1 Nr. 7 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB weiterzuleiten. Die Amtsanwaltschaft wiederum übersandte die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens, da sich der Sitz des verantwortlichen Lieferanten im dortigen Bezirk befinde. Unter dem Aktenzeichen 916 Js 38917/06 wird dort gegen die beiden Geschäftsführer der Klägerin, R_____ und L_____, ein Ermittlungsverfahren geführt, das im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgesetzt worden ist. Randnummer 5 Mit ihrer am
Abstimmung mit dem ILAT werde die Auffassung vertreten, dass das Pflanzenöl nicht ausschließlich als Aufgussflüssigkeit verwendet, sondern auch als Lebensmittel - zumindest zu einem bestimmten Anteil - mitverzehrt werde. Zum einen hafte jedem Fischfilet immer auch Pflanzenöl an, zum anderen werde das Lebensmittel mit dem Hinweis auf das besonders hochwertige Pflanzenöl „tafelfertig in feinem Pflanzenöl“ beworben und somit indirekt auch der Mitverzehr des Pflanzenöls z. B. als Beigabe oder Soße gefördert. Randnummer 14 Ergänzend macht der Beklagte geltend, aus § 5 Abs. 2 Satz 1 NKV, wonach die Angabe des Brennwertes und des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen je 100 g/100 ml „des Lebensmittels“ zu erfolgen habe, ergebe sich der maßgebliche Bezugspunkt zur Bestimmung und Angabe der Nährwerte. Es komme deshalb auf die Auslegung des Lebensmittelbegriffs an. Dabei gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass es sich hier um ein Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit handele. Das streitgegenständliche Produkt sei in „feinem Pflanzenöl“ eingelegt. Insoweit handele es sich aber weder
nationalem noch
Gemeinschaftsrecht um eine Aufgussflüssigkeit. Aufgussflüssigkeiten seien in Art. 8 Abs. 4 Satz 2 der Etikettierungsrichtlinie als Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung, Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse definiert. Der gleiche Wortlaut finde sich in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fertigpackungs-Verordnung. Die von der Klägerin zitierten Kommentarstellen würden indes Lebensmittel in Aufgussflüssigkeiten voraussetzen. Randnummer 15 Lebensmittel im Sinne des § 5 Abs. 2 NKV sei grundsätzlich das Lebensmittel in der Beschaffenheit, in der es in Verkehr gebracht oder beworben sei. Die Herstellung des streitgegenständlichen Produktes mit Öl sei dem Lebensmittel immanent. So werde es durch die Klägerin in den Verkehr gebracht, in den Zutaten aufgeführt und auch beworben. Zudem werde es
den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für „Fische, Krebse und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“
Buchstabe F, 1 a als Matjesfilet in Öl hergestellt und als solches auch verkehrsüblich bezeichnet. Die Bezeichnung des Lebensmittels durch die Klägerin entspreche mithin der verkehrsüblichen Bezeichnung. Diesen so ermittelten Lebensmittelbegriff grundsätzlich auch auf die Nährwertangabe zu übertragen, entspreche ureigenen Verbraucherinteressen. Mangels einschränkender diesbezüglicher Hinweise müsse im Sinne des Verbrauchers, dem der hier von der Klägerin angelegte Maßstab, ob gewöhnlich die Zutat mitverzehrt werde oder nicht, unbekannt sei, davon ausgegangen werden, dass sich die Angabe auf das deklarierte und beworbene Produkt beziehe. Es gebe eine Vielzahl von Lebensmitteln, bei denen die Verzehrgewohnheiten gerade nicht ohne Weiteres ermittelbar seien. Das belege z. B. das Produkt „Alaska-Seelachs-Dill-Filetblockscheiben in feinem Pflanzenöl“, bei dem der Hersteller ausdrücklich bezogen auf das Gesamtprodukt die Nährwerte angegeben habe. Dieses Lebensmittel sei durchaus mit dem streitgegenständlichen Produkt vergleichbar. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. I. Randnummer 18 Das Feststellungsbegehren der Klägerin entspricht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO. Randnummer 19 Zwischen den Beteiligten besteht aufgrund der vom Beklagten
wie vor für legitim erachteten Weiterleitung des ILAT-Berichtes an die Amtsanwaltschaft Berlin ein im Einzelnen streitiges konkretes Rechtsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte bei seinem Handeln möglicherweise nicht die Klägerin im Blick hatte, sondern annahm, ein evtl. Strafverfahren würde sich gegen die seiner unmittelbaren lebensmittelrechtlichen Überwachung unterliegende, in Berlin-Mitte eine Filiale unterhaltende Firma P_____ richten. Randnummer 20 Der Beklagte kann zwar gegenüber der Klägerin, die in Berlin weder ansässig noch mit einer Betriebsstätte vertreten ist, nicht unmittelbar als zuständige Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts im Sinne von §§ 38 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - auftreten. Denn gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) beschränkt sich seine Zuständigkeit insoweit auf Unternehmen und Betriebsstätten, die in seinem Bezirk betrieben werden - von der Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen abgesehen, § 3 Abs. 4 VwVfG. In das unmittelbar zwischen der Behörde und dem Endverkäufer bestehende Lebensmittelüberwachungsverhältnis ist jedoch immer auch der Hersteller einbezogen, so dass insoweit von einem mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnis zu sprechen ist (vgl. Urteil der Kammer vom
ständiger Rechtsprechung (vgl. schon VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rdnr. 53 ff. m. w. N.) ein berechtigtes Interesse daran einzuräumen, ihre Mitarbeiter nicht ohne zureichenden Grund wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt zu sehen. II. Randnummer 21 Die Klage ist auch begründet, denn der Beklagte hat sich die Beanstandung des ILAT zu Unrecht zu Eigen gemacht. Randnummer 22
178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
folgenden Änderungen), der sogenannten Basis VO - im Folgenden VO (EG) Nr. 178/2002 -, dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelung ist es
1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob die betreffende Angabe geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, i der Richtlinie 2000/13/EG - der sogenannten Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Angabe wahrscheinlich auffassen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie. Einschlägige Gemeinschaftsvorschrift über die Nährwertkennzeichnung ist vorliegend die Richtlinie des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (90/496/EWG).
1 dieser Richtlinie ist die Nährwertkennzeichnung, wie sie in Art. 1 Abs. 4 a definiert ist, freiwillig. Eine Ausnahme sieht Art. 2 Abs. 2 nur für die Fälle einer gleichzeitigen „nährwertbezogenen Angabe“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 b der Richtlinie vor. Eine derartige „nährwertbezogene Angabe“, das heißt eine Aussage über „besondere Nährwerteigenschaften“ (vgl. die entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der sogenannten Health-Claims-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3 der Richtlinie verzichten die Mitgliedsstaaten auf die Festlegung genauerer als der in dieser Richtlinie über die Nährwertkennzeichnung enthaltenen Vorschriften. Randnummer 28 2. Maßgeblich ist deshalb - wie generell im Rahmen des europarechtlich beeinflussten Verbraucherschutzrechts - allein, wie der „durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher“ von „Matjesfilets, nordische Art“ die streitigen Angaben auffasst. Diesem Verbraucher geht es allein um nährwertbezogene Angaben für die Teile des Produkts, die er als „Durchschnittsverbraucher“ zu verzehren beabsichtigt und zu denen das Öl hier nicht gehört. Randnummer 29
Einschätzung der Tester ausschließlich für die Werte des Fischanteils interessieren. Randnummer 31
dem Buchstaben G sind - „Anchosen … Erzeugnisse aus frischen oder tiefgefrorenen Sprotten, Heringen oder anderen Fischen, die unter Verwendung von Zucker, auch Erzeugnissen der Stärkeverzuckerung, und mit Kochsalz, auch mit Gewürzen, auch mit Salpeter biologisch gereift, auch sonst auf verschiedene Weise schmackhaft, z. B. süß-sauer, zubereitet sind. Sie sind mit Aufgüssen, Soßen (Saucen, Tunken), Cremes oder Öl, auch mit pflanzlichen Zutaten, versehen, auch unter Verwendung von Konservierungsstoffen und Gluconodelta-lacton .“ Weiter heißt es unter 2.: „ Als Anchosen werden insbesondere hergestellt … b) aus Hering, dessen Fettgehalt im verzehrbaren Anteil mindestens 12 % beträgt: … bb) aus mit oder ohne Gewürzen gereiftem Heringsfilet: Matjesfilet … in Verbindung mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Reifung, z. B. … auf nordische Art …: ausgenommener, der Länge
parallel zur Rückgräte geteilter , enthäuteter und, soweit wie technisch möglich, entgräteter fetter Fisch ohne Schwanz.“ Randnummer 32 Unter 3. „Beschaffenheitsmerkmale “ heißt es: „Die Erzeugnisse stehen auch
dem Einlegen in die Packungen oder Behältnisse mit den Laken, den Aufgüssen, den Soßen (Saucen, Tunken), Cremes oder dem Öl in Wechselwirkung, die eine fortschreitende Reifung bewirken kann …“ Randnummer 33 Für einen Mitverzehr des Öls liefern diese Leitsätze keinen Anhaltspunkt. Das dort erwähnte Öl dient vielmehr ebenso wie die zuvor angeführten Laken und Aufgüsse als Element der Zubereitung. Es geht darum, dem Fisch einen besonderen Geschmack zu verschaffen bzw. diesen zu erhalten (vgl. auch die Ausführungen im Testheft 1/2007 auf Seite 19, wo erwähnt wird, dass die Matjesfilets in Öl eingelegt werden, damit sie während der Lagerung ihren Geschmack behalten). Randnummer 34 d)
alledem ist für den Typus des durchschnittlich informierten Durchschnittsverbrauchers, zu dem sich auch die Mitglieder der erkennenden Kammer rechnen, schon ohne expliziten Zusatz deutlich, dass sich die Nährwertkennzeichnung des streitgegenständlichen Produkts auf 100 g Matjesfilet ohne Einbeziehung des Öls - und sei es auch nur anhaftender einzelner Tropfen - beziehen. Im Übrigen haben die Tester der Stiftung Warentest die Deklaration des Produktes der Klägerin nicht beanstandet, sondern mit der (Schul-) Note 2,7 bewertet, was belegt, dass die hier streitigen Nährwertangaben nicht als irreführend eingestuft worden sind. Randnummer 35 Soweit der Beklagte die Eindeutigkeit der Verzehrgewohnheiten des „Durchschnittsverbrauchers“ hinsichtlich des Erzeugnisses „Edle Matjesfilets, nordische Art“ mit dem Hinweis auf die Etikettierung eines Produkts mit der Bezeichnung „Alaska-Seelachs-Dill-Filetblockscheiben in feinem Pflanzenöl“ infrage stellen will, muss dies schon an der Unterschiedlichkeit der Produktkategorien scheitern. Im Übrigen ist der Hinweis auf die Etikettierung eines einzelnen Produkts ohnehin kein Beleg für eine damit einhergehende Verzehrgewohnheit. Randnummer 36 Schließlich liegt auch der Hinweis, dass es vorstellbar sei, das Pflanzenöl z. B. Kartoffeln hinzuzufügen, neben der Sache. In einem solchen Fall wird das Öl gerade nicht als „Komponente“ des Matjesfilets betrachtet, sondern - anstelle des sonst verwendeten Speiseöls - zur Herstellung von Beilagen verwendet. Im Übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der vom Beklagten angesprochenen Kombination um eine für „Matjesfilets nordischer Art“ typische Verzehrgewohnheit handelt, so dass mit Blick auf eine derartige Verwendung des gesamten Packungsinhaltes von einer am Durchschnittsverbraucher zu beurteilenden Irreführungseignung ohnehin nicht gesprochen werden kann. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001037435
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