248 Abs. 2 SGB VI). Schließlich würde es auch Sinn und Zweck der Überführung der Versorgungssysteme der DDR in die Rentenversicherung, wie sie im Einigungsvertrag geregelt worden sei, widersprechen, wenn Verdienste und Einkünfte bei Versicherten, die unter den Geltungsbereich des AAÜG fielen, Anrechnung fänden, bei Versicherten die einem anderen, hier öffentlichen Versorgungssystem angehört hätten, aber unberücksichtigt bleiben würden. Soweit die Klägerin in dem in Bezug genommenen Verfahren vor dem BSG (Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03) in der Sache gescheitert sei, liege dies allein daran, dass der Sperrzonenzuschlag eine Entschädigung für die
Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet gewesen sei und somit keinen Lohncharakter gehabt habe. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom
sozialversicherungspflichtig gewesen seien, wozu die „zusätzliche Belohnung“ unstreitig nicht gehöre. Eine Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Das BVerfG habe bereits in seinen Entscheidungen vom 30. August 2005 (1 BvR 616/99 und B BvR 1028/03) darauf hingewiesen, dass es sich bei den Sozialpflichtversicherten und den Versicherten
dem AAÜG um zwei grundsätzlich verschiedene Personengruppen in unterschiedlichen Alterssicherungssystemen gehandelt habe, die nicht miteinander vergleichbar seien. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 3R41215R8208Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 02. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2006 und Änderung des Rentenbescheides vom 21. Dezember 2001, der alle zuvor ergangenen Rentenbescheide (vom 29. April und 04. August 1997 und vom 25. Januar 2001) ersetzt hat. Randnummer 18
SGB X ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Randnummer 19 Der Bescheid vom 21. Dezember 2001 ist nicht rechtswidrig, denn die Beklagte hat bei dessen Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Wie das SG zutreffend entschieden hat, kann der Kläger
dem SGB VI keine höhere Altersrente beanspruchen. Das SG hat sich bei der Begründung seiner Entscheidung ausführlich mit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auseinandergesetzt und hat auch zu dem Einwand des Klägers, § 256 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI enthalte durchaus Ausnahmen von dem Grundsatz, dass allein der Beitragspflicht unterliegende Arbeitsverdienste und Einkünfte, berücksichtigt würden, Stellung genommen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen daher zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom
dem maßgeblichen Bundesrecht gerade nicht als Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG zu qualifizieren ist. Bei den Sozialpflichtversicherten, also auch den Angehörigen der DR, und den Versicherten
dem AAÜG handele es sich um zwei grundsätzlich voneinander verschiedene Personengruppen, deren Altersversorgung sich
unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften bestimme. So seien sämtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung der DDR in einheitliche Rentenansprüche
dem SGB VI überführt worden. Demgegenüber seien die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten thematisch nicht von § 256 Abs. 2 SGB VI erfasst, andernfalls wäre für sie nur der Verdienst feststellungsfähig, für den Beiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur FZR entrichtet worden wären. Da manche Versorgungssysteme der DDR jedoch keine Beitragspflicht, insbesondere keine eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorgesehen hätten, stelle § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unabhängig von einer Beitragspflicht nur auf das "erzielte Arbeitsentgelt" ab, um die durch den Einigungsvertrag geschützte Sonderstellung der Mitglieder der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bei der Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu wahren. Die Bezugnahme in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf den Verdienst im Sinne des § 256 Abs. 2 SGB VI bezwecke lediglich, die Funktion des Verdienstes aufzuzeigen, nicht aber eine - sinn- und zweckwidrige - Übernahme des Verdienstbegriffs des § 256 a Abs. 2 SGB VI vorzuschreiben, denn andernfalls hätte es der Regelungen mit besonderen Anknüpfungspunkten für die Überleitung des Bundesrechts, wie sie in §§ 5 bis 7 AAÜG enthalten seien, nicht bedurft. Randnummer 21 Das BSG hat in zwei, ebenfalls von ehemaligen Angehörigen der DR betriebenen Verfahren diese Grundsätze in jüngster Zeit bestätigt (vgl. Beschlüsse über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom
dem AAÜG als nicht zutreffend. Er hat auch keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, weshalb die Versagung der Sonderversorgung ehemaliger Mitarbeiter der DR
der Rentenüberleitung in die gesamtdeutsche Rentenversicherung gleichwohl Art. 3 Abs. 1 GG verletzen solle. Hier hätte es einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG vor allem unter dem Aspekt der behaupteten Vergleichbarkeit der Gruppe der ehemaligen Angehörigen der DR mit der Gruppe der Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme mit Blick auf Sinn und Zweck der jeweiligen Rentenberechtigung bedurft. Nicht genügend ist demgegenüber die bloße Behauptung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Randnummer 23 Abschließend sei noch einmal hervorgehoben, dass die dargestellten Unterschiede sich bereits aus der Existenz unterschiedlicher Alterssicherungssysteme in der DDR begründen und von daher auch nicht einer abweichenden Auslegung der Vorschriften des SGB VI zugänglich sind. Hinsichtlich der weiteren Rechtsüberlegungen wird auf die Gründe der genannten Entscheidungen des BVerfG und des BSG, die dem Kläger sämtlich bekannt sind, Bezug genommen. Randnummer 24 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 26 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Die aufgeworfene Rechtsfrage gilt, wie dargelegt, höchstrichterlich als geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030181
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