Bauwesens, denn der verfolgte Hauptzweck
VEB RAKO war nicht prägend auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung in Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. (Rn.31) 2.Forschungsinstitute i. S.
2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder
Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Auch Forschungsinstitute i. S.
2 der
Betriebs das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung, stellt sich dies nicht als Forschungstätigkeit dar, sondern als Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. März 2005, S 6 RA 324/04, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/5 der außergerichtlichen Kosten
Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
Beitrittsgebiets (AAÜG) genannten Zusatzversorgungssysteme und die während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 2 Die 1950 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben bis zum
Titels „Hochschulingenieur“. Vom
Büros
Direktors
Forschungszentrums beim VEB Herrenbekleidung Fortschritt – Stammbetrieb
VEB Oberbekleidung Berlin – versicherungspflichtig beschäftigt. Eine konkrete Versorgungszusage hat sie zu Zeiten der DDR nicht erhalten. Seit dem
VEB Kombinat Oberbekleidung Berlin, den VEB Herrenbekleidung Fortschritt, eingegliedert worden. Für ihre 17jährige Berufstätigkeit als Angehörige der technischen Intelligenz treffe ihres Erachtens sowohl die AVItech als auch das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR – AVIwiss) zu. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom
VEB RAKO basiert. Nach ihrer Kenntnis sei bei einigen ihrer ehemaligen Kollegen aus dem VEB RAKO die Zugehörigkeit für die entsprechende Zeit zu einem Zusatzversorgungssystem von der Beklagten anerkannt worden. Ihre späteren Aufgaben als Leiterin
Büros
Direktors hätten u.a. in der fachlich-inhaltlichen Vorbereitung von Beratungen zu wissenschaftlich-technischen Themenstellungen im Allgemeinen sowie der Verhandlungen zur Wissenschaftskooperation mit ausländischen Firmen auf dem Gebiet der technisch-technologischen Forschung und Entwicklung zu ausgewählten Prozessstufen der Bekleidungsindustrie bestanden, wofür ihr Sachverstand als Ingenieurin erforderlich gewesen sei.
Weiteren sei sie mit der Prüfung von Verträgen auf technologische Schlüssigkeit befasst gewesen und habe auch Neuerervorschläge (Erfindungen) prüfen müssen. Auch hierin liege ein Kernbereich von Ingenieurtätigkeiten. Randnummer 7 Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI tech ausgeschlossen sei, da schon die Voraussetzungen für die Anwendung
AAÜG nicht erfüllt seien. Die im Bescheid vom 19. April 2002 getroffenen Feststellungen beruhten auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung und hätten nur im Rahmen
Vertrauensschutzes Bestand. Eine Verpflichtung, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, bestehe nicht. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne
1 AAÜG sei nicht entstanden. Die Klägerin sei am maßgebenden Stichtag
30. Juni 1990 als Leiterin
Büros
Betriebsdirektors beschäftigt gewesen. Als solche sei sie nicht ingenieur-technisch tätig gewesen und habe keinen unmittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Bezüglich
VEB RAKO hat die Beklagte darauf verwiesen, dass es sich um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt habe, eine industrielle Produktion habe ihm nicht das Gepräge gegeben. Er sei im statistischen Betriebsregister der DDR der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung) zugeordnet gewesen. Randnummer 8 Das SG hat vom Amtgericht Berlin-Charlottenburg einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend dem VEB RAKO sowie das Statut
Betriebes vom
1 Satz 1 AAÜG für
sen Anwendbarkeit seien erfüllt, denn die Klägerin habe aus bundesrechtlicher Sicht bei Inkrafttreten
AAÜG am 01. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft gehabt. Diese ergebe sich nach der Rechtsprechung
BSG (Hinweis auf Urteil vom
Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb. Randnummer 12 Die Klägerin gehöre als Hochschulingenieur zu den Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zwingend in die AVItech einzubeziehen gewesen seien und habe am 30. Juni 1990 – unstreitig – in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie, nämlich dem VEB Herrenbekleidung Fortschritt, gearbeitet. Bei ihr lägen entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch die „sachlichen Voraussetzungen“ vor, denn sie habe als Leiterin
Büros
Betriebsdirektors eine Tätigkeit verrichtet, bei der sie auf ihren durch die Ingenieurausbildung erworbenen technischen Sachverstand habe zurückgreifen müssen, was das SG näher begründet hat. Randnummer 13 Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung weiterer Zeiten und Entgelte, denn im Zeitraum vom
Baugewerbes gewesen und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Notwendiges Merkmals eines Produktionsbetriebes sei, dass sein Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern bestanden habe; die industrielle Produktion habe dem Betrieb „das Gepräge gegeben“ haben müssen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -). Das sei beim VEB RAKO nicht der Fall gewesen, wie sich aus dem Vortrag der Klägerin selbst ergebe. Zwar seien dort u.a. Rationalisierungsmittel und Prototypen hergestellt worden, der Aufgabenschwerpunkt
Betriebes habe jedoch in der Rationalisierung bzw. Forschung und Entwicklung neuartiger Herstellungsprinzipien gelegen. Die klägerischen Angaben fänden ihre Bestätigung in § 3
am 01. Januar 1972 in Kraft getretenen Statuts
VEB RAKO, in dem die Hauptaufgaben im Einzelnen niedergelegt worden seien, was das SG näher ausgeführt hat. Randnummer 14 Der VEB RAKO habe aber auch nicht zu den nach § 1 Abs. 2 der
Statuts
VEB RAKO sowohl Forschungs- und Entwicklungsaufgaben als auch Rationalisierungsaufgaben aufgeführt seien, habe das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der betriebliche Hauptzweck
Betriebes in der zweck- und betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gelegen habe. Randnummer 15 Eine fiktive Einbeziehung in die AVIwiss scheide ebenfalls aus, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht bei einer der in der maßgeblichen Versorgungsordnung genannten Beschäftigungsstellen gearbeitet habe. Dies sei die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951(GBl. 1951, S. 675 [VO-AVIwiss]). Gemäß § 1 VO-AVIwiss sei dieses Zusatzversorgungssystem eingerichtet worden für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der DDR. Gemäß § 6 VO-AVIwiss hätten hierzu wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester, künstlerische Einrichtungen
Films und
Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen
öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens und alle Einrichtungen
öffentlichen Gesundheitswesens gezählt. Aufgeführt seien somit nur selbständige staatliche wissenschaftliche Einrichtungen. Die Klägerin sei im streitigen Zeitraum jedoch bei einem VEB beschäftigt gewesen. Diese zählten aber auch dann nicht zu den in § 2 Buchstabe a und § 6 VO-AVIwiss aufgeführten „wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR“, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. –abteilungen verfügt hätten und seien somit keine in der VO-AVwiss genannte Beschäftigungsstelle, insbesondere kein Forschungsinstitut im Sinne
April 2001 - B 4 RA 56/01 R - und vom
Produktionsausstoßes bei möglichst geringen Kosten. All dieses seien Forschungsaufgaben gewesen, da sie wissenschaftliche Analysen beinhaltet hätten. Der VEB RAKO sei der Leitbetrieb für Wissenschaft und Technik
VEB Kombinates Oberbekleidung Berlin gewesen. Er sei in fünf Fachdirektionsbereiche mit ca 290 Mitarbeitern gegliedert gewesen, von denen ca 100 im Bereich Forschung und Entwicklung tätig gewesen seien. Letztlich habe die Aufgabe aller Abteilungen darin bestanden, Möglichkeiten zu erforschen, wie die Rationalisierungsmittel und die industrielle Produktion mit möglichst geringem Material- und Kraftaufwand gestaltet werden könne. Hierzu hat die Klägerin verschiedene Forschungs- und Entwicklungsthemen aufgelistet, an den der VEB RAKO in den 1970er Jahren gearbeitet habe. Ferner hat sie einen Auszug aus dem Leitartikel der Festschrift
VEB RAKO „18 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit“ (Berlin 1974) vorgelegt. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 20 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom
Widerspruchsbescheides vom
BSG (- B 13 RS 2/08 R - u.a.) zurückgenommen hat, beantragt, Randnummer 22 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie ist der Auffassung, dass das AAÜG zwar auf die Klägerin anwendbar sei, es sich beim VEB RAKO aber weder um einen Produktions- noch um einen Forschungsbetrieb, sondern um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt habe,
sen Hauptzweck, im heutigen Sinne, eine Unternehmensberatung gewesen sei. Randnummer 24 Das Gericht hat aus dem Verfahren
SG Berlin – S 9 RA 6328/03*16 die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2005 beigezogen, die die Zeugenaussage
ehemaligen Betriebsdirektors
VEB RAKO W B im Zeitraum 1979 bis 1984 wiedergibt. Auf Bl. 117 der Gerichtsakte wird verwiesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) die zur Beratung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Randnummer 27 Die nur noch anhängige Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 28 Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung
noch streitigen Zeitraumes vom
Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb
Rentenverfahrens durchzuführen ist, ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten weiteren Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich
AAÜG nach
sen § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob und inwieweit sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Nachdem die Beklagte die ihrerseits eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der ihr gegenüber ausgesprochenen Verpflichtung, die Anwendbarkeit
AAÜG auf die Klägerin festzustellen, rechtskräftig geworden. Im noch streitigen Zeitraum liegen jedoch die weiteren Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrten Feststellungen nicht sämtlich vor. Randnummer 30 Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist, kommt eine Anerkennung von weiteren Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Tätigkeit der Klägerin beim VEB RAKO vom 15. März 1973 bis zum 31. Dezember 1984 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt, die im erstinstanzlichen Urteil unter
Bauwesens. Der verfolgte Hauptzweck
VEB RAKO war nicht prägend auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung in Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. Dies ergibt sich aus der Aufgabenstellung für den VEB RAKO laut dem maßgebenden Statut und den eigenen Angaben der Klägerin sowie der im Berufungsverfahren eingeführten Zeugenaussage
ehemaligen Betriebsdirektors B. Randnummer 32 Es handelte sich beim VEB RAKO aber auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und
Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Randnummer 33 Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde in der
Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Randnummer 34 Der VEB RAKO kann entgegen der Auffassung der Klägerin unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden (vgl. ebenso rechtskräftiges Urteil
LSG Berlin-Brandenburg vom
Begriffs Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung
Begriffs Forschungsinstitut i. S.
der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom
volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 [GBl. II Seite 121]). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Randnummer 37 Forschungsinstitute i. S.
2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder
Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Auch Forschungsinstitute i. S.
2 der
3. Senats
LSG Berlin-Brandenburg). Es trifft zwar zu, dass der VEB RAKO sich – auch – der Forschung und Entwicklung in der Konfektionsindustrie der DDR, u. a. der Entwicklung von Verfahren und Maschinen und neuartiger Herstellungsprinzipien, gewidmet hat. Die zweck- und betriebsbezogene Forschung stellte jedoch nur einen Teil der Gesamtaufgaben dar, wie sich bereits aus dem Statut ergibt. Nach seinem Statut oblag dem VEB RAKO neben der Forschung und Entwicklung u. a. auch die Überleitung in die Produktion. Dies umfasste die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und
Rationalisierungsmittelbaues im Industriezweig Konfektion. Hieraus lässt sich entnehmen, dass ein zumindest sehr wesentlicher Zweck
Betriebs das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung war. Dies stellt sich aber nicht als Forschungstätigkeit dar, sondern als Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Randnummer 39 Die im Berufungsverfahren eingeführte Aussage
Zeugen B bestätigt, dass der Hauptzweck
VEB RAKO nicht in der Forschung gelegen hat. Der Zeuge hat den Anteil der Forschungstätigkeit auf anfangs etwa 20 %, später sogar auf weniger geschätzt. Seinen Angaben zufolge hätten etwa 70 Mitarbeiter von insgesamt 300 Mitarbeitern Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung kann aus diesen Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass die 230 nicht in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter
VEB RAKO in der Forschung tätig gewesen sind. Vielmehr verdeutlichen diese Zahlen nur das Verhältnis der in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter zu den in den anderen Tätigkeitsfeldern
VEB RAKO eingesetzten Mitarbeitern. Die weiteren Angaben
Zeugen spiegeln in etwa die Vielfältigkeit der Aufgaben
VEB RAKO – entsprechend der Aufgaben der eingebrachten Betriebe – wider. Diese reichten vom Entwurf und der Herstellung von Geräten und Ersatzteilen zur Beschleunigung der Produktion der Konfektion über den Verkauf dieser Geräte bzw. vom Umbau vorhandener Geräte bis hin zur Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen in Form von betrieblichen Analysen, dem Entwickeln von Lösungen, Technologien und Verfahren, der Schaffung von Arbeitsstrukturen, dem Aufbau von neuen Arbeitsorganisationen bzw. der Veränderung von bestehenden Organisationen, der Durchführung von Schulungen etc. Der Zeuge hat dies als „Transportlösungen“ bezeichnet, die das Ziel gehabt hätten, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken, und die als „Know how“ verkauft worden seien. Diese Aufgaben stellen sich im Wesentlichen als betriebswirtschaftliche Leistungen und damit als Dienstleistungen dar. Letztlich bestätigen die Angaben
Zeugen, dass der VEB RAKO hauptsächlich mit Planungs-, Entwicklungs- und Projektierungsaufgaben und auch mit dem Bau von Geräten beschäftigt war, aber nicht hauptsächlich mit der Forschung. Randnummer 40 Eine nachträgliche („fiktive“) Einbeziehung der Klägerin in die Versorgungsordnung der AVI wiss scheidet ebenfalls aus, weil der VEB RAKO nicht zu den in § 6 VO-AVIwiss aufgeführten selbständigen staatlichen (wissenschaftlichen) Einrichtungen gehört hat. Dies hat das SG unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung
BSG zutreffend dargelegt. Randnummer 41 Nach alledem kann die Beschäftigungszeit der Klägerin im VEB RAKO nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem berücksichtigt werden. Randnummer 42 Ob die Beklagte, wie die Klägerin pauschal behauptet hat, bei ehemaligen Arbeitskollegen ggf. teilweise andere und nach den obigen Ausführungen fehlerhafte Entscheidungen getroffen hat, kann ihr nicht zugute kommen, denn es gibt keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030199
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.