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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat L 8 AL 322/10 Urteil Rechtliches Gehör; Faires Verfahren; gesetzlicher Richter; von mitgeteilter Auffa

Rechtliches Gehör; Faires Verfahren; gesetzlicher Richter; von mitgeteilter Auffassung des Gerichts abweichende Entscheidung; Voraussetzungen für Entscheidungen durch Gerichtsbescheid Orientierungssatz Zwar ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, sich allgemein zur Sach- und Rechtslage zu äußern, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zu führen. Hat sich das Gericht aber zu bestimmten Sach- oder Rechtsfragen geäußert, so darf es keine davon abweichende Entscheidung treffen, ohne die Beteiligten vorher über diese Möglichkeit zu informieren. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. September 2010, S 9 AL 256/08, Gerichtsbescheid Tenor Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Cottbus zurückverwiesen. Das Sozialgericht hat im Rahmen seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind in der Sache die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung der für den Aufhebungszeitraum erbrachten Leistungen. Randnummer 2 Der Kläger bezog von der Beklagten ab
  3. September 2007 Arbeitslosengeld. Vom
  4. bis zum
  5. November 2007 war er abhängig beschäftigt und erhielt dafür ein Bruttoentgelt von 250,-- €. Durch den angefochtenen Bescheid vom
  6. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Juli 2008 hob die Beklagte, der das Arbeitsverhältnis durch eine „Überschneidungsmitteilung“ vom
  8. Januar 2008 bekannt geworden war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld der Sache nach ab dem
  9. November 2007 bis zum
  10. Januar 2008 (Datum der nächsten Vorsprache des Klägers bei der Beklagten nach dem Ende der Beschäftigung) auf und forderte die Erstattung des für den Aufhebungszeitraum erbrachten Arbeitslosengeldes sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.039,-- €. Randnummer 3 Mit seiner Klage hat sich der Kläger weiter gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gewandt. Im Klageverfahren hat die Beklagte mit Datum des
  11. Oktober 2008 einen „Änderungsbescheid zum Bescheid vom 11.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.7.2008“ erlassen, der in der Sache keine Änderungen mit sich brachte. Randnummer 4 Das Sozialgericht hat in einem Aufklärungsschreiben des Kammervorsitzenden vom
  12. Februar 2010 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht und aufgrund deren der Beklagten „anheimgestellt zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung bis 23.11.2007 befristet wird“. Die Beklagte hat darauf mit einem Schriftsatz vom
  13. Juni 2010 erwidert und ist bei der Auffassung geblieben, dass die streitigen Bescheide rechtmäßig seien. Randnummer 5 Mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom
  14. Juni 2010 ist beiden Beteiligten anschließend mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, „über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dabei ist derzeit beabsichtigt, die streitigen Bescheide aufzuheben, soweit sie die Leistungsaufhebung über den 23.11.2007 hinaus betreffen.“ In dem Schreiben wurden Ausführungen zur Begründung der beabsichtigten Entscheidung gemacht. Randnummer 6 Die Beklagte erwiderte auf das Schreiben mit Schriftsatz vom
  15. Juli 2010 und verblieb bei ihrer Rechtsauffassung, der Kläger teilte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  16. Juli 2010 mit, dass der Auffassung des Gerichts gefolgt werden könne. Randnummer 7 Durch Gerichtsbescheid vom
  17. September 2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Randnummer 8 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen in der Sache weiter. Unter anderem macht er geltend, dass die Entscheidung des Sozialgerichts in Widerspruch zu der bis dahin bekannten richterlichen Auffassung stehe. Er sei deshalb von der Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme zur Begründung seiner Auffassung abgeschnitten gewesen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt in der Sache sinngemäß, Randnummer 10 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
  18. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
  19. Oktober 2008 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt in der Sache, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Randnummer 14 Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom
  20. Dezember 2010 mitgeteilt, dass der Senat beabsichtigt, die Sache wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten haben sich hierzu geäußert (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom
  21. Januar 2011, Schriftsatz der Beklagten vom
  22. Dezember 2010). Randnummer 15 Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 17 Die Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet. Randnummer 18 Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Art 20 Abs. 3 GG, und Art 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) ergangen. Randnummer 19 Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom
  23. April 2009 - B 2 U 281/08 B, mit weiteren Nachweisen). Der (umfassendere) Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards nicht gewahrt werden. Er verpflichtet den Richter, das Verfahren so zu gestalten, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen und gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation Rücksicht zu nehmen (s. etwa BVerfG, Beschluss vom
  24. Februar 1993 - 1 BvR 1045/92, SozR 3-1500 § 161 Nr. 5 und vom
  25. April 1988 - 1 BvR 669/87, BVerfGE 78, 123, 126). Randnummer 20 Zwar ergibt sich weder aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren noch aus dem auf rechtliches Gehör eine Pflicht des Gerichts, sich allgemein zur Sach- und Rechtslage zu äußern, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zu führen. Wenn sich das Gericht aber zu bestimmten Sach- oder Rechtsfragen geäußert hat, so darf es keine davon abweichende Entscheidung treffen, ohne die Beteiligten über diese Möglichkeit vorher zu informieren. Dies ist im vorliegenden Fall versäumt worden. Indem das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid eine andere Entscheidung getroffen hat, als zuvor im Schreiben an die Beteiligten vom
  26. Juni 2010 (und auch bereits in dem an die Beklagte gerichteten vom
  27. Februar 2009) mitgeteilt, hat es gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Randnummer 21 Es handelt sich auch um einen wesentlichen Verfahrensmangel, weil die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann (zum Begriff „wesentlich“ in diesem Sinn statt aller Lüdtke in Handkommentar SGG,
  28. Auflage 2009, § 159 Rn. 6). Denn dem Kläger ist die Möglichkeit genommen worden, sich auf eine für ihn nachteiligere Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht einzustellen und eventuell seinen Vortrag zu ergänzen. Randnummer 22 Der Senat hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens dafür entschieden, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Dem Sozialgericht wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, den ersten Rechtszug verfahrensfehlerfrei abzuschließen, und dem Kläger geht - was er ausdrücklich auch selbst wünscht - keine Tatsacheninstanz verloren, in der er für sein Anliegen weiter vortragen kann. Randnummer 23 Weil der Rechtsstreit bereits aus dem genannten Grund zurückzuverweisen war, kann der Senat offen lassen, ob ein Verfahrensmangel auch darin liegt, dass das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Wäre es unzutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG gegeben sind, hätte es auch die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGG über die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verletzt, und als Folge davon die Beteiligten dem gesetzlichen Richter entzogen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; ausführlich dazu BSG SozR 4-1500 § 105 Nr. 1 und daran anschließend BSG, Urteil vom
  29. Mai 2010 - B 7 AL 43/08 R). Zweifel daran, dass das Sozialgericht berechtigt war, eine instanzbeendende Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu treffen, ergeben sich daraus, dass es in seinen Schreiben vom Februar und Juni 2010 zwar einerseits zutreffend ausführt, dass die Frage des Verschuldens des Klägers anhand eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs zu beurteilen ist (s. dazu auch stellvertretend BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 15 und vom
  30. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R, beide mit weiteren Nachweisen), es sich andererseits aber seine Auffassung zu dieser Frage erst gebildet und sie dann im Lauf des Verfahrens geändert hat, ohne den Kläger selbst angehört zu haben. Es kann deshalb für das Sozialgericht angezeigt sein, die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nochmals besonders sorgfältig zu prüfen, sofern es beabsichtigt, erneut durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Randnummer 24 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035154

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