Anerkennung eines ausländischen Führerscheins und vorherige Sperrfrist nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen Verkehrsstraftaten Orientierungssatz
- Nach Art 8 Richtlinie 2009/112/EG kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Der damit angesprochene Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ermöglicht es, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwendet. (Rn.15)
- Mit Beschluss vom
- März 2010 – 11 BV 09.2752 legte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen sind, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf den Inhaber des Führerschein angewendet hat. Diese Frage ist auch hier von Bedeutung. (Rn.16) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 426.10 wird wiederhergestellt, soweit sie gegen die Aufforderung gerichtet ist, den Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
- September 2010 zur Vornahme eines Eintrags vorzulegen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um einen Feststellungsbescheid über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Randnummer 2 Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – 299 Ds 2… – verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom
- März 2005 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe und bestimmte eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 24 Monaten. Das Urteil ist seit dem
- August 2005 rechtskräftig. Mit Urteil vom
- Oktober 2006 verurteilte jenes Gericht – 308 Ds 3… – den als unbelehrbaren Verkehrsstraftäter bezeichneten Antragsteller wegen zweimaligen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe und bestimmte eine Sperrfrist. Auf seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung bildete das Landgericht Berlin – 577 Ns 1… – eine andere Gesamtfreiheitsstrafe und legte eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis auf 24 Monate fest. Das Urteil ist seit dem
- September 2007 rechtskräftig. Randnummer 3 Am
- Februar 2006 erhielt der Antragsteller in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Führerschein ist sein Wohnort mit „Berlin“ angegeben. Randnummer 4 Mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
- September 2009 stellte der Antragsgegner fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers ihn nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen (Nr. 1), forderte ihn zur Vorlage des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids auf, damit er einen entsprechenden Eintrag vornehmen könne (Nr. 2), drohte ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld von 511 € an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der unter Nr. 2 und 3 des Bescheids getroffenen Entscheidungen an (Nr. 4). Dagegen erhob der Antragsteller am
- Oktober 2009 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
- Februar 2010 zurückwies. Der Antragsgegner sandte ihn an eine Anschrift, für die der Antragsteller seit dem
- Mai 2009 nicht mehr gemeldet war. Randnummer 5 Der Antragsteller hat am
- August 2010 Klage (VG 4 K 426.10) erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Der Widerspruchsbescheid sei ihm erst am
- Juli 2010 zugestellt worden. Auf der Grundlage der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- Juni 2009 – 2 B 255/09 – sei der Bescheid rechtswidrig. Ihm könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Er habe – so eine Teilnahmebescheinigung vom
- Januar 2006 - in Tschechien an einem Umschulungskurs „Tschechisch-Deutscher Buchhalter“ teilgenommen, der seinerzeit seit dem
- Juli 2005 gelaufen sei. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 7 die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 4 K 426.10 wiederherzustellen. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. II. Randnummer 10 Die Kammer versteht den Antrag des Antragstellers dahin, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, soweit diese durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen wurde. Das ist nur in Bezug auf die im Tenor dieses Beschlusses genannte Regelung zu Nr. 2 des Bescheids betreffend die Anordnung zur Vorlegung des Führerscheins der Fall. Die Anordnung (Nr. 4 des Bescheids) betrifft ausdrücklich nur die Regelungen in den Nr. 2 und 3 und damit nicht die Feststellung in Nr.
- Insoweit kommt der Klage die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, was allerdings nur zur vorläufigen Sicherung, nicht aber zur Erweiterung des Rechtsbestands beim Antragsteller führt. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV entfällt nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung geht die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Nr. 4 des Bescheid ins Leere, weil es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Maßnahme handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird (§ 5a VwVfG Bln mit § 13 VwVG). Für solche Maßnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO , was § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ermöglicht. Die Kammer hat es nicht für nötig gehalten, ihre Entscheidung auch auf die Zwangsgeldandrohung zu richten. Mangels vollstreckbarer Grundentscheidungen geht von einer sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung für den Antragsteller kein Nachteil aus. Randnummer 11 Der Antrag ist zulässig. Verspätete Klageerhebung lässt sich nicht feststellen. Zwar findet sich in der Akte kein Nachweis über eine Zustellung des Widerspruchsbescheids am
- Juli
- Doch ging der Antragsgegner nach Aktenlage davon aus, dass die dokumentierte Zustellung unwirksam war. Randnummer 12 Der Antrag ist begründet, weil die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zum Nachteil des Antragsgegners ausfällt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 13 Rechtsgrundlage für die Aufforderung, den Führerschein vorzulegen, ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV. Danach ist der ausländische Führerschein nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen unverzüglich vorzulegen. Die Aufforderung dürfte derzeit rechtswidrig sein. Denn die Vorlagepflicht, die der Ermöglichung einer Eintragung in den Führerschein dient (§ 47 Abs. 2 Satz 2 und 4 FeV), ist eine Folge der Entziehung, Beschränkung oder Auflage. Aus einer Regelung dürfen aber – vorbehaltlich hier allerdings nicht gegebener gesetzlicher Regelungen - erst dann Folgen gezogen werden, wenn sie zumindest vollziehbar ist. Ist die Wirkung der Regelung aber durch einen Rechtsbehelf aufgeschoben, darf aus ihr keine Folge gezogen werden. So liegt es hier. Denn die Wirkung der Feststellung, die einer räumlichen Beschränkung der tschechischen Fahrerlaubnis entspricht, ist infolge Widerspruchs und Klage aufgeschoben. Randnummer 14 Auch ändert der Umstand, dass die räumliche Beschränkung der Fahrberechtigung als bereits normativ durch § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV begründet anzusehen ist, die unabhängig vom feststellenden Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV besteht, nichts an der Beurteilung. Denn der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts führt wohl dazu, dass die beschränkende Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV nicht auf die dem Antragsteller am
- Februar 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis anzuwenden ist. Randnummer 15 Die streitige Fahrerlaubnis ist europarechtlich anhand der Richtlinie des Rates vom
- Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) zu messen (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom
- August 2009 geändert wurde (ABl. L
- S. 26). Die hier nicht näher zu erläuternde Pflicht zur Anerkennung dieser ausländischen Fahrerlaubnis ist durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eingeschränkt. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Der damit angesprochene Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ermöglicht es, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwendet. Randnummer 16 Für den Antragsteller kann sich nach innerstaatlichem Recht die fehlende Fahrberechtigung einmal aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergeben. Denn ausweislich seines Führerscheins hatte er zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Soweit der Antragsteller jetzt möglicherweise geltend machen will, bei Fahrerlaubniserteilung einen tschechischen Wohnsitz gehabt zu haben, wird im allerdings voraussichtlich nicht gefolgt werden können. Denn die in Abschrift eingereichte Bescheinigung über einen Umschulungskurs ist keine vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührende Information. Zudem sagt sie nichts über den damaligen Wohnsitz des Antragstellers. Indes gilt die Norm nicht für Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2, die die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Das dürfte auf den Antragsteller nicht zutreffen. Denn der Umschulungskurs fand nicht an einer Schule oder Hochschule statt, sondern an einer „Agentura ENS“. Mag das aufklärungsbedürftig sein, so deutet die Erklärung nicht darauf, dass sich der Antragsteller seinerzeit mehr als sechs Monate in Tschechien aufgehalten hatte. Denkbar ist, dass es sich bei dem Kurs um einen in längeren Abständen abgehaltenen handelt, zu dem die Teilnehmer etwa an einem Wochenende zusammenkamen. Von täglicher Anwesenheit über mehr als sechs Monate hinweg ist in der Bescheinigung nicht die Rede. Ergäbe sich aber nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV die fehlende Berechtigung des Antragstellers, dann wäre fraglich, ob die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Nichtanerkennung befugt ist. Mit Beschluss vom
- März 2010 – 11 BV 09.2752 – legte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen sind, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b. dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf den Inhaber des Führerschein angewendet hat (vgl. ABl. C vom
- Juli 2010, S. 19; Rechtssache C-184/10). Die Frage hätte auch hier Bedeutung, da auch auf den Antragsteller keine der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) angewendet wurde – allerdings offensichtlich nur deswegen nicht, weil er die Begehung seiner zum Fahreignungsausschluss und zur Verhängung einer isolierten Sperre führenden Straftat schon keine Fahrerlaubnis hatte (vgl. § 69 a Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 69 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Verhängung einer Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist keine der genannten Maßnahmen. Denn diese setzen jeweils eine Fahrerlaubnis voraus, beziehen sich auf eine vorhandene. Die isolierte Sperrfrist aber verhindert schon die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Ob die mit einem solchen Auslegungsergebnis verbundene sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des strafbar erlaubnislosen Verkehrsteilnehmers gegenüber dem – mit Blick auf die Erlaubnispflicht – rechtstreuen den EuGH zu einer den Richtlinienwortlaut erweiternden Auslegung veranlassen wird, ist nicht gesichert. Randnummer 17 Zum Anderen kann sich die fehlende Berechtigung des Antragstellers aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV ergeben, auf den sich der Antragsgegner beruft. Danach gilt die Berechtigung nicht für Fahrerlaubnisinhaber, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im Zeitpunkt der im Hauptsacheverfahren streitigen Feststellung vom
- September 2009 durfte dem Antragsteller wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die zuletzt verhängte Sperrfrist endete am
- August
- Anders lag es im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis. Am
- Februar 2006 lief noch die 24-monatige Sperrfrist aus dem Urteil vom
- Mai
- Sollte es über den Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV hinweg auf den zuletzt genannten Zeitpunkt ankommen und also darauf, ob dem Fahrerlaubnisinhaber seinerzeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte, wäre auch hier fraglich, ob sich dies mit der einschlägigen Führerschein-Richtlinie verträgt. Dies ist durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom
- Juli 2008 – C-225/07 – (Möginger; NJW 2009, 207) nicht geklärt, weil Herr Möginger vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis die deutsche entzogen worden war und gegen ihn wiederholt Sperrfristen verhängt worden waren. Die gegen den Antragsteller verhängte Sperrfrist, innerhalb derer ihm in Tschechien die Fahrerlaubnis erteilt wurde, war jedoch – wie ausgeführt - eine isolierte. Ob Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie auch in diesem Fall die Nichtanerkennung zulassen, ist streitig (vgl. Koehl, SVR 2010, 377 [381]; Dauer, NJW 2010, 2758 [2760]). Randnummer 18 Nach dem Vorstehenden ist der Ausgang des Verfahrens offen. Da aber der Antragsteller eine Fahrerlaubnis erhalten hatte und er seither mit Verkehrsverstößen nicht mehr aufgefallen zu sein scheint, sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses, nur Geeignete Kraftfahrzeuge führen zu lassen, hier kein überwiegendes Vollzugsinteresse. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001036463
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