Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung bei Untätigkeitsklage Orientierungssatz Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich nicht um eine iS von § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage, sondern um eine Klage, mit welcher der Erlass eines beantragten aber bisher nicht ergangenen Verwaltungsaktes oder die Bescheidung eines Widerspruchs begehrt wird. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
- Juni 2010, S 20 AS 668/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Juni 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage iSv § 88 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Bescheidung eines Antrags auf Übernahme von Brennstoffkosten für die Zeit vom
- Februar 2009 bis
- Juli 2009 iHv 464,40 €, den er am
- Juli 2009 bei dem Beklagten durch Einwurf in den dortigen Briefkasten gestellt haben will. Randnummer 2 Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, weil der von dem Kläger behauptete Antrag vom
- Juli 2009 nicht feststellbar sei (Urteil vom
- Juni 2010). Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 3 Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen, Randnummer 4 das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
- Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom
- Juli 2009 zu bescheiden. Randnummer 5 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 6 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Randnummer 8 Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Randnummer 9 Die Berufung des Klägers, mit der er seine auf Bescheidung eines nach seinem Vorbringen gestellten Antrags vom
- Juli 2009 auf Übernahme von Brennstoffkosten gerichtete Untätigkeitsklage iSv § 88 Abs. 1 SGG weiter verfolgt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich nicht um eine iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtete Klage, sondern um eine Klage, mit der der Erlass eines beantragten, aber bisher nicht ergangenen Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) oder die Bescheidung eines Widerspruchs (§ 88 Abs. 2 SGG) begehrt werden. Die unmittelbare Klage auf Leistung (hier iHv 464,40 €) ist dagegen ausgeschlossen und vom Kläger vorliegend auch ausdrücklich nicht erhoben worden (vgl hierzu schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- November 2007 – L 15 B 174/07 SO – juris; aA LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2010 – L 12 AL 5449/09 - juris). Randnummer 10 In der Sache hat die Untätigkeitsklage schon deshalb keinen Erfolg, weil ein zu bescheidender Antrag des Klägers vom
- Juli 2009, (nur) dessen Bescheidung der Kläger geltend macht, nicht feststellbar ist. Der Beklagte hat auf ausdrückliche Nachfrage des SG im Termin zur mündlichen Verhandlung versichert, dass bei ihr kein Antrag des Klägers auf Brennstoffkostenübernahme vom
- Juli 2009 existiere. Das Vorbringen des Klägers, er habe diesen Antrag bei dem Beklagten in den Briefkasten geworfen, ist nicht nachprüfbar. Entgegen seinem Vorbringen im Schreiben vom
- April 2010 hat er auch weder eine Kopie des angeblichen Antrags vom
- Juli 2009 noch eine Kopie des behaupteten Kaufvertrags über Brennstoffe vom
- Juli 2009 vorgelegt. Er hat diesbezüglich auch keine Beweismittel vorgebracht. Soweit er nunmehr mit seiner Klageschrift vom
- März 2010 sinngemäß einen Antrag auf Übernahme von Brennstoffkosten für die Zeit vom
- Februar 2007 bis
- Juli 2009 iHv 464,40 € gestellt hat, wird der Beklagte diesen Antrag zwar noch zu bescheiden haben. Eine Verpflichtung durch das Gericht kommt insoweit auch nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 SGG, die Zulässigkeitsvoraussetzung einer entsprechenden Untätigkeitsklage wäre, jedoch nicht in Betracht. Denn dass der Kläger eine entsprechende Untätigkeitsklage, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG im Hinblick auf die noch nicht abgelaufene Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs. 1 SGG ohnehin nicht zulässig gewesen wäre, erheben wollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 12 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001030950