Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des Versorgungsträgers; Klagebefugnis; stellvertretender Minister; besondere Beitragsbemessungsgrenze; tatsächliche Voraussetzungen; Verfassu
§ 6Abs.
2 AAÜG lassen sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre ihre Ermittlung verfassungsrechtlich geboten. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
- November 2007, S 13 R 530/07, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
- November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Versorgungsträger erlassenen Bescheide insoweit, als in ihnen die Feststellung getroffen wird, dass in dem Zeitraum vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Betracht kommt. Randnummer 2 Der 1932 geborene Kläger schloss zum
- August 1955 ein Studium an der H-Universität B als Diplom-Wirtschaftler ab, 1963 promovierte er außerdem zum Dr. oec. an der K-M-Universität L. Im Rahmen eines Fernstudiums vom
- September 1960 bis zum
- Januar 1964 erwarb er des Weiteren mit Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom
- April 1964 die Qualifikation zum Ingenieur für Technologie der Elektro-Feinwerktechnik. Vom
- September 1974 bis zum
- Juni 1975 besuchte er die Parteihochschule „Karl Marx“ beim ZK der SED. Randnummer 3 Vom
- Januar 1960 bis zum
- Februar 1964 war er als Diplom-Wirtschaftler bzw. Leiter des Büros beim VEB T „K L“ und ab dem
- März 1964 bis zum
- März 1966 als Direktor für Ökonomie beim VVB H und K beschäftigt. Zum
- April 1966 wechselte er zum Ministerium für Elektrotechnik und Energie, wo er bis zum
- Dezember 1970 als Abteilungsleiter für Planung und Ökonomie, anschließend als Hauptabteilungsleiter und vom
- Mai 1973 bis zum
- September 1974 sowie vom
- Juli 1975 bis zum
- Dezember 1988 als Stellvertreter des Ministers beschäftigt war. Vom
- Januar 1989 bis zur Abberufung zum
- April 1990 arbeitete er als Stellvertreter des Ministers im Ministerium für Maschinenbau bzw. Wirtschaft, die Arbeitsaufgaben wurden trotz Abberufung bis zum
- April 1990 weiter ausgeführt. Ab dem
- Mai 1990 bis zum
- Juni 1990 war er als Direktor für Firmenkredite bei der DK AG beschäftigt. Randnummer 4 Zum
- Mai 1965 trat er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei. Zum
- März 1971 wechselte er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA). Randnummer 5 Mit Überführungsbescheid vom
- Februar 1997 stellte die Beklagte den Zeitraum vom
- Mai 1965 bis zum
- Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeiträume vom
- März 1971 bis zum
- August 1974 sowie vom
- Juli 1975 bis zum
- Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nebst den in den aufgeführten Zeiträumen tatsächlich erzielten nachgewiesenen Brutto-Entgelten sowie die Zeit vom
- September 1974 bis zum
- Juli 1975 als sonstige Unterbrechung fest. Bei den Zeiträumen vom
- Mai 1965 bis zum
- Februar 1971 sowie vom
- März bis zum
- Juni 1990 wurde angegeben, dass von dem nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Einkommen nach Maßgabe der Anlage 3 („maßg. Anl. 3“) zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt werde. Hinsichtlich des Zeitraums vom
- März 1971 bis zum
- März 1990 werde vom nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 5 („maßg. Anl. 5“) berücksichtigt. Auf Seite 3 wurde dazu vermerkt: „Mit „3“ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 3 zum AAÜG. Dies ist als Hinweis auf Rechtsvorschriften zu verstehen, die der Rentenversicherungsträger anwenden wird (s. Erläuterungen auf Seite 1 dieses Bescheides). Mit „5“ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt.“ Auf Seite 1 hieß es: „Soweit in diesem Bescheid die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen mit dem Hinweis „Anl. 3“ versehen worden sind, ist hierin keine verbindliche Entscheidung des Versorgungsträgers zu sehen. (…) Erst der Rentenversicherungsträger entscheidet verbindlich, bis zu welchem Betrag die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in Anwendung von § 6 Abs.1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3 zum AAÜG höchstens zu berücksichtigen sind.“ Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- September 1997 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund als Rentenversicherung dem Kläger Regelaltersrente. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
- Februar 2002 begehrte der Kläger beim Rentenversicherungsträger eine Überprüfung seiner Rentenansprüche im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und die Änderungen des AAÜG. Den Überprüfungsantrag lehnte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom
- März 2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Korrektur seines Rentenbescheides vom
- September 1997 und Zahlung einer höheren Rente aufgrund einer verfassungswidrigen Begrenzung seiner Entgelte entsprechend Anlage 5 des AAÜG begehrte, ruhte anschließend im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim BVerfG zur Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-Änderungsgesetzes vom
- November 1996 (AAÜG-ÄndG 1996, BGBl. I, 1674). Randnummer 8 Mit Schreiben vom
- September 2005 begehrte der Kläger bei der Beklagten im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG vom
- Juni 2004 die Überprüfung des Überführungsbescheides. Im Rahmen dieses Verfahrens legte er u. a. die Berufungsurkunde zum Stellvertreter des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vor. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom
- Mai 2006 die Feststellungen im Bescheid vom
- Februar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG ab dem
- Juli 2004 für den Zeitraum vom
- März 1971 bis zum
- Mai 1973 auf. Hinsichtlich der übrigen Zeiten verbleibe es bei den im Bescheid vom
- Februar 1997 getroffenen Feststellungen. Der Rentenversicherungsträger werde abschließend bestimmen, von welchem Zeitpunkt an die Rente neu festgestellt werde. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2006 zurück. Eine Aufhebung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG sei nicht möglich. Die Feststellung eines Sondertatbestandes gemäß § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom
- Juni 2005 (
- AAÜG-ÄndG 2005, BGBl. I, 1672) gelte u. a. nach Nr. 4 für Zeiten, in denen eine Beschäftigung als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied des Staats- oder Ministerrates oder ihr jeweiliger Stellvertreter ausgeübt worden sei. In der Zeit vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung als stellvertretender Minister ausgeübt. Daher sei für die genannte Zeit ein Sondertatbestand festzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
- Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R – Widerspruch und Klagen, die sich gegen die
§ 6Abs.
2 AAÜG – „Entgeltbegrenzung“ – bei der Rentenberechnung richteten, nur gegen den Rentenversicherungsträger zulässig seien. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- August 2006 stellte der Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente ab dem
- Juli 2004 neu fest, weil für die Zeiten vom
- März 1971 bis zum
- Mai 1973 höhere Entgelte zu berücksichtigen seien. Bisher sei der während dieser Zeiten erzielte Arbeitsverdienst auf den Durchschnittsverdienst im Beitrittsgebiet begrenzt worden. Die bisherige Regelung für diese Entgeltbegrenzung habe das BVerfG mit Beschluss vom
- Juni 2004 – 1 BvL 3/98 u. a. – für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber habe diese Regelung nach den Vorgaben des BVerfG neu gefasst. Aufgrund der Neuregelung seien für die oben genannten Zeiten die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auch die Werte der allgemeinen BBG) anzurechnen. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und insbesondere die Neufeststellung und Nachzahlung höherer Rente bereits ab dem
- März 2002 und auch für Zeiten nach dem
- Mai 1973 auf der Grundlage der allgemeinen BBG begehrt. Mit Widerspruchsbescheid vom
- November 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Cottbus vom
- September 2007 (Az. S 13 R 898/96) abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz (L 3 R 1407/07) ist das Verfahren durch Beschluss des Senats vom
- April 2009 zum Ruhen gebracht worden. Randnummer 10 Gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
- September 2006 hat der Kläger Klage beim SG Berlin erhoben, das die Klage mit Beschluss vom
- Mai 2007 an das örtlich zuständige SG Cottbus verwiesen hat. Er hat vorgetragen, er wende sich gegen das Vorliegen von Sondertatbeständen nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG
- In dem Bescheid vom
- Mai 2005 seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG nur teilweise aufgehoben worden. Der Rechtsstreit werde jetzt noch um die Frage geführt, ob vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 ein Sondertatbestand i. S. d. § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG 2005 festzustellen sei. In der Begründung des
- AAÜG-ÄndG 2005 werde ihm in seiner Funktion als stellvertretender Minister in der DDR eine „faktische oder rechtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS“ unterstellt. Diese Annahme entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Die Beklagte werde aufgefordert, entsprechende Nachweise für eine angebliche Weisungsbefugnis seinerseits gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) vorzulegen. Der zweite Punkt der Gesetzesbegründung liege in der Anschuldigung, er sei Teil eines Systems der Selbstprivilegierung gewesen. Ein solches System sei ihm unbekannt. Er habe das Recht, dass ihm endlich Beweise für ein solches System vorgelegt würden. Im Übrigen habe die
- Kammer des SG Berlin einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zur verfassungsrechtlichen Prüfung erlassen, ob § 6 Abs. 2 in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG 2005 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Randnummer 11 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, die Zeit seiner Zugehörigkeit im Versorgungssystem mit dem während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Entgelt ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG neu festzustellen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- November 2007 als unzulässig abgewiesen und ist dabei von dem sinngemäßen Antrag des Klägers, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
- Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2006 und im Überprüfungswege auch unter Abänderung des Bescheides vom
- Februar 1997 zu verurteilen, auch für Zeiten nach dem
- Mai 1973 von der Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG abzusehen, ausgegangen. Hinsichtlich der Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG auch für Zeiten nach dem
- Mai 1973 sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Da der Kläger nie in Abrede gestellt habe, im streitigen Zeitraum Stellvertreter des Ministers gewesen zu sein, habe sein Vorbringen vernünftigerweise nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass schon die Feststellungen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG als solche angegriffen würden. Anlass zu Ermittlungen habe nicht bestanden. Randnummer 12 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen schriftsätzlichen erstinstanzlichen Antrag wiederholt. Der Senat habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht durch eine kurzfristig zu organisierende Befragung sachverständiger Zeugen die Fragen zu klären, von denen die Rechtmäßigkeit oder die Verfassungswidrigkeit der ihn belastenden Kürzungen unmittelbar abhänge, nämlich ob er Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS besessen sowie was ein System der Selbstprivilegierung sei und ob er einem solchen angehört habe. Es werde sich erweisen, dass er weder derartige Weisungsbefugnisse gehabt noch dass es ein System der Selbstprivilegierung gegeben habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
- Januar 2011 Bezug genommen. Bei verfassungskonformer Anwendung und Auslegung der Entscheidungen des BVerfG vom
- April 1999 und
- Juni 2004 sei der Senat verpflichtet festzustellen, dass die neuen Vorschriften des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG 2005 die Maßgabe des BVerfG grob missachteten. Im Übrigen habe das SG seinen Antrag falsch ausgelegt. Dem SG sei bekannt gewesen, dass er auch ein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger führe. Einen Antrag auf Neuberechnung seiner Rente habe er nicht bei der Beklagten, sondern beim Rentenversicherungsträger gestellt. Randnummer 13 Soweit das BVerfG durch Beschluss vom
- Juli 2010 festgestellt habe, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in der Fassung des
- AAÜG-ÄndG 2005 mit dem GG vereinbar sei, stehe dies im Widerspruch zu den eigenen Maßgaben des BVerfG in seinen vorherigen Entscheidungen. Das BVerfG sei von fehlerhaften Vorstellungen hinsichtlich der Realitäten in der DDR ausgegangen und gründe seine Ausführungen auf nicht nachweisbare Annahmen und Behauptungen. Er beantrage darüber hinaus, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen. Randnummer 14 Er legt ein Organigramm des Ministeriums für Maschinenbau der DDR (Stand April 1990), eine Kopie des Einzelvertrags vom
- April 1966, der Nachträge zu diesem Einzelvertrag vom
- Mai 1973,
- September 1985,
- Januar 1990 und
- April 1990 und der Berufungsurkunden vom
- Mai 1973 sowie vom
- Januar 1990 vor. Randnummer 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
- November 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom
- Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2006 abzuändern und unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom
- Februar 1997 auch die Zeit seiner Zugehörigkeit im Versorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates ab dem
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 mit dem während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelt ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 20 Der Senat hat die Akten zu den Gerichtverfahren L 3 R 1407/07 und L 4 B 1119/07 R ER sowie die Rentenakte des Klägers beigezogen. Randnummer 21 Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet. Randnummer 23 Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides der Beklagten vom
- Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2006 und auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom
- Februar 1997 nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn der Bescheid vom
- Februar 1997 ist, soweit es die noch streitige Zeit vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 betrifft, rechtmäßig. Randnummer 24 Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, da der Kläger sich letztlich gegen das von ihm als verfassungswidrig erachtete „Rentenstrafrecht“ in Form der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 resultierenden besondere BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom
- Juli 1996 – 4 RA 7/95 -,
- Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -,
- Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -,
- Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom
- Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist der Kläger auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversicherungsträger bei der Rentenwertfestsetzung – hier in dem beim LSG Berlin-Brandenburg zur Höhe der Regelaltersrente des Klägers ruhenden Verfahren zum Aktenzeichen L 3 R 1407/07 - zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2001, a. a. O.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom
- Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 –, zitiert nach Juris, und vom
- März 2000 – 1 BvR 2216/96 –, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urteile vom
- Dezember 2010 – L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht veröffentlicht, vom
- August 2010 – L 22 R 1028/08 –, noch nicht veröffentlicht, und vom
- Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom
- März 2006 – L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Dezember 2009 – L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG – B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an. Randnummer 25 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten Entgelte für den streitigen Zeitraum vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des
- AAÜG-ÄndG 2005 feststellt. Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom
- Februar 1997 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom
- Mai 2006, sind rechtmäßig. Randnummer 26 Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über Randnummer 27
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
- die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
- die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
- (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsausfalltagen. Randnummer 28 Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem, zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind vom Kläger nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
§ 6Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-Änd
G 2005 ergeben sich im Fall des Klägers aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG – hier ZVStA (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) – maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Klägers liegen die zuvor aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft vor. Weder hat der Kläger berechtigte Einwände gegen die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG in dem streitigen Zeitraum erhoben noch wird von ihm bestritten, dass er in der Zeit vom
- Mai 1973 bis zum
- August 1974 und vom
- Juli 1975 bis zum
- März 1990 als Stellvertretender Minister im Ministerium für Elektrotechnik und Energie bzw. im Ministerium für Maschinenbau bzw. im Ministerium für Wirtschaft beschäftigt war. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Klägers anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass dieser in der Zeit vom
- Mai 1973 bis zum
- März 1990 als Stellvertretender Minister dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit dieser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die
§ 6Abs.
2 AAÜG gegeben, ohne dass die Beklagte weitere – aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtliche – tatsächliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit er während seiner Tätigkeit als Stellvertretender Minister einem System der Selbstprivilegierung angehört oder faktische oder rechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die
§ 6Abs.
2 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfassungsrechtlich geboten, so dass – entgegen den Anregungen des Klägers – auch keine weiteren Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch – auf der Rechtsfolgenseite – die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen. Randnummer 29 Der Kläger ist durch die Feststellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der vom Kläger letztlich aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber – wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom
- Juli 1996 – 4 RA 7/95 -,
- Oktober 2001 – B 4 RA 61/01 R -,
- Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R -,
- Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R – und vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom
- Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B -, a. a. O.). Insoweit wird der Kläger seine Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der besonderen BBG in dem beim LSG zur Rentenhöhe ruhenden Rechtsstreit L 3 R 1407/07 weiter verfolgen müssen. Ob – was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom
- Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich der Kläger zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen Vorfragen, ob und inwieweit der Kläger im Rahmen eines „Systems der Selbstprivilegierung“ „überhöhte“ Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt und ob er gegenüber dem MfS Weisungsbefugnis gehabt hat oder nicht. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung des Klägers zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon, dass die verfassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom
- Juli 2010 – a. a. O. - geklärt sein dürfte, ist daher für einen Vorlagebeschluss des Senats nach Art. 100 GG bzw. der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten Beweiserhebung oder der Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde prozessual kein Raum. Randnummer 30 Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim LSG Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 R 1407/07 geführten Rechtsstreites des Klägers mit dem vorliegenden Verfahren kam im Hinblick auf das Ruhen dieses Verfahrens nicht in Betracht. Ebenso wenig bedurfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers zum vorliegenden Verfahren nach § 75 Abs. 1 oder 2 SGG. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2008, § 75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom
- Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R -, a. a. O.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Rentenhöhe – einschließlich der Vorfrage, ob und welche BBG zu Grunde zu legen ist – zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Einzelfall haben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030186