Eingruppierung eines Sachbearbeiters - Grunderwerb im Landesbetrieb - Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IVa BAT-O - Darlegungs- und Beweislast Orientierungssatz 1. Beruft sich ein Arbeitnehme
§§ 22, 23 BAT-O).
Ausgangsfallgruppe war im vorliegenden Fall die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a. Es war nicht zunächst noch zu prüfen, ob die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a vorliegen. Bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a handelt es sich im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a nicht um eine Aufbaufallgruppe. Eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne liegt nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung tatsächlich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt, wie dies bei Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a im Verhältnis zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Fall ist (vgl. Urteil des BAG vom 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975 – ZTR 2005, 89). Randnummer 59 Daher war zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a IV b Fallgruppe 1 a BAT-O entspricht und danach, ob die qualifizierenden Merkmale der darauf aufbauenden Vergütungsgruppen IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b, BAT-O erfüllt werden. Mit der Rechtsprechung kann eine bloß pauschale Überprüfung der Erfüllung von Vergütungsgruppenmerkmalen erfolgen, wenn die Parteien die Tätigkeit des Angestellten unstreitig stellen und der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt betrachtet (vgl. BAG, Urteil vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – a. a. O.).
- a)Randnummer 60 Vorliegend geht das beklagte Land selbst davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin bereits die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1a BAT-O erfüllt. Nach der gerichtlichen Prüfung erfordert die Tätigkeit der Klägerin sowohl gründliche, umfassende Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe a und b BAT-O, die sich dadurch heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O sind unter den auch in dieser Vergütungsgruppe vorausgesetzten gründlichen Fachkenntnissen Kenntnisse zu verstehen, die im Vergleich zu den in der Vergütungsgruppe VII, V b und V c geforderten in der Tiefe und Breite gesteigert sind. Mit der Rechtsprechung bedeuten demgegenüber gründliche und umfassende Fachkenntnisse eine quantitative Erweiterung der gründlichen Fachkenntnisse (vgl. BAG vom 16. April 1986 – 4 AZR 552/ 84 - AP Nr. 121 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die wiederum in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b BAT-O vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse bedeuten ausweislich des Klammerzusatzes zu Fallgruppe 1 a gegenüber den u. a. in Vergütungsgruppe V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach. Nicht nur eine Steigerung in quantitativer Hinsicht, sondern auch eine Steigerung nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse, also in qualitativer Hinsicht wird mit dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gefordert. Nach der vorliegenden Arbeitsbeschreibung vom 02. Dezember 2008 erfordert bereits der Arbeitsvorgang „Bearbeiten von Grunderwerbs- und Entschädigungsvorgängen“, umfassende, gründliche Kenntnisse im Sinne des Tätigkeitsmerkmals. Die Klägerin benötigt für die Bearbeitung der ihr damit übertragenen Aufgaben unstrittig nicht nur genaue Kenntnis einer hohen Anzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, sondern hat bei der Erarbeitung von Kaufverträgen diese unter Berücksichtigung von grundstücksbezogenen Verträgen und speziellen Bewertungsfragen zu beachten und anzuwenden. Damit sind nicht nur Teilbereiche der für die Erarbeitung von Kaufverträgen erforderlichen rechtlichen oder weiteren fachlichen Kenntnisse von Nöten, sondern ein breites fachliches Spektrum, das einfließt in das Erkennen von rechtlichen Zusammenhängen und Erarbeiten von Schlussfolgerungen und deshalb über die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen in der Vergütungsgruppe V b BAT-O in quantitativ und qualitativ hinausgeht. Vergleichbares gilt für die weiteren Arbeitsvorgänge. Auch hier erfordert die Vornahme eigener Schätzungen unstrittig ein umfassendes Wissen über Theorie und Praxis der Schätzungen zur Verkehrswertermittlung einschließlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften, was auch Voraussetzung für die Plausibilitätsprüfungen der eingeholten Wertgutachten ist. Nicht vorgegebene Bewertungen werden weiterverarbeitet, sondern der Bewertungsvorgang wird bei eigenen Schätzungen durch die Klägerin selbst vorgenommen und schließt ein, auch Gebäude und deren ggf. bestehende Mängel für die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft zu bewerten. Da die Klägerin die eigenen oder eingeholten und geprüften Bewertungen für Kaufverhandlungen zu Grunde legt, muss sie auch bei diesem Arbeitsvorgang die Auswirkungen ihrer Tätigkeit überblicken, so dass auch hier gründliche, umfassende Fachkenntnisse zu bejahen sind.
- b)Randnummer 61 Die nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 02. Dezember 2008 ausmachenden Arbeitsvorgänge erfordern auch selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a, b und c BAT-O. Selbständige Leistungen bedeuten (s. Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe b), dass ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative vorliegt, ohne dass es sich nur um leichte geistige Arbeit handelt. Kennzeichnend für die Selbständigkeit der Tätigkeit ist ein bestimmter Entscheidungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses, der von dem Angestellten durch eigene Überlegungen und Abwägungen bei der erforderlichen Entscheidungsfindung ausgefüllt wird (vgl. BAG vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 350/96 – a. a. O.). Eine solche Selbständigkeit der Leistungen der Klägerin ist vorliegend zu bejahen. Die Klägerin hat bei der den Arbeitsvorgängen eigenständig zu erarbeiten und darüber zu befinden, welchen konkreten Vertragsinhalt sie warum vorgibt und wie sie das jeweilige Arbeitsergebnis erreichen will. Auch die Wertermittlung für Grundstücke setzt sowohl bei der eigenen Schätzung als auch der Einholung und Plausibilitätsprüfung von Gutachten Abwägungsprozesse voraus, die für die Selbständigkeit der Leistungen spricht. Diese Bewertung des für eine selbständige Leistung sprechenden Handlungsspielraumes deckt sich mit Punkt 6 der Tätigkeitsdarstellung (vgl. Begründung zur Bewertung, Bl. 41 d. A.). Diese Selbständigkeit der Leistungen liegt auch in einem nicht unbedeutenden, sondern rechtserheblichen Ausmaß vor (vgl. BAG vom 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 - AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
- c)Randnummer 62 Das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a setzt einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a - unausgesprochen - geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten, gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise, beträchtlicher Weise heraushebt. Dabei verstehen die Tarifvertragsparteien unter "Verantwortung" in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG, Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Merkmal erfordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte und alleinige Verantwortung trägt. Maßgeblich kommt es darauf an, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der von dem Angestellten vorgelegten Sachen erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Mitverantwortung des Angestellten ausreichen, eine Verantwortung nach außen wird dann nicht zwingend gefordert (vgl. Urteil des BAG vom 15. Februar 2006 – 4 AZR 645/04 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT-O). Diesbezüglich genügte der pauschale Vortrag der Klägerin zur Betroffenheit des Landes, der Allgemeinheit und der Eigentümer von den von ihr getroffenen Entscheidungen bzw. ihrer Auswirkungen. Insoweit hat die Klägerin die Feststellungen des beklagen Landes in der Tätigkeitsbeschreibung aus Dezember 2008 aufgegriffen. Danach werden/wurden vom Handeln der Klägerin drei Interessengruppen berührt. Bei einem Eigentumswechsel sind die bisherigen Eigentümer und auch der Landesbetrieb betroffen. Es geht dabei um beträchtliche finanzielle Mittel. Daneben führen lange Verhandlungen zu Verzögerung in der Bauausführung, wodurch die Allgemeinheit betroffen ist, weil Straßen später übergeben werden können und Verbesserungen des Verkehrsflusses erst verzögert eintreten. Dadurch können ggf. auch wiederum höhere Kosten für den Landesbetrieb und aber auch der Allgemeinheit anfallen. Die Kammer sieht nach pauschaler Prüfung auch das Vorliegend dieses Heraushebungsmerkmals aus der Vergütungsgruppe V b BAT-O als gegeben an. Randnummer 63 Damit erfüllt die Klägerin zunächst die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O. 4. Randnummer 64 Da die vorgenommene pauschale Überprüfung durch das Gericht nur dann zulässig ist, wenn die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstrittig ist und der Arbeitgeber das Vorliegen der Vergütungsgruppenmerkmale anerkennt (vgl. BAG vom 27. August 2008 – 4 AZR 470/07 – AP Nr.
§§ 22
, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143.), war es nunmehr Sache der Klägerin, für das Vorliegen der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe IV a BAT-O Tatsachen vorzutragen. Randnummer 65 Sie hatte diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie das für sich in Anspruch genommene tarifliche Tätigkeitsmerkmal einschließlich der darin enthaltenen Qualifizierungen erfüllt (BAG, Urteil vom
- Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 1994, 514). Beruft sich die Klägerin – wie hier - auf ein oder mehrere Heraushebungsmerkmale, so hat sie nicht nur ihre eigenen Tätigkeiten im Einzelnen darzustellen, sondern muss vielmehr Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine Tätigkeit im Vergleich zur Grundtätigkeit heraushebt (BAG, Urteil vom
- Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 - a. a. O.; BAG vom
- Juni 1996 – 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 66 Die Klägerin hat jedoch auch zweitinstanzlich nicht darlegen können, dass sie auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihr begehrte Vergütungsgruppe IV a BAT-O erfüllt. Es ist aufgrund des Vortrags nicht erkennbar, dass sich ihre Tätigkeit durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O heraushebt. Es fehlt vorliegend bereits an einem schlüssigen Vortrag zum Qualifizierungsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ in der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O. Randnummer 67 Der klagende Angestellte hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen(BAG, Urteil vom
- September 1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Angestellte, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG Urteil vom
- Januar 2005 - 4 AZR 6/04 – BAGE 113, 219 = AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2005, 660; BAG Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe herausheben. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist deswegen ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - AP Nr.
§§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2009, 143; BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 – a.
a. O.; BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus diesem Grunde hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern muss darüber hinaus Tatsachen vortragen, die den wertenden Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a.a.O.; BAG Urteil vom 08.09.1999 – 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266 = AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 2000, 272).
- a)Randnummer 68 Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Es wird ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Die Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so dass eine Tätigkeit nicht etwa deswegen als besonders schwierig im tariflichen Sinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden oder in sonstiger Weise unangenehmen Bedingungen geleistet werden muss (vgl. Urteil des BAG vom 04. September 1996 – 4 AZR 174/95 - AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 17. August 1994 – 4 AZR 644/93 – AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 69 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass ihre Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit ist. Es ist ihrem Sachvortrag bereits nicht zu entnehmen, dass und aus welchem Grunde die von ihr ausgeübte Tätigkeit eine fachliche Qualifikation erfordert, die erheblich über den in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O vorausgesetzten Anforderungen liegt und weshalb die Bedeutung des von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreises deutlich wahrnehmbar über der in der vorangehenden Vergütungsgruppe IV b BAT-O bzw. V b BAT-O vorausgesetzten liegt (vgl. BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 12. August 1981 – 4 AZR 15/79 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 728/79 - AP Nr. 60 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin selbst hat vorgetragen, die zu verrichtenden Tätigkeiten seien zwar als Einzeltätigkeit zwingend bei der Bearbeitung von Grunderwerbsangelegenheiten erforderlich, ob diese tatsächlich anfielen, hänge jedoch stets von der Reaktion der betroffenen Eigentümer ab. Es wäre also jeweils ein in die Einzelheiten gehender Vortrag zu den jeweils angefallenen Tätigkeiten und der dabei zu bewältigenden besonderen Schwierigkeiten erforderlich gewesen. Dieser wäre dann den sich bei der Bearbeitung von Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ergebenden Schwierigkeiten gegenüber zu stellen gewesen, um einen wertenden Vergleich zu ermöglichen. Solchen Vortrag hat aber die Klägerin nicht geleistet. Insbesondere hat die Klägerin mit der 12 Seiten umfassenden tabellarischen Aufstellung zwar die von ihr im Zeitraum vom 05. Februar bis 21. Dezember 2007 verrichteten Einzeltätigkeiten (vgl. Bl. 71 bis 82 d.A.) unter Benennung des Objekts, der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang, der Beschreibung der Tätigkeit und der Angaben der aufgewendeten Zeiten angegeben. Diese lassen jedoch keinen wertenden Vergleich ihrer beschriebenen Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau der nicht im Sinne dieser Vergütungsgruppe herausgehobenen Tätigkeiten der vorhergehenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O zu. Die Klägerin hat sich dabei darauf beschränkt, die von ihr ausgeübten Tätigkeiten den vom beklagten Land gebildeten Arbeitsvorgängen zuzuordnen ohne dabei genau anzugeben, welche Tätigkeiten sie genau ausgeführt haben will. So kann von der Kammer bereits nicht nachvollzogen werden, ob die von ihr vorgenommene Zuordnung zutreffend ist und ob sie überhaupt von dem beklagten Land richtig bewertet wurde. Dieser Vortrag ist – wie bereits das Arbeitsgericht Cottbus in seinem von der Klägerin angefochtenen Urteil ausgeführt hat – unzureichend. Gleiches gilt auch für die Darstellung der Klägerin zu den bei jeder Maßnahme durchzuführenden Tätigkeiten (mit den Unterteilungen:
- a)Übergabe der Maßnahme,
- b)Betroffenheiten,
- c)Baubeginn,
- d)Bauphase-Bauablauf und
- e)nach Straßenbauende) im Schriftsatz vom 18. Juni 2009 (Bl. 139 – 149 d. A.). Hier hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag eine nachvollziehbare Einordnung als Arbeitsvorgang und wegen der fehlenden Angaben zu den Zeitanteilen eine abschließende tarifliche Bewertung nicht möglich macht. Der Vortrag der Klägerin bleibt abstrakt. Konkrete Arbeitsinhalte werden für die von ihr ausgeführten Arbeitsvorgänge nicht vorgetragen. Dieser Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, was es ausmacht, dass ihre Tätigkeit besonders schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O ist. Die Feststellung, ob sich ein Angestellter mit seiner Tätigkeit dadurch im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT-O aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O heraushebt, dass diese Tätigkeit besonders schwierig ist, lässt sich nur gemessen an den in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O gestellten Anforderungen treffen. Den entsprechenden Sachvortrag für eine gerichtliche Beurteilung des Anforderungsniveaus der Tätigkeiten hat bei Eingruppierungsklagen der die gewünschte Feststellung begehrende Arbeitnehmer vorzutragen; fehlt es daran wie vorliegend, ist der Klagevortrag nicht schlüssig. Randnummer 70 Im Übrigen sind auch die aus der tabellarischen Auflistung gezogenen Schlussfolgerungen falsch. Selbst den Vortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, ergäbe sich nicht ein Überwiegen einer höherwertigen Tätigkeit. Unterstellt, die von der Klägerin in der tabellarischen Auflistung der Vergütungsgruppe IV a zugeordneten Tätigkeit entsprächen tatsächlich den tariflichen Anforderungen an diese Vergütungsgruppe, würden diese Tätigkeiten nicht überwiegend, d. h. zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit anfallen. Denn die Klägerin hat unzutreffend eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 37, 5 Stunden zugrunde gelegt. In dem von ihr dargestellten Zeitraum lag jedoch die tarifliche Wochenarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Angestellte wie die Klägerin im Tarifgebiet Ost bei 40 Stunden pro Woche, § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TV-L. Zwar ist zeitweilig in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2007 in Brandenburg eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Vergütungsgruppe IV B BAT-O durch § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV BB) auf 93,75 % der regelmäßigentariflichen Arbeitszeit, mithin auf 37, 5 Wochenstunden erfolgt. Dieser Tarifvertrag galt aber in dem hier in der tabellarischen Auflistung von der Klägerin dargestellten Zeitraum nicht mehr. Denn der Sozial-TV BB ist nach seinem § 9 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 31. Januar 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten. Die von der Klägerin behaupteten Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT-O im Umfang von 635,5 Stunden (Bl. 105 d. A.) ergeben im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit dann einen Anteil von unter 50%, nämlich ca. 46%. Weiter ist es auch nicht möglich – wie es dem Klägervertreter vorzuschweben scheint – die restlichen, in der Auflistung nicht enthaltenen Stunden, die für das von ihm sog. Tagesgeschäft (Telefonate, Rücksprachen etc.) angefallen sind, nach dem Verhältnis der Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zur Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. Denn die Voraussetzungen einer Schätzung nach § 286 ZPO sind hierfür nicht erfüllt. Die Kammer kann aufgrund der Tabelle nicht die Überzeugung gewinnen, dass diese Tätigkeiten den Tätigkeiten, die nach der Behauptung der Klägerin der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zuzuordnen sein sollen, zugehörig sind. Im Übrigen gilt, dass die von der Klägerin als Tagesgeschäft bezeichneten Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten dem jeweiligen Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.
- b)Randnummer 71 Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt auf Grundlage ihres Sachvortrages auch nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Bedeutung“ im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O. Randnummer 72 Nach der Rechtsprechung des BAG muss sich hierfür die Tätigkeit deutlich wahrnehmbar aus der Summe der Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT herausheben. Dabei knüpfen die Tarifvertragsparteien bei der „Bedeutung“ an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist etwas „von Bedeutung“, wenn es von Belang oder großer Tragweite ist, wenn es gewichtige Nachwirkungen hat. Bei Anwendung der Merkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a und 1 b BAT-O kommt es darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten, aus welchen Gründen auch immer, deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind (vgl. Urteile des BAG vom 04. September 1996 – 4 AZR 174/95 – AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT; BAG, Urteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 642/84 – BAGE 51, 282 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Randnummer 73 Nach der vorgenommenen Pauschalprüfung liegt eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O vor (s. o. unter 3.). Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit ist insoweit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung erforderlich. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben. Randnummer 74 Diese insoweit herausgehobene Bedeutung hat die Klägerin nicht gesondert begründet. Sie kann nicht mit den Auswirkungen gegenüber den Eigentümer, dem Landesbetrieb oder der Allgemeinheit begründet werden, wie sie bereits bei der vorgenommenen Prüfung des Merkmals der „besonderen Bedeutung“ zur Erfüllung der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vorgenommenen wurde. Denn für die Erfüllung der Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O ist eine Heraushebung bzw. Steigerung dieser Bedeutung erforderlich. Die Klägerin hat sich insoweit im Wesentlichen darauf bezogen, dass ihre Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Dieser Vortrag entbindet sie aber nicht von der Verpflichtung, darzulegen, welche zusätzlichen Umstände den wertenden Vergleich ermöglichen, dass ihrer Tätigkeit eine demgegenüber herausgehobene Bedeutung zukommt. Mit der Begründung, die Auswirkungen ihrer Tätigkeit machten sie „besonders verantwortungsvoll“, sind diese Auswirkungen für die Begründung des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe IV a BAT-O verbraucht und können nicht mehr zur Erfüllung des Merkmals der herausgehobenen Bedeutung herangezogen werden. Diese sind auch bereits in die Eingruppierung der Klägerin durch das beklagte Land eingeflossen. Es sind zusätzliche Umstände für die Begründung der aus der Vergütungsgruppe IV b BAT-O herausgehobenen Bedeutung vorzutragen (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 AZR 191/01 – ZTR 2005, 643 = NZA-RR 2005, 672). Die Klägerin hätte einen wertenden Vergleich ihrer (nicht) beschriebenen Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau der nicht im Sinne dieser Vergütungsgruppe herausgehobenen Tätigkeiten der vorhergehenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a bzw. 1 b BAT-O leisten müssen. Gravierende Folgen für die Eigentümer, dem Landesbetrieb und der Allgemeinheit bei einer Fehlleistung können sich nämlich auch bei der Tätigkeit eines Angestellten im Landesbetrieb ergeben, der zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist. Die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O hat die Klägerin nicht dargestellt. Demzufolge kann die Kammer keine Vergleichsbetrachtung hinsichtlich der tariflichen Wertigkeit der Tätigkeit der Klägerin und der Sachbearbeiter in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O anstellen. Ohne die Darstellung dieser Sachbearbeitertätigkeit kann die Tätigkeit der Klägerin nicht im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bewertet werden. 5. Randnummer 75 Der Klagevortrag lässt nicht den Schluss zu, die Tätigkeiten hätten sich dauerhaft im Sinne des § 23 BAT-O geändert und erfüllten seit mehr als sechs Monaten die Heraushebungsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O (s. o. unter 3.). Vielmehr behauptet die Klägerin selbst, ihre Tätigkeiten hätten sich nicht geändert. Unabhängig davon vermag eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und ggf. mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne – auch nur stillschweigende – diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT). Für eine solche Übertragung – die vom Land auch bestritten wurde – ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. 6. Randnummer 76 Die Klägerin kann ihr Feststellungsbegehren auf Eingruppierung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass ihre nunmehr ausgeübte Tätigkeit im wesentlichen – bis auf die eigentlichen Stellvertreterfunktionen - der nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergüteten Stelle eines Sachbearbeiters Grunderwerb und Stellvertreter des SGL entspräche. Diese Stelle war ihr nur im Zeitraum vom 01. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 befristet übertragen. Sie hat deshalb eine Zulage nach § 24 BAT-O erhalten. Es ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass diese Tätigkeiten tatsächlich auch danach noch von ihr ausgeübt worden sind. Die Klägerin hat dies zwar behauptet; dies aber nicht näher substantiiert. Das beklagte Land hat dies nicht nur bestritten, sondern demgegenüber unbestritten vorgetragen, dass diese Tätigkeiten aufgrund der mit der Bildung des Landesbetriebes S. erfolgten Umstrukturierung weggefallen sind. Hierzu hat das Land – von der Klägerin unbestritten – ausgeführt, dass das bisherige Sachgebiet der Klägerin aufgelöst wurde, mit der Umstrukturierung ein völlig neues Sachgebiet geschaffen wurde und deshalb diese Tätigkeiten mit den der Klägerin danach übertragenen Tätigkeiten nicht vergleichbar sind. Nach dem Vortrag der Klägerin lässt sich auch nicht beurteilen, ob die damalige Tätigkeit denn überhaupt zutreffend mit der Vergütungsgruppe IV a BAT-O bewertet worden ist. 7. Randnummer 77 Auch der Hinweis auf die Stellenausschreibung des beklagten Landes für eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Grunderwerb in der Niederlassung Autobahn vom 10. Januar 2008 begründet nicht den Anspruch der Klägerin auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Es wird von der Klägerin lediglich behauptet, dass dort die gleichen Tätigkeiten anfielen. Zwingend ist diese Annahme der Klägerin jedoch nicht. Die Annahme eines Anscheinsbeweises allein aufgrund der gleichen Bezeichnung kommt nicht in Betracht. Erleichterungen in der Beweisführung durch den Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein Sachverhalt feststeht, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist. Bei derart typischen Geschehensabläufen kann dann von der feststehenden Ursache auf einen bestimmten Erfolg geschlossen werden (BAG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93 – BAGE 79, 115 [119] = AP Nr. 13 zu § 812 BGB = NZA 1996, 27). Die Annahme eines solchen Anscheinsbeweises scheidet vorliegend aus, weil schon nicht feststeht und auch nicht bloß unterstellt werden kann, dass in der Niederlassung Autobahn die gleichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Grunderwerb gestellt werden. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, es sei egal, ob Grunderwerbsvorgänge in der Niederlassung Autobahn oder anderswo bearbeitet würden, teilt die erkennende Kammer nicht. Das beklagte Land ist dem auch entgegengetreten und hat vorgetragen diese Stelle habe einen anderen Aufgabenzuschnitt und sei mit der Tätigkeit der Klägerin in der Niederlassung Süd nicht vergleichbar. Daran ändert auch nichts das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 04. Februar 2008 (Anlage K 15, Bl. 150 d. A.). Daraus ergibt sich zwar die Auffassung der Personalabteilung, dass sich beide Tätigkeiten in den Aufgaben nicht unterscheiden. Dies entbindet das Gericht jedoch einerseits nicht von einer eigenen Prüfung und hat anderseits für die tarifliche Bewertung keine Aussagekraft. Denn auch wenn beide Aufgaben (Grunderwerb) identisch sein sollten, besagt dies nichts darüber, ob die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben zu verrichtenden Tätigkeiten auch inhaltlich den gleichen Anforderungen unterliegen und ob diese tatsächlich mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne des Heraushebungsmerkmals der Vergütungsgruppe IV a BAT-O verbunden sind. Randnummer 78 Im Übrigen kommt eine Erleichterung im Bereich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen für eine Höhergruppierung grundsätzlich nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – ZTR 2006, 374 = AP Nr. 63 zu § 551 ZPO = AP Nr. 306 zu §§ 22, 23 BAT). Denn es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Bewertung einer Stelle bzw. der Ausweisung einer Stelle im Stellenplan mit der Wertigkeit der Tätigkeit. Insoweit ist der Stellenplan eingruppierungsrechtlich bedeutungslos (BAG, Urteil vom 12. Juni 1996 – 4 AZR 7/95 – AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gleiches gilt für den Ursachenzusammenhang zwischen der tariflichen Wertigkeit einer Tätigkeit eines Angestellten und deren Einschätzung durch dessen Vorgesetzten (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 – a. a. O.). Randnummer 79 Schließlich ist für die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O rechtlich grundsätzlich unerheblich, welche Eingruppierung für andere Mitarbeiter zutrifft. Ausnahmen gelten ggf. dann, wenn die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiter in bestimmten Vergütungsgruppen abhängig ist. Aber selbst dann ist stets nur die tarifgerechte Eingruppierung der Mitarbeiter zu berücksichtigen, nicht etwa eine übertarifliche (BAG, Urteil vom 15. Februar 1984 – 4 AZR 264/82 – AP Nr. 86 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die/der Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter werde nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O vergütet, jedoch zum einen deren tarifliche Richtigkeit offensichtlich unterstellt und zum anderen aber nicht weiter begründet. Es kann von der Kammer deshalb bereits nicht geprüft werden, ob eine Eingruppierung eines dortigen Sachbearbeiters mit der Vergütungsgruppe IV a BAT- O richtig wäre. Randnummer 80 Insgesamt sind nach dem Vortrag der Klägerin weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a, noch die der Fallgruppe 1 b BAT-O als erfüllt anzusehen. Auszugehen ist deshalb von der Tätigkeitsbeschreibung und –bewertung durch das beklagte Land in der Tätigkeitsdarstellung und –bewertung vom 02. Dezember 2008. Deren Richtigkeit ist nach dem ungenügenden Klagevortrag nicht in Zweifel zu ziehen. Die darin vorgenommene tarifliche Bewertung mit der Vergütungsgruppe IV b BAT-O ist zutreffend, da insoweit die Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zeitanteilig nicht mehr als 25% der Arbeitszeit ausmachen. II. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels waren der Klägerin aufzuerlegen. III. Randnummer 82 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG lagen nicht vor, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Kammer der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Grunde gelegt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001037224