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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 50/07 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz § 1 AAÜ

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz

  1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz verlangt u. a. als betriebliche Voraussetzung, dass der Versicherte am Stichtag
  2. 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens beschäftigt war. (Rn.33)
  3. Die Baudirektion Berlin beim Ministerium für Bauwesen der ehemaligen DDR war kein volkseigener Betrieb. (Rn.35)
  4. Sie hat als Generalauftragnehmer fungiert. Als solcher war sie nicht mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst. Sie war vielmehr Finalproduzent von Industrieanlagen. Die von ihr erbrachten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen stellen keine Produktion dar. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. November 2006, S 4 RA 6744/03, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  6. November 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom
  7. September 1964 bis zum
  8. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 2 Der 1940 geborene Kläger erhielt im Juli 1964 von der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. In der Folgezeit war er ab September 1964 bis Januar 1973 als Ingenieur im Elektromaschinenbau und als Energetiker bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Elektrodyn Berlin, dem VEB Spezialfahrzeug, bei der Akademie der Wissenschaften bzw. den Akademie-Werkstätten für Forschungsbedarf Adlershof, beim Informations- und Bildungszentrum der DDR und beim Objekt Wuhlheide des Ministeriums für Wissenschaft und Technik tätig. Ab dem
  9. Januar 1973 war er als Elektroingenieur zunächst bei der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin, nach deren Umbildung im Jahr 1983 bei der Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen und nach deren Umwandlung in eine GmbH in der zweiten Jahreshälfte 1990 als Objektbauleiter bei der Baudirektion Berlin GmbH beschäftigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Ablichtungen aus dem Sozialversicherungsausweis sowie auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitsverträge vom
  10. September 1964,
  11. Juli und
  12. September 1965,
  13. August 1969,
  14. März 1972 und
  15. Januar 1973, die Änderungsverträge vom
  16. Oktober 1974 und
  17. Juni 1990, Protokolle über die Einstufung der leistungsorientierten Gestaltung der Gehälter für Hoch- und Fachhochschulkader, Entgeltbescheinigung der Baudirektion Berlin GmbH, Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom
  18. Juli 1964, Urkunde der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung über die Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen, vom
  19. September 1994) Bezug genommen. Randnummer 3 In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger, der vom
  20. Januar 1975 bis zum
  21. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden. Randnummer 4 Einen im August 2001 gestellten Antrag auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom
  22. September 1964 bis zum
  23. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  24. Juli 2003 ab, da die am
  25. Juni 1990 bei der Baudirektion Berlin des Ministeriums für Bauwesen ausgeübte Beschäftigung zwar der technischen Qualifikation entspreche, nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  26. November 2003 als unbegründet zurück. Randnummer 5 Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe seine Tätigkeit vom
  27. September 1964 bis zum
  28. Januar 2004 in volkseigenen Betrieben, nämlich in der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie in Ministerien und Hauptverwaltungen dieser Ministerien, die nach DDR-Gesetz den VEB gleichgesetzt gewesen seien, ausgeführt. Auch seine Tätigkeit bis zum
  29. Juni 1990 in der Baudirektion Hauptstadt Berlin habe in einem Ministerium stattgefunden. Die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen sei laut Gründungsurkunde eine Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen gewesen und habe gleichzeitig vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB eingenommen. Andere Personen mit gleichem Titel, gleicher Tätigkeit und Zugehörigkeit zum gleichen Ministerium am
  30. Juni 1990 hätten die Zusatzversorgung erhalten. Randnummer 6 Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Auffassung Auszüge aus der VO-AVItech vom
  31. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844), der ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom
  32. September 1950 (
  33. DB; in GBl. Nr. 111 S. 1043) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (
  34. DB; in GBl. Nr. 62 S. 487) vorgelegt. Des Weiteren hat er sich auf Abschnitt I Nr. 3 und 4 und Abschnitt III der Anweisung über die Umbildung der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin in die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen vom
  35. August 1983 (Anweisung vom
  36. August 1983; in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen Nr. 5 vom
  37. November 1983) bezogen, wo ausgeführt werde, dass die Baudirektion dem Ministerium für Bauwesen unterstehe, rechtsfähig sei und vom Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  38. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am
  39. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei der Baudirektion habe es sich nicht um einen VEB gehandelt. Zwar heiße es in der Anweisung vom
  40. August 1983 u. a., dass die Baudirektion vom Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme (Abschnitt I Nr. 4) und dass sie einen Prämien- und einen Kultur- und Sozialfonds auf der Grundlage der für VEB geltenden Rechtsvorschriften zu bilden habe (Abschnitt IV Nr. 2). Dies mache deutlich, dass die Baudirektion kein VEB im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom
  41. November 1979 (GBl. I 1979 S. 355 - Kombinats-VO - ) gewesen sei, denn ansonsten hätte es einer Bezugnahme auf die Stellung eines VEB und auf für diese geltende Rechtsvorschriften nicht bedurft. Als VEB hätte die Baudirektion einen Namen mit der Bezeichnung „VEB“ führen und unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftreten müssen (§ 31 Abs. 3 Kombinats-VO). Hieraus folge, dass die Baudirektion Hauptstadt Berlin bei der Umbildung bewusst nicht als VEB gegründet, sondern einem solchen nur teilweise – wenn auch weitgehend – gleichgestellt worden sei. Dies genüge aber nicht, denn entscheidend sei, ob der Betrieb rechtlich den Status eines VEB gehabt habe (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  42. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7). Randnummer 8 Zudem habe es sich bei der Baudirektion auch nicht um einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens gehandelt, da die Baudirektion in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nicht dem Bereich „Bauwirtschaft“, sondern dem Bereich „sonstige Zweige des produzierenden Bereiches“ zugeordnet gewesen sei. Dies sei ein Indiz dafür, dass nicht die Massenproduktion von Bauwerken der Hauptzweck der Baudirektion gewesen sei (BSG, Urteil vom
  43. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Randnummer 9 Bei der Baudirektion habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  44. DB gehandelt. Insbesondere sei sie nicht Teil des Ministeriums für Bauwesen gewesen, sondern diesem lediglich unterstellt, aber selbst rechtsfähig gewesen (Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung vom
  45. August 1983). Auch zu den weiteren in § 1 Abs. 2 der
  46. DB aufgezählten gleichgestellten Betrieben und Einrichtungen habe die Baudirektion nicht gehört. Die Aufzählung sei abschließend, eine Erweiterung sei nicht möglich (BSG, Urteile vom
  47. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, in juris). Dass die Baudirektion kein VEB und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei, habe auch das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom
  48. Januar 2005 (L 1 RA 52/03) bestätigt. Randnummer 10 Eine Gleichstellung weiterer Personen, die nach der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft am
  49. Juni 1990 nicht erfüllt hätten, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch der Vortrag, anderen Mitarbeitern der damaligen Baudirektion sei die Zeit der dortigen Beschäftigung als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden, könne einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers nicht begründen, weil es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Randnummer 11 Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger ergänzend auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
  50. März 2003 (L 4 RA 113/02) verwiesen, in dem die Revision zugelassen worden sei, weil sowohl hinsichtlich der Auslegung der Gleichstellungsliste als auch der Definition eines Produktionsbetriebes im Bauwesen noch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe. In der DDR seien viele Betriebe einem Ministerium nachgeordnet gewesen, aber nur selten einem VEB gleichgestellt worden. Dies hebe die Besonderheit der Baudirektion hervor. Die Gleichstellung per gesetzlicher Verfügung der Baudirektion als VEB sei gerade deshalb erfolgt, weil die Baudirektion eine industrielle Produktion des Bauwesens als Hauptzweck betrieben habe (über 100 kleinere und größere Bauvorhaben seien mit eigenen gewerblichen Mitarbeitern von der Aufbereitung des Erdreiches bis zur schlüsselfertigen Ausstattung erstellt worden), ihre Bauleistungen nach den Prinzipien der sozialistischen Rechnungsführung abgerechnet, ihre wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Risiko durchgeführt und die Bautätigkeit mit eigener Kreditaufnahme sowie Anzahlung finanziert habe. In der Anordnung über die Schlüsselsystematik der Staatsorgane, der den zentralen Staatsorganen unterstellten Kombinate, der wirtschaftsleitenden Organe, Versorgungsbereiche und Fondträger sowie der Bezirke vom
  51. Juni 1985 (GBl. Sonderdrucknummer 1078/2) sei die Baudirektion auf der Seite 10 unter der Schlüsselnummer 2179 als eigenständiger Betrieb und Fondträger des Ministeriums für Bauwesen aufgeführt. Damit sei bewiesen, dass es sich um einen Betrieb der Industrie und des Bauwesens gehandelt habe, der eindeutig einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Bauwesen, unterstellt und trotz des im Namen fehlenden „VEB“ durch die Gründungsurkunde einem VEB gleichgestellt gewesen sei. Die Aussage, dass ein VEB nur dann als ein solcher anzusehen sei, wenn er Massenproduktion hergestellt habe, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe genügend VEB, die keine Massenproduktion hergestellt hätten, wie z. B. VEB Elektrodyn Berlin, VEB Spezialfahrzeugbau Berlin, VEB Schiffsdieselwerk Magdeburg. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  52. November 2006 sowie den Bescheid vom
  53. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom
  55. September 1964 bis zum
  56. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste festzustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger habe seine Beschäftigung nicht in einem Ministerium, sondern in einem von einem Generaldirektor geleiteten, juristisch selbständigen Betrieb ausgeübt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Würdigung der Verfügungen vom
  57. November
  58. Auch hiernach sei die Baudirektion rechtsfähig und somit juristisch selbständig gewesen, sie sei daher nicht Bestandteil eines Ministeriums, sondern diesem unterstellt gewesen. Auch wenn die Baudirektion vom Charakter und den Aufgaben die Stellung eines VEB eingenommen habe, habe sie nicht dessen Eigentumsform in Form von Volkseigentum im Sinne der VEB, wie sie die VO-AVItech verstanden habe, besessen. Randnummer 17 Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Baudirektion Berlin ausweislich der vom Kläger eingereichten Anweisung vom
  59. August 1983 als Generalauftragnehmer (GAN) fungiert habe (Abschnitt II Nr. 2). Die Aufgaben eines GAN würden in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom
  60. Juni 1968 (GBl. II 1968 S. 677 – Grundsatzordnung –) beschrieben. Nach Abschnitt III der Grundsatzordnung seien GAN nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten, die verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen gewesen seien und auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von Industrieanlagen nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen hätten. Die GAN hätten mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge abgeschlossen. Sie hätten insbesondere folgende Hauptaufgaben zu erfüllen gehabt: Forschung und Entwicklung, Abgabe verbindlicher Angebote, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, Planung, Bilanzierung und statistische Abrechnung, Exporte und Importe, ingenieurtechnischer Beratungs- und Kundendienst. Die GAN seien nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst gewesen, sondern hätten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Produktion erbracht und seien in diesem Sinne „für die Produktion verantwortlich“ gewesen. Diese Leistungen seien indessen mit der tatsächlichen Herstellung von Sachgütern nicht gleichzusetzen und würden dem Betrieb nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech verleihen (BSG, Urteil vom
  61. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, in juris). Randnummer 18 Die Beklagte hat Ablichtungen der Grundsatzordnung zur Akte gereicht. Randnummer 19 Der Senat hat dem Kläger die in gleich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen des LSG Berlin vom
  62. Januar 2008 (L 1 RA 52/03) und des LSG Berlin-Brandenburg vom
  63. Juni 2006 (L 4 RA 28/04) sowie die dazu ergangenen zurückweisenden Beschlüssen des BSG vom
  64. August 2005 (B 4 RA 79/05 B) und
  65. August 2007 (B 4 RS 19/06 B) zur Kenntnis gegeben. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom
  66. September 1964 bis zum
  67. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom
  68. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  69. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 23 In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom
  70. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Randnummer 24 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Randnummer 25 Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Randnummer 26 Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Randnummer 27 Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
  71. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am
  72. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am
  73. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem
  74. Oktober
  75. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem
  76. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem
  77. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (
  78. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Randnummer 28 Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech und der
  79. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2
  80. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der
  81. DB erforderlich Randnummer 29
  82. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Vor-aussetzung) und
  83. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
  84. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau-wesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der
  85. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  86. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 30 Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am
  87. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom
  88. April 2002, B 4 RA 31/01 R, in juris). Randnummer 31 Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am
  89. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ([BVerfG], Beschluss vom
  90. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, Rn. 43 ff., zitiert nach juris) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten. Randnummer 32 Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am
  91. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Randnummer 33 Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Sein Anspruch scheitert daran, dass er am
  92. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch in keinem gleichgestellten Betrieb, etwa einem Ministerium, nach § 1 Abs. 2 der
  93. DB beschäftigt war. Randnummer 34 Arbeitgeber des Klägers war ausweislich der vorliegenden Ablichtungen aus dem Sozialversicherungsausweis am
  94. Juni 1990 die Baudirektion Berlin beim Ministerium für Bauwesen. Allein auf die Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb am Stichtag kommt es an. Randnummer 35 Die Baudirektion war kein VEB. Sie war eine dem Ministerium für Bauwesen unterstellte juristische Person und Haushaltsorganisation eigener Art, die zwar vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnahm (vgl. Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung vom
  95. August 1983) und auf die bestimmte für VEB geltende Rechtsvorschriften Anwendung fanden (Abschnitt IV Nr. 2 der Anweisung vom
  96. August 1983). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Randnummer 36 Im Übrigen hatte die Baudirektion – worauf die Beklagte in ihren zuvor zitierten Stellungnahmen hingewiesen hat - nicht die Eigentumsform eines VEB und sie wurde auch – anders als VEB - nicht von einem Direktor, sondern, wie es in Kombinaten der Fall war, von einem Generaldirektor geleitet (vgl. Abschnitt III der Anweisung vom
  97. August 1983). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Baudirektion wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichgestellt gewesen sein mag, wie dem statistischen Betriebsregister der DDR entnommen werden könnte. Jedenfalls fehlt es an einem Anhalt dafür, dass von der VO-AVItech - also versorgungsrechtlich - auch juristische Personen erfasst sein sollten, die kein VEB im Sinne der Kombinats-VO (vgl. hierzu die §§ 31 ff.) waren. Randnummer 37 Schließlich hat die Baudirektion Berlin als GAN fungiert (Abschnitt II Nr. 2 der Anweisung vom
  98. August 1983). GAN waren unter Berücksichtigung der ihnen in der Grundsatzordnung übertragenen Aufgaben keine Produktionsbetriebe im Sinne der BSG-Rechtsprechung, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer). GAN waren sog. Finalproduzenten von Industrieanlagen. Sie wurden insbesondere auf dem Gebiet der Planung und Bilanzierung wirtschaftsleitend tätig, waren verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernahmen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von Industrieanlagen. Die GAN schlossen mit Auftragnehmern Verträge über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen ab. Sie waren tätig in der Forschung und Entwicklung, Abgabe von Angeboten, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, Planung, Bilanzierung und statistischen Abrechnung, im Export- und Importbereich, im ingenieurtechnischen Beratungs- und Kundendienst. Demgegenüber waren die GAN nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst. Die von ihnen erbrachten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen stellen aber keine Produktion im engen Sinn der BSG-Rechtsprechung dar. Die Leistungen des GAN verliehen dem Betrieb daher nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech (BSG, Urteile vom
  99. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, und vom
  100. August 2007, B 4 Rs 3/06 R, jeweils in juris). Randnummer 38 Die Baudirektion Berlin war – wie das SG zutreffend dargelegt hat - auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der
  101. DB; auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Aufzählung der gleichgestellten Betriebe ist abschließend und kann wegen des Neueinbeziehungsverbotes nicht erweitert werden (vgl. BSG, Urteile vom
  102. April 2002, B 4 RA 31/01 R, und vom
  103. Juni 2004, B 4 RA 56/03, jeweils in juris). Randnummer 39 Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum
  104. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom
  105. April 2002, B 4 RA 31/01 R, a. a. O.). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  106. Oktober 2005, a. a. O.). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  107. Oktober 2005, a.a.O.; BSG, Urteil vom
  108. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R, a. a. O.). Randnummer 40 Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht. Randnummer 41 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035011

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