BGB besteht nicht, wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht oder auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person. Wird jedoch eine Ermächtigung eines einzelnen Organsmitglieds durch die zusammen mit ihm gesamtvertretungsberechtigten Organmitglieder zur Alleinvertretungsmacht erweitert, ist aber eine analoge Anwendung des § 174 BGB anerkannt. Sinn und Zweck des § 174 BGB rechtfertigt die Anwendung auf solche Konstellationen, weil die Ermächtigung des Gesamtvertreters die gleiche Rechtsfolge wie die Vollmacht bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung auslöst. (Rn.33) 2. Weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm im Rahmen des Weisungsrechts zugewiesene Tätigkeit auszuführen, so kann dies im Falle der sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person des Arbeitnehmers
haltigkeit im Willen voraus; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und
haltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt, vielmehr muss eine intensive Weigerung vorliegen. Das Moment der Beharrlichkeit ergibt sich aus einer wiederholten Weigerung
ein- bzw. mehrmaliger Abmahnung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, der Arbeitnehmer werde Anweisungen nicht mehr erfüllen. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
dem Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis
den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom
Ansicht der Beklagten allerdings gravierende Mängel aufweist. Randnummer 5
dem sich ein Kollege über den Kläger wegen nicht akzeptablen Verhaltens und wegen Bedrohung beschwerte, nahm die Beklagte Ermittlungen dazu auf. Dabei entstand für sie der Verdacht, der Kläger sei am 13. und 14. Januar 2010 seinen Arbeitspflichten nicht bzw. nur teilweise
gekommen und hörte den Kläger dazu am
Anhörung des bei ihr gebildeten Personalrats, der der Kündigung zustimmte, kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
fünf Tagen erhoben, verspätet erfolgt. Im Übrigen ergebe sich eine entsprechende Vollmacht für das die Kündigung unterzeichnende Vorstandsmitglied aus den Bestimmungen des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG). Danach könne der Vorstand die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebes auf einzelne Vorstandsmitglieder sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Dies sei hinsichtlich des u. a. für Personal zuständigen Vorstandsmitglieds und der Leiterin der Geschäftseinheit Personal im veröffentlichten Organisationshandbuch erfolgt. Im Übrigen ergäbe sie sich aus der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG Bln). Dies sei dem Kläger auch bekannt, weshalb die Zurückweisung unverständlich sei. Randnummer 17 Auch die Kündigungserklärungsfrist sei eingehalten.
ersten Anhaltspunkten, von denen die Beklagte erst am
Ausspruch der Kündigung habe der Kläger weiterhin Drohungen ausgesprochen und gegenüber der Personalreferentin erklärt, dass es für den Kraftfahrer blutig werde. Die Interessenabwägung müsse zu Lasten des Klägers ausfallen und habe auch nicht mehr mit dem Ausspruch einer Abmahnung geahndet werden können. Dem Kläger stünden keine Rechtfertigungsgründe zur Seite. Die Pflichtverletzung sei geeignet, das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit zu beschädigen und wiege schwer. Ihr sei eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf einer sozialen Auslauffrist unzumutbar. Schließlich sei auch die Personalratsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt und nicht zu beanstanden. Der Personalrat sei umfassend informiert gewesen und habe der Kündigung zugestimmt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Randnummer 20 Mit Urteil vom
haltigkeit im Willen geprägt. Der Vorprozess aus dem Jahr 2005 könne zur Begründung der Beharrlichkeit nicht herangezogen werden. Dort sei es um andere Pflichtverstöße im Zusammenhang mit den Anzeigepflichten
Abmahnungen aus diesem Bereich seien nicht (mehr) einschlägig oder dem aktuellen Vorwurf nicht zuzuordnen. Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Gründe (Aufforderung zum Anhalten zum Zigarettenkauf, Drohungen) rechtfertigten ebenfalls die streitige Kündigung nicht. Randnummer 21 Gegen das der Beklagten am
haltigkeit, könne vor diesem Hintergrund nicht
vollzogen werden. Die Beharrlichkeit habe sich vorliegend bereits durch die erfolglosen Aufforderungen des Kraftfahrers dokumentiert. Auch wenn hierin keine Abmahnung zu erblicken sei, seien diese Aufforderungen geeignet, die Beharrlichkeit
zuweisen. Diese Pflichtverletzung würde durch die vergangenen Pflichtverletzungen des Klägers noch verstärkt. Auch der vorangegangene Kündigungsschutzprozess habe letztlich die Wirkung einer massiven und lange
wirkenden Abmahnung. Die damaligen Pflichtverletzungen (Verspätungen, Verstoß gegen Meldepflichten) müssten auch als gleichwertig angesehen werden. Die anzustellende Interessenabwägung müsse angesichts des nicht störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses, der vom Kläger ausgestoßenen Drohungen und der sich stetig verkleinernden Lücke zwischen einzelnen Pflichtverletzungen sowie des sich dadurch verringernden Vertrauenspolsters zu Lasten Klägers ausgehen. Insgesamt sei das Vertrauensverhältnis zum Kläger
haltig und endgültig zerstört. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beklagte unzumutbar. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom
GG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 46 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, § 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Randnummer 30 Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zutreffend. Zu Recht hat es auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom
Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist
Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung ist - unabhängig vom Bestehen der Vollmacht - die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; eine Heilung oder Genehmigung
A Nr. 3 zu § 174 BGB 2002 = ZTR 2005, 658; BAG, Urteil vom
zuweisen. § 174 BGB ist auf den Ausspruch von Kündigungen durch Organe anwendbar (dazu 1.). Die Vertretungsbefugnis des Herrn Sch.-F. ergab sich nicht aus einer gesetzlichen oder organschaftlichen Stellung als Vorstandsmitglied der Beklagten. Der Kläger war von der Bevollmächtigung des Herrn Sch.-F. nicht in Kenntnis gesetzt worden; insbesondere hat Herr Sch.-F. keine Position inne, die mit der Kündigungsbefugnis typischerweise verbunden ist (dazu 2.). Der Kläger wies die Kündigung am
Die Unsicherheit, ob ein einseitiges Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen bzw. für sich gelten lassen muss, besteht im gleichen Maß, wenn der Bevollmächtigte eines privaten Arbeitgebers oder der eines öffentlichen Arbeitgebers handelt. In beiden Fällen können beispielsweise eine Vollmachtsüberschreitung, ein Vollmachtsmissbrauch oder überhaupt nur Zweifel am Bestehen einer Vollmacht vorliegen, so dass der Dritte geschützt werden muss (BAG, Urteil vom
BGB besteht allerdings nicht, wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage beruht oder auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person (BAG, Urteil vom
G – wie hier
BG – die zur Gesamtvertretung Berechtigten einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte ermächtigen. Sinn und Zweck des § 174 BGB rechtfertigt die Anwendung auf solche Konstellationen, weil die Ermächtigung des Gesamtvertreters die gleiche Rechtsfolge wie die Vollmacht bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung auslöst. § 174 BGB geht davon aus, dass der Erklärungsempfänger bei einem einseitigen Rechtsgeschäft nicht mitwirkt und deshalb wenigstens sicher sein soll, ob der Vertreter befugt gehandelt hat. Deshalb besteht bei der Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts durch einen ermächtigten Gesamtvertreter für den Adressaten das gleiche Interesse wie bei einer Stellvertretung (BAG, Urteil vom 18. Dezember 1980 – 2 AZR 980/78 – a. a. O.). Randnummer 34 b) Die Vertretungsmacht in diesem Sinne des Herrn Sch.-F. ist weder organschaftlich noch gesetzlich begründet.
BG) wird die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts durch ihren Vorstand vertreten, wobei das Vertretungsrecht durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ausgeübt wird. Die streitgegenständliche Kündigung wurde jedoch entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 BerlBG nicht von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, sondern einzig durch Herrn Sch.-F.. Das Kündigungsschreiben vom 02. Februar 2010 wurde somit nicht von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, da Herrn Sch.-F. lediglich eine Gesamtvertretung eingeräumt war. Randnummer 35 Eine entsprechende organschaftliche Vertretungsmacht ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 BerlBG. Danach kann der Vorstand die Vertretungsmacht in Angelegenheiten des laufenden Betriebs auf einzelne Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen. Diese Bevollmächtigungen sind
BG öffentlich bekannt zu geben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Kündigung von Arbeitnehmer überhaupt eine Angelegenheit des laufenden Betriebes darstellt. Schließlich ist
BG für Personalangelegenheiten eine Entscheidungsbefugnis ausschließlich des Vorstandes vorbehalten.
dieser Wertung des § 15 Abs. 4 BerlBG, wonach der Vorstand über alle Angelegenheiten der Beschäftigten entscheidet, gehören Personalangelegenheiten nicht zu den Aufgaben des laufenden Betriebes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
der Bekanntmachung der Beklagten vom
weist. Ohne dass dies ausdrücklich thematisiert wird, wendet die Rechtsprechung bei einer Vertretung durch mehrere Personen § 174 BGB auf jede dieser Personen an (BAG vom
Oktober 1992 – 2 AZR 460/92 – NZA 1993, 307). Ein derartiges Zustimmungserfordernis wirkt sich nur intern aus.
außen reicht die Unterschrift einer Person. Vorliegend in § 9 Abs. 1 BerlBG jedoch geregelt, dass die Beklagte
außen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Randnummer 36 Weder aus dem PersVG Bln noch aus dem Organisationshandbuch (Nr. 2.1.8, Bl. 38 d. A.) ergibt sich im Übrigen eine entsprechende Kündigungsvollmacht. Dort geht es vielmehr um die Aufgaben, die
dem PersVG gegenüber dem bei der Beklagten gebildeten Personalrat wahrzunehmen sind. Über die Kündigungsbefugnisse eines Vorstandsmitgliedes besagen diese Regelungen nichts. Lediglich der Leiterin Personal wird dort im Organisationshandbuch auch die Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen eingeräumt. Die Leiterin Personal hat jedoch die streitige Kündigung nicht unterzeichnet. Randnummer 37 Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original oder einer Ermächtigungsurkunde im Original war deshalb im gegebenen Fall notwendig, um der Kündigung vom 02. Februar 2010 formell zur Wirksamkeit zu verhelfen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 980/78 – a. a. O.) können zwei Geschäftsführer, die nur zusammen zur Vertretung einer GmbH berechtigt sind, ihre Gesamtvertretung in der Weise ausüben, dass ein Gesamtvertreter den anderen intern formlos zur Abgabe einer Willenserklärung ermächtigt und der zweite Gesamtvertreter allein die Willenserklärung abgibt. Eine Ermächtigung in diesem Sinne ist eine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht, auf die die Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Stellvertretung entsprechend anzuwenden sind. Das gilt auch für §§ 174, 180 BGB, so dass ein Arbeitnehmer, dem einer von mehreren Gesamtvertretern einer GmbH kündigt, die Kündigung unverzüglich mit der Begründung zurückweisen kann, eine Ermächtigungsurkunde sei nicht vorgelegt worden. Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass eine interne Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch einen weiteren gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied nicht dazu führt, dass im Außenverhältnis bei der Abgabe der einseitigen Willenserklärung auf die Vorlage einer Ermächtigungsurkunde im Original verzichtet werden kann. Wenn
dieser Rechtsprechung § 174 BGB entsprechend anzuwenden ist, falls zwei gesetzliche Vertreter einer juristischen Person handeln, muss dies auch im vorliegenden Fall gelten.
der Bekanntmachung der Beklagten vom
dem oben gesagten hatte das Vorstandsmitglied Sch.-F. wegen der einschränkenden Regelung im § 9 Abs. 1 Satz 2 BerlBG auch keine Stellung inne, die regelmäßig mit einer Kündigungsvollmacht verbunden ist. Mit der Berufung als Vorstandsmitglied für den Bereich Personal, Soziales und technische Dienstleistungen ist auch nicht der Fall einer Bekanntgabe im Sinne des § 174 Satz 2 BGB gegeben. Denn im gegebenen Fall ist den Regelungen im § 9 Abs. 1 BerlBG i. V. m. der Bekanntmachung der Beklagten vom
den Umständen des Einzelfalles (BAG, Urteil vom
1 TVG wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit jedenfalls aber aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme. Da die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 1991 die Geltung des damals noch nicht existierenden TVöD für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart haben, kann dieser aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung nur Anwendung finden, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages so auszulegen ist, dass sie auch den TVöD erfasst. Dies ist vorliegend zu bejahen.
1 des von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb Tarifunion abgeschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ersetzt der TVöD u. a. den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G-II – vom
D kann einem Beschäftigten, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, für den die Regelung des Tarifgebietes West gelten und der dem Betrieb mindestens fünfzehn Jahre angehört, nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Der Kläger genießt
D besonderen Kündigungsschutz. Denn er ist seit dem
D, 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
dieser Bestimmung ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile erforderlich. Dieses Erfordernis schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalls stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung anzuerkennen; es gibt demnach im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten Kündigungsgründe (vgl. BAG, Urteil vom 23. Januar 1963 – 2 AZR 278/62 – BAGE 14, 42 = BArbBl. 1963, 693 = AP Nr. 8 zu § 124 a GewO; BAG, Urteil vom 15. November 1984 – 2 AZR 613/83 - AP Nr. 87 zu § 626 BGB = NZA 1985, 661;). Im Rahmen der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung ist
der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß bzw. der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abzugeben. In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen zumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen (BAG, Urteil vom 27. April 2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104 = NZA 2006, 977; BAG, Urteil vom 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04 – BAGE 115, 195 = AP Nr. 192 zu § 626 BGB = NZA 2006, 98; BAG, Urteil vom 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972 = NZA 1996, 419). Keinem rechtlichen Zweifel kann es dabei unterliegen, dass eine
haltige rechtswidrige und schuldhafte Arbeitsverweigerung an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet ist. Aufgrund seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einseitig bestimmte Arbeiten unter Beachtung billigen Ermessens im Sinne von § 106 Satz 1 GewO zuweisen, soweit das Weisungsrecht nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag eingeschränkt ist. Weigert sich der Arbeitnehmer, die ihm im Rahmen des Weisungsrechts zugewiesene Tätigkeit auszuführen, so kann dies, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, im Falle der sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 – AP Nr. 6 zu § 8a MuSchG 1968 = EzA Nr. 5 zu § 8a MuSchG; BAG, Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 – AP Nr. 130 zu § 626 BGB = EzA Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 05. April 2001 – 2 AZR 580/99 – BAGE 97, 276 = AP Nr. 32 zu § 99 BetrVG = NZA 2001, 893; KR-Fischermeier, 9. Auflage 2009, § 626 BGB Rn. 412 m. w. N.). Danach setzt die beharrliche Arbeitsverweigerung in der Person des Arbeitnehmers
haltigkeit im Willen voraus; der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und
haltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt, vielmehr muss eine intensive Weigerung vorliegen. Insoweit ist eine Negativprognose erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auch zukünftig seiner Arbeitspflicht nicht
kommen wird (BAG, Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 – a. a. O.). Es muss also die Willensrichtung erkennbar werden, Arbeitsanweisungen auch zukünftig nicht befolgen zu wollen. Das Moment der Beharrlichkeit ergibt sich aus einer wiederholten Weigerung
ein- bzw. mehrmaliger Abmahnung und der daraus abzuleitenden Schlussfolgerung, der Arbeitnehmer werde Anweisungen nicht mehr erfüllen (Preis in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2002, § 626 BGB Rn. 143). Randnummer 44
haltigkeit gegeben ist; zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung konnte die gebotene, zuvor dargestellte Prognose nicht zum
teil des Klägers angestellt werden. Es liegt keine beharrliche Arbeitsverweigerung im Sinne der Rechtssprechung vor. Eine Verletzung der Arbeitspflicht durch Nicht-Wahrnehmung von Teilaufgaben kommt grundsätzlich
vorheriger Abmahnung zunächst nur als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht (BAG, Urteil vom
haltigkeit voraussetzt. Umstände, die mit ausreichender Sicherheit den Schluss zulassen, der Kläger wolle seine Arbeitsaufgaben
haltig und bewusst nicht wahrnehmen, bestehen nicht. Der Kläger hat – den Vortrag der Beklagten zu ihren Gunsten als wahr und erwiesen unterstellt – eine schwere Pflichtverletzung begangen, wenn er einen ganzen Arbeitstag seine Arbeitsleistung zurückgehalten und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Dabei kann die Kammer zunächst unberücksichtigt lassen, das die Gruppe die Arbeitsorganisation autonom regelt und der Kläger jedenfalls – wenn auch aus Sicht der Beklagten mit gravierenden Fehlern – einen Handstreuplan ausgefüllt und somit Arbeitsleistung erbracht hat. Gleichwohl ist dieses Fehlverhalten des Klägers
Lage aller Dinge nicht so gravierend, dass es einen an sich wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben könnte. Denn es fehlt trotz dieser intensiven Arbeitsverweigerung am Merkmal der Beharrlichkeit. Der Kläger hat jedenfalls am
einschlägiger Abmahnung erneut wiederholen würde. Aufgrund des im Kündigungsschutzrecht allgemein geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des für verhaltensbedingte Kündigungen geltenden Prognoseprinzips wird vor jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers ausgesprochen wird, grundsätzlich eine Abmahnung gefordert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit gerechnet werden kann, dass die Abmahnung zu vertragsgemäßem Verhalten in der Zukunft führen wird und eine Wiederherstellung des Vertrauens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erwartet werden kann (BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 – 2 AZR 103/08 – AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2009, 1198 m. w. N.). Dies gilt auch hier. Zwar kann das Moment der Beharrlichkeit auch darin zu sehen sein, dass in einem einmaligen Fall der Arbeitnehmer eine Anweisung nicht befolgt. Das muss dann aber z. B. durch eine vorhergehende, erfolglose Abmahnung verdeutlicht werden. Wie dem Hinweis auf eine vorhergehende erfolglose Abmahnung zu entnehmen ist, geht damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass zu besorgen ist, der Arbeitnehmer werde in Zukunft seiner Arbeitspflicht nicht
kommen; insbesondere ist dieser Rechtsprechung nicht zu entnehmen, die Kündigung werde allein deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil es sich um eine zulässige Sanktion des Arbeitgebers handelt. Das Gegenteil ist der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat zumindest seit 1988 (vgl. u. a. Urteil vom
haltig auch zukünftig nicht erfüllen. Randnummer 47 Danach war vorliegend eine Abmahnung vor Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung nicht entbehrlich. Randnummer 48 bb) Selbst wenn man dies – wie die Beklagte – anders sehen wollte, erweist sich die Kündigung als unwirksam. Auch wenn man zu Gunsten der Beklagten vom Vorliegen eines an sich wichtigen Kündigungsgrundes ausginge, ist die außerordentliche Kündigung keinesfalls
der gebotenen umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu rechtfertigen. Es ergibt sich im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Überwiegen der Gesichtspunkte, die für eine Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sprechen. Zu Gunsten des Klägers sind die beträchtliche, weitgehend störungsfrei verlaufene Beschäftigungszeit, das Fehlen einer konkreten Vermögens- oder signifikanten Rufschädigung der Beklagten ebenso einzusetzen wie der Umstand, dass er eine nicht herausgehobene Stellung im Betrieb hat. Das Interesse der Beklagten, sich vom Kläger zu trennen, wiegt dessen Bestandsschutzinteresse nicht auf. Dabei ist zunächst die lange Beschäftigungszeit des Klägers zu berücksichtigen. Er war zum Zeitpunkt der Kündigung 19 Jahre beschäftigt, ist tariflich ordentlich unkündbar und hat bis zu diesem Zeitpunkt einen Großteil seines Arbeitslebens bei der Beklagten verbracht. Zudem ist zugunsten des Klägers in die Abwägung einzustellen, dass er gegenüber einem Kind und der von ihm getrennt lebenden Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Die Unterhaltspflichten und der Familienstand haben bei einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eher marginale Bedeutung, sind jedoch von der Einbeziehung in die Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen, weil sie das Gewicht des Arbeitnehmerinteresses an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes mit prägen (BAG, Beschluss vom
weispflicht im Krankheitsfall und stehen mit dem hier im Raum stehenden Kündigungsvorwurf nicht in Zusammenhang. Der Kündigungsrechtsstreit liegt einige Zeit zurück und hat offenbar auch zu einer Änderung im Verhalten des Klägers geführt hat. Schäden sind der Beklagten nicht entstanden. Schließlich war zugunsten des Klägers der Ausschluss der ordentlichen Kündigung zu berücksichtigen. Ein tariflicher oder in den Wirkungen tarifähnlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung und die hierdurch in der Regel bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägung entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Welche Betrachtungsweise im Einzelfall den Vorrang verdient, ist insbesondere unter Beachtung von Sinn und Zweck des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung sowie unter Berücksichtigung der Art des Kündigungsgrundes zu entscheiden. Bei einmaligen Vorfällen ohne Wiederholungsgefahr wirkt sich die längere Vertragsbindung zugunsten des Arbeitnehmers aus. Bei Dauertatbeständen oder Vorfällen mit Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung unter Umständen eher unzumutbar sein als bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer. Ein Dauerzustand steht vorliegend nicht in Frage.
Auffassung der Kammer ist aber - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch noch nicht eine hinreichend gesicherte Prognose gerechtfertigt, dass hinsichtlich des genannten Vorfalls eine Wiederholungsgefahr besteht. Angesichts des langjährigen störungsfreien Verlaufs des Arbeitsverhältnisses ist es der Beklagten unter Berücksichtigung der genannten, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Klägers sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und dem Kläger ggf. durch eine Abmahnung die ihm obliegenden Pflichten zu verdeutlichen. Des Weiteren erscheint es auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angezeigt, die bereits in der Anhörung des Klägers angedachte Versetzung auf einen anderen Betriebshof in die Überlegungen der Beklagten einfließen zu lassen. Randnummer 49 Das während der Dauer der Beschäftigungszeit vom Kläger erworbene Vertrauen in die Korrektheit seiner Aufgabenerfüllung ist hoch zu bewerten. Demgegenüber sind die für die Beklagte erlittenen
teile nicht ausschlaggebend. Die Handstreupläne wurden erfüllt und die Räum- und Streuarbeiten wurden erbracht. Sonstige
teile sind –
dem die Beklagte bereits in der Anhörung des Klägers angekündigt hat, den Lohn für den 13. Januar 2010 abzuziehen – nicht ersichtlich. Die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände sind im Ergebnis höher zu bewerten als der Wunsch der Beklagten, nur solche Mitarbeiter zu beschäftigen, die in jeder Hinsicht ohne Fehl und Tadel sind. Dabei hat die Kammer zugrunde gelegt, dass
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09 – a. a. O.) einer langjährigen Betriebszugehörigkeit und dem dadurch gebildeten Vertrauenskapital im Rahmen der Interessenabwägung ein solch hoher Wert zukommt, dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung im Erstfall nicht ohne weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss. Insgesamt erscheint der Kammer (noch) nicht die Prognose gerechtfertigt, der Kläger werde auch zukünftig, ggf.
einer Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen. Es war der Beklagten deshalb zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. Randnummer 50 cc) Eine außerordentliche fristlose Kündigung kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Aus der Bitte des Klägers, den Wagen anzuhalten um Zigaretten kaufen zu können, kann kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeleitet werden. Auch
dem Vortrag der Beklagten ist es dazu nicht gekommen, so dass eine entsprechende Pflichtverletzung nicht vorliegt. Randnummer 51 Die Äußerung des Klägers gegenüber den ihn auslachenden SWK-Kräften („Für Euch lasse ich mir auch noch etwas einfallen“) lässt bereits nicht auf eine die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Drohung schließen. Und auch die vom Kläger bestrittene Äußerung gegenüber der Mitarbeiterin der Personalstelle („Es wird blutig“) kann nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Selbst dann, wenn der Kläger die ihm von der Beklagten zur Last gelegten Äußerungen auch tatsächlich getätigt hätte, ist
Auffassung der Kammer allein hieraus nicht zwingend, auf eine grobe Beleidigung oder Drohung zu schließen, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Diese Äußerungen sind in einer für den Kläger belastenden Situation gefallen und
Auffassung der Kammer nicht auf die „Goldwaage“ zu legen. Er soll diese Äußerungen getätigt haben, als ihn seine Kollegen auslachten, also nicht Ernst genommen haben bzw.
dem Erhalt der streitgegenständlichen Kündigung. Jedenfalls reicht allein die Mitteilung von aus dem Zusammenhang gerissenen Worten bzw. Sätzen nicht zum
weis für Drohungen aus. Die Beklagte hätte
Auffassung der Kammer vielmehr darlegen müssen, in welchem Zusammenhang die inkriminierten Äußerungen des Klägers jeweils gefallen sind, ferner auch, dass der Kläger sie nicht als dem Grunde
berechtigte, wenn auch überzogene Kritik oder z. B. in momentaner berechtigter oder
vollziehbarer Verärgerung/Erregung von sich gegeben hat. Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht vorgebracht. Für die Feststellung, ob eine Äußerung eine Drohung / Beleidigung darstellt, ist eine umfassende Aufklärung aller Umstände erforderlich, unter denen sie gefallen ist (LAG Hessen, Urteil vom 02. Oktober 2001 - 2 Sa 879/01 -, LAG-Report 2002, 165). Ziel der Deutung, ob der Sinn einer Äußerung zutreffend erfasst worden ist, ist die Ermittlung des objektiven Sinnes einer Äußerung. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt den Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch vom sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sachverhaltsermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG, Beschluss vom
einer Belehrung oder Abmahnung künftige gleichartige Verstöße auftreten werden. Danach bestand keine Wiederholungsgefahr. Da insbesondere eine Abmahnung jedenfalls dann vor Ausspruch der Kündigung erforderlich ist, wenn ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird, stellt sich die Kündigung vom 02. Februar 2010 als voreilige und unverhältnismäßige Reaktion dar. Randnummer 53 Die Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung
G kommt vorliegend aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers gemäß § 34 Abs. 2 TVöD nicht in Betracht. Randnummer 54 Da die Kündigung sich insgesamt als unwirksam erweist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat und ob die Personalratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt ist. Randnummer 55
alledem war die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin gerichtete Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. IV. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. V. Randnummer 57 Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund, weil die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001033837
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