ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ist die Nothilfe - wie hier aufgrund der
der Mutter der Klägerin finanzierten Brillenreparatur – zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, scheidet ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen aus. (Rn.50) 2.Für das "Bekanntwerden" im Sinne des § 18 SGB IX gilt im wesentlichen nichts anderes als für die anhand der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil - SGB I - über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff.) zu beurteilenden Frage, ob ein Leistungsantrag "vollständig" ist. Erforderlich ist danach die Kenntnis eines konkreten Bedarfs - die allgemeine Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe ist nicht ausreichend. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, kein Datum verfügbar, S 88 SO 2031/06 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt
dem Beklagten die Erstattung
Kosten für Reparatur und Neubeschaffung
Brillen. Randnummer 2 Die 1964 geborene Klägerin ist
Geburt an schwerstbehindert, sie leidet an einem Schwachsinn vom Grade der Idiotie mit hochgradiger psychomotorischer Unruhe. Zusätzlich besteht bei der Klägerin eine starke Sehbehinderung, eine Weitsichtigkeit bei + 9 Dioptrien. Nach dem Entwicklungsbericht der L gGmbH im Berichtszeitraum März 2003 bis Februar 2006 neigt die Klägerin bei Konflikten zu Wutanfällen, fremd- und autoaggressivem Verhalten. Bereits mit ärztlichem Gutachten vom 15. Dezember 1979 ist festgestellt worden, dass die Klägerin sich gelegentlich ungesteuert, häufig autoaggressiv verhalte. Randnummer 3 Die Klägerin lebt in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und bezieht
dem Beklagten seit Jahren Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Randnummer 4 Die Mutter und Betreuerin der Klägerin hatte mit Schreiben vom 17. Mai 2005 mitgeteilt, dass ihre Tochter bereits seit Jahren Titan-Flex Brillen erhalte, die als grundsätzlich unzerbrechlich gälten, die sie jedoch immer wieder im Rahmen ihrer autoaggressiven Anfällen gewaltsam zerbreche; die Brille könne für 35 € gelötet werden, die Gläser würden pro Stück 72 € kosten. Diese Kosten fielen nun künftig an und könnten
ihr, der Betreuerin, nicht mehr getragen werden. Diesen Antrag auf Übernahme
Brillenkosten, die in Zukunft anfallen werden, hatte der Beklagte mit Bescheid vom
u. a. drei Rechnungen der Fa. AO vom
insgesamt 426,70 € und die Kostenübernahme für künftige Brillenkosten. Ferner heißt es in dem Schreiben vom 1. April 2006, sie [die Betreuerin] habe im Jahr 2005 insgesamt 1032,20 Euro an Kosten für den Ersatz der
ihrer Tochter zerstörten Brillen aufgewandt; sie wisse, dass sie für das vergangene Jahr keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme habe und teile dies nur mit, „damit ein besseres Verständnis für meine Lage
ihrer Abteilung aufgebracht werden kann“, zum Beleg übersende sie auch die entsprechenden Rechnungen aus dem Jahr
Protest reagiere. Da es immer wieder infolge dieser nicht gesteuerten Wutausbrüche zur Zerstörung ihrer Sehhilfe komme, werde gebeten, die Kosten für Brillenersatz/Brillenreparatur zukünftig zu übernehmen, da das Verhalten krankheitsbedingt sei. Randnummer 8 Mit bei dem Beklagten am
etwa 35,00 €. Dieser Antrag wurde ebenso wie weitere Kostenerstattungsbegehren aus den Folgejahren vom Beklagten nicht beschieden. Randnummer 9 Am
650,00 € überweisen werde. Randnummer 11 Den Widerspruch vom
Brillen wie auch die danach anfallenden Kosten zu tragen“. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Brille diene der Sicherung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und insoweit der Sicherung der Aufgabe der Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Der in § 54 SGB XII aufgelistete Katalog der Leistungen zur Eingliederungshilfe sei nicht abschließend. Inhalt des am 1. April 2006 gestellten Antrages auf Kostenerstattung sei ein Betrag
1032,20 Euro gewesen , dieser habe sich auch durch die Überweisung der Spendenmittel nicht vollständig erledigt. Randnummer 13 Die Klägerin hat weitere Rechnungen der Fa. A aus dem Jahr 2007 eingereicht, im Hinblick auf die erhaltenen Lottomittel den Rechtsstreit in Höhe
650 € für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, Randnummer 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Neukölln vom
Brillen in Höhe
808,90 € zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat ergänzend zu seinen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht, dass es sich bei einer Brille nicht um eine Maßnahme zur Teilhabe, sondern um eine vorrangige Leistung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i. V. m. § 31 Abs. 1 SGB IX handele. Randnummer 18 Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2007 abgewiesen. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass Streitgegenstand die Brillenreparaturkosten der Jahre 2005 und 2006 abzüglich der bereits gewährten Spendenmittel sei (1 032,20 € für das Jahr 2005 und 426,70 € für das Jahr 2006 abzüglich 650,00 € Spendenmittel). Diese Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, weil im Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Träger der Sozialhilfe der Bedarf bereits durch Leistungen ihrer Mutter gedeckt gewesen sei. Soweit der Sozialhilfeträger noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes Reparaturkosten für Brillen auch im Nachhinein als einmalige Beihilfen gewährt haben sollte, sei ein dahingehendes Vertrauen der Klägerin schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es der Beklagte wiederholt durch bestandskräftige Bescheide abgelehnt habe, derartige Kosten in Zukunft zu übernehmen. Im Übrigen stehe auch keine Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII mehr zur Verfügung. Bei einer Brille handele es sich um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht um eine soziale Rehabilitationsleistung. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX seien jedenfalls andere als die in § 31 SGB IX genannten Hilfsmittel, zu denen die Sehhilfe unzweifelhaft gehöre. Der Beklagte sei für die krankenversicherte Klägerin in Bezug auf die Kosten für notwendige Reparaturen oder Neubeschaffungen
Brillen nicht der zuständige Leistungsträger. Soweit Sehhilfen nicht mehr zu Lasten der Krankenversicherung verordnet werden könnten, müssten Hilfeempfänger diese nach der seit dem
der Mutter und Betreuerin verauslagten Kosten erstattet worden, ab 2005 jedoch größtenteils nicht mehr. Zwar sei die Brille grundsätzlich eine Leistung der medizinischen Rehabilitation, im vorliegenden Fall sei sie dagegen auch Grundlage, um die gesellschaftliche Integration der Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten überhaupt erst zu ermöglichen. Die Klägerin sei ohne Brille nur in der Lage, ihre Umwelt stark verschwommen wahrzunehmen. Die Menschen erschienen als Schemen, eine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Personen sei gar nicht möglich. Unter Berücksichtigung ihrer stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten sei die Klägerin auf optimales Sehen jedoch angewiesen, um sich räumlich orientieren zu können. Die ihr vom Beklagten gewährten Teilhabeleistungen bestünden zu einem großen Teil auch in Ergotherapie und der Vermittlung
Fähigkeiten zur Verrichtung
Alltagstätigkeiten. Erfolge bei der Vermittlung dieser Fähigkeiten seien nicht zu erwarten, wenn die Klägerin nicht einmal imstande sei, das Essen auf dem Teller zu erkennen, zumal sie in der Nähe noch schlechter sehe als in die Ferne. Soweit der Beklagte und auch das Sozialgericht die Leistungen deswegen versagten, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei, werde auf die jahrelange Übung durch den Beklagten verwiesen und darauf, dass noch im zuvor laufenden und negativ entschiedenen Widerspruchsverfahren auf den im Rahmen des Verfahrens gestellten erneuten Antrag der Mutter der Klägerin eine Leistung durch die Überlassung
Spendenmitteln in Höhe
650,00 € erfolgt sei. Randnummer 20 Der Klägerin sei nicht zuzumuten gewesen, auf eine Bewilligung nach Antragstellung zu warten, um erst dann den Brillenschaden beheben zu lassen. Die Klägerin wäre ohne Brille über lange Zeit quasi blind gewesen. Sie sei aber auf das Sehen in besonderem Maße angewiesen, um mit ihrer Umwelt zu kommunizieren. Aus der Verwaltungsakte gehe hervor, dass beispielsweise ein
der Mutter der Klägerin am
der Schweigepflicht entbunden. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
Eine Brille diene dem Ausgleich visueller Einschränkungen und stelle damit eine Leistung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 31 Abs. 1 SGB IX dar. Dies bedeute im Umkehrschluss aber unzweifelhaft auch, dass eine Brille nicht den anderen als in § 31 genannten Hilfsmitteln zuzuordnen sei und mithin keine Maßnahme zur Teilhabe darstellen könne. Er habe seine Entscheidungspraxis an die Gesetzesänderung anzupassen gehabt. Schließlich sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass der Wegfall bestimmter Leistungen mehr Belastungen nach sich zöge. Außerdem sei der Bedarf bei der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung bereits gedeckt gewesen, es habe auch kein Eilfall vorgelegen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bezirksamtes Neukölln
Berlin (Sozialhilfeakten Band XII, XIII, XIV) und des Landesversorgungsamtes Berlin (ein Band, Az.: ) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der im Jahr 2006 angefallenen Brillenreparaturkosten als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einem derartigen Anspruch steht der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen. Randnummer 29 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin und des Sozialgerichts ausschließlich die Übernahme der für das Jahr 2006 angefallenen Kosten
insgesamt 426,70 €. Randnummer 30 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom
426,70 € für die Zeit ab Januar 2006 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- oder (hilfsweise) Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 31 Nicht Streitgegenstand sind die Reparaturkosten für das Jahr 2005. Zwar hat das Sozialgericht (zu Unrecht) über diese entschieden, diese waren aber weder
der Betreuerin der Klägerin beantragt worden (vgl. den Leistungsantrag vom 1. April 2006) noch hat der Beklagte über diese entschieden. Soweit ursprünglich vor dem Sozialgericht auch eine Klage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Feststellung, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, künftig anfallende Reparaturkosten zu erstatten bzw. zu übernehmen, anhängig gemacht worden sein sollte, ist diese jedenfalls nach dem eindeutigen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht
der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht aufrechterhalten worden und hat auch das Sozialgericht ausdrücklich nicht über eine derartige Feststellungsklage – deren Zulässigkeit dahingestellt - entschieden. Randnummer 32 Unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R – Juris) besteht allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme ihrer Brillenreparaturkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Randnummer 33 Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten für Brillenreparaturen sind §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX. Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte die Brillenreparatur nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet (vgl. § 10 Abs. 3 SGB XII). Die Klägerin gehört unstreitig zum nach §§ 53 ff. SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis. Randnummer 34 Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.
1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder
einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Randnummer 35 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hiervon ist im Hinblick auf die schwere geistige Behinderung (Idiotie) der Klägerin auszugehen. Die Klägerin ist hierdurch auch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus §§ 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung - Eingliederungshilfe-VO - in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022). Nach § 2 der Eingliederungshilfe-VO zählen hierzu Personen, die – wie die Klägerin – infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Randnummer 36 Nach dem auch vom Beklagten unbestrittenen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der durch die aktenkundigen Entwicklungsberichte der
der Klägerin bewohnten Behinderteneinrichtungen sowie den aktenkundigen ärztlichen Feststellungen gestützt wird, ist eine der Folgen des Hirnschadens der Klägerin ihre stark beeinträchtigte Sehfähigkeit. Bei einer Dioptrienzahl
+9 ist die Klägerin ohne die Brille hilflos, ihre durch den Hirnschaden im engeren Sinne hervorgerufene geistige Behinderung wird durch die räumliche Orientierungslosigkeit noch verstärkt, hierdurch wird das Zusammenleben mit den anderen Bewohnern des Wohnheimes und Kontaktpersonen zusätzlich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung ihrer stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten ist die Klägerin auf optimales Sehen angewiesen, um sich räumlich orientieren zu können und die ihr vom Beklagten gewährten Teilhabeleistungen, die zu einem großen Teil auch in Ergotherapie und der Vermittlung
Fähigkeiten zur Verrichtung
Alltagstätigkeiten bestehen, wahrnehmen zu können. Randnummer 37 Für die Leistungen der Teilhabe gelten nach § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt § 54 SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX Bezug. Randnummer 38 Nach § 55 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig
Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung
(Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie
gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, HK-SGB IX,
SGB IX die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl. Legaldefinition in § 31 Abs. 1 SGB IX, aber auch § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V), dienen "andere" Hilfsmittel i.S.
2 Nr. 1 SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (Fuchs, a.a.O., § 55 RdNr 4). Die Hilfsmittel i.S.
2 Nr. 1 SGB IX entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (Mrozynski, a.a.O., § 55 RdNr 12; Löschau, a.a.O.). Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels i.S.
Randnummer 40 Eine Brille ist jedenfalls im Fall der Klägerin auch ein Hilfsmittel i.S.
2 Nr. 1 SGB IX. Sie dient nicht ausschließlich dazu, visuelle Einschränkungen der Klägerin auszugleichen, sondern ist – auch nach Auffassung des Beklagten (vgl. Vermerk v. 19.04.2007, Verwaltungsakte Bd. XIV, Blatt 51) - grundsätzlich sowohl für eine ausreichende Orientierung der Klägerin als auch für deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unerlässlich. Wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist neben der Orientierung die Kommunikation. Hierfür benötigt die Klägerin eine Brille. Sie ist aufgrund ihrer stark eingeschränkten geistigen Fähigkeiten in besonderer Weise auf gutes Sehen angewiesen. Nach den Feststellungen in den Entwicklungsberichten der L gGmbH sowie anlässlich der amtsärztlichen Untersuchungen und im psychiatrischen Gutachten
Oktober 2003 verfügt sie lediglich über ein Sprachverständnis, das sich auf einfache Sachverhalte und Zusammenhänge des Alltags bezieht; um sich zu verständigen und ihre Wünsche auszudrücken benutzt sie neben Silben und einzelnen Worten im Wesentlichen Gesten, eine sprachliche Kommunikation ist kaum möglich. Die Klägerin ist demnach für die Kontaktaufnahme zu Mitbewohnern und Betreuern in besonderem Maße auf das Sehen angewiesen und nicht in der Lage, visuelle Einschränkungen sprachlich zu kompensieren. Randnummer 41 Die Brille dient deshalb im (Einzel-)Fall der Klägerin nicht ausschließlich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; ihr Zweck und die mit einer Brille verfolgten Ziele gehen im besonderen Fall der Klägerin weit darüber hinaus, weil sie als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht. Dass Brillen in der Aufzählung in § 9 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO, der die "anderen Hilfsmittel" i.S.
2 Nr. 1 SGB IX beispielhaft aufführt, nicht enthalten sind, ist unschädlich, denn es handelt sich angesichts des Wortlauts "gehören auch" nicht um einen abschließenden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX,
Empfängern
Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII
der Krankenkasse übernommen, deren Aufwendungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger erstattet werden (§ 264 Abs. 7 SGB V). Neben den
der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist dann aber kein Raum für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggfs. vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R - Juris). Randnummer 46 Sind die Leistungen der Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 SGB V nur vorrangig zu gewähren und sehen diese nach oben Gesagtem eine Versorgung mit Brillen nicht vor, steht der gegenüber § 264 Abs. 2 SGB V nachrangigen Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten für die Brillenreparaturen nichts entgegen. Insbesondere ist die Leistung nicht in der Weise teilbar, dass ggf. nur ein Teil der Kosten im Rahmen der sozialen Rehabilitation zu erstatten wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden, die soziale Rehabilitation nach oben Gesagtem aber über die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann. Leistungen der sozialen Rehabilitation sind dann nicht identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und können auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung, erbracht werden. Randnummer 47 Insoweit hat das BSG in der Eingangs zitierten Entscheidung zur Versorgung mit Hörgerätebatterien (Urteil v. 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R – Juris) bereits darauf hingewiesen, dass die
ihm – wie hier - vertretene Auffassung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG steht (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03), wonach der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG an einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung für die Versorgung mit Hilfsmitteln festgehalten und für diese Regelung
einer Bindung an den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen und ausgeführt hat, dass im Rahmen der Aufgabe der Eingliederungshilfe jede erforderliche Hilfe zu gewähren ist, und zwar bei der Versorgung mit Hilfsmitteln unabhängig davon, ob solche Hilfsmittel auch
nicht behinderten Personen benutzt werden (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 88/03, 5 PKH 75/03, Juris). Das BSG hat in der zitierten Entscheidung ferner darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSHG zwar nicht in das SGB XII übernommen wurde; dies allerdings allein auf der Auffassung des Gesetzgebers beruhte, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des SGB IX enthalten seien (vgl. BT-Drucks 15/1514 S 62). Randnummer 48 Die Klägerin, der (auch) im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII gewährt wurden, konnte die Kosten für die Brillenreparaturen auch nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, so dass ihr grundsätzlich ein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden hätte. Randnummer 49 Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der - hier allein streitgegenständlichen - in den Optikerrechnungen
März 2006 dokumentierten Kosten scheitert aber am sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wessen Bedarf
anderen bereits gedeckt ist (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Randnummer 50 Sozialhilfe setzt nach § 18 SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den
ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Ist die Nothilfe - wie hier aufgrund der
der Mutter der Klägerin finanzierten Brillenreparatur – zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, scheidet ein Sozialhilfeanspruch des in Not Geratenen aus. Denn vor dem in § 18 SGB XII genannten Zeitpunkt konnte ein Sozialhilfeanspruch nach dem Gesetz nicht entstehen; und nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens bei dem Träger der Sozialhilfe kann ein zurückreichender Anspruch desjenigen, dem schon geholfen worden ist, nicht mehr begründet werden, weil die vom Nothelfer gewährte Hilfe den Bedarf des Hilfebedürftigen bereits tatsächlich gedeckt hat (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 5 Bundessozialhilfegesetz – BSHG - schon das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom
ihr, der Betreuerin, nicht mehr getragen werden. Diese allgemeine „Kenntnis“ des Beklagten reicht jedoch nicht. Vielmehr muss sich die Kenntnis auf die Voraussetzungen für die Leistung beziehen. Für das "Bekanntwerden" im Sinne des § 18 SGB IX gilt im wesentlichen nichts anderes als für die anhand der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Allgemeiner Teil - SGB I - über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten (§§ 60 ff.) zu beurteilenden Frage, ob ein Leistungsantrag "vollständig" ist. Dazu ist in § 60 SGB I bestimmt, dass alle Tatsachen anzugeben sind, die für die Leistung erheblich sind, und dass Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen sind (Absatz 1 Nrn. 1 und 3). Erforderlich ist danach die Kenntnis eines konkreten Bedarfs. Dem Träger der Sozialhilfe wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu erahnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift § 5 BSHG, vgl. Urteil vom
einem anderen Nothilfe geleistet worden ist, die Übernahme etwaiger aus der Nothilfe resultierender Schulden im Wege der Sozialhilfe nicht beanspruchen kann, vielmehr allein der Nothelfer einen Aufwendungserstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat. Randnummer 53 Ob das Antragsschreiben der Mutter und Betreuerin der Klägerin vom 1. April 2006, in dem sie um Erstattung der
ihr aufgewendeten Kosten auf ihr Konto bittet, als Antrag einer Nothelferin nach § 25 SGB XII zu verstehen ist und ob ein Eilfall im Sinne dieser Vorschrift gegeben war, ist vom Senat im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin nicht zu entscheiden. Insoweit liegt bislang bereits keine Verwaltungsentscheidung vor, das Verwaltungsverfahren müsste noch durchgeführt werden und die Mutter müsste ein Gerichtsverfahren aus eigenem Recht betreiben. Randnummer 54 Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die jahrelange Übung durch den Beklagten noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes verweist, Brillenreparaturkosten erst im Nachhinein zu erstatten, folgt der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts, dass ein dahingehendes Vertrauen der Klägerin schon deshalb nicht schutzwürdig ist, weil es der Beklagte wiederholt durch bestandskräftige Bescheide abgelehnt hat, derartige Kosten in der Zukunft zu übernehmen. Randnummer 55 Allerdings dürfte es dem Beklagten bei der noch ausstehenden Bescheidung der weiteren, nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 11. April 2006 bereits gestellten Anträge auf Ersatz
Brillenreparaturkosten wohl verwehrt sein, sich auf eine fehlende Kenntnis gemäß § 18 SGB XII zu berufen, nachdem er mit Bescheid vom 11. April 2006 - erstmals - ausdrücklich bereits eine Kenntnisnahme
Brillenrechnungen und Bearbeitung
Kostenübernahmeanträgen in der Zukunft ausgeschlossen hat. Ab diesem Zeitpunkt dürfte
der Klägerin wohl nicht zu verlangen gewesen sein, vor einer dringenden Bedarfsdeckung dennoch einen Antrag beim Beklagten zu stellen. Randnummer 56 Jedenfalls für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum vor Erlass des Bescheides vom 11. April 2006 gilt diese Einschränkung jedoch noch nicht und ist der streitgegenständliche, grundsätzlich gegebene sozialhilferechtliche Anspruch der Klägerin mangels Kenntnis des Beklagten nicht entstanden. Randnummer 57 Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 59 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030643
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.