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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat L 3 R 242/10 Urteil Israel; zwischenstaatliches Abkommen; Fremdrente; Ausland § 44 SGB 10, § 48 SGB 10

Obsah (10)§§ 15§ 48§ 155§§ 153§ 44§ 110§ 113Art. 4Art. 267Art. 234

Israel; zwischenstaatliches Abkommen; Fremdrente; Ausland Orientierungssatz Das durch das AbkSozSich verkörperte zwischenstaatliche Recht zwischen Deutschland und Israel schreibt keine Berücksichtigun

dem AbkSozSich unter anderem auch die in § 113 Abs. 1 SGB VI enthaltene Regelung zur Höhe der Rente für Berechtigte im Ausland unberührt bleiben. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Februar 2010, S 32 R 7351/08, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Neufeststellung ihrer Witwenrente. Randnummer 2 Die Beklagte gewährte der 1915 geborenen Klägerin mit Bescheid vom
  3. Juni 1970 ab
  4. Januar 1970 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 1908 geborenen und am 1969 verstorbenen Ehemanns. Der Berechnung der Rente lagen Zeiten

§§ 15

f. des Fremdrentengesetzes (FRG) und im Bundesgebiet zurückgelegte Zeiten zugrunde. Randnummer 3 Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2005 mit,

Israel verzogen zu sein, wo sie seit

  1. August 2002 in einem Pflegeheim lebte. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom
  2. März 2006 zur beabsichtigten Entscheidung an, den Bescheid vom
  3. Juni 1970 ab Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Israel aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern, weil die Rente

Begründung des Auslandsaufenthalts nur noch aus den im Bundes- und Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gezahlt werden könne. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom

  1. Juli 2006 die Hinterbliebenenrente der Klägerin beginnend ab
  2. September 2002 neu fest. Für die Zeit ab
  3. September 2006 gewährte sie der Klägerin nunmehr

Abzug von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung, eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags und eines Beitrags zur Pflegeversicherung 140,93 € monatlich und stellte für die Zeit vom

  1. September 2002 bis zum
  2. August 2006 eine Überzahlung von 36.853,23 € fest; sie verfügte ferner, dass der überzahlte Betrag nicht zu erstatten sei. Sie führte zur Begründung aus, dass die Rente unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom
  3. Dezember 1973 (AbkSozSich) festzustellen sei. Da der Hinterbliebenenrente auch außerhalb des Bundesgebiets vom
  4. Februar 1927 bis zum
  5. März 1957 zurückgelegten Zeiten zugrunde lägen, könne die Rente nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch anteilig gewährt werden. Der Rentenbescheid vom
  6. Juni 1970 sei

§ 48

des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufzuheben sei, weil aufgrund des Auslandsverzuges der Klägerin

Israel am

  1. August 2002 ihre Rente ab
  2. September 2002 in unzutreffender Höhe ohne Berücksichtigung der Auslandszahlungsvorschriften der §§ 110 ff. des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) gezahlt worden und auch nicht mehr in bisheriger Höhe weiter zu zahlen sei. Im Wege des Ermessens werde auf die Geltendmachung der Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge in Höhe von 36.853,23 € verzichtet. Die Klägerin wandte sich zunächst mit Widerspruch vom
  3. August 2006 gegen den Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung, des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags und eines Beitrags zur Pflegeversicherung. Randnummer 4 Sie beantragte mit Schriftsatz vom
  4. Januar 2008, die Rentenneufeststellung insgesamt rückgängig zu machen, weil die Klägerin

der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch

dem Verzug

Israel keine Herabsetzung der Rente hinzunehmen habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom

  1. Januar 2008 die Rücknahme des Bescheids vom
  2. Juli 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, dass die Rechtsprechung des EuGH keine Auswirkungen auf den vorliegenden Sachverhalt habe, weil sich die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht auf Personen bezögen, welche außerhalb der Mitgliedsstaaten wohnten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom
  3. Februar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2008 zurück. Randnummer 5 Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am
  5. Dezember 2008 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  6. Februar 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der

§§ 15f. FRG zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten des Versicherten habe.

Eine uneingeschränkte Berücksichtigung von Versicherungszeiten, welche außerhalb des Bundesgebietes in entsprechender Anwendung von Art. 10 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – VO (EWG) – Nr. 1408/71 zurückgelegt worden seien, und damit die Heranziehung des Freizügigkeitsgebots aus Art. 39 und 42 des EG-Vertrags seien für die

Israel verzogene Klägerin bereits dadurch ausgeschlossen, dass Israel nicht der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterfalle. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin sei unter Zugrundelegung des AbkSozSich zutreffend neu festgestellt worden. Randnummer 6 Die Klägerin hat gegen das ihr am

  1. Februar 2010 zugestellte Urteil am
  2. März 2010 Berufung eingelegt. Sie hält die Rechtsprechung des EuGH auch in ihrem Fall für einschlägig. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst), Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  3. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
  4. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  5. Mai 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom
  6. Juli 2006 zurückzunehmen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Randnummer 12 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  7. Januar und
  8. Februar 2011 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein zugestimmt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Berichterstatter darf vorliegend

§ 155Abs.

3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anstelle des Senats und

§§ 153Abs.

1, 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden,

dem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 24. Juli 2006. Randnummer 17 Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2006 zukunftsgerichtet ab 01. September 2006 die laufende Rente neu feststellte.

§ 44Abs.

1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch

dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 ist, soweit er die Neufeststellung der Rente betrifft, nicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die in der Rentenneufeststellung enthaltene Teilaufhebung der Rentengewährung ist § 48 Abs. 1 SGB X.

Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 19 Mit der Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Israel liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.

der im Fünften Abschnitt enthaltenen Regelung des § 110 Abs. 2 des SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anders bestimmen.

§ 110Abs.

3 SGB VI sind die Vorschriften dieses Abschnitts nur anzuwenden, soweit nicht

über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 20 Dies zugrunde gelegt waren die Fremdrentenzeiten ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel begründete, nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 21 Dies folgt zum Einen aus § 113 Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, welche ihren persönlichen Aufenthalt im Ausland haben, in erster Linie aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt werden.

§ 113Abs.

1 S. 2 sind Bundesgebiets-Beitragszeiten solche Beitragszeiten, für welche Beiträge

Bundesrecht

dem 08. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. Hierzu gehören nicht die gemäß

§§ 15

f. FRG zurückgelegten Zeiten (etwa Polster, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,

  1. Ergänzungslieferung 2010, § 113 SGB VI Rn. 5). Randnummer 22 Hieran gemessen ist der Bescheid vom
  2. Juli 2006, dessen rechnerische Richtigkeit die Klägerin im Übrigen nicht gerügt hat, rechtlich nicht zu beanstanden, indem die Hinterbliebenenrente nunmehr ohne Berücksichtigung von Entgeltpunkten für Fremdrentenzeiten niedriger als zuvor festgestellt wurde. Randnummer 23 Zum Anderen kam auch

über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht eine Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nicht mehr in Betracht.

Art. 4Abs. 1 S. 1 Abk

SozSich gelten, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,

denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 AbkSozSich genannten Personen (insbesondere Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, Art. 3 Abs. 1 lit. a AbkSozSich), die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Nr. 3 lit. a 2. Spiegelstrich des Schlussprotokolls zum AbkSozSich berührt Art. 4 Abs. 1 ABkSozSich nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht

Bundesrecht zurückgelegt sind. Randnummer 24 Dies zugrunde gelegt schreibt das durch das AbkSozSich verkörperte zwischenstaatliche Recht zwischen Deutschland und Israel keine Berücksichtigung der auf Fremdrentenzeiten beruhenden Entgeltpunkte vor; vielmehr soll

dem AbkSozSich unter anderem auch die in § 113 Abs. 1 SGB VI enthaltene Regelung zur Höhe der Rente für Berechtigte im Ausland unberührt bleiben. Randnummer 25 Auch aus europäischem Gemeinschaftsrecht folgt nicht, dass

der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Israel die persönlichen Entgeltpunkte auch aus Entgeltpunkten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten

§§ 15f. FRG zu ermitteln sind.

Dies folgt zunächst nicht aus Art. 10 VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die

den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Randnummer 26 Diese Regelung erfasst die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) wohnt. Aus denselben Gründen lässt sich auch aus Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts für das klägerische Begehren mangels Gemeinschaftsrechtsbezugs von vornherein nichts herleiten und liegt für eine Richtervorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens

Art. 267

des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – vormals

Art. 234des EG-Vertrags - nichts vor.

Randnummer 27 Die Berufung ist ferner ohne Erfolg, soweit sich die Klage auch gegen die teilweise rückwirkende Neufeststellung der Rente für die Zeit vom

  1. September 2002 bis zum
  2. August 2006 richtet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung

§ 48Abs.

1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X vorliegen. Jedenfalls fehlt es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch die Anfechtung der in der teilweise rückwirkenden Neufeststellung liegenden Teilaufhebung der Rente ihre Rechtsposition nicht verbessern kann,

dem die Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2006 ausdrücklich und gemäß § 34 Abs. 1 SGB X mit bindender Wirkung zusicherte, von einer Erstattung der infolge der rückwirkenden Teilaufhebung entstandenen Überzahlung abzusehen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035152

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