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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat L 11 VH 32/08 Urteil Anspruch auf Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz auf Grund von in der DDR v

gesetz auf Grund von in der DDR verbüßten Haftzeiten, wenn die Schädigungsfolgen als solche bereits bindend anerkannt sind Orientierungssatz 1. Bei der Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbs

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, u. a. mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

§ 48Abs.

1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

§ 48Satz 2 Nr.

1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Randnummer 78 Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Zeitraum ab

  1. März 2004 – unter Änderung des Bescheides vom
  2. Januar 2003 – einen Grad der MdE von 70 festgestellt hat. Weder hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt, noch ist zum
  3. März 2004 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten. Randnummer 79 Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Versorgungsleistungen ist § 4 Abs. 1 HHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVG. Die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG ist nach Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen, weil der Kläger wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts bereits Versorgung nach dem HHG erhält. Nach § 4 Abs. 1 HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 30Abs.

1 BVG in der bis zum 21. Dezember 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) war die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der MdE bzw. der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen. Randnummer 80 Bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS sind vorliegend für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten gesetz “ in ihrer am 1. März 2004 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 – AHP 1996 – und nachfolgend – seit Juli 2004 – die „Anhaltpunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten recht (Teil 2 SGB IX)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt Ausgabe 2008 – AHP 2008) zu beachten, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 - auf der Grundlage des § 30 Abs. 17 BVG hinsichtlich der ärztlichen Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht - durch die Anlage zu § 2 VersMedV in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelöst worden sind. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden AHP haben normähnlichen Charakter und sind nach ständiger Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten ( BSG, Urteil vom 12. Juni 2003 – B 9 VG 1/02 R – BSGE 91, 107), weshalb sich der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 auf die genannten AHP stützt. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 ist für die Verwaltung und die Gerichte die Anlage zu § 2 VersMedV maßgeblich. Randnummer 81 Wie sich aus § 30 Abs. 1 BVG alter und neuer Fassung ergibt, sind bei der Beurteilung des Grades der MdE bzw. des GdS die von dem Versorgungsträger als Schädigungsfolgen bestandskräftig anerkannten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen; an diese rechtlich selbständigen Feststellungen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – B 9 VS 2/98 R – zitiert nach juris) ist der Beklagte ebenso gebunden wie der Senat; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu u. a. BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RV 32/88 – und Urteil vom 15. Dezember 1999 – B V 26/98 R –, jeweils zitiert nach juris). Somit ist der Grad der MdE bzw. der GdS des Klägers für den Zeitraum ab 1. März 2004 anhand folgender von dem Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 12. Mai 2005 bestandskräftig festgestellten Schädigungsfolgen zu beurteilen: Randnummer 82 - Chronische posttraumatische Belastungsstörung, Teilsymptomatik einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit negativen Auswirkungen auf den Zuckerstoffwechsel, Randnummer 83 - Depressives Syndrom, Randnummer 84 - Verlust des 4. Fingers links. Randnummer 85 Die vorgenannten von dem Beklagten anerkannten Schädigungsfolgen sind unter Beachtung der maßgeblichen AHP bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV mit keinem höheren Grad der MdE bzw. GdS als 70 v. H. zu bewerten. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch unter Würdigung der Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. T vom 31. Januar 2006 und des Arztes für Innere Medizin Dr. E vom 20. April 2009. Randnummer 86 Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – isoliert betrachtet – die Gesundheitsstörungen „chronische posttraumatische Belastungsstörung, Teilsymptomatik einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung“ als Hauptversorgungsleiden mit keinem höheren Grad der MdE bzw. GdS als 50 bewertet hat. Diese Beurteilung entspricht nach den AHP 1996, 2004, 2005 und 2008, Nr. 26.3 (S.60 bzw. 48) bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 3.7 (S. 27) dem schädigungsbedingten Vorliegen einer schweren psychovegetativen oder psychischen Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, die mit einem Grad der MdE bzw. einem GdS von 50 bis 70 zu bemessen ist. Insoweit kann offen bleiben, ob bei dem Kläger tatsächlich die oben genannten von dem Beklagten anerkannten Versorgungsleiden bestehen, wie der Sachverständige Dr. A nunmehr in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 in Zweifel gezogen hat, oder ob diese unter Berücksichtigung eines höher zu gewichtenden Vorschadens niedriger zu bewerten sind. Denn jedenfalls sind diese Leiden auch unter Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten vom 31. Januar 2006 und des Sachverständigen Dr. E in seinem Gutachten vom 20. April 2009 mit keinem höheren Grad der MdE bzw. GdS als 50 zu bewerten. Dabei hat der Beklagte insbesondere zu Recht berücksichtigt, dass die psychischen Leiden des Klägers zu einem erheblichen Teil schädigungsunabhängig bestehen, wie dies bereits die Ärztin Dr. D in ihrem Gutachten vom 21. April 1999 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und der Sachverständige Dr. Ain seinem Gutachten vom 9. August 2007 bekräftigt hat. Soweit die genannten Sachverständigen in ihren Gutachten nicht gewürdigt haben, dass der Kläger nach dem Inhalt des Schreibens des B vom 30. Oktober 1961 und der weiteren von dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2007 in Bezug genommen Unterlagen vor seiner Übersiedlung in die DDR durch eine Vielzahl von Delikten auffällig geworden war und deshalb auch zweimal längere Haftstrafen verbüßt hat, steht dies der Verwertbarkeit der Gutachten nicht entgegen. Denn hieraus könnte allenfalls zu folgern sein, dass die psychischen Leiden des Klägers, die der Beklagte als Schädigungsfolgen anerkannt hat, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß auf die in der DDR verbüßten Haftzeiten zurückzuführen sind. Hingegen ergeben sich insoweit keine Gesichtpunkte, die vorliegend zu einer Höherbewertung des von dem Beklagten anerkannten Versorgungsleidens führen könnten. Randnummer 87 Soweit der Beklagte die von ihm anerkannten Schädigungsfolgen der posttraumatischen Belastungsstörung und der Teilsymptomatik einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung unter weiterer Anerkennung ihrer negativen Auswirkungen auf den Zuckerstoffwechsel des Klägers insgesamt mit einem Grad der MdE auf 60 bewertet, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dieser Bewertung zugrunde liegende Einschätzung des Arztes Dr. D vom 18. März 2005, die von den anerkannten Versorgungsleiden mitumfassten psychischen Erregungszustände seien zumindest anteilig an der erschwerten Führbarkeit des Diabetes mellitus „im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung“ beteiligt, stimmt im Wesentlichen mit der Beurteilung des Sachverständigen Dr. T überein. Soweit dieser Sachverständige den Einfluss der posttraumatischen Belastungsstörung und des depressiven Syndroms auf den Diabetes als eigenständige Schädigungsfolge mit einem Einzelgrad der MdE von 20 bewertet, ergibt sich in der Gesamtwürdigung dieses Leidenskomplexes keine andere Beurteilung, da dieser Wert nach Maßgabe der AHP 1996, 2004, 2005 und 2008, Nr. 19 Abs. 1 (S. 33 bzw. 24) und der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 3.

  1. a)(S. 10) nicht hinzuaddiert werden darf. Randnummer 88 Die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung der anerkannten Schädigungsfolge „Depressives Syndrom“ mit einem Grad der MdE von 20 beruht maßgeblich auf der Einschätzung der Ärztin Dr. D in ihrem Gutachten vom 21. April 1999 und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann offen bleiben, ob der Beklagte diese Schädigungsfolge zu Recht anerkannt hat; jedenfalls kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten vom 31. Januar 2006 und des Sachverständigen Dr. E in seinem Gutachten vom 20. April 2009 weiterhin von keiner schwerwiegenderen haftbedingten Verschlimmerung des bereits zuvor bestehenden depressiven Syndroms ausgegangen werden. Randnummer 89 Die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung der anerkannten Schädigungsfolge „Verlust des 4. Fingers links“ mit einem Einzel-MdE von 10 entspricht den AHP 1996, 2004, 2005 und 2008, Nr. 26.18 (S. 146 bzw. 121) bzw. der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil B Nr. 18.13 (S. 95) und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 90 Soweit daneben die Anerkennung weiterer Versorgungsleiden im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung in Betracht kommen könnte, ist darüber vorliegend nicht zu befinden, weil sich das Begehren des Klägers hierauf nicht erstreckt. Randnummer 91 Danach ist der von dem Beklagten festgestellte Gesamtgrad der MdE bzw. GdS von 70 für den Zeitraum ab 1. März 2004 rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der MdE bzw. des Gesamt-GdS sind nach Maßgabe der AHP 1996, 2004, 2005 und 2008, Nr. 19 Abs. 1 (S. 33 ff. bzw. 24 ff.) und der Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 3.
  2. a)(S. 10) bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen, wobei sich die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Es ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad der MdE bzw. Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Grad der MdE bzw. einen GdS von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem Grad der MdE bzw. GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Randnummer 92 Hiervon ausgehend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Auswirkungen des mit einem Einzelgrad der MdE bzw. Einzel-GdS von 60 bewerteten Versorgungsleidens „Chronische posttraumatische Belastungsstörung, Teilsymptomatik einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit negativen Auswirkungen auf den Zuckerstoffwechsel“ und des mit einem Einzelgrad der MdE bzw. Einzel-GdS von 20 bewerteten Versorgungsleidens „Depressives Syndrom“ sowie des mit einem Einzelgrad der MdE bzw. Einzel-GdS von 10 bewerteten Versorgungsleidens „Verlust des 4. Fingers links“ insgesamt mit einem Gesamtgrad der MdE bzw. einen Gesamt-GdS von 70 beurteilt hat. Die Anhebung des Grades der MdE bzw. GdS um 10 Punkte trägt den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander angemessen Rechnung. Dabei wirkt sich das zuletzt genannte anerkannte Versorgungsleiden aufgrund seiner geringen Auswirkungen nicht erhöhend aus, zumal es in keiner Beziehung zu den anderen Versorgungsleiden steht und ganz andere Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betrifft. Randnummer 93 Soweit die Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten vom 31. Januar 2006 und Dr. E in seinem Gutachten vom 20. April 2009 den Grad der MdE bzw. den GdS mit 80 beurteilen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn wie bereits ausgeführt, stimmen die Sachverständigen hinsichtlich der Einzelbewertung der anerkannten Versorgungsleiden im Wesentlichen mit dem Beklagten überein. So hat der Sachverständige Dr. Te die Schädigungsfolgen „chronische posttraumatische Belastungsstörung, Teilsymptomatik einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung“, „Depressives Syndrom“ und „Verlust des 4. Fingers links“ in Übereinstimmung mit dem Beklagten mit einem Grad der MdE bzw. GdS von insgesamt 60 bewertet. Soweit er unter Mitberücksichtigung des Einflusses der posttraumatischen Belastungsstörung und des depressiven Syndroms auf den Diabetes, den er als eigenständige Schädigungsfolge mit einem Grad der MdE bzw. GdS von 20 beurteilt hat, einen Grad der MdE bzw. GdS 80 bildet, nimmt er für sich einen Beurteilungsspielraum in Anspruch, den die AHP bzw. die Anlage zu § 2 VersMedV so nicht vorsehen und im Ergebnis zu einer unzulässigen Addition von einzelnen Werten führt. Entsprechendes gilt für den Sachverständigen Dr. E, der hinsichtlich der Einzelbewertung der Versorgungsleiden vollständig mit dem Beklagten übereinstimmt. Randnummer 94 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund der durch Bescheid vom 12. Mai 2005 erfolgten rückwirkenden Anerkennung für die Zeit ab März 2004 mit seiner Klage teilweise Erfolg gehabt hat. Randnummer 95 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001031412

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