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LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer 25 TaBV 2776/09 Beschluss Zuordnung eines Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb § 4 Abs 1 BetrVG, § 4 Abs 2 BetrVG, § 1 A

Zuordnung eines Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb Orientierungssatz 1. Für das Vorliegen eines selbstständigen Betriebsteils i.S.d. § 4 Abs 1 BetrVG ist ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigk

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VG 1972 = NZA 1999, 1056). Betroffen ist ein Betriebsverfassungsorgan, wenn es als Inhaber eines streitigen Rechts ernsthaft in Betracht kommt. Der Ausgang des vorliegenden Beschlussverfahrens wirkt sich weder auf die Existenz, noch auf die Größe und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats aus, weil es nicht um die Anzahl der betriebsratsfähigen Betriebe, sondern um die Zuordnung nicht betriebsratsfähiger Kleinbetriebe geht. II. Randnummer 32 Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb unbegründet und war zurückzuweisen.

  1. Randnummer 33 Das Regionalbüro Nordrhein-Westfalen ist ein sogenannter Kleinstbetrieb, weil er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt. Die Beschwerdekammer geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass im Übrigen die Voraussetzungen für einen selbständigen Betriebsteil auch hinsichtlich dieser Einrichtung des beteiligten Arbeitgebers vorliegen. Die Leiter der Regionalbüros und damit auch der Leiter des Regionalbüros Nordrhein-Westfalen in Gummersbach verfügen über Befugnisse in personellen und sozialen Angelegenheiten, so dass die Einrichtungen als selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu werten sind. Randnummer 34 a) Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. So ist regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG, Beschluss vom
  2. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08 – EzA Nr. zu § 1 BetrVG 2001 = NZA 2010, 906). Ob Hauptverwaltung und einzelne Betriebsstätten eines Unternehmens einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe bilden, hängt von der Leitungsstruktur des Unternehmens ab. Randnummer 35 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht bei der Ermittlung, ob einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit Betriebsratsfähigkeit zukommt, so vor, dass es zunächst prüft, ob die betriebliche Einheit sich von einer nach den §§ 1 und 4 BetrVG nicht für die Bildung eines Betriebsrats geeigneten Betriebsstätte abgrenzen lässt. Nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Betriebsstätte ist ein Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte ausübt (BAG, Beschluss vom
  3. Juni 1995 – 7 ABR 59/94 – AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972 = NZA 1996, 276). Fehlt es an einer selbständigen Leitungsstruktur, liegen die Merkmale des Betriebsbegriffs im Sinne von § 1 BetrVG und die des Begriffs des Betriebsteils im Sinne des § 4 BetrVG nicht vor. Für das Vorliegen eines selbstständigen Betriebsteils i. S. d. § 4 Abs. 1 BetrVG ist ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb erforderlich. Diese liegt nur dann vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden sei, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG, Beschluss vom 17.Januar 2007 – 7 ABR 63/05 – BAGE 121, 7 = AP Nr.

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VG 1972 = NZA 2007, 703; BAG, Beschluss vom

  1. Juli 2004 – 7 ABR 38/03 – AP Nr. 8 zu § 9 BetrVG 1972). Voraussetzung für die Qualifikation eines solchen ist, dass er auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt ist (BAG, Beschluss vom
  2. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 – NZA 2009, 328; BAG, Beschluss vom
  3. Juli 2004 – 7 ABR 57/03 – AP Nr. 15 zu § 4 BetrVG 1972). Fehlt es an diesem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, so liegt bereits kein Betriebsteil vor, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG zu prüfen wären. Er gehört dann betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb, auch wenn er weit entfernt liegt. Randnummer 36 In seinem Beschluss vom
  4. Januar 2007 (a. a. O.) hat das Bundesarbeitsgericht seine ständige Rechtsprechung erneut betont, wonach ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit ist, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, wobei die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Danach ist ein Betriebsteil auf den Hauptbetrieb ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, gegenüber diesem allerdings organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständig, wobei für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil der Grad der Verselbstständigung entscheidend ist, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Ein eigenständiger Betrieb gemäß § 1 BetrVG liegt dann vor, wenn sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentliche Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb, wozu es ausreicht, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Dann gilt unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Randnummer 37 b) Das Regionalbüro in Gummersbach hat einen Leiter. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten hat dieser Leiter auch Weisungsrechte gegenüber den jeweiligen Mitarbeitern. Dem Leiter kommt Personalverantwortung in fachlicher als auch disziplinarischer Hinsicht gegenüber den Mitarbeitern zu, insbesondere hinsichtlich Urlaubsplanung, Anweisung von Überstunden, Führung von Disziplinar- und Führungsgesprächen, Zielvereinbarungsgesprächen und Leistungsfeststellung. Damit werden Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten vom Leiter des Regionalbüros Nordrhein-Westfalen ausgeübt.
  5. Randnummer 38 Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden so genannte Kleinstbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht erfüllen, dem Hauptbetrieb zugerechnet. Die Zuordnung zum „Hauptbetrieb“ erfolgt kraft Gesetztes und sorgt dafür, dass die Belegschaft des Kleinstbetriebes nicht vertretungslos ist. Um einen solchen Betrieb handelt es sich bei dem Regionalbüro Nordrhein-Westfalen, weil dort lediglich 3 Arbeitnehmer beschäftigt sind und schon deshalb ein Betriebsrat dort nicht gewählt werden kann. Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sein müssen, gewählt, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
  6. Randnummer 39 Hauptbetrieb für das Regionalbüro Nordrhein-Westfalen in Gummersbach ist nicht der weitere Betrieb der Arbeitgeberin in Gummersbach, sondern der Betrieb in Potsdam-Babelsberg. Randnummer 40 Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom
  7. Januar 2007 (- 7 ABR 63/05 – BAGE 121, 7 = AP Nr.

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VG 1972 = NZA 2007, 703.) den im Gesetz nicht definierten Begriff des Hauptbetriebes unter Heranziehung des Wortlautes, des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelung, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck herausgearbeitet. Für den Begriff des Hauptbetriebes ist seine gegenüber diesem und ggf. den anderen Betrieben des Arbeitgebers bestehende herausgehobene Bedeutung entscheidend, die sich aus einer besonderen Funktion des Hauptbetriebes für das Unternehmen des Arbeitgebers oder für den zugeordneten Betrieb ergibt. Maßgeblich dafür ist der im Betriebsverfassungsrecht geltende Grundsatz, dass betriebliche Mitbestimmung möglichst dort ausgeübt werden soll, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten getroffen werden. In den nicht betriebsratsfähigen Betrieben würden diese zwar nicht in einem Hauptbetrieb, sondern von seiner eigenen Leitung entschieden. Da dort jedoch kein eigener Betriebsrat gewählt werden könne, sei es geboten, die diesen Betrieb betreffenden Mitbestimmungsrechte von dem Betriebsrat des Betriebs wahrnehmen zu lassen, in dem die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen über personelle und soziale Angelegenheiten des nicht betriebsratsfähigen Betriebs zumindest durch die gelegentliche Beratung der Leitung dieses Betriebs beeinflusst werden. Auf die räumliche Entfernung von dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb komme es dabei grundsätzlich nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber noch andere, räumlich näher zu dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhalte. Die räumliche Entfernung zwischen dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb und dem Betrieb, in dem in beratender Form Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten auch für den anderen Betrieb wahrgenommen werden, könne ausnahmsweise nur dann von Bedeutung sein, wenn sie so erheblich sei, dass von dessen Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden könnten. Randnummer 41 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist hier als Hauptbetrieb der Betrieb am Sitz der Arbeitgeberin in Potsdam-Babelsberg anzusehen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten erfüllt der Betrieb der Arbeitgeberin in Potsdam-Babelsberg diese Voraussetzungen, denn dieser ist die zentrale Verwaltung des Unternehmens mit seinen etwa 185 Mitarbeitern. Dort befindet sich der geschäftsführende Vorstand, der Bereichsleiter und der Personalleiter usw. Von dort werden alle Regionalbüros und Büros der Arbeitgeberin bundesweit koordiniert und Verhandlungen mit den Betriebsräten geführt sowie die Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen geschlossen. Auch das Letztentscheidungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten steht dem Personalleiter in Potsdam-Babelsberg zu. Hierzu hat die Arbeitgeberin mit ihrem Schriftsatz vom

  1. Mai 2010 nebst Anlagen (Bl. 219 – 229 d. A.) unbestritten die Befugnisse der Leiter der Regionalbüros, des Bereichsleiters und des Personalleiters dargestellt. Nach der dortigen Anlage MK 1 (Bl. 223 – 226 d. A.) ergibt sich, dass auch in den Angelegenheiten, die den jeweiligen Regionalleitern überlassen sind, bei Streitigkeiten der Personalleiter entscheidet bzw. Entscheidungen nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Personalleiter erfolgen. Für Versetzungen liegt die Alleinentscheidung beim Personalleiter; die Leiter der Regionalbüros haben diesbezüglich keine Befugnisse. Der Personalleiter wird in personellen Angelegenheiten mindestens beratend hinzugezogen bzw. es sind Absprachen mit ihm erforderlich. Für bestimmte Angelegenheiten, für die die Leiter der Regionalbüros keine Befugnisse haben, trifft der Personalleiter die Entscheidungen. Die maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen erfolgen von Potsdam-Babelsberg aus. Demgegenüber bestehen zwischen der in Gummersbach betriebenen T.-H.-Akademie und dem Regionalbüro Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten keine Verbindungen. Der Leiter der Akademie ist gegenüber den Mitarbeitern im Regionalbüro nicht weisungsbefugt und der Leiter des Regionalbüros hat gegenüber den Arbeitnehmern der T.-H.-Akademie einschließlich der weiteren Abteilungen (Internationale Akademie für Führungskräfte, Archiv) keinerlei Weisungsrechte. Die Leitung beider Einrichtungen erfolgt unabhängig und voneinander getrennt. Randnummer 42 Demgegenüber können die räumliche Entfernung und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keine andere Zuordnung rechtfertigen. Das Gesetz führt diese Gesichtspunkte für eine Zuordnung nicht an und hat diesbezüglich im § 4 Abs. 2 BetrVG auch keine Regelung getroffen. Demnach ist die räumliche Entfernung für die vorzunehmende Zuordnung nicht von Belang. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber andere, nähere zum nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhält (BAG, Beschluss vom
  2. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 – a. a. O.). Der vorliegend gegebenen, großen räumlichen Entfernung zwischen dem Regionalbüro in Gummersbach und dem Hauptbetrieb in Potsdam-Babelsberg kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, noch von den Beteiligten geltend gemacht, dass aufgrund dieser räumlichen Entfernung die Mitbestimmungsrechte für das Regionalbüro Nordrhein-Westfalen durch den im Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht sinnvoll wahrgenommen werden können. Angesichts der modernen Kommunikationsmittel kann hierauf nicht allein durch die Entfernung geschlossen werden. Schließlich erwähnt § 4 Abs. 2 BetrVG, anders als beispielsweise § 4 Abs. 1 BetrVG, räumliche Gesichtspunkte nicht. Im Übrigen würde dies wohl alle anderen Regionalbüros und Büros in gleicher Weise betreffen. Randnummer 43 Ebenso wenig ist eine andere Bewertung deshalb geboten, weil die Mitarbeiter des Regionalbüros die Kantine der T.-H.-Akademie, deren sonstigen betrieblichen Einrichtungen, das dortige Zeiterfassungssystem, die Telefonzentrale sowie die dort eingerichtete zentrale Poststelle benutzen und insgesamt am betrieblichen Leben der T.-H.-Akademie teilnehmen. Diese - vom Betriebsrat so bezeichnete - räumliche, organisatorische und soziale Vernetzung ist für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung nach § 4 Abs. 2 BetrVG vollkommen unerheblich; es geht um die betriebliche Mitbestimmung, die möglichst dort ausgeübt werden soll, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten getroffen werden. Das ist aber gerade bzgl. der T.-H.-Stiftung nicht der Fall. Dort werden gerade keine mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen für die Arbeitnehmer des Regionalbüros getroffen. Eine Zuordnung zu diesem Betrieb ist daher auch unter Berücksichtigung geographischer Gesichtspunkte nicht sinnvoll. III. Randnummer 44 Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da in Beschlussverfahren nach § 2 a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden. IV. Randnummer 45 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und wirft keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Die sich stellenden Rechtsfragen sind, soweit entscheidungserheblich, höchstrichterlich bereits beantwortet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001031560

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