telbar ihre Ursache in der bei ihr anerkannten Berufskrankheit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII), fallen die von dieser gewährten Leistungen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 40 Abs. 1 SGB IX) nicht in ihre Zuständigkeit. (Rn.35) 2.Die Träger der Rentenversicherung erbringen Teilhabeleistungen nur dann, wenn sich dadurch (prognostisch) ihre Einstandspflicht für Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermeiden lässt. (Rn.37) 3.Rechtfertigt bereits die Tatsache, dass ein behinderter Mensch in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist, noch nicht den Schluss, dass auch (auf Dauer) verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 6), so spricht der Umstand, dass Versicherte nur für Tätigkeiten in Werkstätten für Behinderte in Betracht kommen, ebenfalls nicht dagegen, dass eine „positive“ Prognose im Sinne des § 10 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VI gestellt werden kann. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 13. März 2008, S 60 AL 2853/05, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 geändert. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang
der vom
Unterbrechungen zunächst im erlernten Beruf bei verschiedenen Arbeitgebern, ab November 1999 bis November 2000 und nochmals im April 2001 über Zeitarbeitsfirmen in unterschiedlichen Berufszweigen tätig. Seit
Schreiben vom selben Tag in Kopie übersandt). Randnummer 5 Bereits vor der förmlichen Anerkennung der Berufskrankheit hatte die Klägerin der Versicherten eine Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Berlin bewilligt (Bescheid vom 15. Juni 2001; der Beklagten
Schreiben vom
Hospitation in den Werkstätten für Behinderte der FSE L Werkstätten gGmbH - im folgenden: L Werkstätten) vom
dem Berufshelfer der Klägerin erklärte die Versicherte am 29. November 2004 gegenüber der Klägerin, dass sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sein wolle. Die Klägerin meldete die Versicherte darauf hin
Schreiben vom
Schreiben vom
Schreiben vom
Schreiben vom
einem
„Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 27. Januar 2005 einen Erstattungsanspruch der Klägerin ab. Die Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liege nach dem SGB IX bei der Klägerin. Diese verwies
Schreiben an die Beklagte vom
der sie zuletzt die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, ihr die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zusammenhang
dem Arbeitstraining in der Werkstatt für Behinderte für die Versicherte N H in dem Umfang zu erstatten, in dem die Beklagte ihrerseits hätte Leistungen erbringen müssen. Eine Leistungsklage sei zulässig, weil nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden gewesen sei. Der Rehabilitationsfall sei zeitnah an die Beklagte weitergeleitet worden, nachdem die Beigeladene
geteilt habe, dass sie wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht zuständig sei. Für sie (die Klägerin) sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene nicht zuständig sei. Ein Erstattungsanspruch bestehe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X). In einem Schreiben an die Beklagte vom 7. September 2007 bezifferte die Klägerin den Erstattungsanspruch für den Leistungszeitraum 27. November 2004 bis 19. Mai 2007
64.365,42 €. Randnummer 13 Durch Urteil vom
telbar nicht im Zusammenhang
der anerkannten Berufskrankheit. Zuständig für die Leistungen sei die Beklagte gewesen, da die Beigeladene ihre Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Die Klägerin habe die Leistung ferner nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erbracht, sodass die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch auch von daher nicht erfüllt seien. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richte sich nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften. Randnummer 14
ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
Schreiben vom
geteilt, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch nach erneuter Prüfung nicht als gegeben ansehe. Das Leistungsvermögen der Versicherten sei zwar bereits im November 2004 aufgehoben gewesen, die verminderte Erwerbsfähigkeit habe aber nicht durch Leistungen zur Teilhabe gebessert werden können. Randnummer 22 Die
Beschluss des Senats vom
dem die Versicherte nach Inkrafttreten des § 14 SGB IX am 1. Juli 2001 aufgrund eines Sachverhalts Kontakt hatte, der Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe gegen andere Leistungsträger als die Klägerin begründen konnte. Das hat, jedenfalls ursprünglich, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i.V.
Abs. 3) SGB IX die Zuständigkeit der Klägerin als Träger der Leistungen zur Teilhabe begründet (Umkehrschluss aus Art. 67 Abs. 1 des SGB IX-Artikelgesetzes). Randnummer 31 Offen bleiben kann, ob die Zuständigkeit eines Trägers von Leistungen zur Teilhabe während eines laufenden Leistungsverfahrens überhaupt noch nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i. V.
Abs. 3) SGB IX wechseln kann und ob - so dies zuträfe - die von der Klägerin als „Antrag“ bewertete Erklärung der Versicherten vom 29. November 2004 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 (ggf. i.V .
Abs. 3) SGB IX an die Beigeladene weitergeleitet worden ist (was ausschließlich bei ihr eine „endgültige“ nachrangige Zuständigkeit begründen konnte, s.
tlerweile ständige Rechtsprechung des BSG, stellvertretend in SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, 4 und 7). Randnummer 32 Ob die Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachrangig zuständiger Leistungsträger geworden war oder ob sie die Leistungen in der Annahme einer wenigstens „vorübergehenden“ Zuständigkeit erbracht hat, kann dahinstehen. Im ersten Fall ergibt sich ein Erstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (s. BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 9/10 R). Die Vorschrift lautet: „Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.“ Die gesetzlichen Voraussetzungen wären in diesem Fall erfüllt, weil die Klägerin durch die Zuständigkeitszuweisung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der im Verhältnis zur Versicherten alleinzuständige Leistungsträger geworden wäre; weil damit eine originäre Zuständigkeit begründet worden ist, liegt kein Fall des § 103 SGB X vor. Die Zuständigkeit der Klägerin ist auch nicht dadurch begründet worden, dass sie wegen eines Zuständigkeitsstreits die Frist zur Weitergabe des „Antrags“ versäumt hätte (was zu einem Anspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X führen würde, s. BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 9). Randnummer 33 Im zweiten Fall ergibt sich der Erstattungsanspruch aus § 105 Abs. 1 SGB X. Diese Vorschrift lautet: „Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat“ Die gesetzlichen Voraussetzungen wären erfüllt. Die Klägerin hätte Leistungen nicht im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (s. dazu BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 9), sondern in der unzutreffenden Annahme ihrer Zuständigkeit erbracht. Randnummer 34 Beide Ansprüche richten sich gegen die Beigeladene. Sie wäre im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der „vorrangig verpflichtete“, im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X der „zuständig gewesene“ Leistungsträger. Randnummer 35 Die von der Klägerin gewährten Leistungen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (§ 40 Abs. 1 SGB IX) fallen nicht in ihre Zuständigkeit. Zwar gehören sie grundsätzlich zum Katalog der von der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Leistungen aus diesem Versicherungszweig werden jedoch nur gewährt, sofern sie auf einen dort versicherten Versicherungsfall zurückzuführen sind (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Es steht nicht infrage, dass die bei der Versicherten bestehende psychische Erkrankung weder unmittelbar noch
telbar ihre Ursache in der bei ihr anerkannten Berufskrankheit als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII) hat. Randnummer 36 Die Versicherte erfüllte im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, für die die Klägerin Erstattungen fordert, die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB VI. Die Beigeladene selbst hat nach eigener Prüfung
geteilt, dass die Versicherte bereits im November 2004 im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert war, sodass das die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegen. Randnummer 37 Sie bestehen auch von daher, als die geminderte Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert, jedenfalls aber deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Nr. 2 Buchstabe
Anders als es bei der Beigeladenen anklingt, ergibt sich ferner aus den Akten nichts dafür, dass die Versicherte zu irgendeinem Zeitpunkt während der von der Klägerin gewährten Teilhabeleistung auf Dauer erwerbsgemindert gewesen sein könnte. Vielmehr hat der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter Dr. H noch im März 2007 - also kurz vor Ablauf der geförderten Maßnahme - keine Leistungsminderung für voraussichtlich mehr als drei Jahre feststellen können. Die Beigeladene hat der Versicherten folgerichtig bislang auch nur Zeitrenten wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Randnummer 38 Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte die Versicherte aufgrund von § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI. Die Beigeladene hat - wie bereits erwähnt selbst festgestellt, dass die Versicherte ab November 2004 voll erwerbsgemindert war. Hätte die Beigeladene das Leistungsverfahren durchgeführt, hätte sie nach Abschluss der Maßnahme zu prüfen gehabt, ob der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gemäß § 116 Abs. 2 (Nr. 2) SGB VI als Rentenantrag gilt. Dementsprechend schloss die Gewährung der Teilhabeleistung (zu der auch das Übergangsgeld gehört hätte, § 20 Nr. 1 SGB VI) die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zunächst) aus. Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI ist ebenfalls nicht erfüllt. Zum einen sind Renten wegen Erwerbsminderung keine Leistungen, die „regelmäßig“ bis zum Beginn der Altersrente gezahlt werden, da seit 1. Januar 2001 die Rentengewährung auf Zeit der gesetzliche Regelfall ist (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Zum anderen schließt auch nur der tatsächliche Bezug solcher Dauerleistungen die Leistungen zur Teilhabe aus. Die Versicherte bezog während der hier fraglichen Maßnahmen aber gerade keine Rente. Randnummer 39 Da die Klägerin nur die Verurteilung „dem Grunde nach“ beantragt hat, muss die Höhe der Erstattungsforderung nicht überprüft werden. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V.
2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V.
1 Gerichtskostengesetz. Randnummer 41 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035143
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