Rente wegen Erwerbsminderung Orientierungssatz 1.Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen. (Rn.37) 2.Er
§ 1246Nr.
136), angesehen worden. Zur Bestimmung des Begriffs betriebsübliche Arbeitsbedingungen kann die Rechtsprechung zu § 119 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. zum früheren § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) herangezogen werden (BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr.14). Danach muss auch die Dauer, Lage und Verteilung arbeitszeitüblichen Bedingungen entsprechen (vgl. BSG in SozR 4100 § 134 Nr.3; SozR 4100 § 103 Nrn. 17 und 23). Benötigt der Versicherte zusätzliche Arbeitspausen, die im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht vorgesehen sind, ist zu prüfen, ob Arbeitnehmer unter solchen Bedingungen eingestellt werden (
§ 1247Nr.43; s. a. Urteil vom 22. April 1993 - 5 RJ 34/92). Nach § 4 Satz 1 Arb
ZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Eine Unterteilung in kleinere Zeitabschnitte ist nach § 4 Satz 2 ArbZG ebenfalls möglich. Randnummer 37 Soweit Dr. T in seinem Gutachten vom
- April 2009 bedarfsorientierte weitere Pausen bei Schwankungen des Blutzuckerspiegels zur Blutzuckermessung und evtl. Nahrungsaufnahme in Form von Traubenzucker im Umfang von 10 bis 15 Minuten für erforderlich hält, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin nicht mehr unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig sein könnte. Abgesehen davon, dass eine Unterteilung der Pausenzeiten möglich wäre, fallen nach den Ausführungen des Dr. T keine regelmäßigen Pausen an. Auch dürften die einzelnen Pausen kaum jeweils 15 Minuten dauern, da Blutzuckermessung und Einnahme z. B. von Traubenzucker in einer Zeitspanne von unter 10 Minuten möglich sind. Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten darüber hinaus bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts <BAG> vom
- März 1989 - 6 AZR 326/86 -, in EzBAT § 4 BAT Betriebliche Übung Nr 11; vom
- April 2000 - 6 AZR 861/98 -, in NZA 2001, 274; Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, § 15 BAT Rdnr. 31). Für Büroarbeiten hat das Max-Planck-Institut für Arbeitsphysiologie deswegen die von den Arbeitgebern zugestandene persönliche Verteilzeit mit etwa 12 % der tariflich festgesetzten Arbeitszeit angesetzt (vgl. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, DRV 8 - 9 /93 S. 493, 527). Das Erfordernis zusätzlicher Nahrungsaufnahme steht somit einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit im Sinne des Rentenrechts nicht entgegen (vgl. auch Urteile des LSG Baden-Württemberg vom
- März 2007 – L 11 R 684/06 - sowie vom
- Oktober 2010 – L 11 R 5203/09 -, jeweils zitiert nach Juris; Urteile des Bayerischen LSG vom
- Mai 2009 - L 18 R 535/04 – sowie vom
- April 2009 – L 18 R 535/04 -, jeweils zitiert nach Juris). Randnummer 38 Zutreffend geht das SG zudem davon aus, dass die Klägerin auch nicht wegeunfähig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (vgl. stellvertretend Urteil des BSG vom
- August 2001 - B 10 LW 18/00 R – in SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. sowie Urteil vom
- August 2002 – B 5 RJ 12/02 R – zitiert nach juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (Urteile des BSG vom
- Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 – in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom
- August 2001 - B 10 LW 18/00 R – in SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom
- März 2002 - B 13 RJ 25/01 R – zitiert nach juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BSG vom
- Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 – in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom
- November 1997 - 5 RJ 16/97 – in SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom
- Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R – zitiert nach juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IX>) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. Urteile des BSG vom
- November 1997 - 5 RJ 16/97 – in SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom
- Januar 2002 - B 5 RJ 36/01 R – zitiert nach juris und vom
- März 2002 - B 13 RJ 25/01 R – zitiert nach juris). Randnummer 39 Gemessen an diesen Kriterien lag und liegt bei der Klägerin keine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI vor, denn ihr Leistungsvermögen erlaubt eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und sie war und ist noch in der Lage, Fußwege über 500 Meter viermal täglich in zumutbarer Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Soweit der erstinstanzliche Sachverständige Dr. S in seinem Gutachten vom
- Januar 2009 vorwiegend anhand der Angaben der Klägerin („nachvollziehbar“) eine Einschränkung der Gehfähigkeit anklingen lässt, hat er dennoch letztlich bestätigt, dass die Klägerin Wegstrecken von 500 Metern in weniger als 20 Minuten zurücklegen kann. Er hat darüber hinaus selber kein wesentlich gestörtes Gangbild dokumentiert, so wurden bei einem kleinschrittigen Gangbild die Füße normal aufgesetzt und abgerollt, ein Hinken war nicht vorhanden. Die Hüftgelenke waren in der für das Gehen maßgeblichen Streckung und Beugung nur geringgradig eingeschränkt. Auch die Kniegelenke waren zwar eingeschränkt, jedoch insgesamt sogar besser beweglich als bei der Untersuchung durch Frau Dr. W (5/0/100 gegenüber 0/5/90). Eine gravierende Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit lässt sich aus diesen Befunden jedenfalls nicht begründen. Randnummer 40 Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig. Zum Einen dürfte die Klägerin – wie das SG nachvollziehbar ausgeführt hat – ihre letzte Tätigkeit als Bürohilfskraft mit dem o. g. Leistungsvermögen noch ausüben können. Selbst wenn dies aber nicht mehr möglich wäre, läge keine Berufsunfähigkeit vor. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6-7 m. w. N.). Randnummer 41 Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (
§ 1246Nrn.
126, 130, 164). Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Bürohilfskraft. Randnummer 42 Im Rahmen des zuvor dargelegten Mehrstufenschemas ist die Klägerin höchstens der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Vorliegend handelt es sich bei der Tätigkeit der Bürohilfskraft nicht um einen Ausbildungsberuf. Die Klägerin war von Anfang an bei der Deutschen Reichsbahn bzw. DB AG als Amtsgehilfin (Vervielfältigerin) bzw. Bürohilfskraft (Bearbeiter für Vervielfältigung) tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom
- April 1974, den Änderungsvertrag vom
- August 1974, den Nachweis über die tarifgerechte Eingruppierung einer Arbeiterin vom
- April 1992 sowie die Auskunft der DB AG vom
- September 2005). Als ungelernte Arbeiterin ist die Klägerin grundsätzlich zumutbar verweisbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Das Risiko, dort keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, ist im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht abgesichert. Randnummer 43 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001035162