Rückversetzung in die vorherige Jahrgangsstufe Orientierungssatz Ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zutreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Der Anspruch auf Rückversetzung in die vorherige Jahrgangsstufe ist durch Zeitablauf erloschen, wenn der Betreffende dieses Begehren erst im Mai verfolgt, erst recht, wenn dieser mittlerweile die entsprechende Klassenstufe vollständig absolviert hat. (Rn.16) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der 17-jährige Kläger, der die M.-B.-Oberschule, eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, besucht, begehrt die Rückversetzung in eine niedrigere Jahrgangsstufe. Randnummer 2 Im Schuljahr 2009/2010 besuchte der Kläger eine Kerngruppe in der
- Jahrgangsstufe. Im Halbjahreszeugnis vom
- Januar 2010 wurden ihm gute, befriedigende und ausreichende Leistungen bescheinigt. Mit an die Schulleitung gerichtetem Schreiben vom
- Januar 2010 bat der Vater des Klägers „aufgrund der schulischen Leistungen unseres Sohnes“, diesen mit Beginn des
- Schulhalbjahres „eine Klasse zurückzustufen“. Mit Schreiben vom
- Januar 2010 erinnerte er an diesen Antrag und betonte, dass dringender Handlungsbedarf „für die gewünschte Zurückstufung unseres Sohnes in die
- Klassenstufe“ bestehe. Am
- Februar 2010 beschloss der Jahrgangsausschuss, den Antrag auf Rückversetzung in die
- Jahrgangsstufe abzulehnen. Dies teilte der Schulleiter den Eltern des Klägers mit Bescheid vom
- Februar 2010 mit. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch vom
- März 2010 teilte der Schulleiter der M.-B.-Oberschule den Eltern des Klägers mit Schreiben vom
- April 2010 mit, dass auch nach erneuter Diskussion an der ablehnenden Entscheidung festgehalten werde. Des Weiteren wies er darauf hin, dass für der Kläger für den Fall des Nichtbestehens des (bevorstehenden) mittleren Schulabschlusses ein Anspruch auf Wiederholung der
- Klasse bestehe; dies sei auch dann der Fall, wenn der mittlere Schulabschluss zwar bestanden sei, die dort erzielten Leistungen jedoch nicht für einen Übergang in die Sekundarstufe II ausreichen sollten. Randnummer 3 Mit einem am
- Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer am
- Mai 2010 beim Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer durch Beschluss vom
- Juni 2010 (VG 3 L 219.10) zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen den Beschluss hat der Kläger keine Beschwerde erhoben. Randnummer 4 Mit der Klage rügt der Kläger die aus seiner Sicht fehlende Zuständigkeit des Jahrgangsausschusses sowie die fehlende Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides, den er in dem Schreiben der Schulleitung vom
- April 2010 sieht. Die Einschätzung der die Rückversetzung ablehnenden Lehrkräfte, das Begehren des Klägers werde nicht zu einer Stabilisierung seiner Lernleistung beitragen, sondern berge die Gefahr, dass der Kläger aufgrund verminderter Leistungsanforderungen eher dazu neigen werde, sich in seinen Leistungsanstrengungen zurückzuziehen, sei nicht tragfähig. Aus einer von ihm vorgelegten begabungsdiagnostischen Untersuchung ergebe sich vielmehr, dass es therapeutisch geboten sei, den Kläger in die
- Klasse zurückzustufen, um ihm eine positive Entwicklungsperspektive und die Chance zur Nachreifung zu eröffnen. Randnummer 5 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, Randnummer 6 den Bescheid vom
- Februar 2010 und den Widerspruchsbescheid vom
- April 2010 der M.-B.-Oberschule aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Wiederholung eines Schuljahres vom
- Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 7 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Im Eilrechtsschutzverfahren VG 3 L 219.10 hat er sich dem Begehren des Klägers entgegengestellt und darauf hingewiesen, dass über den Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden worden sei. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
- Dezember 2010 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
- Dezember 2010 hat der Einzelrichter den Kläger darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob nach Absolvierung der
- Klassenstufe das ursprünglich verfolgte Begehren, den Kläger in die
- Klassenstufe zurückzuversetzen, noch in dessen Interesse liegen könne. Trotz Aufforderung durch den Einzelrichter hat sich der Kläger nicht dazu geäußert, ob er noch eine Entscheidung über seinen Widerspruch wünsche. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Über die Klage konnte der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO aufgrund der Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer zur Entscheidung berufene Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 14 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, obwohl das gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Über den mit Schriftsatz vom
- März 2010 eingelegten Widerspruch des Klägers hat die dafür zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bisher nicht entschieden. Das Schreiben der Schulleitung der M.-B.-Oberschule vom
- April 2010 stellt keinen Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 Abs. 1 VwGO dar, sondern lediglich eine Mitteilung der Schule als Ausgangsbehörde darüber, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werde. Randnummer 15 Die Klage ist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig (geworden), nachdem inzwischen länger als drei Monate nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl., Rnr. 11 zu § 75). Ist die Klage hiernach zulässig, bedarf es zur Fortsetzung des Klageverfahrens keines Vorverfahrens mehr (vgl. Beschluss des OVG Münster vom
- Januar 2004 – 14 E 1259/03 -, NVwZ-RR 2004, 295). Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom
- Mai 2010 bereit erklärt, den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid zu erlassen, sollte der Kläger dies wünschen. Der Kläger hat jedoch trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides bestanden und sich damit dafür entschieden, dass er dem Gesichtspunkt einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung Vorrang gegenüber einer ihm zustehenden Entscheidung über sein Widerspruchsbegehren durch die Widerspruchsbehörde eingeräumt hat. Randnummer 16 Die Klage ist jedoch unbegründet. Gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes vom
- Januar 2004, das hier in der bis zum
- Januar 2010 geltenden Fassung (vgl. § 129 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes vom
- Januar 2010, GVBl. S. 22) – SchulG a.F. – anzuwenden ist, kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zutreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist. Unabhängig davon, ob die sachlichen Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt bestanden haben, ist der Anspruch auf Rückversetzung in die
- Jahrgangsstufe durch Zeitablauf erloschen; denn der Rücktritt des Klägers in die
- Jahrgangsstufe hätte spätestens nach Erhalt des Halbjahreszeugnisses für die
- Jahrgangsstufe vom
- Januar 2010, d.h. Anfang Februar 2010 erfolgen müssen. Da der Kläger sein Begehren erst mit der im Mai 2010 beantragten einstweiligen Anordnung weiterverfolgt hat, konnte schon zu jenem Zeitpunkt eine nachträgliche Rückversetzung nicht mehr erfolgen. Umso weniger ist dieser Anspruch durchsetzbar, nachdem der Kläger mittlerweile die
- Klassenstufe vollständig absolviert hat, ganz abgesehen davon, dass es nunmehr auch nicht mehr in seinem wohlverstandenen Interesse liegen dürfte, die
- Klassenstufe ganz oder teilweise zu wiederholen. Randnummer 17 Allein das Begehren, in die
- Jahrgangsstufe zurückzutreten, war auch Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens; denn mit ihm verfolgte der Kläger den im Januar von seinen Eltern gestellten Antrag auf Zurückstufung in die
- Klassenstufe. Die Frage einer Wiederholung der
- Klassenstufe jedoch war zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insoweit wurde der Kläger in dem Schreiben der M.-B.-Oberschule vom
- Februar 2010 vielmehr auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Falle des Nichtbestehens des mittleren Schulabschlusses ohnehin ein Anspruch auf Wiederholung der
- Klassenstufe bestehe und dass selbst für den Fall des Bestehens des mittleren Schulabschlusses ein Antrag auf Wiederholung der
- Klasse in Betracht komme, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Sekundarstufe II nicht erfüllt sein sollten, dies aber angestrebt werde. Hierauf hat auch die Kammer in ihrem Beschluss vom
- Juni 2010 (lediglich) hingewiesen. Randnummer 18 Soweit der Kläger die Unzuständigkeit des seinen Antrag ablehnenden Jahrgangsausschusses der M.-B.-Oberschule sowie die aus seiner Sicht nicht tragfähige Begründung für diese Entscheidung gerügt hat, kann auf die Gründe des seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschlusses der Kammer vom
- Juni 2010 Bezug genommen werden. Der Kläger hat dem nichts Substanzielles entgegengesetzt. Soweit er (wiederholt) auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- Oktober 2009 hingewiesen hat, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
- Mai 2010 bereits zutreffend die Unterschiede zwischen der im dortigen Fall und der im hiesigen Fall maßgeblichen Rechtsnormen aufgezeigt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach maßgeblich darauf gestützt wurde, dass der im dortigen Verfahren ergangene ablehnende Bescheid „überhaupt nicht begründet“ worden sei und dass die „grundsätzlichen Rechtsfragen zur Auslegung des § 48 Abs. 1 VSO“ nicht in dem gerichtlichen Eilverfahren, sondern in einem Klageverfahren zu diskutieren und gegebenenfalls zu entscheiden seien und dass durchaus die Möglichkeit in Betracht zu ziehen sei, dass die Klage dann keinen Erfolg hätte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 20 Beschluss Randnummer 21 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001033573