gehend BSG,
einer von dem Arbeitgeber übersandten Stellenbeschreibung hat die Klägerin u. a. die Aufgabe, Arbeitsgruppen zu organisieren und Fortbildungen durchzuführen. Randnummer 3 Am
Preisprüfung am
Die Beigeladene äußerte sich im Erörterungstermin vom
ärztlicher Prüfung jedoch zu verneinen, weil die besondere Ausstattung im Falle der Klägerin nicht ausschließlich der Ausübung eines Berufes diene, der spezielle Anforderungen an das Hörvermögen stelle. Randnummer 10 Im Abschlussbericht des Hörgeräteakustikers S vom
weis, dass Hörhilfen bezogen auf den Ausgleich einer „konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichten“, sei praktisch nicht zu erbringen, da die Ermittlung des Sprachverständnisses im Freifeld wie im Störschall eine subjektive Testmethode und daher von der Compliance des zu versorgenden Patienten und subjektiven Störgrößen abhängig sei. Die im Falle der Klägerin erfolgte vergleichende Hörhilfen-Testung sei nicht als ausreichend aussagekräftig anzusehen, um zu belegen, dass keine geeignete Hörhilfe zum Festbetrag erhältlich gewesen sei. Daher könne nicht erkannt werden, wie eine festbetragsübersteigende Hörhilfenvergütung begründet werden könnte. Randnummer 12 Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes ein Gutachten des Hörgeräteakustikers W, H GmbH, vom 03. Dezember 2008 eingeholt, der ausführte, dass die Klägerin nur mit der erfolgten Premiumversorgung in der Lage sei, ihr Arbeitsumfeld zu bewältigen. Die Anforderungen des akustischen Umfeldes seien für die Klägerin als Referentin von Qualitätsmanagementsystemen sehr hoch. Mit dem Hörsystem Savia 211 dAZ habe sich in der Diskrimination im Freifeld bei 65 dB (normale Lautstärke bei der Umgangssprache) ergeben, dass 95 % der Einsilber verstanden worden seien, die Normmessung bei 65 dB Freifeld und 60 dB Störgeräusch habe ein Verständnis von 70 % von Einsilbern ergeben. Die im Vergleich hierzu getestete Basisversorgung mit dem Basisgerät Go Compact habe bei 65 dB Freifeld ebenfalls 95 % Einsilber-Verständnis ergeben, die Normmessung bei 65 dB Freifeld und 60 dB Störgeräusch habe jedoch lediglich ein Verständnis von Einsilbern von 25 % ergeben. Im Störgeräusch sei die Verständigung gegenüber der Premiumversorgung daher um 45 % herabgesunken. Zu beachten sei im Falle der Klägerin insbesondere, dass es sich lediglich um eine monaurale (einseitige) Anpassung auf dem linken Ohr handele, da das rechte Ohr wegen eines zu hohen und asymmetrischen Hörverlustes gegenüber dem linken Ohr nicht versorgbar sei. Somit sei die Klägerin, was das Richtungshören und Verstehen im Störgeräusch betreffe, gegenüber einer binauralen (beidseitigen) Versorgung sehr im
teil, weil alle Schallereignisse auf das linke Ohr träfen und Nutzschall und Störschall sehr schwer voneinander getrennt werden könnten. Bei der Untersuchung und Analyse habe sich die Hörgeräteversorgung mit dem Premium-Hörsystem Savia 211 dAZ damit sowohl rein messtechnisch als auch praxisbezogen im Hinblick auf die anspruchsvolle Tätigkeit der Klägerin im Beruf als einzig mögliche Lösung herausgestellt. Bei Nichtnutzung des speziellen Hörgerätes sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gefährdet, die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit könne durch Inanspruchnahme des höherwertigen Hörgerätes abgewendet werden. Randnummer 13 Mit Urteil vom 30. November 2009 hat das Sozialgericht die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen, jedoch die Beigeladene verurteilt, der Klägerin die Kosten für das selbst beschaffte Hörgerät Savia 211 in Höhe von 1.956,90 € gemäß der Rechnung vom 23. Oktober 2006 zu erstatten. Die Beigeladene sei als erstangegangener Träger im Sinne des § 14 SGB IX zu verurteilen. Anspruchsgrundlage sei,
dem die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem digitalen Hörgerät zu Unrecht abgelehnt habe, § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Das Erfordernis mit einer Versorgung durch eine höherwertige Hörhilfe aufgrund des konkreten Berufsbildes der Klägerin folge aus den Feststellungen des Gutachters W. Der Erstattungsanspruch umfasse
seiner Zwecksetzung wegen des Versagens des Sachleistungsprinzips den Ausgleich der konkret entstandenen Kosten. Randnummer 14 Gegen dieses ihr am
Damit sei erstangegangener Rehabilitationsträger nicht sie, sondern die Beklagte. Eine Weiterleitung des Antrages durch die Beklagte sei nicht erfolgt, da sich die Beklagte für den berufsbedingten Mehrbedarf für zuständig gehalten, diesen aber nicht festzustellen vermocht habe. Den berufsbedingten Bedarf der Klägerin sehe sie als Krankenversicherungsträger aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens allerdings als gegeben an. Randnummer 15 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubten und die gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben böten. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 22 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch formlos gestellt werden könne. Aufgrund der Versorgungsanzeige durch den Hörgeräteakustiker habe die Beigeladene als Rehabilitationsträgerin alle Möglichkeiten gehabt, ihre Zuständigkeit zu prüfen. In vergleichbaren Fällen tue dies die Beigeladene auch und informiere dann mit einem „Beratungsblatt“ zur Hörgeräteversorgung und weise auf das Problem von Mehrkosten hin. Dies sei vorliegend allerdings nicht erfolgt. Die Beigeladene habe die Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers jedoch auch bereits am
1 Satz 1 und 2 SGB IX stellt ein Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen
Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem
seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, so stellt
2 Satz 1 SGB IX der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wobei er diesen
allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: B 5 R 5/07 R, zitiert
juris.de). Randnummer 30 Die Beigeladene ist vorliegend aufgrund der bei ihr jedenfalls in der Zeit bis
Sinn und Zweck des § 16 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) sind als Antrag alle Begehren um Leistungen zu verstehen (Seewald in Kasseler Kommentar, § 16 Rdnr. 3). Ein Antrag ist jede einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts, mit welcher der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber zum Ausdruck bringt, eine Sozialleistung in Anspruch nehmen zu wollen (Hauck/Noftz, SGB I, K § 16 Rdnr. 5, m. w. N.). Mit der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ist die Beigeladene unmissverständlich davon unterrichtet worden, dass die Klägerin eine Versorgung mit einem Hörgerät wünscht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anzeige, wie er sich aus der Anlage 3 zum „Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen“, geschlossen zwischen der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. und dem Arbeiter-Ersatzkassenverband e. V., ergibt. Danach wird mit der Versorgungsanzeige mitgeteilt, dass ein bestimmter Versicherter eine Hörgeräteversorgung begehrt, weiter wird um „Bewilligung“ der Versorgung gebeten. Dies erfüllt alle Voraussetzungen eines Antrages. Schließlich ist diese Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers von der Beigeladenen auch tatsächlich als Antrag aufgefasst worden. Denn die Beigeladene hat auf die Anzeige hin letztlich mit der Zahlung des Festbetrages eine Leistung erbracht, die antragsabhängig war. Randnummer 31 Unschädlich ist, dass der Antrag bei der Beigeladenen nicht von der Klägerin persönlich gestellt worden ist, da
allgemeinen Vertretungsregelungen (§§ 164 ff. BGB) auch eine Antragstellung durch den Hörgeräteakustiker als Vertreter des Versicherten möglich ist. Soweit § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I den Kreis der Stellen, die Anträge auf Sozialleistungen entgegennehmen können, erweitert, ohne Leistungserbringer zu nennen, folgt hieraus nichts Gegenteiliges. Denn die Regelung betrifft nur die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anträgen. Wird ein Antrag von einer anderen als der hier genannten Stellen entgegengenommen, entfaltet er erst dann Rechtswirkungen, wenn er beim zuständigen Leistungsträger oder einer der in Satz 2 genannten Stellen eingegangen ist (Hauck/Noftz, a. a. O., Rdnr. 9). Die Möglichkeit einer Vertretung
allgemeinen Regeln wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 164 BGB für eine wirksame Vertretung lagen vor: Die Klägerin hatte dem Hörgeräteakustiker Vertretungsmacht erteilt, sich zwecks der Hörgeräteversorgung an die Beigeladene zu wenden, was dieser im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht und ausdrücklich für die Klägerin auch tat. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt es nicht darauf an, ob dieser Antrag „vollständig“ war und ob die Beigeladene diesem Antrag entnehmen konnte, dass eine über den Festbetrag hinausgehende Versorgung begehrt war. Zunächst einmal hängt die Wirksamkeit eines Antrages bereits grundsätzlich nicht davon ab, dass er vollständig gestellt worden ist, es muss lediglich das Begehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden sein (Seewald in Kasseler Kommentar, § 16 SGB I Rdnr. 4, BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, Az.: B 13 RJ 58/03 R, zitiert
juris.de). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass vorliegend nicht mehr aufklärbar war, ob sich aus der Versorgungsanzeige bereits ergab, dass mögliche Mehrkosten über den Festbetrag hinaus anfallen würden. Denn im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung – bei Hörgeräten also eine zuzahlungsfreie, seinen Bedürfnissen entsprechende Versorgung - in Anspruch nehmen, so dass der gestellte Antrag ohne Rücksicht auf seinen Wortlaut umfassend, d. h. auf alle
Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen ist (BSG, Urteil vom
juris.de). Der entgegenstehenden Auffassung des von der Beigeladenen zitierten SG Nürnberg (a. a. O.) kann angesichts dieser anders lautenden ständigen Rechtsprechung des BSG nicht gefolgt werden, diese widerspräche den genannten allgemeinen Grundsätzen. Selbst wenn der Beigeladenen nicht bekannt geworden sein sollte, dass eine über den Festbetrag hinausreichende Leistung begehrt war, kann dies der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht mehr entgegengehalten werden, insoweit hätte die Beigeladene auf eine Klärung hinwirken müssen. Eine Aufspaltung des Antrages in einen Antrag auf Übernahme des Festbetrages und einen Antrag auf Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten kam aus den genannten Gründen zur Auslegung von Anträgen nicht in Betracht. Dies widerspräche auch dem bei verständiger Würdigung zu verstehenden Begehren der Klägerin ebenso wie der Zielsetzung des § 14 Abs. 1 SGB IX, wonach für eine Versorgung des Versicherten nur ein einziger Rehabilitationsträger zuständig sein soll. Randnummer 33 Weiter kam es nicht darauf an, dass das Datum des Eingangs des Antrages bei der Beigeladenen nicht mehr feststellbar ist. Denn jedenfalls steht aufgrund des durch die Beigeladene überreichten Auszuges der bei ihr gespeicherten Daten fest, dass ihr am
1 S. 4 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht u. a. dann, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt. Zunächst einmal erfolgte eine Ablehnung der beantragten Leistung, dies geschah mit Bescheid der Beklagten vom
dem Zweck des § 14 SGB IX auch ein Bescheid des unzuständigen Trägers ausreichend. Dies gilt umso mehr, als auch im Bereich des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine unzureichende Beratung, die zu
teilen für einen Berechtigten geführt hat, einer anderen Behörde zuzurechnen ist, wenn diese vom Gesetzgeber „arbeitsteilig“ in das Verfahren eingeschaltet ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 1985, Az.: 10 RKg 18/84, zitiert
juris.de, m. w. N. und BSG, Urteil vom 09. Februar 1994, Az.: 11 RAr 49/93, zitiert
juris.de, m. w. N.). Eine derartige arbeitsteilige Einschaltung eines anderen Versicherungsträgers ist durch § 14 SGB IX dahingehend erfolgt, dass mit dieser Vorschrift ein genau festgelegtes Zusammenspiel von erstangegangenem und ggf. zweitangegangenem Träger geschaffen worden ist, welches sich zugunsten des Versicherten auswirken soll. Es würde der Zielsetzung des § 14 SGB IX widersprechen, dem Versicherten die Nichteinhaltung des Sachleistungsprinzips entgegenzuhalten, wenn die Versicherungsträger ihre Zuständigkeitsprüfung
Randnummer 37 Die Klägerin hatte auch einen Anspruch auf die Leistung als Sachleistung in Form eines Anspruches auf Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten. Dieser bestand allerdings nicht als Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf der Grundlage des § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX, da dieser –
rangige - Anspruch nur solche Hilfsmittel umfasst, die zum Ausgleich einer Behinderung für eine bestimmte Berufsausübung erforderlich sind und nicht – wie Hörhilfen – generell für alle beruflichen Tätigkeiten benötigt werden (BSG, Urteil vom 21. August 2008, a. a.. O.). Hieraus folgt entgegen der Annahme der Beklagten jedoch nicht, dass sie deshalb als Rentenversicherungsträger derartige Hilfsmittel grundsätzlich nicht zu erbringen hätte bzw. nur in den kaum relevanten Fällen, in denen ausschließlich die Berufsausübung ein Hilfsmittel erforderlich macht, wofür von ihr im Erörterungstermin beispielhaft der Klavierstimmer genannt wurde. Denn deren Gewährung kommt daneben auch dann, wenn sie aus beruflichen Gründen erforderlich sind, als Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Betracht. Randnummer 38 Grundlage sind hierfür die §§ 9 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), §§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, 31 SGB IX. Gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VI kann die Rentenversicherung u. a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen, für die § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiter auf die §§ 26 bis 31 SGB IX verweist.
1 Nr. 2 SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen, zu denen die Klägerin aufgrund ihrer Schwerhörigkeit gehört, erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu lindern.
2 Nr. 6 SGB IX umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 31 SGB IX näher geregelt ist. Randnummer 39 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Persönliche Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe ist gemäß § 10 Abs.1 SGB IX zunächst, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet ist und dass bei erheblicher Gefährdung eine Minderung durch die Leistungsgewährung abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit, dass diese durch die Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Klägerin benötigt das von ihr beschaffte Hörgerät der Marke Savia 211 dSZ, da nur so die aus ihrer Schwerhörigkeit resultierende Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit zu überwinden ist. Offen bleiben kann vorliegend, ob unter dem Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen ist, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (BSG, Urteil vom 05. Februar 2009, Az. B 13 R 27/08 R, SozR 4-3250 § 28 Nr. 3, zitiert
juris.de, m. w. N.) oder ob hierfür maßgeblich ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch
kommen kann (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. B 5 R 44/08 R, BSGE 104, 294, zitiert
juris.de, m. w. N.). Denn die Anforderungen, die an die Klägerin an ihrem konkreten Arbeitsplatz als Qualitätsmanagementbeauftragte der AWO I-Geriatriezentrum N gGmbH gestellt werden, entsprechen den typischen Anforderungen dieses Berufes. Dies steht für das Gericht, da allgemeine Quellen (wie etwa das Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen oder BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit) hierüber noch keine Auskunft geben, fest aufgrund der entsprechenden im Verwaltungsverfahren beigebrachten Stellenbeschreibung des Arbeitgebers für die Tätigkeit der Klägerin, da es sich bei diesem um einen großen bundesweit tätigen Träger handelt und die Beschreibung ersichtlich nicht auf Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes abstellt. Danach gehören die Durchführung von Fortbildungen und die Organisation von Arbeitsgruppen, also die Dozententätigkeit zu den typischen Anforderungen dieses Berufes.
den Angaben des Arbeitgebers der Klägerin vom
vollziehbarer Begründung ausgeführt hat, dass bei Nichtbenutzung des von der Klägerin gewählten Hörgerätes deren Leistungsvermögen gemindert wäre. Das Gericht schließt sich diesen gutachterlichen Feststellungen insgesamt an. Das in ihm gefundene Ergebnis ist überzeugend begründet, Einwendungen gegen die Richtigkeit der in ihm getroffenen Feststellungen sind nicht erhoben worden. Begründet hat der Gutachter die Notwendigkeit der Versorgung mit dem gewählten Gerät mit den besonderen beruflichen Anforderungen aufgrund der Dozententätigkeit der Klägerin einerseits, bei der sie aufgrund von üblicherweise vorhandenen erheblichen Störgeräuschen einem besonderen akustischen Umfeld ausgesetzt ist, welches sich etwa von einer normalen Bürotätigkeit deutlich unterscheidet, und zum anderen mit der medizinischen Besonderheit, dass die Klägerin nur auf einem Ohr versorgt werden kann, wodurch sie im Hinblick auf das Richtungshören und Verstehen im Störgeräusch gegenüber einer beidseitigen Versorgung sehr im
teil ist, weil alle Schallereignisse auf das linke Ohr treffen und so Nutzschall und Störschall nur sehr schwer voneinander getrennt werden können. Dies lässt die Notwendigkeit der Versorgung aufgrund der besonderen beruflichen Anforderungen bei ihrer regelmäßigen Vortragstätigkeit gegenüber größeren Gruppen und der Leitung von Arbeitsgruppen
vollziehbar erscheinen. Insbesondere gehen die vorliegend relevanten besonderen beruflichen Anforderungen über übliche Probleme von Hörgeschädigten bei Mehr-Personen-Gesprächen deutlich hinaus. Randnummer 41 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI sind ebenfalls erfüllt, wie der Kontoübersicht in der Verwaltungsakte der Beklagten zu entnehmen ist und auch nicht bestritten wird. Randnummer 42 Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt. Das von der Klägerin gewählte Hörgerät ist erforderlich im Sinne dieser Vorschrift. Wenn aus beruflichen Gründen ein Hörgerät erforderlich war, welches mit dem Festbetrag nicht erworben werden konnte, ist auf dieser Grundlage jedenfalls ein Anspruch auf eine diesbezügliche Ermessensentscheidung gegeben (BSG, Urteil vom
vollziehbar, zumal der Sachverständige bei seiner Testung mit Störgeräuschen mit dem von ihm getesteten Basisgerät lediglich noch ein Verständnis von Einsilbern von 25 % feststellen konnte, was für die beschriebene Tätigkeit der Klägerin nicht ausreicht. Randnummer 43 Soweit § 31 Abs. 1 SGB IX für die Gewährung eines Hilfsmittels weiter voraussetzt, dass dieses erforderlich sein muss, um u. a. einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, steht dies dem Anspruch vorliegend nicht entgegen. Lediglich für den Bereich der Krankenversicherung gilt, dass die Berufsausübung kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist (BSG, Urteil vom 03. November 1999, Az.: B 3 KR 3/99 R, und Urteil vom 17. Dezember 2009, Az. B 3 KR 20/08 R, Rdnr. 17, zitiert jeweils
juris.de). Begründet wird dies mit einer Leistungspflicht der Krankenversicherung allein für den Bereich der medizinischen Rehabilitation, woran sich auch durch das Inkrafttreten des SGB IX nichts geändert hat (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007, Az. B 1 KR 36/06 R, zitiert
juris.de). Diese Einschränkung gilt nicht für die Leistungspflicht der Rentenversicherung für Teilhabeleistungen, wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch seine Zweckbestimmung im Hinblick auf die dort genannte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausdrücklich bestimmt. Randnummer 44 Den Einwänden der Beklagten im Hinblick auf die Notwendigkeit der hochwertigen Versorgung der Klägerin - die Beigeladene hat hier Einwände ausdrücklich nicht erhoben und sich den Feststellungen des Gutachters angeschlossen - konnte nicht gefolgt werden. Zum einen ist eine lediglich subsidiäre Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers im Verhältnis zu den Krankenkassen dem anwendbaren Recht der SGB VI, SGB IX und SGB V nicht zu entnehmen. Durch das Erfüllen der gegenüber den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften engeren Tatbestandsmerkmale der §§ 9 ff. SGB VI ist die originäre Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Dies ist im Umkehrschluss auch der besonderen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI für zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz zu entnehmen, die vom Rentenversicherungsträger nur dann zu erbringen ist, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich ist und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe
dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist. Eine weitergehende Regelung einer nur subsidiären Zuständigkeit der Rentenversicherung - namentlich bezüglich einer Versorgung mit Hörgeräten - ist im Gesetz nicht getroffen worden. Im Wege des Umkehrschlusses ist daher davon auszugehen, dass es über den von § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfassten Teilbereich hinaus bei der sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 9 ff. SGB VI i. V. m. § 33 SGB IX ergebenden Leistungsverpflichtung der Rentenversicherungsträger mit geeigneten Hörgeräten ungeachtet des Leistungsumfanges der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt (so insgesamt LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: L 10 R 480/05, zitiert
juris.de). Erforderlich war auch nicht, dass die streitige Versorgung ausschließlich aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Ein derartiges Erfordernis ist dem Gesetzeswortlaut für Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht zu entnehmen. Abgesehen davon ist im Falle der Klägerin jedenfalls ihre Versorgung mit dem höherwertigen Premiumgerät tatsächlich lediglich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich, wie der Begründung des Gutachters W zu entnehmen ist, der in Beantwortung der Frage 4. a
dem Ausgleich der Folgeerscheinungen der Behinderung für die Ausübung der konkreten Beschäftigung ausführt, dass die Klägerin nur mit der erfolgten Versorgung in der Lage ist, ihr Arbeitsumfeld zu bewältigen. Randnummer 45 Dem Gutachten des Dr. S vom MDK vom 22. Februar 2008, auf welches die Beklagte sich beruft, ist ebenfalls nichts zu ihren Gunsten zu entnehmen. Die von Dr. S für die Ablehnung der Versorgung gegebenen Begründungen sind sämtlich unerheblich. Zunächst einmal geht Dr. S davon aus, dass der
weis der objektiven Notwendigkeit einer Hörhilfe ohnehin nicht erbracht werden könne, weil hier lediglich subjektive Testmethoden zur Verfügung stünden, die auch von der Compliance des zu versorgenden Patienten abhängig seien. Unklar ist, was er hieraus schließen will. Die Schwierigkeit, die tatsächliche Notwendigkeit einer bestimmten Versorgung festzustellen, kann nicht zum grundsätzlichen Ausschluss derselben führen. Im konkreten Fall sind diesbezügliche Verdachtsmomente jedenfalls nicht geäußert worden. Weiter kritisiert Dr. S, dass die Möglichkeiten einer anderen Versorgung durch den anpassenden Hörgeräteakustiker S nicht ausreichend getestet worden seien. Zum einen ist dies jedoch nicht feststellbar.
1 des bereits genannten Vertrages zur Komplettversorgung mit Hörsystemen erhält der Versicherte mindestens zwei eigenanteilsfreie Versorgungsangebote mit analogen oder digitalen Hörgeräten bestimmter Produktgruppen. Dies ist vorliegend ausweislich des Abschlussberichtes des Hörgeräteakustikers S vom 28. September 2006 unter Angabe der Hilfsmittel-Positionsnummern der zuzahlungsfreien Versorgungsvorschläge auch erfolgt. Zum anderen kommt es hierauf jedoch bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht an. Fehlerhafte Beratungen seitens eines Leistungserbringers oder eines Sozialversicherungsträgers vermögen nicht berechtigte Ansprüche von Versicherten auszuschließen. § 14 des genannten Vertrages sieht dementsprechend bei einem Pflichtverstoß auch lediglich Maßnahmen gegen den Leistungserbringer vor, während der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch der Klägerin hierdurch nicht berührt wird. Es kommt im Ergebnis daher nicht darauf an, welche Testungen erfolgt sind, sondern allein darauf, ob auf das letztlich beschaffte Geräte ein Anspruch bestand. Randnummer 46 Das Sozialgericht hat zu Recht die Beigeladene auch zur Leistung verurteilt, obwohl
den §§ 9 Abs. 2 SGB und 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hinsichtlich der Art und Weise der Sachleistungserbringung Ermessen auszuüben gewesen wäre. Das Ermessen war vorliegend jedoch auf die Erstattung des vollen Betrages für das von der Klägerin beschaffte Gerät auf Null reduziert. Dies folgt vorliegend bereits aus den Feststellungen des vom Gericht erstinstanzlich befragten Sachverständigen W, der zu dem Ergebnis kam, dass das beschaffte Gerät Savia 211 dAZ die einzig mögliche Lösung im Hinblick auf den bei der Klägerin bestehenden Bedarf war. Einwände sind gegen diese Feststellung nicht erhoben worden. Insbesondere haben weder die Beklagte noch die Beigeladene dargelegt, welche günstigeren Geräte hier in Betracht gekommen sein sollten. Dahingestellt bleiben kann daher, ob die Verpflichtung zur Übernahme der vollen Kosten trotz der Beratung der Klägerin durch den Hörgeräteakustiker schon daraus folgt, dass die Beklagte die Klägerin vor ihrer Ablehnung des geltend gemachten Anspruches durch Bescheid nicht beraten hat. Denn die Kosten einer aufwendigeren, über das Notwendige hinausgehenden Versorgung sind auch dann zu übernehmen, wenn dem Versicherten durch eine im Verwaltungsverfahren zu Unrecht erfolgte Ablehnung seines Anspruches durch den Rentenversicherungsträger die erforderliche sachgerechte Beratung, wie er seine Belastung möglichst gering halten kann, vorenthalten worden ist (BSG, Urteil vom 21. August 2008, a. a. O., Rdnr. 26). Randnummer 47 Offen bleiben für den vorliegend allein streitgegenständlichen Anspruch der Klägerin gegen den erstangegangenen Träger konnte
allem, ob unter Zugrundelegung der vom BSG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 niedergelegten Grundsätze (Az.: B 3 KR 20/08 R, zitiert
juris.de) die Beigeladene auch in der Sache über den gewährten Festbetrag hinaus aufgrund der krankenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage des § 33 Abs. 1 SGB V leistungspflichtig gewesen wäre. Die Ausführungen des Urteils beschränken sich zwar auf die Gruppe der Schwersthörgeschädigten mit einem beidseitigen Hörverlust von nahezu 100 %, zu der die Klägerin aufgrund ihres links noch bestehenden nur mittelgradig eingeschränkten Hörvermögens nicht gehören dürfte. Dies schließt allerdings nicht aus, dass sich die Festbetragsregelung auch für die Gruppe, der die Klägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Einschränkungen zuzurechnen ist, als unzureichend für eine ausreichende Versorgung im Sinne dieser Rechtsprechung erweist. Da der Anspruch der Klägerin aus den dargelegten Gründen bereits aufgrund der rentenversicherungsrechtlichen Grundlagen gegeben war, kam es hierauf im Ergebnis für den vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht mehr an. Randnummer 48
alledem war die Berufung der Beigeladenen daher zurückzuweisen. Randnummer 49 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 50 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn eine eindeutige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Reichweite des Anspruchs auf medizinische Rehabilitation durch die Hörgeräten
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.