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VG Berlin 29. Kammer 29 K 64.09 Urteil Eigentumsübergang als Fondsvermögen; deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid; Feststellung; Verwirkung bei

Eigentumsübergang als Fondsvermögen; deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid; Feststellung; Verwirkung bei Desinteresse Leitsatz Das Recht, den Eigentumsübergang als Fondsvermögen durch deklaratorischen Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen, kann verwirkt sein, wenn der Rechtsnachfolger des früheren Fondsinhaber durch Veräußerung des Fondsvermögens sein Desinteresse an dem Vermögenswert bekundet hat. (Rn.31) Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom

  1. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu
  2. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Teilfläche von zwei Flurstücken am Güterbahnhof von K., eingetragen im Grundbuch von K., Blatt 3.... Randnummer 2 Die Klägerin zu 1 ist die Belegenheitsgemeinde. Der Rat der Stadt war seit 1976 sowie am
  3. Oktober 1990 im Grundbuch eingetragener Rechtsträger des zu weiten Teilen mit Garagen bebauten 33.280 m² großen volkseigenen Flurstücks 17/
  4. Rechtsträger des 3.487 m² großen volkseigenen Flurstücks 15, auf dem sich früher ein Weg befand, war der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb W.. Die Klägerin zu 2 ist durch Privatisierung und Verschmelzungen Rechtsnachfolger des VEB Kohlehandel P. geworden. Randnummer 3 Am
  5. Dezember 1993 beantragte die Klägerin zu 1 die Zuordnung des Flurstücks 17/1 als Finanzvermögen und gab als bisherige und zukünftige Nutzung „Garagenplatz“ an. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus ordnete der Klägerin zu 1 das Grundstück mit Bescheid vom
  6. Mai 2000 antragsgemäß zu und hob einen zu Gunsten der BVVG ergangenen Sammelzuordnungsbescheid auf. Die BVVG hatte der Aufhebung zugestimmt, da kein Nachweis vorliege, dass das Grundstück der
  7. DVO-TreuhG unterfalle. An diesem Verfahren war die Klägerin zu 2 nicht beteiligt. Randnummer 4 Unter dem
  8. November 2000 schrieb die Klägerin zu 2 an die Klägerin zu 1 betr. „… Flur 15, Flurstück 17/1, hier: Teilfläche für Ausgleichsmaßnahmen im Bereich Bebauungsplan ‚A.‘“: Randnummer 5 Wir erklären hiermit den Verzicht für die durch Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmende Fläche auf das Eigentum und den Besitz dieser Teilfläche im gegenwärtigen Zustand. Randnummer 6 Wir gehen jedoch davon aus, daß im Zusammenhang mit den von Ihnen vorgesehenen Renaturierungsmaßnahmen die Einfriedung der verbleibenden Restfläche in geeigneter Form gesichert wird. Randnummer 7 Mit notariellem Vertrag vom
  9. Februar 2002 veräußerte die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 neben einem anderen Grundstück die Aufbauten auf dem Flurstück 17/1 für 23.000 €. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es (Hervorhebungen im Original): Randnummer 8 Der Veräußerer erklärt, ich bin Eigentümer der Aufbauten, die sich auf dem Flurstück 17/1, verzeichnet im Grundbuch von K. Blatt 3... (eingetragener Eigentümer ist die Stadt K.) [wohl: befinden] . Ein Gebäudegrundbuch wurde nicht gebildet, auf die Bildung wird verzichtet. Randnummer 9 … Randnummer 10 Der Notar belehrte die Vertragsbeteiligten, daß der Nachweis, daß jemand Eigentümer von grundbuchlich nicht vermerkten Aufbauten ist, sehr schwierig ist. Möglichkeiten des zweifelsfreien Eigentumsnachweis können sein z.B. Randnummer 11 - Vermögenszuordnung durch die zuständige Oberfinanzdirektion, wenn die Aufbauten von volkseigenen Rechtsträgern errichtet wurden, Randnummer 12 - die Anlegung eines gesonderten Gebäudegrundbuches. Randnummer 13 … Randnummer 14 Aus Sicht des beurkundenden Notars ist der zweifelsfreie und rechtlich auch gegenüber Dritten wirksame Eigentumsnachweis bezüglich der Aufbauten auf dem Flurstück 17/1 der Flur 19 nur durch die Anlegung eines Gebäudegrundbuches zu erbringen. Ohne diesen Nachweis ist es fraglich, ob mit sog. Hilfsmitteln, wie Vermögenszuordnung, Baugenehmigungen, Folgeverträge der Eigentumsnachweis auch Dritten gegenüber zweifelsfrei erbracht werden kann. Randnummer 15 Am
  10. Januar und
  11. Oktober 2002 beantragte die Klägerin zu 1 die Zuordnung des Flurstücks 15 als Verwaltungsvermögen und gab als bisherige und zukünftige Nutzung „Grünfläche/Verkehrsfläche“ an. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Cottbus ordnete der Klägerin zu 1 das Grundstück mit Bescheid vom
  12. Oktober 2002 antragsgemäß zu und hob einen zu Gunsten der BVVG ergangenen Sammelzuordnungsbescheid auf. Die BVVG hatte der Aufhebung zugestimmt, da es sich nach Auskunft des zuständigen Amtes für Forstwirtschaft um eine öffentlich genutzte Verkehrsfläche handele. Auch an diesem Verfahren war die Klägerin zu 2 nicht beteiligt. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  13. November 2007 beantragte die Klägerin zu 2 die Zuordnung einer Teilfläche von ca. 1.575 m² des Flurstücks 15 und einer Teilfläche von ca. 6.178 m² des Flurstücks 17/
  14. Sie machte geltend, diese Fläche am
  15. Juni 1990 als Kohleumschlagplatz genutzt zu haben, und trug ausführlich zu den dort durch den VEB Kohlehandel P. angelegten Einrichtungen vor. Randnummer 17 Unter dem
  16. Oktober 2008 teilte die Klägerin zu 1 mit, es handele sich um eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB. Die Klägerin zu 2 habe genau für diese Fläche auf ihr Eigentums- und Besitzrecht verzichtet. Auf der Fläche befände sich neben den Anpflanzungen noch ein Bolzplatz. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
  17. Februar 2009 stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Klägerin zu 2 vorbehaltlich privater Rechte Dritter am
  18. Juli 1990 Eigentümerin der streitigen Flächen geworden sei, und hob die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus vom
  19. Mai 2000 und vom
  20. Oktober 2002 „im vorbezeichneten Umfang“ rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf. Auf Grund der zum Fondsvermögen der umgewandelten Wirtschafteinheit gehörenden Bebauung habe die Fläche zum Betriebsvermögen gehört und sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 23 TreuhG in ihr Eigentum übergegangen. Die Rücknahme sei ausnahmsweise geboten, da der Klägerin zu 2 die Zuordnungsbescheide von 2000 und 2002 nicht zugestellt worden seien und diese in ihre vom Gesetzgeber besonders geschützte Vermögenslage eingriffen. Die spätere Übereignung der Gebäude sowie ein Verzicht hätten nur zivilrechtliche Auswirkungen auf einen nachfolgenden Erlösauskehrstreit, über den nicht im Zuordnungsverfahren zu befinden sei. Die Klägerin zu 2 habe ihren Antrag auf die Feststellung des Eigentumsübergangs zum Stichtag beschränkt. Randnummer 19 Mit der am
  21. April 2009 bei Gericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin zu 1 vor, das Flurstück 17/1 sei zu den Stichtagen als Garagenplatz genutzt worden. Bereits seit Antragstellung habe sie sich um eine städtebauliche Fortentwicklung des Areals bemüht und dazu auch – leider erfolglos – mit der Klägerin zu 2 Kontakt aufgenommen. Sie hält den Bescheid für zu unbestimmt und zudem deshalb für rechtswidrig, weil die Fondsinhaberschaft nicht hinreichend nachgewiesen sei. Auch sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu erkennen und habe die Klägerin zu 2 jedenfalls ihren Anspruch verwirkt, da sie nahezu zwei Jahrzehnte lang nicht habe erkennen lassen, dass sie Ansprüche geltend machen wolle, sondern vielmehr im Jahre 2000 ausdrücklich darauf verzichtet habe. Schließlich habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie beantragt, Randnummer 20 den Bescheid des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom
  22. Februar 2009 aufzuheben. Randnummer 21 Die Klägerin zu 2 machte mit ihrer am
  23. April 2009 bei Gericht eingegangenen, zunächst unter dem Geschäftszeichen VG 29 K 65.09 geführten Klage geltend, die Beklagte sei nach Bestandskraft des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 VZOG verpflichtet, beim Grundbuchamt ihre Eintragung zu erwirken, denn ihr Zuordnungsantrag habe sich nicht darauf beschränkt, dass eine deklaratorische Feststellung getroffen werde. Zu ihrem Zuordnungsanspruch trägt sie vor, ihr Schreiben vom
  24. November 2000 sei die Antwort auf ein Schreiben der Klägerin zu 1 vom
  25. Juli 2000 gewesen; der Verzicht beziehe sich nur auf die vom Bebauungsplan „A.“ erfasste Teilfläche am Südende des Geländes und zudem nur auf die Baulichkeiten, deren Beräumung die Klägerin zu 2 abgelehnt habe. Weiter verweist sie darauf, dass der gesetzliche Eigentumsübergang auf sie zwischenzeitlich auch in der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bundeseisenbahnvermögen bezüglich der benachbarten Fläche anerkannt worden sei. Randnummer 22 Das Gericht hat die ursprünglichen Verfahren VG 29 A 64.09 und 65.09 mit Beschluss vom
  26. März 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom
  27. Februar 2011 den Anspruch der Klägerin auf ein Grundbuchersuchen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VZOG unter den dort genannten Voraussetzungen anerkannt. Die Klägerin zu 2 und die Beklagte haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 23 Die Beklagte und die Klägerin zu 2 beantragen, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hätte die zu Gunsten der Klägerin ergangenen Zuordnungsbescheide nicht zurücknehmen und die streitige Fläche nicht anderweitig zuordnen dürfen. Randnummer 27 Dem steht nicht entgegen, dass die Feststellung des Eigentumsübergangs auf den Rechtsnachfolger des VEB Kohlehandel P. zum
  28. Juli 1990 gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 23 TreuhG inhaltlich zutreffend sein dürfte. Dies dürfte sich neben den im angegriffenen Bescheid aufgeführten Belegen auch aus dem Schreiben des Rates des Kreises K. an den VEB Kohlehandel P. vom
  29. Dezember 1987 ergeben, wonach die bisherige Eisenbahnstraße in den Betriebsteil einbezogen und eine neue Umgehungsstraße in der heutigen Lage angelegt wurde. Randnummer 28 Gleichwohl ist die erneute Zuordnung durch den angegriffenen Bescheid rechtswidrig, denn zum Einen hat die Klägerin zu 2 das Recht, ihre Eigentumsstellung geltend machen zu dürfen, verwirkt, zum Anderen war die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass dadurch eine der materiellen Rechtslage wohl widersprechende Grundbuchlage geschaffen oder beibehalten wird, ist unerheblich, da zwischen den übrigen in Betracht kommenden Zuordnungsprätendenten Einvernehmen besteht (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) und sich dem die materielle Rechtslage spätestens gemäß § 900 Abs. 1 BGB anpassen wird. Auf das öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen wird noch zurückzukommen sein. Randnummer 29 Die Klägerin zu 2 hat ihren Anspruch, den Eigentumsübergang auf sie oder ihren Rechtsvorgänger noch geltend zu machen, verwirkt. Dieses Recht kann der Verwirkung unterliegen. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom
  30. Dezember 1998 – 3 C 1.98 –, BVerwGE 108, 93 = juris Rdnr. 31 m.w.N.; Beschluss vom
  31. August 1999 – 3 B 57.99 –, NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rdnr. 7). Auch die Klägerin zu 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom
  32. Januar 2001 – 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Randnummer 30 Dem stehen die von der Klägerin zu 2 angeführten Entscheidungen des VG Meiningen nicht entgegen. In einem Fall ging es nicht um Verwirkung, sondern um die (auch aus Sicht des hier erkennenden Gerichtes zutreffend verneinte) Frage, ob nach einer bereits erfolgten deklaratorischen Zuordnung zu Gunsten einer Gemeinde deren Vertrauensschutz einer nachfolgenden konstitutiven Zuordnung im Wege der Restitution entgegen stehen kann (Urteil vom
  33. Oktober 2005 – 1 K 879/00.Me –, ZOV 2006, 99). Im anderen Fall ging es um die Frage, ob sich aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines Anspruchsinhabers ein Anspruchsverzicht ergeben kann (Urteil vom
  34. März 2001 – 1 K 54/98.Me –, ZOV 2001, 439 = VIZ 2002, 419). Zu welcher Entscheidung das dortige Gericht auf der Grundlage des dort zu beurteilenden Sachverhaltes gekommen ist, hat für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Randnummer 31 Vorliegend ergibt sich die Vertrauensgrundlage daraus, dass die Klägerin zu 2 durch ihr Verhalten im Jahre 2000 deutlich gemacht hat, an dem Gelände kein Interesse mehr zu haben. Zwar ist ihr zuzugeben, dass sich ihr Schreiben vom
  35. November 2000 ausdrücklich nur auf die für Ausgleichmaßnahmen in Anspruch zu nehmende Teilfläche bezog (was dazu führen würde, dass die Klage jedenfalls in diesem Umfang schon deswegen Erfolg haben müsste). Jedoch ist dem Umstand, dass sie mit Vertrag vom
  36. Februar 2002 die Aufbauten auf dem Flurstück 17/1, also nicht nur die auf der für den Bebauungsplan benötigten Teilfläche, an die Klägerin zu 1 zu entnehmen, dass sie kein Interesse an der gesamten früher vom VEB Kohlehandel P. genutzten Betriebsfläche mehr hatte. Mag auch ihrer zunächst ausgesprochenen Weigerung, dies oder auch nur die von der Klägerin zu 1 benötigte Teilfläche zu beräumen, ungewiss erscheinen lassen, ob sie weiter ein eigenes Interesse an den Aufbauten und damit notwendiger Weise an dem Grund, auf dem sie standen, hatte oder ob sie sich nur eine Beräumung auf eigene Kosten ablehnte, so musste die Klägerin zu 1 jedenfalls durch die Veräußerung den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin zu 2 nicht nur mit den Aufbauten, sondern auch mit der zugehörige Fläche nicht mehr zu tun haben wollte. Wäre es nur darum gegangen, dass die Klägerin zu 1 für die Räumungskosten aufkommt, hätte es weder der Veräußerung noch der Erstreckung auf alle Aufbauten bedurft. Dass die Klägerin zu 1 damit hätte rechnen müssen oder auch nur können, dass die Klägerin zu 2 zwar an den Aufbauten kein Interesse mehr hatte, wohl aber an dem Grund, erscheint abwegig. Dieses Desinteresse reicht auch unter dem Aspekt als Vertrauensgrundlage aus, dass die Klägerin zu 2 geltend macht, seinerzeit keine Kenntnis von ihrer Eigentümerstellung gehabt zu haben. Zum Einen ist maßgeblich das Vertrauen der Klägerin zu 1 auf den Bestand ihres bereits durch die den Beteiligten bekannte Zuordnung erlangten Eigentums jedenfalls an dem Flurstück 17/1, nicht ein etwaiges – inzwischen enttäuschtes – Vertrauen der Klägerin zu 2 darauf, keine Eigentumsposition geltend machen zu können. Zum Anderen sind die Beteiligten durch die Notarin mehr als deutlich darauf hingewiesen, dass die von ihnen zu Grunde gelegte Eigentumslage fraglich ist. Vor diesem Hintergrund wäre es der Klägerin zu 2 möglich und auch zumutbar gewesen, sich näher über die Rechtslage zu informieren, die spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  37. November 1998 (3 C 28.97, Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18) hinreichend geklärt war. Demnach vermag auch ihre Berufung auf ihre seinerzeitige Rechtsunkenntnis die Annahme ihres damaligen Desinteresses nicht zu beeinträchtigen, die schließlich auch dadurch bestätigt wird, dass sie ihre Interessen gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen deutlich früher, intensiver und erfolgreich geltend gemacht hat. Randnummer 32 Der Vertrauenstatbestand ist bereits dadurch erfüllt, dass die Klägerin zu 1 auch die über die Grenzen des Bebauungsplans hinaus gehende weiteren Flächen als Ausgleichsflächen in ihre grundgesetzlich geschützte Bauleitplanung einbeziehen konnte. Schließlich ist durch den Abstand von fast sechs Jahren zwischen dem Abschluss des genannten Vertrages und dem Zuordnungsantrag der Klägerin das neben dem Umstands- erforderliche Zeitmoment gegeben. Randnummer 33 Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar kann sich die Klägerin zu 1 als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht, doch bedeutet dies nicht, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG. Nach dieser Vorschrift ist im Zuordnungsrecht das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, § 51 VwVfG aber nur, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind. Zwar bleibt § 51 Abs. 5 VwVfG und damit die Befugnis der Zuordnungsbehörde, fehlerhafte Zuordnungsbescheidungen auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach ihrem Ermessen zu korrigieren, unberührt. § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG liegt aber die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt. Diese Absicht beansprucht über den engeren Anwendungsbereich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt dazu, dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall öffentliche Belange auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen können, doch setzt dies voraus, dass sie mit hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten (BVerwG, Urteil vom
  38. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die auf den vom Gesetzgeber angestrebten besonderen Schutz der Vermögenslage privatisierter Unternehmen gestützte Erwägung der Beklagten ist allgemeiner Art und betrifft somit nicht den Einzelfall, der zudem zeigt, dass dieser Schutz nicht immer geboten erscheint. So hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nicht vermocht, ihr wirtschaftliches Interesse an der im Außenbereich liegenden Fläche darzulegen; dass eine Wiederaufnahme der früheren Nutzung in Betracht kommt, erscheint schon wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe des Güterbahnhofes ausgeschlossen. Dass die Zuordnungsbescheide zu Gunsten der Klägerin zu 1 wegen der unterlassenen Beteiligung der Klägerin zu 2 verfahrensfehlerhaft ergangen sind, trägt die Entscheidung ebenfalls nicht, denn angesichts des damaligen Desinteresses der Klägerin zu 2, der der Bescheid vom
  39. Mai 2000 spätestens durch das Schreiben der Klägerin zu 1 vom
  40. Juli 2000 bekannt war, erscheint dieser Fehler nicht als in besonderem Maße korrekturbedürftig. Weitere Gründe, die ein Abweichen von der Ermessensdirektive rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin zu 1 beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigerweise die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 zu tragen, nachdem sie diese klaglos gestellt hat; sie hat dem entsprechend auch erklärt, diese Kosten zu übernehmen. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG ausgeschlossen. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001034483

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