dem FRG i. S. von § 15 FRG. Die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises ist für alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling
dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind, verbindlich. (Rn.41) 2. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann
1 SGB 10 in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das Gericht hat zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann. (Rn.44) 3. Bei einem Vormerkungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Mit der bestandskräftigen Entziehung eines Vertriebenenausweises wird der auf dessen Grundlage erlassene Vormerkungsbescheid rechtswidrig. Damit ist dieser
(Rn.46)
Vorlage des Vertriebenenausweises merkte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens mit Bescheid vom 3. August 1978 Beitragszeiten
dem Fremdrentengesetz vom
dem Zweifel an der Echtheit eingereichter Unterlagen aufkamen, entzog der Oberstadtdirektor der Stadt B den Vertriebenenausweis. Das anschließende Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln endete am
SGB X“ sowie die vorherige Anhörung des Klägers vor.
dem die Beklagte zahlreiche Anhörungs- und Adressermittlungsversuche unternommen hatte, hörte sie den Kläger unter seiner ermittelten damaligen Anschrift in der Sch mit Einschreiben und Rückschein vom
dem Fremdrentengesetz vom
Der Empfang des Einschreibens wurde auf dem Rückschein am
dem Fremdrentengesetz anerkannten Zeiten sowie einer Ersatzzeit für den
Im Berufungsverfahren hob die Beklagte den Rücknahmebescheid in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1994 auf,
dem das Landessozialgericht Berlin auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. März 1993 - Az: 9/9a RV 38/93 - SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nr. 16 hingewiesen hatte, wonach eine Bescheidrücknahme
Vm § 580 ZPO nur innerhalb von 5 Jahren zulässig sein dürfte. Randnummer 8 Unter Hinweis auf das Verfahren seiner Ehefrau meldete sich der Kläger am
Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
dem Fremdrentengesetz sowie die Ersatzzeit nicht anzuerkennen, da hierfür zwingend die Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 FRG erforderlich sei. Da ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vorliege, sei die Rücknahme - soweit es um die Fristenregelung des § 45 Abs. 3 SGB X gehe - an keine Frist gebunden. Dies ergebe sich ausdrücklich aus dem Gesetz, so dass der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom
weislich dem Kläger zugegangen und nicht angefochten worden. Der Kläger habe jedoch einen Anspruch auf Rücknahme des Rücknahmebescheids gegen die Beklagte, denn dieser sei rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. Oktober 1990 ergebe sich unabhängig von der Frage der Fristgebundenheit der Rücknahme aus dem Ausfall jeglicher Ermessensausübung. Die Ermessensausübung stelle keine bloße Formalie dar, sondern sei Teil der materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an einen Rücknahmebescheid
SGB X, so dass dieser Ermessensausfall die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides hindere. Randnummer 19 Gegen das ihr am
SGB X, sondern
SGB X, denn § 48 SGB X sei dann anwendbar, wenn eine
trägliche Entwicklung mit Rückwirkung dazu führe, dass sich die getroffene Regelung als rechtswidrig erweise. Der Anwendung von § 48 SGB X stehe nicht entgegen, dass der Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 1990 auf § 45 SGB X gestützt worden sei, denn es liege lediglich ein Austausch der Begründung vor. Da keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall vorgelegen hätten, sei auch im Rahmen einer Bescheidaufhebung
Oktober 1990 als rechtmäßig erweise. Doch selbst wenn § 45 SGB X anzuwenden sei, hätte vorliegend kein Ermessen ausgeübt werden zu brauchen, da die unterlassene Abwägung nur dann gerügt werden könne, wenn vorher bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen worden seien. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall, da er auf die Anhörung zur beabsichtigten Bescheidkorrektur nicht reagiert habe. Zwar seien gemäß § 48 Abs. 4 SGB X dieselben Widerrufsfristen wie auch bei der Anwendung des § 45 SGB X zu beachten, bei § 45 SGB X sei hinsichtlich der Fristen auf den Erlass des zurückzunehmen Bescheides abzustellen, während für § 48 SGB X die Änderung in den Verhältnissen maßgeblich sei. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 24 Er macht geltend, es könne nicht gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte nunmehr die Rücknahme des streitbefangenen Verwaltungsaktes auf eine andere Vorschrift stütze,
dem über fast zwei Jahrzehnte die Rücknahme des Verwaltungsaktes auf § 45 SGB X gestützt worden sei. Aber auch in § 48 Abs. 4 SGB X seien exakt dieselben Widerrufsfristen zu beachten wie bei der Anwendung des § 45 SGB X, so dass
wie vor die Grundsätze der bereits genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts, die auch im Parallelverfahren entscheidend gewesen sei, zu beachten wären. Auch die Einjahresfrist, die vorliegend ebenfalls nicht eingehalten worden sei, sei zu beachten. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Landessozialgerichts Berlin (Az: L 2 An 176/93) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 30 Die Voraussetzung von § 44 Abs. 2 SGB X liegen jedoch nicht vor, denn der Bescheid vom
1 SGB X (in der Fassung des Art. II § 17 Nr. 6 des Gesetzes vom
ZG a.F. wird die Zustellung ins Ausland grundsätzlich, soweit keine anderweitige Regelung vorliegt, mittels Ersuchens der Behörde auf diplomatischem Weg erledigt. Gegenüber § 14 VwZG a.F. vorrangig sind jedoch die Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen. Auch in Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten kann für den Bereich der sozialen Sicherheit eine gegenüber § 14 VwZG a.F. vereinfachte Zustellung durch die Post vorgesehen sein (BSG vom
des Abkommens können Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden. Randnummer 33
ZG a.F. gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs
zuweisen. Vollzogen ist die Bekanntgabe mit Zugang des Verwaltungsaktes in den Machtbereich des Empfängers. Für die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist § 130 BGB analog anzuwenden und darauf abzustellen, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist (von Wulfen-Engelmann - SGB X, 2010 - § 37 Rn 4 unter Hinweis auf BVerwGE 10, 293 und BVerwG Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr 2). Randnummer 34 a) Dabei kann der Senat offen lassen, ob dem Kläger bereits am 25. Oktober 1990 der Rücknahmebescheid vom 17. Oktober 1990 zugegangen ist. Ein Schriftstück ist dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme
den allgemeinen Gepflogenheiten auch von ihm erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Sendung entsprechend den postalischen Vorschriften zugestellt worden ist (BFH vom
den Vorschriften des Bestimmungslandes hierzu befugten Person“ ausgehändigt. Bei der genannten Anschrift handelt es sich auch eindeutig um die damalige Adresse des Klägers. Dies wurde von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom
dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht
weisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte
weislich erhalten hat. Diese Heilung erfolgte vorliegend dadurch, dass der Bescheid vom 17. Oktober 1990 als Aktenbestandteil dem Empfangsberechtigten durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge an den von ihm bestellten Bevollmächtigten am 17. Januar 1992 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. zur Heilung eines Zustellungsmangels durch die Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten auch: VGH Baden-Württemberg vom 07. Dezember 1990 - Az: 10 S 2466/90 - Juris; OVG Magdeburg vom 22. Juni 2009 - Az: 2 M 86/09 - Juris, Rn 22). Randnummer 38 2. Der Rückforderungsbescheid vom 17. Oktober 1990 ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 39
5 S. 1 BVFG a.F. ist die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises für alle Behörden und Stellen, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling
diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind, somit auch für die Beklagte, „verbindlich“. Der Ausweis entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich der in ihm als Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft getroffenen Feststellungen (vgl. BVerwG vom 16. Oktober 1969 – Az: I C 20.66 – Juris zu § 15 Abs. 5 BVFG a.F.). Randnummer 42 Mit der Ausstellung des Vertriebenenausweises erfüllte der Kläger die Voraussetzung für die Anerkennung von Zeiten
dem Fremdrentengesetz im Sinne von § 15 FRG i.V.m. § 1 a) FRG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 (a.F.).
dieser Vorschrift findet das FRG u.a. Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, „die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind“. Es kommt daher nicht (nur) darauf an, ob ein Versicherter tatsächlich Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG ist, entscheidend ist vielmehr, ob er als solcher anerkannt ist. Diese Anerkennung erfolgt allein durch die Ausstellung eines Vertriebenenausweises im Sinne von § 15 BVFG. Randnummer 43 Gleiches gilt für die Ersatzzeit im November 1975.
1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten „Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte
vollendetem 14. Lebensjahr … vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden … sind …, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören“. Auch der
weis der Vertriebeneneigenschaft wird durch den Vertriebenenausweis erbracht (KassKomm-Niesel – SGB VI, 2010 – § 250 Rn 105). Randnummer 44 bb) Der streitbefangene Bescheid kann auf § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt und umgedeutet werden.
1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann, ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann (vgl. BSG vom 09. September 1998 - Az.: B 13 RJ 41/97 R - veröffentlicht in: Juris). Randnummer 45 Diese Voraussetzungen einer Umdeutung
SGB X sind vorliegend erfüllt: Die §§ 45, 48 SGB X sind auf dasselbe Ziel, nämlich die (ggf. teilweise) Beseitigung eines Verwaltungsaktes, gerichtet. Der vorliegende Bescheid vom 17. August 1990 erfüllt auch alle Voraussetzungen, die für den Erlass eines Bescheides vorliegen müssten, in den
1 S. 1 SGB X umgedeutet werden soll. Randnummer 46 b) Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im engeren Sinne erfüllt. Der Bescheid vom
1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Das ist dann der Fall, wenn die bisherige Regelung (§ 31 SGB X) aufgrund einer
ihrer Bekanntgabe eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage jetzt nicht mehr mit demselben Regelungsinhalt erlassen werden dürfte (BSG SozR 3 – 2600 § 89 Nr. 2). Randnummer 47 Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist vorliegend mit der bestandskräftigen Entziehung des Vertriebenenausweises A durch den Oberstadtdirektor der Stadt am
1 Satz 1 SGB X erfordert nicht das Vorliegen besonderer Vertrauensschutztatbestände, eine Ermessensausübung oder die Beachtung von Fristen (vgl. hierzu BayLSG vom 03. Mai 2007 - Az: L 16 R 593/05 - Juris Rn 33): Randnummer 50 Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
1 S. 1 SGB X für die Zukunft ist eine gebundene Entscheidung; ein Ermessensspielraum - auch in atypischen Fällen - steht der Beklagten nicht zu. Randnummer 51 Insbesondere verstößt die Beklagte nicht gegen die zeitlichen Einschränkungen der Aufhebungsmöglichkeiten durch § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 und 4 SGB X, § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X, selbst wenn man von einem Zugang des Bescheides erst im Januar 1992 ausgeht. Randnummer 52 Die 10-Jahres-Frist gem. § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 SGB X findet auf die vorliegende Aufhebung für die Zukunft
1 S 1 SGB X keine Anwendung.
Ablauf der Frist, die grundsätzlich mit dem Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse beginnt, ist eine Aufhebung des Verwaltungsakts nur für die Vergangenheit nicht mehr möglich; die grundsätzliche Aufhebbarkeit für die Zukunft bleibt dagegen auch
Ablauf der Frist bestehen (BSG vom
dem Ausmaß des Vertrauensschutzes abgestuften Fristen verweist, sondern nur auf § 45 Abs. 3 S. 3 ff SGB X und die darin genannte Frist. Auf § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X verweist § 48 Abs. 4 SGB X ohnehin nicht, so dass offen bleiben kann, ob vorliegend Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 580 ZPO vorliegen, was zwischen den Beteiligten streitig war. Auf die im Verfahren der Ehefrau diskutierte Frage der Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. März 1993 - Az: 9/9a RV 38/93 - SozR 3 - 1300 § 45 SGB X Nr. 16 kommt es
allem nicht an. Randnummer 53 Auch die 1-Jahres-Frist gem. § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X findet auf die vorliegende Aufhebung für die Zukunft
4 S. 2 SGB X ergibt. Denn danach muss die Behörde den Bescheid innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche „die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen“. Das bedeutet, dass nur eine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Betroffenen ab Änderung der Verhältnisse innerhalb eines Jahres
Kenntnis der Behörde von den die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen zu erfolgen hat (Heße in: BeckOK - SGB X, 2010 - § 48 Rn 56; Schütze in: von Wulffen - SGB X,
allem erweist sich sowohl der Aufhebungsbescheid vom
2 SGG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund des Verfahrens der Ehefrau kommt dem Rechtstreit des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung zu, da das Verfahren der Ehefrau bereits abgeschlossen ist. Der Senat weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder eines Landessozialgerichts ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001032380
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