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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 20. Senat L 20 AS 2022/09 Urteil Arbeitslosengeld II: Absenkung der Regelleistung des Mitgliedes einer Bedarfsg

Obsah (6)§ 20§ 41§ 45§ 40§ 7§ 50

Arbeitslosengeld II: Absenkung der Regelleistung des Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft sowie anteilige Aufteilung der Unterkunftskosten, wenn der Partner, obwohl hilfebedürftig, selbst keine Leistu

§ 20Abs.

3 SGB II in Höhe von 316 € gehabt. Ferner habe dem Kläger nach Einzug der Ehefrau lediglich noch ein hälftiger Bedarf an Unterkunftskosten zugestanden, tatsächlich bewilligt worden seien jedoch die gesamten Unterkunftskosten. Der Bedarf sei individuell für jedes Bedarfsgemeinschaftsmitglied zu bestimmen. Randnummer 8 Hiergegen hat der Kläger am

  1. Juli 2009 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen hat, er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau als Ausländerin ein Recht auf Leistungen habe. Dass er seine Ehefrau nicht sofort angemeldet habe, hätte dem Beklagten Geld gespart. Seit der Anmeldung seiner Ehefrau würden sie mehr Geld erhalten, als er allein erhalten hatte. Randnummer 9 Der Beklagte hat erstinstanzlich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden verwiesen. Mit Schriftsatz vom
  2. August 2009 hat der Beklagte erklärt, er sei grundsätzlich bereit, auf die Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Regelleistungen in Höhe von 72 € zu verzichten, nicht jedoch auf die Rückforderung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 509 €. Diesen Vergleichsvorschlag hat der Kläger nicht angenommen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  3. November 2009 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom
  4. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Juni 2009 aufgehoben, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt und wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des BSG die Berufung zugelassen. Randnummer 11 Die Aufhebung der Regelleistung in Höhe von 2 Euro für Dezember 2008 und in Höhe von jeweils 35 Euro in den Monaten Januar und Februar 2009 sei rechtswidrig, da dem Kläger die Regelleistung ungekürzt in Höhe von 100% zugestanden habe. Zur Begründung hat es im wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des
  6. Senats des LSG Berlin-Brandenburg betreffend eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Alg II und der andere Partner nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hatte (Beschluss vom
  7. Mai 2007 – L 18 B 472/07 AS ER), ausgeführt dass auf den Kläger nach dem Sinn und Zweck der Norm der in § 20 Abs. 3 SGB II festgelegte so genannte Mischregelsatz ebenfalls nicht anzuwenden sei. Denn im Falle des Klägers würde eine Absenkung der Regelleistung bei ihm nicht durch Leistungen seines Partners, hier seiner Ehefrau, kompensiert werden. Die Ehefrau hätte zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II gehabt, jedoch bei dem Beklagten keinen Antrag gestellt. Aus Gleichheitsgründen und wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie dürfe der Kläger nicht gegenüber einem allein Stehenden schlechter gestellt werden und dürfe die Aufnahme seine Ehefrau nicht zu einer Kürzung seiner Regelleistung führen. Randnummer 12 Auch die teilweise Aufhebung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig gewesen. Vom Kopfteilprinzip des BSG sei ausnahmsweise abzuweichen. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe allein der Kläger getragen, seiner Ehefrau hätten die Mittel gefehlt, einen Anteil beizutragen. Sie habe diese auch nicht durch eine Nebentätigkeit erwerben können. Soweit der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen sein solle, dass ein Abweichen vom Kopfteilprinzip generell nicht möglich sei, da die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II nicht dazu bestimmt seien, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen, könne die Kammer dem im vorliegenden Fall nicht folgen. Randnummer 13 Der Beklagte hat gegen das ihm am
  8. November 2009 zugestellte Urteil am
  9. Dezember 2009 Berufung eingelegt und zur Begründung ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid geltend gemacht, dass sich der Leistungsanspruch für jeden Hilfebedürftigen als Einzelanspruch darstelle und sich mithin die Beurteilung eines Anspruchs der Ehefrau auch nicht mittelbar auf den Einzelanspruch des Klägers auswirken könne. Der Einzelanspruch des Klägers sei niedriger gewesen als das tatsächlich an ihn Geleistete, so dass die Rückforderung korrekt erfolgt sei. Im Übrigen sei die Ehefrau des Klägers auch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Randnummer 14 Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Er sei mehrfach darüber belehrt worden, dass er tatsächliche Änderungen umgehend mitzuteilen habe. Es habe ihm oblegen, mitzuteilen dass eine Person bei ihm eingezogen sei. Diese Veränderung habe er erkennen können. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  10. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die

den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Unrecht aufgehoben. Die Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom

  1. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 22 Rechtsgrundlage des Aufhebungsbescheides ist – wovon auch das Sozialgericht zu Recht ausgegangen ist – § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs.1 Nr. 1 SGB II, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III –. Danach ist ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt, der schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Randnummer 23 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die fehlende Anhörung ist

§ 41Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (insoweit grundlegend BSG Soz

R 1200 § 34 a.F. Nr.1). Randnummer 24 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

§ 45Abs.

2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei fehlendem Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X handelt es sich

§ 40Abs.1 Nr.

1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III um eine gebundene Entscheidung, d.h. die Behörde ist zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides verpflichtet und darf keine Ermessenserwägungen anstellen. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 26 Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom

  1. Februar 2009, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  2. März 2009, mit denen dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  3. September 2009 bis zum
  4. August 2009 gewährt worden waren, waren bezogen auf den Zeitraum
  5. Dezember 2008 bis zum
  6. März 2009 bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig. Denn dem Kläger standen wegen der Aufnahme seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung die ihm gewährten Leistungen nicht in der vollen Höhe zu. Randnummer 27 a) Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf Gewährung der Regelleistung für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Ihm stand "nur" eine Regelleistung nach § 20 Abs. 3 SGB II zu. Randnummer 28

§ 20Abs.

2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für eine Person, die allein stehend oder allein erziehend ist oder deren Partner minderjährig ist, 351 EUR. Weder war der Kläger allein stehend noch allein erziehend noch war seine Partnerin minderjährig. Er lebte im streitgegenständlichen Zeitraum vielmehr mit seiner volljährigen Ehegattin zusammen. Randnummer 29 § 20 Abs. 3 SGB II lautet: "Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2". Der Kläger und seine Ehefrau waren und sind Partner einer Bedarfsgemeinschaft und volljährig.

§ 7Abs.

3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige (Nr. 1) und "als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte…“ (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt. Dass die Ehefrau des Klägers mangels Antragstellung keine Leistungen nach dem SGB II erhielt, ist insofern unerheblich. Unerheblich ist auch, ob die Ehefrau von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war oder ob ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II zugestanden hätte. Die Frage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft einerseits und die Frage eines Leistungsausschlusses andererseits sind unabhängig voneinander zu beantworten (vgl. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar,

  1. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 57). Das Gesetz geht davon aus, dass der – durch Leistungen der Grundsicherung zu deckende - Bedarf desjenigen, der mit einer oder weiteren Personen gemeinsam wirtschaftet, aufgrund der Synergieeffekte des gemeinsamen Wirtschaftens vermindert ist gegenüber dem Bedarf eines Alleinstehenden (vgl. BSG, Urteile vom
  2. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 24, und vom
  3. März 2007- B 7b AS 2/06 R – jeweils veröffentlicht in Juris). Der individuelle Bedarf des Partners einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich nicht dadurch, dass sein Partner - wegen eines Leistungsausschlusses - nicht zu den Generalkosten des Haushalts beitragen kann. Auch in diesem Fall ist daher nach § 20 Abs. 3 SGB 2 die Regelleistung auf 90 v. H. zu mindern. Randnummer 30 Dieses Ergebnis ist auch nicht durch eine einschränkende Auslegung von § 20 Abs. 3 SGB II bzw. eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu korrigieren (vgl. für den Fall einer Bedarfsgemeinschaft aus Alg II- und AsylbLG-Leistungsempfängern: wie hier SG Duisburg, Urteil vom
  4. November 2009 - S 31 AS 261/08 - Juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  5. Mai 2007 - L 18 B 472/07 AS ER – Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  6. April 2010 - L 10 AS 1228/09 – Juris; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 69). Randnummer 31 Eine Regelungslücke ist nicht anzunehmen, da der Gesetzgeber in § 20 SGB II zwingende Regelsätze festgelegt und gleichzeitig mit § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a und 5 SGB II diverse Leistungsausschlüsse kodifiziert hat, ohne für diese Fälle eine abweichende Bemessung der Regelsätze vorzusehen. Das BSG hat wiederholt entschieden, dass der für einen Kläger als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II) zu ermittelnde Grundsicherungsbedarf den einschlägigen Regelungen der §§ 19 ff SGB II zu entnehmen ist, und zwar auch dann, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom
  7. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - RdNr 24, sowie Urteil v.
  8. März 2007- B 7b AS 2/06 R – jeweils Juris). Denn der der Reduzierung der Regelleistung in § 20 Abs. 3 SGB II zugrunde liegende Gedanke der Haushaltsersparnis bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund der Synergieeffekte bei der Bedarfsdeckung (vgl. BSG a.a.O.) greift unabhängig davon, ob den Partnern Leistungen bzw. welche Leistungen diesen gewährt werden. Randnummer 32 So ist beispielsweise auch wenn ein Partner einer Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit einer von ihm betriebenen Ausbildung nach dem BAföG

§ 7Abs.

4 SGB II von SGB II-Leistungen ausgeschlossen ist, ist nicht im Einzelnen zu ermitteln, ob und in welcher Höhe dieser Partner seine Bedarfe decken kann und ob in der Folge eine Anpassung der Regelleistung des im SGB II-Leistungsbezugs stehenden Partners vorzunehmen ist (vgl. SG Duisburg a.a.O.). Randnummer 33 Der Senat folgt aus den genannten Gründen nicht der vereinzelt gebliebenen Rechtsauffassung, wonach der unmittelbare Anwendungsbereich des § 20 Abs. 3 SGB II auf Bedarfsgemeinschaften aus zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern begrenzt ist ( LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AS 1228/09 - a.a.O.). Insbesondere ist den Absätzen 2 und 3 des § 20 SGB II bereits nach deren Wortlaut nicht ein „Normzusammenhang“ zu entnehmen, wonach Absatz 3 der Vorschrift lediglich eine (Verteilungs-) Regelung bei aus Leistungsberechtigten nach dem SGB II bestehenden Bedarfsgemeinschaft darstellt. Vielmehr kodifizieren die Absätze des § 20 SGB II jeweils unabhängig voneinander die Höhe der Regelleistung für bestimmte Personengruppen, wobei nicht etwa Absatz 2 Satz 1 einen „Grund-Regelsatz“ und Absatz 3 die hiervon bestehenden Ausnahmen oder Verteilungsregelungen festlegt. Randnummer 34 b) Dem Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum auch keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Miete. Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide waren insoweit rechtswidrig als bei der Bedarfsberechnung für den Kläger im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II die volle Wohnungsmiete berücksichtigt worden war. Nach Einzug seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung waren für den Kläger nach dem Kopfteilprinzip (vgl. BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R – Juris) nur die hälftigen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Randnummer 35 Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Kosten für eine Unterkunft, die Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen nutzen, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (Urteil des BSG vom

  1. Juni 2008, B 11 b AS 45/06 R, m. w. Nachw.). Die für Unterkunft und Heizung erforderlichen Aufwendungen sind anteilmäßig auf alle Bewohner zu verteilen, sodass unabhängig von der (vertraglichen) Zahlungsverpflichtung auf jeden Bewohner ein (im Regelfall gleicher) Kostenanteil entfällt. Randnummer 36 Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (vgl. BVerwGE 79, 17) hat im Bereich der Sozialhilfe eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen, wenn und soweit der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet war, die ohne weiteres objektivierbar waren. Das konnte sowohl ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf des Hilfesuchenden als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein. Genannt wurden insbesondere Fälle der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Auch im Rahmen des § 22 SGB II kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSGE 97, 265 = Urteil vom
  2. November 2006 - B 11b AS 1/06 R – Juris). Einen solchen Ausnahmefall begründet aber nicht, dass zu der die Unterkunft gemeinsam bewohnenden Bedarfsgemeinschaft eine weitere Person gehört, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist oder – wie hier – mangels Antragstellung derartige, ihr grundsätzlich zustehende Leistungen nicht erhält (vgl. zur Haushaltsgemeinschaft mit einem Ausbildungsförderung beziehenden Kind: BSG, Urteil vom
  3. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - Juris RdNr 19). Auch das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass „die Ehefrau des Klägers durch eine frühzeitigere Antragstellung bei dem Beklagten für die Deckung ihres hälftigen Unterkunftsbedarfs [hätte] sorgen können“. Randnummer 37 Auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lagen vor. Insbesondere ist auch der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt. Denn die Bewilligungsbescheide beruhten auf den vorsätzlich falschen Angaben des Klägers im Fortzahlungsantrag vom
  4. Februar 2009, dass sich in seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere was den Familienstand und die Wohnverhältnisse betrifft, keine Änderungen ergeben hätten. Randnummer 38 Die Rückforderung der überzahlten Beträge ist nicht zu beanstanden.

§ 50Abs.

1 SGB X sind zwingend, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreites. Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030628

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