Sozialgerichtliches Verfahren: Geltung des gesetzlich vermuteten Zustellungsdatums für den Zeitpunkt der Bekanntgabe eines mit der Post übermittelten Verwaltungsakts bei tatsächlich früherem Zugang Orientierungssatz Ein mit der Post im Inland übermittelter Verwaltungsakt gilt auch dann erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn er dem Empfänger tatsächlich schon früher zugegangen ist. (Anschluss LSG Chemnitz, Beschluss vom
- September 2002, Az.: L 3 AL 78/02) (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- April 2010, S 161 SB 3066/09, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2010 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
- März 2006 stellte der Beklagte aufgrund multipler Funktionsbeeinträchtigungen einen GdB von 60 fest. Randnummer 3 Den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom
- Dezember 2007, mit dem sie eine Verschlimmerung bestehender sowie das Hinzutreten neuer Beeinträchtigungen geltend machte, wies der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom
- Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2009 mit der Begründung zurück, dass keine wesentliche Änderung bestehender Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) eingetreten sei. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Bl. 253 der Beiakte) wurde der Widerspruchsbescheid am
- Oktober 2009 zur Post aufgegeben. Randnummer 4 Die Klägerin hat am
- November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 60 begehrt. Randnummer 5 Mit Gerichtsbescheid vom
- April 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klage sei wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig. Danach sei die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruch sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin am
- Oktober 2009 (einem Freitag) zugegangen und damit bekannt gegeben, so dass die Klage spätestens am
- November 2009 hätte erhoben werden müssen. Die erst am
- November 2009 erhobene Klage wahre diese Frist nicht. Auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt worden sei, erst am
- Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte, könne sich die Klägerin zur Wahrung der Klagefrist nicht erfolgreich berufen. Bei zugestandener früherer Bekanntgabe gelte die Zugangsfiktion des § 37 SGB X nicht. Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Randnummer 6 Gegen den am
- April 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- Mai 2010, einem Montag, Berufung eingelegt. Randnummer 7 Sie ist der Auffassung, dass die Klage aufgrund der Zugangsfiktion des § 37 SGB X fristgerecht erhoben worden ist. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2010 und den Bescheid des Beklagten vom
- Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Oktober 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen höheren Grad der Behinderung als 60 ab dem
- Dezember 2007 festzustellen, Randnummer 10 hilfsweise, Randnummer 11 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2010 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist im Sinne der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet. Randnummer 17 Gemäß §§ 159 Abs. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 S. 3 SGG kann das Landessozialgericht als Berufungsinstanz durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses (zu Unrecht) die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage für unzulässig erachtet und daher weitere Feststellungen in der Sache nicht getroffen. Denn entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage, gegen deren Zulässigkeit auch im Übrigen keine Bedenken bestehen, nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Randnummer 18 Gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGG ist die Klage in den Fällen, in denen, wie vorliegend, ein Vorverfahren stattgefunden hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist hat die Klägerin mit der am
- November 2009 erhobenen Klage gewahrt. Denn der Widerspruchsbescheid ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- Oktober 2009 bekannt gegeben worden, so dass die Monatsfrist des § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGG damit erst am
- November 2009 endete. Randnummer 19 Hinsichtlich des Fristbeginns greift zugunsten der Klägerin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X ein. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am
- Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde hier, wie auf Bl. 253 der Verwaltungsakte vermerkt ist, am
- Oktober 2009 zur Post aufgegeben und gilt damit, da der Tag der Aufgabe zur Post bei der Fristberechnung nicht mitzählt (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), als am
- Oktober 2009 bekannt gegeben. Unerheblich ist, dass der Widerspruchsbescheid der Klägerin, wie von dieser vorgetragen, tatsächlich bereits am
- Oktober 2009 zugegangen ist. Denn die Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 SGB X kann, wie sich aus Satz 3 der Vorschrift ergibt, nur für den Fall widerlegt werden, dass das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Mai 2010 – Az.: B 14 AS 12/09 R – sowie Urteil vom
- März 1957 – Az.: 10 RV 609/56 – zu § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes sowie Sächsisches LSG, Beschluss vom
- September 2002 – Az.: L 3 AL 78/02 -). Dieser Auffassung schließt sich der Senat angesichts des unmissverständlichen Wortlautes der Regelung in § 37 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB X an. Randnummer 20 Wahrt mithin nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides am
- Oktober 2009 die am
- November 2009 erhobene Klage die Klagefrist, ist die Klage zu Unrecht durch das Sozialgericht abgewiesen worden, ohne dass es in der Sache selbst entschieden hätte. Randnummer 21 Im Rahmen des dem Senat gemäß § 159 Abs. 1 SGG zustehenden Ermessens macht er von seinem Recht Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Denn abgesehen davon, dass sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt haben, haben die Interessen der Beteiligten an einer zügigen Sachentscheidung unter Verlust einer Instanz hinter denen am Erhalt von zwei Instanzen zurückzutreten. Das Verfahren ist erst verhältnismäßig kurz bei Gericht anhängig und sollte zunächst durch das Sozialgericht der Entscheidung in der Sache zugeführt werden. Randnummer 22 Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Sozialgericht die Rechtsauffassung des Senats zur Zulässigkeit der Klage zugrunde zu legen und im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Randnummer 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001031402