Vaterschaftsanfechtungsklage: Tod des rechtlichen Vaters während des Verfahrens; Auswirkungen auf die Erbberechtigung des Kindes Leitsatz Sperrwirkung des § 1599 Abs. 1 BGB im Fall der rechtsmissbräuchlichen Vereitelung einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Vaterschaftsanfechtungsklage. (Rn.25) Orientierungssatz Auch wenn man gedanklich unterstellt, dass eine Kindesmutter die rechtskräftige Feststellung, dass der während des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verstorbene Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei, in rechtsmissbräuchlicher Weise vereitelt habe, kann dieses Verhalten nicht dem Kind zugerechnet werden, das in dem Anfechtungsverfahren durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger vertreten wurde. (Rn.25) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ihr Enkel nicht erbberechtigt sei, weil er nicht von ihrem Sohn abstamme. Randnummer 2 Die Kläger sind die Eltern des am 27. August 2009 im Alter von 43 Jahren verstorbenen … . Herr … war seit dem 20. Oktober 2000 mit der Mutter des Beklagten verheiratet. Der Beklagte wurde am 14. Juni 2006 geboren. Randnummer 3 Die Eheleute hatten sich zunächst vergeblich ein Kind gewünscht. Am 8. März 2002 unterzeichneten sie deshalb eine notarielle Erklärung, mit der sie ihren Willen bekundeten, den Versuch einer künstlichen Befruchtung zu unternehmen, und zwar mit fremden Spendersamen. Der im Jahr 2003 in Stuttgart unternommene Versuch, eine Eizelle der Ehefrau mit Spermien des Ehemannes zu befruchten scheiterte jedoch ebenso wie die im Jahr 2004 in Tschechien unternommenen Versuche der künstlichen Befruchtung einer fremden Eizelle mit fremden Spermien. Randnummer 4 Daraufhin wandten sich die Eheleute im Jahr 2005 an eine Klinik in Kiew. Unter dem 17. Oktober 2005 unterschrieben sei eine als Anlage K 2 zu den Akten gereichten Erklärung, dass sie die Befruchtung der Eizelle mit dem Sperma des Ehemannes wünschten. Mit einer vom selben Tag datierenden Erklärung willigte die Ehefrau des Erblassers allerdings auch darin ein, dass ihr eine mit fremden Spermien besamte fremde Eizelle eingepflanzt werde. Die letztgenannte Methode war erfolgreich. Die Ehefrau des Erblassers brachte am 14. Juni 2006 Zwillinge zur Welt, von denen der Bruder des Beklagten kurz darauf verstarb. Randnummer 5 Unmittelbar zuvor, am 2. Juni 2006, hatte der Erblasser eine schwere Gehirnblutung erlitten, von der er sich in der Folge nicht wieder erholte. Randnummer 6 Am 27. Oktober 2006 verließ die Ehefrau des Erblassers diesen mit dem Beklagten. Am 15. Januar 2007 focht der Erblasser seine Vaterschaft in Bezug auf den Beklagten vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg an, am 20. November 2007 beantragte er vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Ehescheidung. Beide Verfahren haben sich durch den Tod des Erblassers am 27. August 2009 erledigt. Das Amtsgericht hat angekündigt, analog § 91 ZPO eine Kostenentscheidung auf der Grundlage zu treffen, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage zum Todeszeitpunkt des Klägers Erfolg gehabt hätte . Randnummer 7 Die Kläger behaupten, dass ihr Sohn im Jahr 2005 mit einer künstlichen Befruchtung im Wege der Fremdinsemination nicht mehr einverstanden gewesen sei. Dass das daraufhin angestrengte Vaterschaftsanfechtungsverfahren vor seinem Tod nicht mehr habe beendet werden können, sei allein darauf zurückzuführen, dass die Mutter des Beklagten dieses Verfahren in Erwartung des baldigen Todes ihres Ehemannes bewusst verzögert habe. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 festzustellen, dass der am 14. Juni 2006 geborene J. R. A. nicht Erbe des am 27. August 2009 verstorbenen R. A. ist. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er wendet - vertreten durch seine Mutter - ein, dass die Klage unzulässig sei, weil er selbst vor dem Landgericht Passau zum Geschäftszeichen 1 O 39/10 eine positive Feststellungsklage gegen die Kläger erhoben habe, die auf die Feststellung gerichtet sei, dass er Alleinerbe des Erblassers sei. Randnummer 13 Die begehrte Feststellung sei aber auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Sein Erbrecht ergebe sich gemäß § 1592 BGB daraus, dass der Erblasser seine Vaterschaft nicht mit Erfolg angefochten habe. Die Anfechtung habe auch von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil der Erblasser einer heterologen Insemination schon im Jahr 2002 ausdrücklich zugestimmt und diese Erklärung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich widerrufen habe. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO für eine negative Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Kläger ist nicht dadurch entfallen, dass der Beklagte seinerseits eine positive Feststellungsklage zum selben Streitgegenstand erhoben hat, weil über diese Klage noch nicht mündlich verhandelt worden ist und der Beklagte seine Klage deshalb gemäß § 269 Abs. 1 ZPO noch einseitig zurücknehmen könnte. II. Randnummer 16 Die Klage ist aber unbegründet. Die Feststellung, dass der Beklagte nicht Erbe des verstorbenen Sohnes der Kläger ist, ist nicht gerechtfertigt, weil sich das Gegenteil aus der statusrechtlichen Stellung des Beklagten gemäß § 1592 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1924 Abs. 1 BGB ergibt. Randnummer 17 Der Beklagte ist gemäß § 1924 Abs. 1 BGB gesetzlicher Erbe des verstorbenen Sohnes der Kläger, weil er zu dessen Abkömmlingen zählt. Das ergibt sich gemäß § 1592 Nr. 1 BGB daraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Geburt des Beklagten mit dessen Mutter verheiratet war. Randnummer 18 Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr Sohn seine Vaterschaft in Bezug auf den Beklagten gemäß § 1600 BGB berechtigterweise angefochten habe, weil er nie seine Einwilligung zur Zeugung des Beklagten im Wege der künstlichen Befruchtung mittels einer Samenspende eines Dritten erteilt habe und dass der Beklagte deshalb kein Abkömmling des Erblassers sei. Gemäß § 1599 Abs. 1 ZPO gilt die Rechtsfolge des § 1592 Nr. 1 BGB nur dann nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zu einem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens ist es aber nicht gekommen, weil der Sohn der Kläger vorher verstorben ist. § 1599 Abs. 1 BGB entfaltet damit eine so genannte Sperrwirkung: Die Vaterschaft im Rechtssinne gilt gegenüber jedermann, solange sie nicht rechtskräftig angefochten wurde. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die Sperrwirkung zwar nicht starr und ausnahmslos. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in bestimmten Einzelfällen aufgrund einer Interessenabwägung eng begrenzte Ausnahmen anerkannt. Eine solche Ausnahme ist hier aber nicht gerechtfertigt. Randnummer 20 Die Rechtsprechung geht von der Vorstellung aus, dass der Bestand einer Vaterschaft als rechtlich und tatsächlich vorteilhaft einzustufen ist und dass dieser Status einem Kind deshalb nach Möglichkeit bewahrt werden soll. Treten dem Interesse des Kindes an der Unantastbarkeit seines Familienstandes rechtliche Interessen Dritter gegenüber, nimmt die Rechtsprechung eine wertende Abwägung vor. (OLG Koblenz, Urteil vom 11. Juli 2008, 10 U 1271/07). Wenn und soweit es danach geboten erscheint, in besonders gelagerten Fällen, deren Auswirkung der Gesetzgeber offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat, schlechthin untragbare Ergebnisse zu vermeiden, schränkt die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regel der Sperrwirkung im Wege der teleologischen Reduktion ein (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008, XII ZR 144/06, juris Rn. 18 und BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008, XII ZB 163/06, juris Rn. 16 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof ist danach in Einzelfällen zu dem Schluss gekommen, dass eine inzidente Überprüfung der Abstammung des Kindes in einem zwischen Dritten anhängigen Rechtsstreit gerechtfertigt sei. Dies betraf beispielsweise die vorzitierten Entscheidungen des BGH in einem Regressprozess des Scheinvaters gegen den vermuteten biologischen Vater oder die Geltendmachung der Nichtabstammung des Kindes von dem rechtlichen Vater in einem Versorgungsausgleichsverfahren getrennter Eheleute. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Interessen des Beklagten sind nicht weniger schutzwürdig als die der Kläger und eine gesetzliche Regelungslücke besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.