dem AbkSozSich unter anderem auch die in § 113 Abs. 1 SGB VI enthaltene Regelung zur Höhe der Rente für Berechtigte im Ausland unberührt bleiben. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
f. des Fremdrentengesetzes (FRG) und im Bundesgebiet zurückgelegte Zeiten zugrunde. Randnummer 3 Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2005 mit,
Israel verzogen zu sein, wo sie seit
Begründung des Auslandsaufenthalts nur noch aus den im Bundes- und Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gezahlt werden könne. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom
Abzug von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung, eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags und eines Beitrags zur Pflegeversicherung 140,93 € monatlich und stellte für die Zeit vom
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufzuheben sei, weil aufgrund des Auslandsverzuges der Klägerin
Israel am
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch
dem Verzug
Israel keine Herabsetzung der Rente hinzunehmen habe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
Eine uneingeschränkte Berücksichtigung von Versicherungszeiten, welche außerhalb des Bundesgebietes in entsprechender Anwendung von Art. 10 der Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft – VO (EWG) – Nr. 1408/71 zurückgelegt worden seien, und damit die Heranziehung des Freizügigkeitsgebots aus Art. 39 und 42 des EG-Vertrags seien für die
Israel verzogene Klägerin bereits dadurch ausgeschlossen, dass Israel nicht der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterfalle. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin sei unter Zugrundelegung des AbkSozSich zutreffend neu festgestellt worden. Randnummer 6 Die Klägerin hat gegen das ihr am
3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) anstelle des Senats und
1, 124 Abs. 2 SGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden,
dem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 24. Juli 2006. Randnummer 17 Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2006 zukunftsgerichtet ab 01. September 2006 die laufende Rente neu feststellte.
1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 ist, soweit er die Neufeststellung der Rente betrifft, nicht rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die in der Rentenneufeststellung enthaltene Teilaufhebung der Rentengewährung ist § 48 Abs. 1 SGB X.
Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 19 Mit der Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Israel liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor.
der im Fünften Abschnitt enthaltenen Regelung des § 110 Abs. 2 des SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anders bestimmen.
3 SGB VI sind die Vorschriften dieses Abschnitts nur anzuwenden, soweit nicht
über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 20 Dies zugrunde gelegt waren die Fremdrentenzeiten ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel begründete, nicht mehr zu berücksichtigen. Randnummer 21 Dies folgt zum Einen aus § 113 Abs. 1 S. 1 SGB VI, wonach die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, welche ihren persönlichen Aufenthalt im Ausland haben, in erster Linie aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt werden.
1 S. 2 sind Bundesgebiets-Beitragszeiten solche Beitragszeiten, für welche Beiträge
Bundesrecht
dem 08. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. Hierzu gehören nicht die gemäß
f. FRG zurückgelegten Zeiten (etwa Polster, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht,
über- beziehungsweise zwischenstaatlichem Recht eine Berücksichtigung von Fremdrentenzeiten nicht mehr in Betracht.
SozSich gelten, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates,
denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 AbkSozSich genannten Personen (insbesondere Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, Art. 3 Abs. 1 lit. a AbkSozSich), die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Nr. 3 lit. a 2. Spiegelstrich des Schlussprotokolls zum AbkSozSich berührt Art. 4 Abs. 1 ABkSozSich nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht
Bundesrecht zurückgelegt sind. Randnummer 24 Dies zugrunde gelegt schreibt das durch das AbkSozSich verkörperte zwischenstaatliche Recht zwischen Deutschland und Israel keine Berücksichtigung der auf Fremdrentenzeiten beruhenden Entgeltpunkte vor; vielmehr soll
dem AbkSozSich unter anderem auch die in § 113 Abs. 1 SGB VI enthaltene Regelung zur Höhe der Rente für Berechtigte im Ausland unberührt bleiben. Randnummer 25 Auch aus europäischem Gemeinschaftsrecht folgt nicht, dass
der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in Israel die persönlichen Entgeltpunkte auch aus Entgeltpunkten für Beitrags- und Beschäftigungszeiten
Dies folgt zunächst nicht aus Art. 10 VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Randnummer 26 Diese Regelung erfasst die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) wohnt. Aus denselben Gründen lässt sich auch aus Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts für das klägerische Begehren mangels Gemeinschaftsrechtsbezugs von vornherein nichts herleiten und liegt für eine Richtervorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – vormals
Randnummer 27 Die Berufung ist ferner ohne Erfolg, soweit sich die Klage auch gegen die teilweise rückwirkende Neufeststellung der Rente für die Zeit vom
1 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X vorliegen. Jedenfalls fehlt es der Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin durch die Anfechtung der in der teilweise rückwirkenden Neufeststellung liegenden Teilaufhebung der Rente ihre Rechtsposition nicht verbessern kann,
dem die Beklagte im Bescheid vom 24. Juli 2006 ausdrücklich und gemäß § 34 Abs. 1 SGB X mit bindender Wirkung zusicherte, von einer Erstattung der infolge der rückwirkenden Teilaufhebung entstandenen Überzahlung abzusehen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 29 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionsgrund gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035152
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