reichung der Vollmacht; Verschluss der Wahlurne; Fristüberschreitung Leitsatz 1.
VG BE (Juris: PersVG BE 2004) sind Berufsverbände, die Mitglied in einer
LBG BE (Juris: BG BE 2009) zu beteiligenden Spitzenorganisation sind, vom
weis der hinreichenden Durchsetzungskraft befreit. (Rn.28) 2. Auch in Wahlanfechtungsverfahren kann eine Vollmacht entsprechend § 89 Abs. 2 ZPO mit heilender Wirkung
gereicht werden. (Rn.17) 3. Die Unterschreitung der Mindestfrist von sieben Wochen zwischen Wahlausschreiben und Wahltag
VG BE (Juris: PersVGWahlO BE) kann nur dann Einfluss auf das Wahlergebnis haben, wenn mit ihr eine Verletzung der Fristen für Einreichung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge einhergeht. (Rn.34) Orientierungssatz
Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem Wahlausschreiben vom
P
gewiesen worden sei. Es seien hier ebenso strenge Anforderungen zu stellen wie bei Anträgen des Arbeitgebers auf Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eines ausgebildeten Jugendvertreters
VG. Der Antrag könne aber auch in der Sache keinen Erfolg haben: Aus der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den Wahlvorschlägen um mehrere Vorschläge mit jeweils einem Bewerber gehandelt habe. Im Wahllokal W. sei während der gesamten Wahlzeit außer der Zeugin als Mitglied des Wahlvorstandes Frau G. B. als Wahlhelferin anwesend gewesen. Die Zeugin habe
der Wahl den Einwurfschlitz der Wahlurne zugeklebt. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die Personalratswahl für unwirksam erklärt. Der Antrag sei trotz
gereichter Vollmacht fristgerecht gestellt.
den allgemeinen Regeln über die Prozessvollmacht könne diese auch
Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist eingereicht werden. Für eine entsprechende Anwendung der verschärften Anforderungen an den
weis der Vollmacht in Verfahren
VG bestehe angesichts des hier im Vordergrund stehenden kollektiven Interesses kein Bedürfnis. Die Wahl sei ungültig, weil das Wahlausschreiben nicht innerhalb der von der Wahlordnung zwingend vorgeschriebenen Frist von mindestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlassen worden sei. Da die Wahl am
Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahl ergeben könnte. Eine Wahl sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, weil die Durchsetzung des Wählerwillens grundsätzlich Vorrang vor dem Wahlprüfungsbegehren eingeräumt werden müsse. Daraus lasse sich herleiten, dass auch bei der Wahlanfechtung ebenso wie bei Anträgen
VG die Antragsbefugnis innerhalb der Antragsfrist gegenüber dem Gericht
gewiesen sein müsse. Der Dienststellenleiter, der Personalrat und die Beschäftigten hätten ein erhebliches Interesse an einer schnellen Klärung, ob der Personalrat ordnungsgemäß im Amt sei. Nur wenn alle zum
weis der Vertretungsbefugnis und Antragsberechtigung notwendigen Unterlagen innerhalb der Anfechtungsfrist vorlägen, habe ein verständiger Personalrat Anlass zu prüfen, ob das Wahlanfechtungsverfahren durchgeführt oder der ungewisse Zustand durch einen Rücktrittsbeschluss beendet werden solle. Davon abgesehen seien die notwendigen
weise immer noch nicht erbracht. So ergebe sich aus der Satzung des Antragstellers nicht, dass die Vorstandsvorsitzende alleinvertretungsberechtigt sei; auch sei nicht
gewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Wahlanfechtung überhaupt Vorsitzende gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe einen Wahlverstoß schon deshalb zu Unrecht angenommen, weil es zur Prüfung eines vom Antragsteller nicht vorgebrachten Wahlverstoßes einer Unterschreitung der Sieben-Wochen-Frist
1 Satz 1 der Wahlordnung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht von sich aus nicht berechtigt gewesen sei. Randnummer 7 Der Beteiligte zu 1 beantragt, Randnummer 8 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss, nimmt zur weiteren Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus: Er bestreite die Bestellung einer Wahlhelferin, jedenfalls habe sie ihre Aufgabe nicht wahrgenommen. Zum
weis seiner Durchsetzungsfähigkeit verweist er auf ein Schreiben des Bundes Deutscher Rechtspfleger vom
1 kann die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder dem Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgerichtangefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Randnummer 16 Das Wahlergebnis wurde am
gereicht hat.
VG Berlin i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 3 ArbGG können sich die Beteiligten auch in Wahlanfechtungsverfahren durch Rechtsanwälte vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Bei der Anwaltsvollmacht handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf entsprechende Rüge (§ 88 ZPO) von Amts wegen zu prüfen ist.Zwar ist die Vollmacht hier erst
Ablauf der Wahlanfechtungsfrist bei Gericht eingegangen. Dies führt jedoch nicht zur Fristversäumung, denn die Erteilung der Vollmacht ist an keine besondere Form gebunden. Die in § 80 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Schriftform dient nur dem
weis. Die schriftliche Vollmacht kann mit heilender Wirkung
gereicht werden; auf das Ausstellungsdatum der Vollmacht kommt es dabei nicht an (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO). Randnummer 18 Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn es sich bei der Antragsfrist
VG Berlin nicht (vorrangig) um eine prozessuale, sondern um eine materielle Frist handelte. Dann wäre § 89 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar mit der Folge, dass die Vollmacht nicht nur innerhalb der Antragsfrist erteilt werden, sondern auch im Original vorgelegt werden müsste. Das ist indes auch unter Berücksichtigung der vom Beteiligten zu 1 zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall. Randnummer 19 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Zwei-Wochen-Frist
VG, innerhalb derer der Arbeitgeber
Beendigung des Berufs-ausbildungsverhältnisses eines Jugendvertreters beim Verwaltungsgericht beantragen kann, das vom Gesetz fingierte Arbeitsverhältnis aufzulösen, als ein im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsrecht bewertet und zusätzlich zur fristgerechten Vollmachterteilung die fristgerechte Vorlage der Originalvollmacht bei Gericht gefordert (vgl. Beschlüsse vom
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben, um zu wissen, ob er um den Erhalt seines Arbeitsplatzes vor Gericht kämpfen müsse. Um die Unsicherheit beim soeben erst ausgebildeten und unerfahrenen Beschäftigten über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu beseitigen, habe das Fristerfordernis eine Signalfunktion. Dies zeige sich u.a. auch an der Verlagerung der Entscheidung vom Dienststellenleiter auf den Arbeitgeber, dem darüber hinaus, anders als in Kündigungsschutzfällen, die Rolle des aktiv Handelnden zugewiesen sei. Randnummer 20 Auch wenn dem Beteiligten zu 1 einzuräumen ist, dass kollektivrechtlich ein Interesse daran besteht, dass der amtierende Personalrat alsbald Klarheit erlangt, ob ein zur Anfechtung Berechtigter den Wahlanfechtungsantrag gestellt hat, liegen doch in Wahlanfechtungsverfahren die vorstehend aufgeführten oder ihnen vergleichbare Gründe für die Bewertung der Anfechtungsfrist als einer materiell-rechtlichen Frist ersichtlich nicht vor. Randnummer 21 Dabei kommt es aus Sicht des Senats weniger auf die Rechtsfolgen der Antragstellung an. Sowohl der Antrag
VG als auch derjenige
VG Berlin haben keine „aufschiebende Wirkung“, d.h. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bleibt der Jugendvertreter in seinem vom Gesetz fingierten Beschäftigungsverhältnis wie auch der amtierende Personalrat bis dahin im Amt bleibt. Seine Entscheidungen bleiben auch bei rechtskräftiger Erklärung der Wahl als ungültig wirksam, ebenso wie auch das fingierte Beschäftigungsverhältnis des Jugendvertreters
rechtskräftiger Auflösungsentscheidung nicht rückabgewickelt wird. Randnummer 22 Entscheidend ist vielmehr, dass mit dem Antragserfordernis bei der Wahlanfechtung lediglich das kollektivrechtliche Interesse der Wähler, des Personalrats und des Dienststellenleiters an einer baldigen Klärung der Gültigkeit der Personalratswahl geschützt wird, es ihm aber an einer zusätzlichen individualrechtlichen Schutzkomponente fehlt. Ohne diese stellt sich das Wahlanfechtungsverfahren in Bezug auf eine ordnungsgemäße, insbesondere fristgemäße Antragstellung nicht anders dar als alle anderen von §§ 80 ff. ZPO erfassten, auch eilbedürftigen Verfahren, die durch einen fristgebundenen Antrag beim Prozessgericht eingeleitet werden. Randnummer 23 Für die Auffassung des Beteiligten zu 1 gibt die Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zur Substantiierungspflicht des Antragstellers im Wahlanfechtungsverfahren (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 9.91 -, juris Rn. 16 ff. und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 -, juris Rn. 27 ff.) ebenfalls nichts her. Auch wenn der Gedanke einer Beschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung verdient, führt er nicht dazu, dass das allgemeine prozessuale Regelwerk für den
weis einer Prozessvollmacht für die Wahlanfechtung nicht gälte. Randnummer 24 Die Vollmacht vom 21. Dezember 2008 ist von einem Berechtigten, nämlich von der alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Antragstellers, Frau R. H, erteilt worden.
1 der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Satzung des Antragstellers vom
gewiesen ist. Das weitere Bestreiten der Mitgliedschaft seitens des Beteiligten zu 1 bleibt substanzlos. Randnummer 26 Zu den wahlanfechtungsbefugten Gewerkschaften im Sinne von § 22 PersVG Berlin zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Berufsverbände der Beamten (vgl. grundlegend Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
VG Berlin gelten die im Personalvertretungsgesetz für die Gewerkschaften vorgesehenen Rechte und Pflichten auch für die
des Landesbeamtengesetzes (jetzt § 83 des Landesbeamtengesetzes) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligenden Berufsverbände. Zwar sind
LBG nur die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen; um eine solche Spitzenorganisation, also einen Zusammenschluss von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, handelt es sich beim Antragsteller nicht, vielmehr ist er Mitglied in einer solchen Spitzenorganisation, nämlich im Deutschen Beamtenbund. Bei einem wortgetreuen Verständnis liefe die Regelung in § 94 PersVG Berlin allerdings leer. Denn im Berliner Personalvertretungsgesetz sind mit den „Rechten und Pflichten“ nur solche der „in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften“ angesprochen (vgl. z.B. § 2 Abs. 1 und 2 [vertrauensvolle Zusammenarbeit und Zugang zur Dienststelle], § 16 Abs. 4 und 6 [Wahlvorschläge], § 17 Abs. 1 und 2, § 18 und § 19 Abs. 2 [Wahlvorstand], § 22 Abs. 1 [Wahlanfechtung], § 25 Abs. 1 [Auflösung des Personalrats], §§ 31 Abs. 2, 34, 37 Abs. 2 [Teilnahme an Sitzungen pp.], § 46 Abs. 2 [Teilnahme an Personalversammlungen] und § 71 Abs. 2 [Neutralitätsgebot]). Da andererseits die „Spitzenorganisationen“ nie in der Dienststelle vertreten sein können, weil sie, wie auch der Deutsche Beamtenbund, satzungsgemäß keine natürlichen Mitglieder haben, ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass als Gewerkschaften mit hinreichender Durchsetzungskraft auch die in den Dachverbänden organisierten Einzelberufsverbände gelten (vgl. Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl., Rn. 2a zu § 94 und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 - BVerwG 6 P 17.05 -, juris Rn. 36 ff. für die ähnlich gefasste Regelung in § 125 PersVG NW 1974). Ist also ein Berufsverband Mitglied einer Spitzenorganisation im Sinne von § 60 LBG (§ 83 LBG neu), ist er vom
weis seiner Durchsetzungskraft im Einzelfall befreit. Das rechtfertigt sich daraus, dass hinter einem solchem Fachverband die Durchsetzungskraft „seiner“ Spitzenorganisation steht, die ihn bei einer Beteiligung im Rahmen des § 60 LBG (§ 83 LBG neu) anhört. Randnummer 29 Die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags scheitert schließlich nicht an einer mangelnden Substantiierung. Obgleich im Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz gilt, erfordert es die in Satz 2 der Vorschrift statuierte Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten, dass in der Antragsschrift mindestens ein Anfechtungsgrund dargelegt wird, der geeignet ist, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl aufkommen zu lassen. Damit soll verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längeren Zeitraum offen bleiben (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 9.91 -, juris Rn. 16). Mindestens mit der Rüge des Transports einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Wahlurne zum Ort der Stimmenauszählung genügt der Antrag dem Erfordernis der Darlegung eines Anfechtungsgrundes. Randnummer 30 Der Wahlanfechtungsantrag ist indes nicht begründet. Randnummer 31 Der von der Fachkammer herangezogene Anfechtungsgrund der verkürzten Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltag greift aus rechtlichen Gründen und der einzige im Antrag substantiierte Anfechtungsgrund eines nicht ordnungsgemäßen Verschlusses der Wahlurne aus tatsächlichen Gründen nicht durch. Die weiteren im Anfechtungsantrag geltend gemachten Rügen sind unerheblich. Randnummer 32 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Sieben-Wochen-Frist zwischen Wahlausschreiben und Wahltag geprüft hat, ohne dass der Antragsteller einen diesbezüglichen Wahlrechtsverstoß (innerhalb der Anfechtungsfrist) gerügt hat. Die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl kann auch auf Gründe gestützt werden, die erst
Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht oder festgestellt werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 P 9.97 -, juris Rn. 27, m.w.N.). Allerdings widerspricht es der auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kennzeichnenden, durch Dispositionsmaxime und Mitwirkungspflicht der Beteiligten geprägten Tendenz, wenn die Verwaltungsgerichte ohne erkennbaren und aktenkundigen Anlass die Wahlunterlagen beiziehen, um
Gründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben könnte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1998, a.a.O., Rn. 31 f.). Der Gedanke einer Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im Wesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden ist, verdient im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch Entscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wahlprüfungsbegehren Beachtung. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache uneingeschränkter Anfechtungsantrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten das Verwaltungsgericht, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen
zugehen. Es kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung eines nicht gerügten Wahlverstoßes ohne einen im Übrigen substantiierten Wahlanfechtungsantrag durch die Fachkammer zur Beanstandung im Beschwerdeverfahren führen müsste. Denn die von dem Antragsteller in der Antragsschrift beschriebenen Unregelmäßigkeiten schieden nicht von vornherein als tragfähige Wahlanfechtungsgründe aus, was in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügte, um dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur Prüfung auch eines nicht ausdrücklich gerügten Wahlrechtsverstoßes zu eröffnen. Randnummer 33 Die Rüge des Verstoßes gegen die Sieben-Wochen-Frist greift aber in der Sache nicht durch. Gemäß § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin erlässt der Wahlvorstand spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
Absatz 3 der Vorschrift hat der Wahlvorstand eine Abschrift des Ausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten Stellen auszuhängen. Diese Sieben-Wochen-Mindestfrist ist hier um fünf Tage unterschritten worden. Die Wahl fand am
sieben Wochen stattfinden. Da gemäß § 5 Abs. 5 WOPersVG Berlin die Wahl mit Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet wird (a.A. aber ohne Begründung Germelmann/Binkert, 2. Aufl., Rn. 4 zu § 19: Die Einleitung der Wahl beginne mit der Feststellung der Zahl der Dienstkräfte), stehen die Höchstfrist
dem Gesetz und die Mindestfrist
der Verordnung zueinander in Widerspruch. Dieser ist allerdings dahingehend auflösbar, dass § 19 Abs. 1 PersVG Berlin einerseits als Ordnungsvorschrift verstanden wird, deren Verletzung, die in den Fristen der Wahlordnung angelegt ist, zu keiner Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften im Sinne von § 22 PersVG führt, andererseits aber eine Verletzung des § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin nicht in jedem Fall zur Ungültigkeit der Wahl führt. Der dort vorgeschriebenen Sieben-Wochen-Frist kommt nämlich insofern keine eigenständige Bedeutung zu, als die Regelung nur die Einhaltung der übrigen möglicherweise in Anspruch zu nehmenden Fristen gewährleisten soll (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1959 - BVerwG VII P 18.58 -, BVerwGE 9, 357 ff., 360 zur vergleichbaren Rechtslage
dem Bundespersonalvertretungs[wahl]recht). Es handelt sich bei § 5 Abs. 1 WOPersVG um eine Überfrist, d.h. um die Zusammenfassung der einzelnen fristgebundenen Zwischenschritte bei der Abgabe und Bekanntgabe der Wahlvorschläge. Deshalb ist mit dem Bundesverwaltungsgericht für die Beeinflussung des Wahlergebnisses infolge eines Verstoßes gegen die Überfrist zu fordern, dass zusätzlich zur Unterschreitung der Sieben-Wochen-Frist noch die Verletzung einer Vorschrift über eine der Zwischenfristen hinzukommen muss. Ein isolierter Verstoß gegen die Frist des § 5 Abs. 1 WOPersVG Berlin reicht nicht aus, um die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses einzuräumen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
fristen ( § 10 Abs. 1 WOPersVG Berlin, sechs Tage) erforderlich waren, konnten die Wahlvorschläge durch Aushang am
VG Berlin nicht der Vorbereitung der Wahlberechtigten und der Kandidaten auf die Wahl, sondern ausschließlich der Sicherstellung der einzuhaltenden Zwischenfristen. Randnummer 37 Der vom Antragsteller geltend gemachte Wahlrechtsverstoß durch Transport einer nicht ordnungsgemäß verschlossenen Wahlurne vom Dienstgebäude W. zum Ort der Stimmenauszählung im Dienstgebäude P1. führt ebenfalls nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Randnummer 38 Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 WOPersVG Berlin hat der Wahlvorstand, wenn die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis - wie hier - nicht unmittelbar
Abschluss der Stimmabgabe festgestellt wird, für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat er sich davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. Mit Verschluss ist an dieser Stelle der Einwurfschlitz an der Wahlurne gemeint. Um die Öffnung an der Wahlurne, die die Herausnahme der Stimmzettel ermöglicht und die
VG Berlin vom Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe zu verschließen ist, geht es hier nicht. Ein nicht ordnungsgemäßer Verschluss der Wahlurne stellt in jedem Fall einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar (vgl. Beschluss OVG Münster vom 27. November 1997 - 1 A 878/97.PVB -, juris Rn. 16 ff. zur vergleichbaren Vorschrift in der WOPersVG NW). Randnummer 39 Der Senat vermochte einen Verstoß gegen § 15 Abs. 5 Satz 1 WOPersVG Berlin nicht festzustellen. Zu seiner Überzeugung hat die Vernehmung des Mitglieds des Wahlvorstands K. als Zeugin ergeben, dass die fragliche Wahlurne in der Zeit zwischen Abschluss der Wahl und Öffnung am Ort der Stimmauszählung ordnungsgemäß verschlossen war. Die Zeugin hat widerspruchsfrei ausgeführt, den Einwurfschlitz der Wahlurne für beide Wahlgänge mit einem weißen Blatt Papier abgedeckt und dieses mit Tesafilm festgeklebt zu haben. Sie hat weiter angegeben, den Tesafilmstreifen so „rundherum“ angebracht zu haben, dass das Papier an allen Stellen befestigt war. Auch hat sie bestätigt, dass der Verschluss bei der Öffnung der Wahlurne unversehrt war. Die von der Zeugin angefügten Einschränkungen in Bezug auf die Genauigkeit ihrer Erinnerung sind mit Rücksicht auf die seit der Wahl verstrichene Zeit
vollziehbar, ändern aber an der Überzeugung des Senats nichts, dass der Einwurfschlitz jedenfalls in einer Weise verklebt war, die Einwurf oder Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich machten. Dass der Verschluss im Zeitpunkt der Öffnung der Wahlurne unversehrt war, ergibt sich außerdem aus der Wahlniederschrift vom
der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch klargestellt, dass eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügt, wenn sie
der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach bleiben abstrakt nicht auszuschließende,
der Lebenserfahrung aber unwahrscheinliche Kausalverläufe unberücksichtigt, wenn für deren Eintritt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. Beschlüsse des BVerwG vom
der Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Randnummer 42 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl im Hinblick auf die Wahlvorschläge und deren Bekanntmachung bestehen nicht. Insbesondere ließ die Bekanntgabe der Wahlvorschläge keinen Zweifel daran aufkommen, dass in Listenwahl mit einer Stimme für jeden Wähler zu wählen war.
VG Berlin ist
den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind; in diesem Fall kann jeder Wähler nur eine Stimme abgegeben. Eine Mehrheits- oder Personenwahl mit so vielen Stimmen pro Wähler wie Vertreter zu wählen sind, findet bei Gruppenwahl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 WOPersVG Berlin statt, wenn für die Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Bereits die Verwendung der Pluralform in der Bekanntmachung vom 20. November 2008 („…folgende…Wahlvorschläge…“) erhellt, dass es sich um mehrere gültige Wahlvorschläge handelte, was zwangsläufig die Verhältniswahl mit einer Stimme pro Wähler zur Folge hatte. Weiterreichende Anforderungen an die Bekanntgabe der Art der Wahl stellen weder das Personalvertretungsgesetz noch die Wahlordnung. Randnummer 43 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Wahl bestehen schließlich auch nicht im Hinblick auf die Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstands im Wahllokal. Gemäß § 15 Abs. 3 WOPersVG Berlin müssen, solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; hat der Wahlvorstand
VG Berlin Dienstkräfte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstands. So liegt es hier. Laut Wahlniederschrift vom 10. Dezember 2008 ist unter „Besondere Vorkommnisse“ vermerkt, dass Frau G. B. zur Wahlhelferin bestellt wurde. Dass an der Sitzung des Wahlvorstandes zur Feststellung des Wahlergebnisses außer den drei regelmäßigen Mitgliedern des Wahlvorstandes das Ersatzmitglied S. Sch. teilgenommen hat, ist schon deshalb unerheblich, weil nicht erkennbar ist, dass sie Einfluss auf die Bestellung der Wahlhelferin genommen hätte und - selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - die Überbesetzung des Wahlvorstandes einen Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Wahllokal und auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Die Behauptung des Antragstellers, jedenfalls habe Frau G. B. ihre Aufgabe als Wahlhelferin nicht wahrgenommen, ermangelt der notwendigen Substantiierung. Seiner „ins Blaue“ gerichteten Darstellung in der mündlichen Anhörung, Frau G. B. habe während der Wahlhandlung in einem angrenzenden Raum der als Wahlraum genutzten Bibliothek an ihrem Arbeitsplatz gesessen und die Durchführung der Wahl nicht überblicken können, ist durch die glaubhafte und unwidersprochen gebliebene Angabe der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1 in der mündlichen Anhörung widerlegt, die Bibliothek im Dienstgebäude W. verfüge über keinen „angrenzenden Raum“, Frau G. B. habe ihren Arbeitsplatz vielmehr in der aus einem einzigen Raum bestehenden Bibliothek. Randnummer 44 Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001032038
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.