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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 331/10 Urteil Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg § 48 S

Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg Orientierungssatz 1.Pflichtbeiträge, die zwar nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Ge

§ 1317Nr.

8; BSG, Beschluss vom 13. Juni 1989 – 1 BA 63/89, zitiert nach juris) und dass andererseits Beitragszeiten, für die keine Beiträge an einen Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wurden, aufgrund dessen bereits qualitativ andere Beitragszeiten als solche sind, für die Beiträge an diesen Rentenversicherungsträger gezahlt wurden. Randnummer 68 Schließlich wird auch nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Randnummer 69 Dies folgt daraus, dass die Klägerin zwar zunächst – wie die nachfolgend dargestellte Rechtsentwicklung deutlich macht - darauf vertrauen konnte, bei Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland ihre Witwenrente weiterhin zu erhalten. Dieses Vertrauen wurde jedoch zum Ablauf des 18. Mai 1990, für einen kleinen Kreis von Berechtigten, zu dem die Klägerin nicht gehört, zum Ablauf des 31. Dezember 1990, in nicht verfassungswidriger Weise beseitigt. Randnummer 70 § 113 Abs. 1 SGB VI geht auf Art. 23 § 4 Satz 1 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II 1990, 518) – Staatsvertragsgesetz – zurück, wonach berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, die Rente erhalten, die sich ohne die nach dem Fremdrentenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichsversicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt. Aus Vertrauensschutzgründen galt dies nach Art. 23 § 4 Satz 2 Staatsvertragsgesetz nicht für Bezieher von Renten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen. Für letztgenannten Personenkreis war das bisherige Recht daher vorübergehend weiter anzuwenden, also insbesondere § 98 Abs. 1 AVG und § 1319 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Randnummer 71 Nach diesen (wörtlich identischen) Vorschriften erhielt ein berechtigter Deutscher die Rente für die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in demselben Umfang wie für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten, wenn mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt waren oder diese Beitragsmonate überwogen. Randnummer 72 An diese Rechtslage knüpft § 272 SGB VI an, soweit er aus Vertrauensschutzgründen bestimmt, dass persönliche Entgeltpunkte von berechtigten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) und für Reichsgebiets-Beitragszeiten (§ 272 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) erhält. Randnummer 73 Demgegenüber war das im vor dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992 vorgesehene so genannte Rentnerprivileg nach § 98 Abs. 2 AVG und § 1319 Abs. 2 RVO bereits durch Art. 23 § 4 Staatsvertragsgesetz beseitigt worden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI, § 272 Rdnr. 2). Randnummer 74 Diese (wörtlich identischen) Vorschriften sahen vor: Ein berechtigter Deutscher erhält die Rente für die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes nach den Reichsversicherungsgesetzen zurückgelegten Beitragszeiten und für die nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellten Beitragszeiten in vollem Umfang, wenn auf die Rente bereits für die Zeit, in der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat, ein Anspruch bestanden hat. Ein deutscher Hinterbliebener eines Versicherten, der bis zu seinem Tod die Rente nach § 98 Abs. 2 Satz 1 AVG bzw. § 1319 Abs. 2 Satz 1 RVO bezogen hat, erhält bei der Hinterbliebenenrente die Beitragszeiten in demselben Umfang wie der verstorbene Versicherte angerechnet. Randnummer 75 Diese Regelungen des AVG und der RVO galten seit dem 01. Juni 1979 aufgrund Art 2 Nr. 32, Art 3 Nr. 8, Art 20 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 01. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1205). Die bisherigen Regelungen wurden mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt durch dieses Gesetz ersetzt. Randnummer 76 Die bis dahin seit dem In-Kraft-Treten des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes – FANG – vom 25. Februar 1960 (BGBl I 1960, 93) am 01. Januar 1959 (Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 FANG) maßgebende Rechtslage sah folgendes vor: Randnummer 77 Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, ruht auch die Rente eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des GG oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, solange er sich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält (§ 96 AVG, § 1317 RVO). Randnummer 78 Soweit die Rente auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungsjahre entfällt, wird sie auch für Zeiten des Aufenthalts im Ausland gezahlt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 AVG, § 1318 Abs. 1 Satz 1 RVO). Randnummer 79 Für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland wird die Rente insoweit gezahlt, als sie nicht auf Zeiten einer Beschäftigung nach § 16 des Fremdrentengesetzes und aufgrund dieser Beschäftigung anrechenbare Ersatz- und Ausfallzeiten entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass

  1. a)der Versicherte die anzurechnenden Beitragszeiten überwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt hat oder
  2. b)die Rente von einem Versicherungsträger, der die Versicherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, für Zeiten, in denen sich der Berechtigte in diesem Gebiet gewöhnlich aufgehalten hat, festgestellt ist oder festgestellt wird; hat der Versicherte aufgrund dieser Vorschrift bis zu seinem Tod Rente bezogen, so gelten die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Hinterbliebenenrente als erfüllt (§ 98 Abs. 2 AVG, § 1319 Abs. 2 RVO). Sind mindestens 60 Beitragsmonate im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind, so ist für Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beitragszeiten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem Beitragszeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt sind (§ 98 Abs. 3 AVG, § 1319 Abs. 3 RVO). Randnummer 80 Beitragszeiten sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt, wenn sie auf einer Beitragsleistung für eine Beschäftigung in diesem Gebiet beruhen (§ 102 Abs. 1 Satz 1 AVG, § 1323 Abs. 1 Satz 1 RVO). Demgegenüber sind Zeiten einer Beschäftigung nach § 16 des Fremdrentengesetzes solche Zeiten, in denen eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der Vertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz genannten ausländischen Gebieten oder nach dem 08. Mai 1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung ausgeübt wurde (§ 16 Satz 1 FRG). Randnummer 81 Mit dem FANG wurde das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 07. August 1953 (BGBl I 1953, 848) – FAG -, im Wesentlichen in Kraft getreten am 01. April 1952 (§ 20 Abs. 1 FAG), abgelöst, das Folgendes bestimmte: Randnummer 82 In den Rentenversicherungen werden die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 FAG zurückgelegten oder von ihm zu berücksichtigenden Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) für Wartezeit und Anwartschaft, für die Rentenberechnung und das Recht auf freiwillige Versicherung wie die in den Rentenversicherungen im Bundesgebiet zurückgelegen Versicherungszeiten angerechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 FAG). Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung definiert § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FAG den nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen deutschen Versicherungsträger, wonach als deutsche Versicherungsträger alle Versicherungsträger gelten, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben oder hatten (§ 1 Abs. 7 erste und zweite Alternative FAG). Ist die Leistung nach Reichsrecht festgestellt worden, so wird sie ohne Rücksicht auf u. a. § 4 Abs. 1 Satz 1 FAG gewährt. Diese Leistung gilt als Leistung im Sinne dieses Gesetzes (§ 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 FAG). Randnummer 83 Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 FAG ruhen, unbeschadet der Vorschriften des Abschnitts II, solange sich der Berechtigte freiwillig nicht nur vorübergehend außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin aufhält (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FAG). Abschnitt II § 8 Abs. 1 Nr. 2 FAG lautet: Unbeschadet anderweitiger Regelungen durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen oder internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich sind, haben Personen, die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhalten und in den gesetzlichen Rentenversicherungen nach Reichsrecht, Bundesrecht oder dem Recht des Landes Berlin versichert waren, sowie die sich dort aufhaltenden Hinterbliebenen solcher Versicherten unter entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 FAG und bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin in den Rentenversicherungen
  3. a)aus Versicherungszeiten, die im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt worden sind; die Versicherungszeiten sind im Bundesgebiet und im Land Berlin zurückgelegt, wenn der Versicherte seine Beiträge an einen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin entrichtet hat;
  4. b)aus Versicherungszeiten in den reichsgesetzlichen Rentenversicherungen, die außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin zurückgelegt worden sind, oder aus Versicherungszeiten, die aus einer ausländischen Versicherung auf die reichsgesetzliche Rentenversicherung übergegangen sind, soweit solche Zeiten nach § 4 FAG bei Berechtigten, die sich im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufhalten, zu berücksichtigen sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass
  5. aa)der Versicherte während der Zugehörigkeit zu den deutschen Rentenversicherungen zuletzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin pflichtversichert oder in diesen Gebieten überwiegend pflicht- oder freiwillig versichert war – Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend – oder
  6. bb)die Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt sind oder werden, die von einem Versicherungsträger mit dem Sitz im Bundesgebiet oder von dem für das Land Berlin zuständigen Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird. Randnummer 84 Alle genannten Vorschriften unterscheiden nicht zwischen Reichsgebiets-Zeiten und FRG-Zeiten, soweit es um die Zahlung einer Rente aus solchen Zeiten ins Ausland geht. Dies ist folgerichtig, denn in beiden Fällen kann der Rentenversicherungsträger, an den Beiträge entrichtet wurden, nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Beiträge aus der Zeit vor dem 08. Mai 1945 sind nämlich nur dann zu einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin entrichtet worden, wenn der Versicherungsträger, an den die Beiträge gezahlt worden sind, mit dem Versicherungsträger identisch ist, der jetzt im Bundesgebiet oder im Land Berlin seinen Sitz hat. Dies trifft weder für die LVA Ostpreußen noch für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu, denn bei letztgenanntem Versicherungsträger handelt es sich um einen stillgelegten Versicherungsträger nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FAG, mit dem die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht identisch ist (BSG, Urteile vom 29. Oktober 1956 – 1 RA 85/55, abgedruckt in SozR FRG § 8 Nr. 2 = BSGE 4, 84, und 1 RA 138/55, abgedruckt in SozR FRG § 1 Nr. 1). Somit begründete erst das FAG Leistungen auf die Ansprüche und Anwartschaften, die solche Personen aus Beiträgen gegenüber nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern erworben hatten. Bisherige Ansprüche gegenüber solchen Versicherungsträgern waren untergegangen. Mithin bestimmte das FAG auch erstmals, ob und in welchem Umfang aus Beiträgen zu solchen Versicherungsträgern Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1956 – 1 RA 138/55). Randnummer 85 Die Klägerin erfüllte nach den o. g. Vorschriften, die vor der Verlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts nach Kanada am 15. September 1998 galten, die Voraussetzungen zur Leistung einer Witwenrente aus den nach den Reichsversicherungsgesetzen entrichteten Beiträgen des Versicherten ausschließlich wegen des sog. Rentnerprivilegs. Randnummer 86 Es liegen nämlich keine Versicherungszeiten vor, die im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt wurden. Der Klägerin wurde auch keine Auslandsrente gewährt, bei denen Versicherungszeiten in den reichsgesetzlichen Rentenversicherungen von einem Versicherungsträger mit Sitz im Bundesgebiet oder von dem für das Land Berlin zuständigen Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt wurden. Die Klägerin befand sich zwar bereits früher einmal in Kanada, während die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 1964 eine Regelung über die Zahlung ihrer Witwenrente traf. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine Verfügung, die eine Auslandsrente zum Gegenstand hatte. Dies folgt sowohl aus dem Inhalt des Schreibens vom 21. August 1964, wonach die Witwenrente in der für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Höhe gezahlt wird, als auch aus der Tatsache, dass sich die Klägerin lediglich vorübergehend in Kanada aufhielt. Ein nichtgewöhnlicher Aufenthalt im Ausland stand der Weitergewährung bzw. Weiterzahlung der Witwenrente nach allen in Betracht kommenden Vorschriften (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FAG, § 98 Abs. 1 AVG, § 1319 Abs. 1 RVO jeweils in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1960, § 94 AVG, § 1315 RVO jeweils in der Fassung des Gesetzes vom 01. Dezember 1981) als so genannte Inlandsrente nie entgegen. Randnummer 87 Bei der Klägerin lagen allerdings die Voraussetzungen vor, um in den Genuss des sog. Rentnerprivilegs nach § 98 Abs. 2 AVG und § 1319 Abs. 2 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 01. Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1205), § 98 Abs. 2 Buchstabe b AVG, § 1319 Abs. 2 Buchstabe b RVO in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I 1960, 93) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, bb FAG zu kommen. Erforderlich war, dass vor der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland für den Berechtigten die Rente festgesetzt war oder wurde bzw. ein Anspruch auf diese Rente bestand (zur insoweit zum 01. Juni 1979 eingetretenen Modifizierung des sog. Rentnerprivilegs: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band IV, 70. Nachtrag – September 1988, S. 719 n, die vorliegend nicht wesentlich ist, da die Witwenrente der Klägerin ohnehin schon festgesetzt war; BSG, Beschluss vom 13.06.1989 – 1 BA 63/89, zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 02. August 1989 – 1 RA 101/88,

§ 1321Nr.

17), denn Hinterbliebene konnten ein eigenständiges Rentnerprivileg besitzen (vgl. Brackmann, a. a. O., S. 719 n, m. w. N.), das neben dem vom Versicherten abgeleiteten diesem eingeräumten Rentnerprivileg existierte (zu den Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 27. November 1979 – 5 RKn 29/77,

§ 1319Nr.

3). Randnummer 88 In dieses Rentnerprivileg wurde zum Ablauf des

  1. Mai 1990 mit dessen Abschaffung eingegriffen. Dies geschah jedoch nicht in verfassungswidriger Weise. Randnummer 89 Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen auch bei der sog. unechten – retrospektiven - Rückwirkung (BVerfG, Entscheidung vom
  2. Mai 1960 - 2 BvL 4/59, abgedruckt in BVerfGE 11, 139), d.h. für Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die gegenwärtige Rechtsposition nachträglich berühren. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG, Entscheidung vom
  3. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, abgedruckt in BVerfGE 13, 261; BVerfG, Entscheidung vom
  4. November 1961 - 2 BvR 345/60, abgedruckt in BVerfGE 13, 215). Dennoch bildet eine Vertrauensverletzung allein keine ausreichende Basis für die Feststellung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Der Staatsbürger kann sich auf Vertrauensschutz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips nicht berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann. Hierfür ist einerseits das Ausmaß des Vertrauensschadens, andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich. Sie sind gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Entscheidung vom
  5. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57, abgedruckt in BVerfGE 14, 288 = SozR Nr. 9 zu Art 14 GG). Dem Umstand, dass „ein Fremdkörper aus dem Sozialversicherungssystem entfernt“ wird, kommt dabei eine nicht unwesentliche Bedeutung zu (BVerfG, Entscheidung vom
  6. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57; BVerfG, Beschluss vom
  7. Juli 1967 - 2 BvL 1/65, abgedruckt in BVerfGE 22, 241). Der Senat erachtet diese Bezeichnungsweise zwar als unpassend, folgt aber der zugrunde liegenden Rechtsauffassung. Randnummer 90 Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung wurde zwar das Vertrauen in die bisherige Rechtslage, die Witwenrente der Klägerin auch ins Ausland gezahlt zu erhalten, mit der Beseitigung des sog. Rentnerprivilegs zum
  8. Mai 1990 insoweit berührt, als bei einer zukünftigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland Reichsgebiets-Beitragszeiten nicht mehr zu berücksichtigen waren. Es wurde damit eine dem Grundsatz des Auslandsrentenrechts widersprechende begünstigende Sonderregelung abgeschafft. Wegen dieses Charakters als Sonderreglung konnte aber der Vertrauensschutz der Berechtigten wie der Klägerin ohnehin nicht so stark ausgeprägt sein, dass mit dem unveränderten Bestand gerechnet werden durfte. Wenn sich der Gesetzgeber mithin entschließt, einen solchen „Fremdkörper zu beseitigen“ und damit die gegenwärtigen Beitragszahler zu entlasten, weil es nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts an jeglichem Bezug der Witwenrente der Klägerin zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fehlt, so ist dies nicht unverhältnismäßig, zumal sich die Klägerin seit dem
  9. Mai 1990 (bis zum
  10. September 1998) darauf einstellen konnte. Mithin scheidet eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) aus (vgl. auch BSG, Urteil vom
  11. Juli 1996 – 4 RA 108/94, abgedruckt in SozR 3-2600 § 300 Nr. 7, in dem verfassungsrechtliche Fragen aber nicht erörtert werden). Randnummer 91 Die Berufung hat daher Erfolg. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 93 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030208

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