Rente wegen Alters für schwerbehinderte Menschen; Auslegung eines Antrags Orientierungssatz 1.Maßgebliche Vorschrift für den Rentenbeginn des Klägers ist § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der auch im Rahmen von § 236 a Satz 1 Nr. 2 SGB VI a. F. Anwendung findet (BSG, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 44/06 R, zitiert nach juris). (Rn.46) 2.Für den angegangenen Leistungsträger muss aus dem Rentenantrag erkennbar sein, dass und welche Sozialleistung der Antragsteller begehrt. Ein einmal gestellter Rentenantrag ist grundsätzlich auf die dem Versicherten nach Lage des Sachverhalts günstigste Leistung gerichtet (so genanntes „Günstigkeitsprinzip“). (Rn.47) 3.Hat der Kläger sowohl in dem Kurzformularantrag vom 20. Juni 2001 als auch in dem von ihm am 16. August 2001 unterschriebenen Antrag auf Versichertenrente nach dem Formular R 100 der Beklagten lediglich eine „Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit (EM-Rente)“ bzw. eine „Rente wegen Erwerbsminderung“ beantragt, indem er nur diese beiden Rentenarten in den jeweiligen Vordrucken ankreuzte, obwohl beide Vordrucke auch Kästchen für die weiteren Rentenarten, auch eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Schwerbehinderung/Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit enthalten, war nach dem gemäß § 133 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont der Beklagten erkennbar, dass der Kläger gerade keine Altersrente anstrebte. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. August 2008, S 7 R 4235/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1942 geborene Kläger begehrt von der Beklagten einen früheren Beginn seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nämlich ab der Vollendung seines 60. Lebensjahres. Randnummer 2 Auf Antrag des Klägers vom 02. November 1999 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2000 dem Kläger für die Zeit ab 01. November 1999 - nach einem Versicherungsfall vom 02. Juni 1998 - eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war abgelehnt worden. Die Rente war für die Zeit ab 01. Dezember 1999 wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes (Arbeitslosengeld ab November 1999) nicht ausgezahlt worden. Randnummer 3 Nach Beendigung seines Krankengeldbezuges (29. November 1999) hatte der Kläger ab dem 30. November 1999 Arbeitslosengeld erhalten, das er bis zum 16. Juli 2002 bezog. Randnummer 4 Am 20. Juni 2001 erschien der Kläger in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten Berlin-Mitte und beantragte auf einem verkürzten Formvordruck eine „Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit (EM-Rente)“. Ihm wurden Vordrucke hierfür ausgehändigt. Randnummer 5 Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2001 bescheinigte die Beklagte, dass der Kläger dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Altersrente mit einem frühest- möglichen Rentenbeginn ohne Rentenabschläge nach § 236 a SGB VI ab 01. März 2002 erfülle, da er am 16. November 2000 berufsunfähig gewesen sei. Randnummer 6 Am 18. August 2001 ging bei der Beklagten der Formularvordruck R 100 „Antrag auf Versichertenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter“ ausgefüllt und unterschrieben vom Kläger ein. Als „Beantragte Rente“ ist in dem Vordruck „Rente wegen Erwerbsminderung“ angekreuzt, nicht die - u. a. - ebenfalls vorgesehene „Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind“. Ein in der Rubrik „Beantragte Rente“ angekreuztes Kästchen „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres“ ist durchgestrichen. Im Übrigen sind in dem Vordruck sowohl die Fragen „Bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung“ als auch solche „Bei Antrag auf Altersrente“ durch Ankreuzen von Kästchen beantwortet. Der Kläger gab in dem Vordruck auch seinen Bezug von Arbeitslosengeld an. Die Frage, ob der Rentenantragstellung eine Aufforderung des Arbeitsamtes zugrunde liege, beantwortete er nicht. Randnummer 7 Mit Bescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2001 wurde der Antrag abgelehnt, weil eine volle Erwerbsminderung nicht vorliege. Es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisher bezogene Rente wegen Berufsunfähigkeit. Randnummer 8 Mit dem am 29. Oktober 2001 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch bat der Kläger, „nochmals den Antrag auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu prüfen“ unter Beiziehung ärztlicher Unterlagen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 informierte die Beklagte den Kläger wie folgt: Randnummer 10 „Sie beziehen derzeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und vollenden demnächst das 60. Lebensjahr. Sie haben dann möglicherweise einen - höheren - Anspruch auf vorgezogene Altersrente, wenn die Wartezeit sowie weitere persönliche und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind und bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die vorgezogene Altersrente wird - ggf. vermindert um einen Rentenabschlag - nur gezahlt, wenn hierfür ausdrücklich ein Rentenantrag gestellt ist. Um zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente zu erhalten, muss der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden, also in der Regel innerhalb von drei Kalendermonaten nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. Ob die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente vorliegen und ob die Rente ggf. mit Blick auf die Anhebung der maßgebenden Altersgrenzen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente um einen Rentenabschlag zu vermindert ist, können wir anhand der uns zugänglichen Unterlagen nicht maschinell prüfen. Wir empfehlen Ihnen, sich bei unseren Auskunfts- und Beratungsstellen, unserem Versichertenältesten oder dem örtlichen Versicherungsamt oder Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung beraten zu lassen und dort ggf. einen Rentenantrag zu stellen. ...“ Randnummer 11 Mit Schreiben vom 14. Februar 2002 teilte der Kläger auf Nachfrage der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte und „stützende Atteste“ nachgereicht würden. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 13 In der Folgezeit kam ab dem 17. Juli 2002 - nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers - die volle Rente des Klägers wegen Berufsunfähigkeit zur Auszahlung. Randnummer 14 Nach dem Tod seiner am 19. März 20002 verstorbenen früheren Ehefrau bezog der Kläger auf seinen Antrag vom 07. Mai 2002 für die Zeit ab 19. März 2002 große Witwerrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 12. August 2002 wurde der Kläger vom Arbeitsamt Berlin Ost gemäß § 202 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufgefordert, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen. Randnummer 16 Der Kläger beantragte 29. Juli 2002 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 wurde der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Randnummer 17 Am 26. Januar 2005 beantragte der Kläger ausdrücklich Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig sind, und bat um Prüfung einer rückwirkenden Zahlung. Er gab an, auf das Hinweisschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2002 hin einen Antrag auf Altersrente in der Auskunfts- und Beratungsstelle Berlin-Mitte bereits gestellt und dazu noch einen Krankengeld- bzw. Arbeitslosengeldnachweis nachgereicht zu haben. Von einer Neuberechnung habe er nichts wieder gehört. Randnummer 18 Mit Rentenbescheid vom 07. Februar 2005 gewährte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01. Januar 2005. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem vollendeten 60. Lebensjahr des Klägers, also ab dem 12. Februar 2002, erfüllt. Die Rente werde aber erst vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Randnummer 19 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 zurück, da ein früherer Auszahlungsanspruch nicht gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger am 05. September 2005 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und sein Begehren auf Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. März 2002 weiterverfolgt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Kläger im Februar oder März 2002 in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten in Berlin-Mitte die vorgezogene Altersrente beantragt habe. Daraufhin sei ihm bereits mündlich mitgeteilt worden, dass er eine solche Rente nur mit Abschlägen erhalten könne. Auf den Inhalt der Bescheinigung nach § 428 Abs. 2 SGB III zur Vorlage beim Arbeitsamt vom 25. Juni 2001, wonach die Voraussetzung für eine Altersrente ohne Rentenabschläge ab dem 01. März 2002 erfüllt seien, sei man auf Seiten der Beklagten nicht weiter eingegangen. Später hat der Kläger ergänzt, dass er anhand seines wieder aufgefundenen Kalenders nunmehr rekonstruieren könne, dass er den Antrag auf Altersrente wohl am 17. Juni 2002 in der Auskunfts- und Beratungsstelle in Berlin-Mitte abgegeben habe. Zuvor habe er angesichts des Todes seiner Frau und der beantragten Witwerrente sowie angesichts des Umstandes, dass er auch (bis 16. Juli 2002) Arbeitslosengeld bezogen habe, an die Abgabe des Antrages auf Altersrente nicht mehr gedacht. Im Sommer 2002 sei der Kläger dann von der Beklagten angeschrieben und aufgefordert worden, zur Bearbeitung seines Altersrentenantrages noch Bescheinigungen seiner Krankenkasse und des Arbeitsamtes, aus denen sich Höhe und Dauer von Leistungsbezügen ergebe, beizubringen. Zu diesem Zwecke habe er beide Stellen aufgesucht und veranlasst, dass der Beklagten entsprechende Bescheinigungen übersandt würden. Anhand seines wieder aufgefundenen Kalenders habe er weiterhin rekonstruieren können, dass er dann am 08. Mai 2003 einen vorher vereinbarten Termin um 15.00 Uhr in Raum 418 in der Beratungsstelle gehabt habe. Er habe sich bei diesem Termin erkundigt, was aus seinem Antrag auf Altersrente geworden sei, nachdem er so lange nichts mehr gehört habe. Die das Gespräch führende Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm die Auskunft gegeben, dass sein Antrag laut Computereintrag derzeit bearbeitet werde, dass aber eine vorgezogene Altersrente nur mit Abzügen bewilligt werden würde. Er solle jedoch erst einmal abwarten. Der Kläger habe der Sachbearbeiterin mitgeteilt, dass er eine vorgezogene Altersrente mit Abzügen nicht in Anspruch nehmen würde. Nach diesem Gespräch habe der Kläger von der Beklagten nichts mehr gehört. Da ihm zwischenzeitlich zu Ohren gekommen sei, dass eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt würde, habe er die Sache auf sich beruhen lassen und dann im Januar 2005 erneut einen Antrag auf Altersrente gestellt. Randnummer 20 Nachdem der Kläger erklärt hatte, dass er zur Kenntnis nehme, dass der Zugang eines gesonderten Antrages auf Altersrente nach der Aktenlage wohl nicht nachzuweisen sei, hat er die Klage insbesondere mit der Auffassung vertreten, dass der am 18. August 2001 bei der Beklagten eingegangene Antrag auf Versichertenrente auch als Antrag auf Altersrente zu deuten sei, da die Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers zu diesem Zeitpunkt kurz bevorgestanden habe. Der Kläger habe in dem Antragsformular auch Fragen zu einem Antrag auf Altersrente beantwortet. Dies müsse so ausgelegt werden, dass damit zugleich Altersrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt worden sei. Darüber hinaus hat sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. November 2007, Az.: B 13 R 44/07 R, zur Begründung seines Begehrens bezogen. Danach könne ohne ausdrücklich erklärte Einschränkung nicht angenommen werden, dass bei der Rentenantragstellung bestimmte Rentenarten ausgeschlossen werden sollen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Antragstellung anhand eines vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucks erfolge und dem Versicherten möglicherweise nicht bewusst sei, dass er auch mehrere Rentenarten ankreuzen könne. Randnummer 21 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 22 den Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren. Randnummer 23 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Sie hat vorgetragen, dass den Akten nicht entnommen werden könne, dass der Kläger im Februar/März 2002 und erneut im Herbst 2002 einen Altersrentenantrag gestellt habe. Er habe lediglich der Widerspruchsstelle mit Schreiben vom 14. Februar 2002 mitgeteilt, dass er seinen Widerspruch vom 29. Oktober 2001 aufrechterhalten würde. Nach intensiver Nachforschung nach entsprechenden Beratungsvermerken habe die Einsicht in die verfilmten Besucherlisten ergeben, dass der Kläger am 17. Juni 2002 in einer Kurzberatung zur Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau in der – mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – gemeinsamen Auskunfts- und Beratungsstelle in Berlin-Mitte vorgesprochen habe. Dabei seien Unterlagen zum Witwerrentenantrag nachgereicht worden. Für eine Vorsprache am 08. Mai 2003 habe sich kein Hinweis gefunden. Um eine eventuelle Verwechslung des Datums zu vermeiden, seien auch der 07. Mai 2003, 09. Mai 2003 und der 08. Mai 2002 überprüft worden. Auch insoweit hätten sich keine Nachweise finden lassen. Am 19. Juli 2002 sei der Kläger seitens der Fachabteilung der Beklagten lediglich wegen der Überprüfung des Hinzuverdienstes bei der laufenden Berufsunfähigkeitsrente angeschrieben worden. Randnummer 26 Die Beklagte hat die Meinung vertreten, dass der Rentenantrag vom 20. Juni 2001 nicht gleichzeitig als Antrag auf Altersrente anzusehen sei, da mit der formlosen Antragstellung am 20. Juni 2001 und dem im August 2001 nachgereichten Formantrag eindeutig nur ein Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit/ Erwerbsminderung gestellt worden sei. Darüber hinaus habe sich auch der mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 eingelegte Widerspruch des Klägers lediglich gegen die Ablehnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet. Hierbei habe der Kläger gebeten, nochmals seinen „Antrag auf Berufs-Erwerbsunfähigkeit zu prüfen“. Nach Erteilung des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 18. April 2002 sei keine weitere Reaktion von Seiten des Klägers in Bezug auf einen möglichen Antrag auf Altersrente erfolgt. Die vom Kläger angeführte aktuelle BSG-Rechtsprechung sei hier nicht einschlägig. Randnummer 27 Durch Urteil vom 18. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorliegen eines Antrages auf Altersrente spätestens im Juni 2002 (§ 99 Abs. 1 SGB VI) nicht nachweisen lasse. In den Akten der Beklagten fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für einen vom Kläger behaupteten Antrag am 17. Juni 2002 oder zu einem anderen Zeitpunkt vor Januar 2005. Der Antrag des Klägers vom 18. August 2001 sei nicht zugleich als Altersrentenantrag anzusehen. Der Kläger selbst habe ersichtlich seinen Antrag nur als einen solchen auf Erwerbsminderungsrente verstanden, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben sowie an seiner Behauptung zeige, im Nachgang einen gesonderten Altersrentenantrag gestellt zu haben. Eines solchen gesonderten Antrages hätte es nicht bedurft, wäre nach dem Verständnis des Klägers bereits Altersrente beantragt gewesen. Der Umstand, dass der Kläger auch Felder im Formvordruck angekreuzt habe, die nur bei einer Altersrente anzukreuzen seien, lasse nicht seinen Willen erkennen, diese Rente auch zu beantragen, sondern zeige nur, dass der Kläger insoweit das Formular der Beklagten falsch verstanden habe. An der Stelle, wo er eindeutig eine Altersrente hätte beantragen können, habe er dies nicht getan. Anschaulich habe die Kammer insoweit auch die Erläuterung der Sitzungsvertreterin der Beklagten gefunden, wonach es typisch sei, dass die Vordrucke in dieser Form ausgefüllt würden (also auch für die jeweilige Rentenart „überflüssige“ Fragen beantwortet würden). Vor diesem Hintergrund sei nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Auslegung dahingehend möglich, dass es sich auch um einen Altersrentenantrag gehandelt haben könnte. Selbst wenn man im Übrigen der Rechtsprechung in dem Urteil des BSG vom 29. November 2007, Az.: B 13 R 44/07 R, folgte, ergäbe sich hieraus kein Rentenanspruch des Klägers für den vorliegenden streitigen Zeitraum. Zum einen dürfte das BSG-Urteil nur den Wechsel zwischen den Altersrenten betreffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom BSG entwickelten Grundsätze auch für den Wechsel einer Berufsunfähigkeitsrente zu einer Altersrente einschlägig seien, sei der entscheidende Gesichtspunkt, dass im August 2001 die Voraussetzungen der Altersrente überhaupt noch nicht vorgelegen hätten. Der Rentenversicherungsträger müsse aber nach dem Urteil des BSG (bei Auslegung) nur davon ausgehen, dass der Versicherte die nach Lage des Sachverhalts günstigste Leistung („was als Leistung möglich sei“) beantragen wolle. Die günstigste Leistung in diesem Sinne sei hier im August 2001 einzig die volle Erwerbsminderungsrente ab Juni 2001 gewesen. Randnummer 28 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. September 2008 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung. Randnummer 29 Der Kläger stützt seine Berufung insbesondere darauf, dass das SG Bedeutung und Reichweite des sozialrechtlichen Günstigkeitsprinzips und der Rechtsprechung des BSG hierzu nicht richtig erkannt habe und deshalb den auf einem Formblatt gestellten Antrag des Klägers vom 18. August 2001 nicht zugleich als Antrag auf Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab März 2002 gewertet habe. Festzuhalten bleibe, dass in dem vom BSG am 29. November 2007 (Az.: B 13 R 44/07 R) entschiedenen Fall ebenfalls eine Antragstellung mittels Formular erfolgt sei, bevor die Voraussetzung für die günstigere Rente gegeben gewesen sei. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Rentenanträge regelmäßig gestellt würden, bevor die Voraussetzungen für die Rentengewährung vollständig vorlägen. Dennoch habe das BSG dies nicht als Hinderungsgrund dafür angesehen, den auf dem Formular ohne entsprechendes Ankreuzen gestellten Antrag als einen Antrag des Versicherten auf Bewilligung der für ihn günstigsten Rentenart - hier Rente für Schwerbehinderte ab Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Zugangsfaktor 1,0 - nach dem sozialrechtlichen Günstigkeitsprinzip auszulegen und der Klage stattzugeben. Der vorliegende Fall sei insofern noch eindeutiger, als der Beklagten bei Antragstellung auch bekannt gewesen sei, dass der Kläger schwerbehindert sei und die Voraussetzungen für die ungeminderte Altersrente alsbald erfüllt seien. Eine Beschränkung der Anwendung des sozialrechtlichen Günstigkeitsprinzips nur auf den Wechsel zwischen mehreren Altersrenten, wie dies wohl das SG im angefochtenen Urteil sehe, lasse sich dem Urteil des BSG jedenfalls nicht entnehmen. Auf den Aspekt der „Meistbegünstigung“ käme es vorliegend aber ohnehin nicht an, da der Kläger auch einzelne Fragen in dem Formvordruck zu einem Antrag auf Altersrente beantwortet habe, so dass vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 SGB I sein Antrag ohnehin auch schon damals auf die für ihn günstigere Alterrente gerichtet gewesen sei. Randnummer 30 Im Januar 2011 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Gerichts mit, der Kläger habe vom Versorgungsamt keinen „Bescheid über die Anerkennung eines Gdb“ erhalten. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01.März 2002 bis 31.Dezember 2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: ), der beigezogenen Witwerrentenakte der Deutschen Rentenversicherung Bund (Az.: ) sowie der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit Berlin-Lichtenberg (Kundennummer ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. März 2002 hat. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 07. Februar 2005 - mit einem Rentenbeginn ab 01. Januar 2005 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 ist rechtmäßig. Randnummer 38 Gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI ist anzuwendende Vorschrift § 236 a SGB VI in der vor dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI a. F.). Dies ist unabhängig davon, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - auf eine Antragstellung im Juni 2001 (dann § 236 a SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827, mit Wirkung vom 01. Januar 2001) oder auf den ausdrücklichen Altersrentenantrag vom 26. Januar 2005 (dann § 236 a SGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I S. 754) abzustellen ist. Randnummer 39 Nach § 236 a SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. – u. a. – berufsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22 zum SGB VI. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben - u. a. - für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und 2. am 16. November 2000 berufsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren. Randnummer 40 Diese Voraussetzungen liegen mit dem vom Kläger begehrten Rentenbeginn erstmalig am 12. März 2002 vor: Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.