← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 26. Senat L 26 AS 1060/09 Urteil Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Grundsich

Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. Bei einer Heizkostennachforderung handelt es sich nicht um Schulden i. S. von § 22 Abs.

§ 22Nr.

1). Randnummer 16 Ob der Klägerin ein Anspruch auf die Heizkostennachforderung zusteht, beurteilt sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Änderungsbescheides vom

  1. April 2008 vorlagen, ist mit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten eingetreten. Die Forderung in Höhe von 196,64 EUR entsprechend der Abrechnung vom
  2. November 2008 war gemäß § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch iVm § 5 Nr. 3 des Mietvertrages der Klägerin vom
  3. Mai 1984 am
  4. Dezember 2008 fällig. Eine hiervon abweichende Zahlungsfrist enthält die Betriebskostenabrechnung nicht. Auch hatte die Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Nachforderung des Vermieters geltend gemacht, welches die Fälligkeit hinausgeschoben hätte (vgl. LG Hannover, Urteil vom
  5. Februar 2010, 1 S 29/09, mwN, juris). Somit erhöhte die Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2007 die KdUuH für Dezember
  6. Sie erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin während des Bewilligungsabschnitts vom
  7. September 2008 bis
  8. Februar 2009 im durchgehenden SGB II-Bezug stand und ihre Hilfebedürftigkeit bereits eingetreten war. Randnummer 17 Der Anspruch der Klägerin auf höhere KdUuH folgt aus § 22 Abs. 1 SGB II, der nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdUuH erfasst. Bei der Nachforderung handelt es sich nicht um Schulden iS des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II, vielmehr sind es tatsächliche Aufwendungen iS des § 22 Abs. 1 SGB II, weil die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2007 ihre mietvertraglichen Verbindlichkeiten in Gestalt der vereinbarten Vorauszahlungen erfüllt hatte. Die durch die Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Jahr 2007 eingetretene Veränderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X war auch wesentlich iS des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in neuer Höhe zu bemessen waren, der Änderungsbescheid vom
  9. April 2008 unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen so nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom
  10. März 2010, aaO). Randnummer 18 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab
  11. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom
  12. Juli 2006 (BGBl. I 1706) als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 19 Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Betriebs- und Heizkosten entsprechend der Abrechnung vom
  13. November
  14. Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Höhe der angemessenen KdUuH mit einem Betrag von 360,00 EUR monatlich zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Subjektiv möglich iS des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen jedoch nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BSG, Urteile vom
  15. Dezember 2009, B 4 AS 19/09 R =

§ 22Nr.

28; vom 1. Juni 2010, B 4 AS 78/09 R =

§ 22Nr.

36). Erst die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vom

  1. Januar 2008 und
  2. März 2008 vermitteln die erforderliche Kenntnis von Kostensenkungsmaßnahmen mit der Folge, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Betriebs- und Heizkosten entsprechend der Abrechnung vom
  3. November 2008 bzw. die hieraus resultierenden Nachforderungen vom Beklagten zu übernehmen sind (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  4. Dezember 2009, L 32 AS 1592/09, juris). Randnummer 20 Soweit das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid von der Betriebskostennachforderung in Höhe von 196,94 EUR noch einen Betrag von 18,94 EUR (25,61 % der Gesamtkosten) für Kosten der Warmwasserbereitung statt der (niedrigeren) Warmwasserpauschale (dazu BSG, Urteil vom
  5. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris) abgezogen hat, war über die Höhe des anzusetzenden Kosten der Warmwasserbereitung im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 178,00 EUR beschränkt, weil nur der Beklagte Berufung eingelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom
  6. März 2010, aaO). Die Klägerin hat keine (Anschluss-) Berufung eingelegt. Randnummer 21 Die mit Gesetz vom
  7. Juli 2006 (BGBl. I 1706) in das SGB II eingefügte Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Rückzahlungen und Guthaben, die den KdUuH zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, stützt nicht die Rechtsauffassung des Beklagten. Denn eine Regelung hinsichtlich Betriebskostennachforderungen wird hierin gerade nicht getroffen. Die Regelung diente dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  8. Auflage, § 22 Rn. 61b). So wird in der Amtlichen Begründung (BT-Drucks 16/1696 S. 26f) dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe (vgl. BSG, Urteil vom
  9. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R =

§ 9Nr.

5). Randnummer 22 Im Hinblick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom

  1. April 2008 war der Tenor im Sinne einer Klarstellung neu zu fassen (vgl. auch BSG, Urteil vom
  2. März 2010, aaO). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Mit dem - im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom
  3. Dezember 2009 (L 32 AS 1592/09, aaO) noch nicht ergangenen - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  4. März 2010 (B 4 AS 62/09 R, aaO) und im Lichte der Entscheidungen des BSG vom
  5. Dezember 2009 und
  6. Juni 2010 (B 4 AS 19/09 R und B 4 AS 78/09 R, aaO) ist höchstrichterlich geklärt, wie Betriebs- und Heizkostennachforderungen für Zeiträume vor Zugang einer Kostensenkungsaufforderung rechtlich zu bewerten sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030947

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.