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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 795/07 Urteil Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtu

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen bzw zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Institut für Kul

§ 2Buchst.

  1. a)VO-AVIwiss tätig gewesen. Randnummer 38 Nach § 2 VO- AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz: Randnummer 39
  2. a)hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren; Randnummer 40
  3. b)Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen; Randnummer 41
  4. c)besonders qualifizierte Feinmechaniker-Meister, Mechaniker-Meister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen. Randnummer 42 Hier kommt allein eine Tätigkeit als hauptberuflich tätiger Wissenschaftler an Instituten oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Betracht. Arbeitsverträge, aus denen sich seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Wissenschaftler ergeben würde, hat der Kläger nicht vorgelegt. Auch war er nicht promoviert oder habilitiert wie ein großer Teil der übrigen Mitarbeiter des IKB. Ausweislich der Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger weder als Wissenschaftler noch als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sondern durchgängig als „Mitarbeiter Architektur und Technik“ im IKB beschäftigt. Randnummer 43 Selbst wenn man aber unter Heranziehung der vorgelegten „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“ zu Gunsten des Klägers von einer Beschäftigung als „wissenschaftlicher Mitarbeiter" ausgehen würde, wären die persönlich-sachlichen Voraussetzungen, die § 2 VO-AVIwiss an Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz stellt, nicht erfüllt. Vom Begriff des Wissenschaftlers nach § 2 Buchst.
  5. a)VO-AVIwiss wurde ein wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht erfasst. Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die wissenschaftlichen Mitarbeiter an den wissenschaftlichen Hochschulen (Mitarbeiterverordnung) vom 06. November 1968 (GBl. II Nr. 127, S. 1007) konnten die wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit Ausnahme der wissenschaftlichen Assistenten mit befristetem Arbeitsrechtsverhältnis, in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen werden, wenn ihre erzieherischen und wissenschaftlichen Leistungen dies rechtfertigten. Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung wissenschaftlicher Mitarbeiter lediglich nach Ermessensentscheidung einer zuständigen Stelle in Abhängigkeit von der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen möglich war. Wären wissenschaftliche Mitarbeiter allgemein als Wissenschaftler gemäß der VO-AVIwiss einbezogen gewesen, hätte es einer solchen Regelung in der Mitarbeiterverordnung nicht bedurft (vgl. ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. November 2006, L 21 RA 285/04; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2011, L 33 R 927/09 , beide in juris). Da die VO-AVIwiss bezüglich des in § 2 definierten Personenkreises der wissenschaftlichen Intelligenz bis zur Schließung des Versorgungssystems zum 30. Juni 1990 nicht geändert worden ist, ist auch weiter von diesem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR auszugehen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin ein eigenes Zusatzversorgungssystem bestand, nämlich das System Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Schaffung eines eigenen Altersversorgungssystems wäre jedoch nicht notwendig gewesen, wenn die wissenschaftlichen Mitarbeiter vom Begriff des Wissenschaftlers in § 2 Buchst.
  6. a)VO-AVIwiss umfasst gewesen wären. Auch eine nachträgliche Feststellung von Versorgungszeiten aufgrund des § 13 Abs. 1 der Mitarbeiterverordnung ist nicht möglich, da diese Vorschrift, die eine bewertende Ermessensentscheidung einer staatlichen Stelle vorsah, nicht Bundesrecht geworden ist (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18. Juni 2003, B 4 RA 50/02 R, und vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, beide in juris). Randnummer 44 Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass in der Tätigkeit des Klägers die wissenschaftliche Arbeit einen überwiegenden, ausschlaggebenden Anteil eingenommen hätte. Ausweislich der „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“, das sich ausführlich mit dem Tätigkeitsfeld des Klägers beschäftigt, war er als „wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet elektrotechnische Anlagen und Beleuchtungstechnik“ tätig und bearbeitete „eigenverantwortlich Konzeptionen für einzelne objektbezogene Vorhaben“. Hierbei handelte es sich überwiegend um Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten betreffend die Einbringung von Technik in ein jeweiliges konkret vorgegebenes Projekt (z. B. die von ihm vorgetragene Bearbeitung/Mitarbeit bei der elektrotechnischen Planung für bestimmte Kulturbauten, etwa das Konzerthaus „Amadeo Roldan“, Havanna, den Friedrichstadtpalast, das Hans-Otto-Theater Potsdam, das Grüne Gewölbe Dresden). Im Ergebnis ging es also darum, die materiell-technische Ausgestaltung in optischer Hinsicht in bestimmten Kulturbauten unter Anwendung wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse zu gewährleisten, also um auftragsbezogene Arbeit, was auch den Aufgaben des IKB nach seinem Statut entsprach. Randnummer 45 Unbestritten hat der Kläger hierbei auch wissenschaftlich-technische Leistungen erbracht, was auch in seinen Veröffentlichungen und Projekten zum Ausdruck kommt (z. B. die „Studie zur Schädigung von Kulturgut durch Licht und UV-Strahlung“, Auftraggeber das Institut für Museumswesen, die Studie über „Audiovisuelle Systeme für Museen, Galerien und Ausstellungen“, Auftraggeber Firma S; bei dem der Kläger Patentmitinhaber ist, ferner die Entwicklung und Produktion von Farbfolien für Bühnenscheinwerfer für das Kombinat ORWO). Auch in der „Niederschrift über ein Kadergespräch vom 17. Juli 1986“ wird ihm unter Auflistung dieser und anderer Grundlagenarbeiten und unter Hinweis auf Publikationen in der Zeitschrift „Bauten der Kultur“ eine starke Neigung zur wissenschaftlich-technischen Grundlagenarbeit bescheinigt, wobei aber auch darauf hingewiesen wird, dass der Kläger aus Zeitgründen dieser Neigung vor allem in der Freizeit nachgegangen sei. Gleichwohl standen bei seinem Beschäftigungsverhältnis die objekt- und auftragsbezogenen Aufgaben und nicht die wissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne von Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund. So hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG erklärt, dass die Forschungsthemen sich durch die konkreten Aufgaben ergeben hätten, teilweise seien die Aufgaben von außen herangetragen worden. So hätten z. B. für die Arbeiten zu Beschallungsanlagen (Auftraggeber die TU Dresden) zunächst langjährig mathematische Berechnungen zur Verzögerung des Schalls durchgeführt werden müssen, dann sei das Projekt verkauft worden. Ferner seien allgemeine Forschungen zum Einfluss von UV-Strahlung und im speziellen auf Gemälde und Papier zur Feststellung einer Schädigung von Kulturgut untersucht - also nicht selbst vorgenommen - worden, des Weiteren seien allgemeine Richtlinien für den Einbau neuer Technik in alte Gebäude entwickelt und diese dann auf das konkrete Projekt angewendet worden (z. B. bei der Modernisierung der Semper-Oper). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Angaben des Klägers zum Umfang der wissenschaftlich-technischen Leistungen im Auftrag einerseits und der selbst gestellten Aufgaben andererseits schwanken. So hat er in seiner Klagebegründung angegeben, dass das IKB die wissenschaftlich-technischen Leistungen ausschließlich im Auftrag ausgeführt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er erklärt, das prozentuale Verhältnis zwischen konkreten Vorgaben und allgemeinwissenschaftlicher Grundlagenarbeit sei mit 50 % zu 50 % zu bezeichnen, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er schließlich angegeben, dass die Arbeitsaufgaben des IKB zu ca. 20 % vom Ministerium für Kultur und zu ca. 30 bis 40 % aus der Bauindustrie gekommen und der Rest selbst gestellte Aufgaben gewesen seien. Im Hinblick auf den schwankenden Aussagegehalt dieser Angaben lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass die wissenschaftliche Arbeit so im Vordergrund gestanden hätte, dass sie als prägend zu bezeichnen wäre. Randnummer 46 Das IKB erfüllte auch nicht die Voraussetzung einer wissenschaftlichen Einrichtung i. S. d. § 6 VO-AVIwiss. Nach dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Einrichtungen (§ 1 VO-AVIwiss) wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Randnummer 47 Das IKB war – nach der hier allein in Betracht kommenden Alternative des § 6 VO-AVIwiss – kein Forschungsinstitut. Randnummer 48 Hierunter ist eine Einrichtung zu verstehen, die Forschung betreibt. Forschung ist die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet. Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“

§ 6

VO-AVIwiss sind jedoch die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Forschung und Entwicklung wurden in der DDR verstanden als die Gesamtheit der Tätigkeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse sowie zur effektiven Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere in der Produktion (Ökonomisches Lexikon,
  2. Aufl., Berlin 1978, Stichwort: „Forschung und Entwicklung“). Hierbei wurden – wie auch in der Bundesrepublik - zwischen zwei Arten von Forschung, nämlich der Grundlagenforschung einerseits und der angewandten Forschung andererseits unterschieden. Randnummer 49 Unter Grundlagenforschung verstand man die wissenschaftliche Tätigkeit zur Erweiterung und Vertiefung der fundamentalen Kenntnisse über Gesetzmäßigkeiten und Prozesse in der Natur und ihre Wechselbeziehungen zur Gesellschaft sowie die Erforschung der Möglichkeiten für eine effektive Nutzung dieser Erkenntnisse in der gesellschaftlichen Praxis, insbesondere der Produktion. Ergebnisse der auf die Umgestaltung der materiell-technischen Basis der gesellschaftlichen Produktion gerichteten Grundlagenforschung waren neue Erkenntnisse über die Struktur, die Eigenschaften und die Erscheinungsformen der Materie, neue Wirkprinzipien und andere Effekte einschließlich einer Beurteilung der Möglichkeiten zur Nutzung der gewonnenen Ergebnisse für die Produktion (Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: „Forschungskategorien“). Ziel und Zweck der Grundlagenforschung war die planmäßige Forschung „nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihren Nutzungsmöglichkeiten, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Methoden und Erfahrungen, die Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren sowie die Erweiterung wissenschaftlicher Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis" (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen vom
  3. August 1972 [GBl. II, S. 589] – Forschungs-VO -). Demgegenüber verstand man unter angewandter Forschung die wissenschaftlich-technische Tätigkeit zur Erforschung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien bzw. neuer Kombinationen bekannter Arbeits- und Wirkprinzipien als wissenschaftliche Grundlage für neue und weiterentwickelte Erzeugnisse, Verfahren, technologische Prozesse und Rezepturen sowie für Lösungen auf den Gebieten der Arbeitsorganisation, der Gesunderhaltung der Menschen und des Umweltschutzes. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Dies schloss den Nachweis ein, dass die wissenschaftlich-technischen Voraussetzungen sowie die Realisierungsbedingungen für die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien und Verfahren gegeben waren. Hierbei war die letzte Arbeitsstufe der Grundlagenforschung die Schnittstelle zur angewandten Forschung, an der die Ausarbeitung von Vorschlägen zur breiten Nutzung der Ergebnisse erfolgte. Die letzte Arbeitsstufe der angewandten Forschung wiederum war die Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse (vgl. Ökonomisches Lexikon, a. a. O., Stichwort: „Forschungskategorien“). Randnummer 50 Während die Grundlagenforschung typischerweise an selbständigen staatlichen Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und Instituten (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom
  4. Februar 1970 [GBl. II, S. 189], und die Forschungs-VO) erfolgte, wurde die angewandte Forschung - wie unten noch dargestellt wird - vorwiegend in den Wirtschaftseinheiten, das heißt den Forschungsabteilungen und -instituten der volkseigenen Betriebe und Kombinate, durchgeführt (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2004, a. a. O.). Randnummer 51 Dass es zwei Arten wissenschaftlicher Forschung gab, die sich in Inhalt, Ziel und Ort der Forschungsstätte unterschieden, spiegelte sich in der DDR schließlich auch in den Versorgungsordnungen wider. Während für die an Forschungsinstituten

§ 6

VO-AVIwiss tätigen Wissenschaftler das Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz vorgesehen war, gehörten die in den Forschungsinstituten bzw. in den Forschungsabteilungen der volkseigenen Betriebe (VEB) und Kombinate Tätigen dem von dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfassten Personenkreis an (vgl. BSG, Urteile vom

  1. April 2002, B 4 RA 56/01 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4; vom
  2. Juli 2002, B 4 RA 62/01 R, in juris; vom
  3. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris; vom
  4. Oktober 2004, a. a. O.). Randnummer 52 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war das IKB kein Forschungsinstitut. Zwar bezeichnete sich das IKB als die „wissenschaftliche Einrichtung für die Forschung, Entwicklung und Erprobung von Kulturbauten“ und als eine auf der Grundlage der für Forschungseinrichtungen geltenden Rechtsvorschriften arbeitende eigenständige juristische Person (vgl. § 1 des Statutes vom
  5. Januar 1975). Das IKB war jedoch dem Ministerium für Kultur unterstellt, wogegen dem Anwendungsbereich des § 6 VO-AVIwiss im Wesentlichen solche wissenschaftlichen Einrichtungen unterfielen, die dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellt waren. Randnummer 53 Dem Institut oblagen nach seinem, auch am
  6. Juni 1990 noch gültigen Statut vom
  7. Januar 1975 vielseitige Aufgaben, vor allem die Entwicklung und Erprobung von Kulturbauten einschließlich der Planung von komplexen räumlich-funktionellen und technischen Lösungen für Kulturbauten (§ 1 des Statutes). In Erfüllung dieser Zielsetzung war das IKB mit seinem Fachbereich Architektur und Technik mit der Planung, Lieferung, Errichtung und Erprobung von Kulturbauten und kulturspezifischen technischen Anlagen und Bauteilen diverser technischer Fachgebiete befasst und beim überwiegenden Teil der in der DDR rekonstruierten und neu errichteten Kulturbauten beteiligt (z. B. die vom Kläger erwähnte Einbringung moderner Veranstaltungstechnologie in die Semper-Oper, den großen Saal im Palast der Republik, das Haus der französischen und sowjetischen Kultur, den Friedrichstadtpalast). Des Weiteren oblagen dem IKB auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Mehrzwecknutzung kultureller Einrichtungen und der Herstellung von Verflechtungen zu den Bereichen Handel, Gastronomie, Volksbildung, Körperkultur und Sport (§ 2 Abs. 1 des Statutes). In Umsetzung dieser Vorgaben wurden z. B. szenische Beleuchtungsanlagen entworfen, und zwar von der Energieverteilung bis zu den diversen Beleuchtungsgeräten einschließlich ihrer Installation und Steuerung. Die Planung umfasste die Ermittlung des Anlagenumfangs und des elektrischen Leistungsbedarfs, die Fertigung von Bauplänen, die Gerätebestückung, die Lastangaben für die Bauteile, die Kostenschätzung bzw. –berechnung. In den Aufgabenbereich des IKB fielen auch die lichttechnischen Planungen für Kulturbauten, etwa die Ermittlung der Beleuchtungsgüte, der Raumcharakteristik, die Berechnung des notwendigen Lichtstroms, die Auswahl und Anordnung der Lichtquellen und deren Nachweis (Beispiele: die Beteiligung an Bauten und Projekten wie das Planetarium Prenzlauer Berg, die Bildausleuchtung des Panoramabildes in Frankenhausen, die Untersuchungen zur Beleuchtung des Grünen Gewölbes im Schloss Dresden, die Konzeption von Beleuchtungsanlagen im Neubau Theater Potsdam und dem Marx-Engels-Auditorium der Humboldt-Universität). Dominierend waren Arbeiten in Erfüllung eindeutig umrissener Aufträge, wie sie sich auch bei den erwähnten „Arbeiten zum Schutz von ausgestelltem Kulturgut gegen optische Strahlung“ wieder finden (Zusammenstellung der Strahlungscharakteristika der in der DDR vertriebenen Lichtquellen, Berechnung von Richtwerten über Schwellenzeiten und Bestrahlungsstärken unter Berücksichtigung verschiedener Filterkombinationen der DDR-Produktion). Randnummer 54 Unstreitig betrieb das IKB in Erfüllung seiner Aufträge auch wissenschaftlich-technische Forschung und verrichtete in diesem Zusammenhang auch wissenschaftliche Aufgaben. So erarbeitete es nach § 2 des Statutes auch wissenschaftliche Grundlagen für die Planung und Projektierung sowie Entwurfsgrundlagen, Richtlinien und Kennziffern für den Neubau und die Rekonstruktion von Kulturbauten. Insoweit wurde beispielhaft bereits oben zu den wissenschaftlich-technischen Leistungen des Klägers ausgeführt. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen derartige wissenschaftlich-technischen Tätigkeiten überwiegend nach Auftrag anderer Generalunternehmer (andere Institute, Forschungs-, Entwicklungs- und Projektierungseinrichtungen, etwa externe Planungsbüros, z. B. der VEB Hochbau-Kombinate oder der VEB Kombinat Elektroenergieanlagenbau) ausgeführt wurden. Die Forschungsaufgaben des IKB waren im Wesentlichen auf die Planung, Projektierung und Produktion von Gütern der Theatertechnik gerichtet, wobei es sich bei der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Planung und Projektierung lediglich um den ersten Aufgabenbereich handelte. Diesem folgten dann die Ausführungsplanungen und Bauüberwachungen und schließlich zum Teil durch die eingegliederten Produktionsstätten auch die Fertigung, Lieferung und der Einbau bühnentechnischer Einrichtungen. Hierfür beschäftigte das IKB nach Angaben des Klägers ungefähr 40 Ingenieure, z. B. in der Bühnen-, Lichttechnik, aber auch in der Architektur und unterhielt ein eigenes Projektierungsbüro, in dem die Gesamtplanung einschließlich Projektsteuerung und Bauleitung durchgeführt wurde (§ 5 Abs. 2 des Statutes). Schließlich wurden in den dem IKB ebenfalls eingegliederten Produktionsstätten (§ 5 Abs. 3 des Statutes) bühnentechnischer Stahlbau (Zugeinrichtungen, Podien, Geräteträger für Scheinwerfer etc.), elektronische Lichtstellanlagen und Scheinwerfer gefertigt, geliefert und errichtetet. Hierfür hatte das IKB zwei private Handwerksbetriebe zur Herstellung von Leuchten für Bühne und Film und zur Herstellung und Reparatur bühnentechnischer Einrichtungen übernommen. Randnummer 55 Bei Gesamtwürdigung stellt sich das IKB als eine selbständige staatliche Einrichtung und Haushaltsorganisation mit breit gefächertem Aufgabenbereich und Berührungspunkten zu diversen anderen Einrichtungen und Betrieben dar, die vor allem in der Planung, Projektierung und zum Teil auch Ausführung konkreter Bau-/Rekonstruktionsvorhaben von Kulturbauten in der DDR tätig war. Dies beinhaltete vor allem Planungs-, Entwurfs- und Projektierungsleistungen, also wissenschaftlich-technische Dienstleistungen. Das Überwiegen konkreter Projektarbeit steht der Annahme, dass es sich bei dem IKB in erster Linie um ein wissenschaftliches Forschungsinstitut i. S. d. VO-AVIwiss handeln könne, entgegen. Vielmehr zeigt die Zuordnung von Projektierungsbüro und Produktionsstätten zur Erfüllung der für den kulturellen Bereich zu erbringenden Leistung (§ 5 des Statutes) den unmittelbaren Bezug zur Planung, Projektierung und Produktion von Wirtschaftsgütern und die Nähe zur Wirtschaft. Randnummer 56 Bestätigt wird diese Einschätzung schließlich auch durch die vom Kläger vorgelegten „Auszüge aus der Geschichte der Theatertechnik ..." sowie durch den vom Senat beigezogenen Artikel „Das Institut für Kulturbauten“ (aus BTR Sonderband 2007, S. 63 ff.). Hierin zeigt sich das breite Leistungsprofil des IKB, angefangen von der Erarbeitung wissenschaftlich-technischer Grundlagen über die Mitwirkung an konkreten Planungen und Unterstützung der örtlichen Räte, Kombinate, Betriebe und Genossenschaften bei der Vorbereitung von Investitionen für kulturelle Zwecke und die Mitwirkung bei der Umsetzung dieser Planungen. Die vom IKB wahr genommenen Aufgaben sind hiernach am ehesten im Sinne einer zentralen wissenschaftlich-technologischen Erarbeitung und praktischen Umsetzung von technischen Grundlagen und Vorgaben für die speziellen technischen Anforderungen der Theater und Kulturhäuser zu bezeichnen. Die Schaffung einer derartigen Einrichtung begründete sich daraus, dass es in der DDR an Architekten und Ingenieuren mit speziellen Kenntnissen im Kulturbau fehlte (vgl. die Ausführungen im Artikel „Das Institut für Kulturbauten“). Im IKB waren die benötigten Fachdisziplinen vereint (Architektur, Bühnen-, Podiums- und Saaltechnik, Lichttechnik, Raum- und Bauakustik, Elektroakustik und Informationstechnik, Heizungs- Lüftungs- und Klimatechnik). Es übernahm für die in der Bauindustrie der DDR mit der Rekonstruktion oder dem Neubau eines Kulturbaues befassten Architekten und Planer den Teil der Aufgabenstellung, der sich aus den jeweiligen besonderen Anforderungen eines Kulturbaues (Museum, Theater etc.) ergab. Das IKB entwickelte sich so zum wissenschaftlich-technischen Dienstleistungszentrum für den Bau und die Technologie von Theatern und anderen kulturellen Einrichtungen und zu einem Leitbetrieb für Aus- und Weiterbildung vieler technisch-künstlerischer und handwerklicher Berufe auf allen Ausbildungsebenen. Randnummer 57 Unter Berücksichtigung dieses weit reichenden Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs war das IKB nicht als ein wissenschaftliches Institut/Forschungsinstitut i. S. d. § 6 VO-AVIwiss anzusehen. Randnummer 58 Der Kläger wäre am
  8. Juni 1990 auch nicht obligatorisch in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einzubeziehen gewesen. Randnummer 59 Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der
  9. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der
  10. DB erforderlich Randnummer 60
  11. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
  12. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
  13. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  14. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  15. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 61 Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am
  16. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom
  17. April 2002, B 4 RA 31/01 R, in juris). Randnummer 62 Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Darüber hinaus kann dahin stehen, ob er tatsächlich über den ganzen Zeitraum ingenieurtechnisch beschäftigt war. Sein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass er am
  18. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, aber auch nicht in einem nach § 1 Abs. 1 und 2 der
  19. DB gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Randnummer 63 Bei dem IKB handelte sich unzweifelhaft nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es war aber auch nicht als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen. Hiernach waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen, Ministerien. Randnummer 64 Bei dem IKB handelte es sich - nach den hier einzig in Betracht kommenden Alternativen des § 1 Abs. 2 der
  20. DB - weder um ein wissenschaftliches noch um ein Forschungsinstitut. Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ im Sinne der
  21. DB sind ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“

§ 6

VO-AVIwiss die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, in SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). In Abgrenzung von der staatlichen Forschung oblag den Wirtschaftseinheiten die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe [Kombinats-VO] vom
  2. November 1979 [GBl. I Nr. 38, S. 355]). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO). Randnummer 65 Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der
  3. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis bestand (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr. 31). Betrieblicher Hauptzweck (hierzu BSG, Urteil vom
  5. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R; Urteil vom
  6. Juni 2004, B 4 RA 57/03, beide in juris) dieser Einrichtungen der Wirtschaft musste die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der (wissenschaftlichen) Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer „technischen“ Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom
  7. März 2004, B 4 RA 31/03 R, in juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der
  8. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war (vgl. Urteile des BSG vom
  9. April 2002, B 4 RA 56/01 R, vom
  10. Juli 200, B 4 RA 62/01 R, a. a. O.). Bei dem IKB handelte es sich jedoch nicht um eine derartige selbständige Einrichtung der Wirtschaft, die Güter für eine bedarfsgerechte Produktion entwickelte, sondern um eine staatliche, an das Ministerium für Kultur angebundene Einrichtung, deren Betätigungsfeld im Bereich der Kulturbauten lag. Randnummer 66 Von daher kommt eine obligatorische Einbeziehung des Klägers weder in die AVIwiss noch in die AVItech in Betracht. Randnummer 67 Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen der Zusatzversorgungssysteme am
  11. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie „rückwirkend“ zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteil vom
  12. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom
  13. August 2004, 1 BvR 1557/01, und
  14. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, jeweils in juris). Randnummer 68 Das Urteil des SG Berlin vom
  15. Mai 2007 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 70 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035001

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