G ist dem minderjährigen Kind eines Ausländers, das das
dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. (Rn.38) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind guineische Staatsangehörige und begehren Visa zum
zug zu ihren Eltern, die im Bundesgebiet mit ihren weiteren Kindern L_____, geboren am 1_____1997, und M_____, geboren am 2_____ 2004, leben. Randnummer 2 Ihr Vater reiste Mitte 1997 in das Bundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, kam Anfang 2002
Deutschland. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab sie an, der Kläger zu
G fest. Daraufhin erhielt sie erstmals am 12. April 2005 eine Aufenthaltserlaubnis
G, am selben Tag erhielt der Vater der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
G. Randnummer 3 Unter dem 21. August 2006 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry Visa zum
zug zu ihren Eltern. Dem Antrag fügten sie Auszüge aus dem Geburtenbuch sowie Geburtsurkunden bei,
denen sie am 2_____ 1991 und 2_____ 1993 geboren seien.
dem der Beigeladene seine Zustimmung zur Visaerteilung abgelehnt hatte, versagte die Botschaft mit Bescheid vom
G. Am 16. Februar 2010 legten die Kläger ein Sachverständigengutachten vor,
dem sie zu über 99,99 % von ihren Eltern abstammen. Zur Begründung der Klage führen sie aus: Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in Deutschland hergestellt werden, weil für die Mutter ein Abschiebehindernis festgestellt worden sei. Schon aus diesem Grund komme es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht an. Dies ergebe sich auch aus Art. 23, 24 und 28 der Qualifikationsrichtlinie. Die Richtlinie sei auf den vorliegenden Fall anwendbar, da in ihr hinsichtlich des Familiennachzugs nicht danach differenziert werde, ob dem den
zug vermittelnden Familienangehörigen subsidiärer Schutz
Maßgabe der Richtlinie oder
nationalen Vorschriften zuerkannt worden sei. Zudem sei aktuell der Lebensunterhalt gesichert, da ihr Vater ein erhöhtes Einkommen erziele sowie ihre Mutter im Februar 2011 einer Beschäftigung
gehe und im Frühjahr 2011 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen könne. Außerdem „rebelliere“ der Kläger zu 1. gegen seine Eltern, so dass die Eltern befürchteten, ohne seinen
zug die Verbindung zu ihm zu verlieren. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry vom 7. August 2007 zu verpflichten, ihnen ein Visum aus familiären Gründen zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat ihre Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Geburtsnachweise vertieft und auf diverse formelle Fehler hingewiesen. Randnummer 10 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat im Klageverfahren erneut seine Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung verweigert, der Lebensunterhalt der Kläger sei nicht sichergestellt. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 12 Die Klage ist als Verpflichtungsklage
GO zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist von einem Monat
Bekanntgabe des Remonstrationsbescheides gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Die Klagefrist endete am
zugsanspruch der Kläger kann sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergeben, da ihre Eltern nicht die dort genannten erforderlichen Aufenthaltstitel – Aufenthaltserlaubnis
G oder Niederlassungserlaubnis
G – besitzen. Randnummer 15
zugsanspruch der Kläger unabhängig davon nicht besteht, auch wenn man der Prüfung die für die Kläger günstigeren Geburtsdaten – 1991 und 1993 – zugrundelegt. Aus diesem Grund war ihnen keine weitere Frist zur Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Zweifeln an ihren Geburtsdaten einzuräumen. Randnummer 17 Ein
zugsanspruch des Klägers zu 1.
G scheitert bereits daran, dass seine Eltern bei Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze am 2_____ 2007 nicht über einen hinreichenden Aufenthaltsstatus verfügten, um ihm einen
zug vermitteln zu können. Aus § 32 Abs. 3 AufenthG folgt, dass beide Elternteile, wenn sie – wie hier – beide personensorgeberechtigt sind, kumulativ über ausreichende, den
zug ermöglichende Aufenthaltstitel verfügen müssen (vgl. Hofmann/Hoffmann/Oberhäuser, HK-AuslR, § 32, Rdnr. 22). Im Februar 2007 war dies in Bezug auf den Vater der Kläger nicht gegeben, da er lediglich eine Aufenthaltserlaubnis
G besaß. In diesem Fall ist
G ein Familiennachzug schlechterdings ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
G an den Vater ist für den
zugsanspruch des Klägers zu 1.
G unbeachtlich, da dieser im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits über 16 Jahre alt war. Randnummer 18 Zwar erfüllt die Klägerin zu 2. die tatbestandlichen Voraussetzung von § 32 Abs. 3 AufenthG, da in ihrem Fall bei Überschreiten der maßgeblichen Altersgrenze ihr Vater bereits die Niederlassungserlaubnis innehatte und auch die weiteren, für sie wegen der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter
G geltende
zugsvoraussetzung
G gegeben sind. Jedoch liegt – wie auch beim Kläger zu
1 QRL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann.
2 Satz 1 QRL tragen die Mitgliedstaaten u.a. dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, welcher der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Anspruch auf den Art. 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben. Als eine der genannten Vergünstigungen ist in Art. 28 Abs. 1 QRL der Anspruch auf notwendige Sozialhilfeleistungen aufgeführt. Diese Vorschriften sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 – OVG 3 M 82.10 –). Der Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie ist nicht eröffnet, da der Mutter der Kläger nicht der subsidiäre Schutzstatus im Sinne der Richtlinie zuerkannt wurde. Sie erhielt mit der Feststellung eines Abschiebehindernisses
G), dem heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht, lediglich nationalen Abschiebeschutz. Dagegen sind die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie, was § 60 Abs. 7 AufenthG angeht, allein in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – BVerwG10 C 43.07 – juris). Die Ansicht der Kläger, dass in Art. 23 QRL nicht danach differenziert wird, ob der subsidiäre Schutz
der Qualifikationsrichtlinie oder
nationalem Recht festgestellt wurde, geht fehl. Das Tatbestandsmerkmal in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 QRL „subsidiärer Schutzstatus" umfasst nur solche Personen, denen Abschiebeschutz
Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie gewährt wurde. Der Begriff „subsidiärer Schutzstatus" ist in Art. 2 Buchst. f. QRL definiert, wonach dies die Anerkennung als eine Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, bedeutet. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist
e. QRL u.a. eine Person, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden. Art. 15 QRL wird wiederum von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, nicht aber von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, inhaltlich aufgegriffen. Randnummer 20 b. Der Lebensunterhalt der Kläger (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ist nicht gesichert.
der in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG niedergelegten Definition ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Es bedarf mithin der positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Es ergibt sich damit die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses und einer gewissen
haltigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel. Dabei sind die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel mit dem voraussichtlichen Unterhaltsbedarf zu vergleichen, der sich wiederum bei erwerbsfähigen Ausländern
den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) richtet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 –; BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, beide
juris). Randnummer 21 Diese Voraussetzungen müssen nicht nur bei Überschreiten der
G maßgeblichen Altersgrenzen, sondern auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 – OVG 12 B 2.05 –, juris). Zu allen Zeitpunkten war dies selbst dann nicht der Fall, wenn nur einer der beiden Kläger
ziehen sollte. Randnummer 22 Bei Vollendung des
Einreise nur dieses Klägers – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft 1.740 Euro: Randnummer 23 Regelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 311 Euro Regelleistung Mutter (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 311 Euro Regelleistung L_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) 207 Euro Regelleistung M_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 207 Euro Regelleistung Kläger zu
weise über die Höhe der Lohnersatzleistung ihres Vaters haben die Kläger nicht vorgelegt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann jedoch den Bemessungsbetrag der Rentenversicherung von 1.247 Euro nicht überstiegen haben, so dass dieser Betrag als Maximaleinkommen anzusetzen ist. Zwar wäre bei Berücksichtigung des Einkommens der Mutter im Februar 2007 in Höhe von 574 Euro der Lebensunterhalt des Klägers zur 1. gesichert gewesen. Jedoch war deren Einkommen – wie auch zu den späteren Zeitpunkten – nicht einzubeziehen, da es an einer hinreichenden Verlässlichkeit und
haltigkeit des Einkommens fehlte. Die Mutter der Kläger war
folgend über größere Zeiträume ohne Erwerbstätigkeit. Den Arbeitsplatz, aufgrund dessen sie im Jahr 2007 ein Einkommen bezog, musste sie am 21. Dezember 2007 aufgeben. Für 2008 hat sie keine Einkünfte darlegen können. Ein weiterer Arbeitsvertrag war lediglich von Ende Mai bis Anfang Juli 2009 befristet. In der Folgezeit bezog sie erneut kein Arbeitseinkommen. Ferner war sie im Februar 2011 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages für einige Tage vorübergehend beschäftigt. Für die Prognose, ob der Lebensunterhalt der Kläger gesichert ist, sind die Gründe der Erwerbslosigkeit der Mutter ohne Bedeutung, denn es kommt allein darauf an, ob den Klägern
ihrer Einreise ein hinreichend verlässliches Einkommen zur Verfügung stehen wird. Ebenso ist bei der Prognose nicht die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die Mutter der Kläger
deren Einreise vermehrt einer Beschäftigung
gehen kann oder diese ein eigenes Einkommen erzielen können, denn dafür fehlt es an einer hinreichend gesicherten Prognosegrundlage, die über bloße Hoffnungen oder Absichtsbekundungen hinausgeht. Randnummer 27 Bei Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 2. am 2_____i_____ 2009 betrug der Unterhaltsbedarf der –
Einreise nur dieser Klägerin – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) in der bis zum
2 Satz 2 SGB II -100 Euro Kindergeld L_____ 164 Euro Kindergeld M_____ 164 Euro Kindergeld für Klägerin zu 2. 170 Euro Ergebnis 1.287 Euro Randnummer 31 Bei der Einkommensermittlung sind die in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten in Höhe von 100 Euro, anders als die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
G, Urteil vom
Einreise nur eines Klägers – fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Regelsatzverordnung in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung insgesamt 2.021 Euro: Randnummer 33 Regelleistung Vater (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 323 Euro Regelleistung Mutter (§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II) 323 Euro Regelleistung L_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II) 251 Euro Regelleistung M_____ (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 215 Euro Regelleistung für einen Kläger (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) 287 Euro Miete (G_____) 622 Euro Summe 2.021 Euro Randnummer 34 Dem steht mit 1.702 Euro kein ausreichend verlässliches Nettoeinkommen gegenüber: Randnummer 35 Einkommen Vater 1.244 Euro Abzüglich Werbungskosten
2 Satz 2 SGB II -100 Euro Kindergeld L_____ 184 Euro Kindergeld M_____ 184 Euro Kindergeld für einen Kläger 190 Euro Ergebnis 1.702 Euro Randnummer 36 Das von der Mutter der Kläger im Februar 2011 erzielte Arbeitseinkommen – laut Angaben der Kläger 442 Euro (netto) – war in der Prognose schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil das dem zugrunde liegende, erst am 7. Februar 2011 begonnene Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beendet gewesen ist. Ebenso wenig war in die Prognose einzustellen, dass die Mutter der Kläger
deren Vorbringen demnächst eine mit monatlich 400 Euro entlohnte Beschäftigung aufnehmen werde. Denn es besteht weder eine gewisse Verlässlichkeit für die Arbeitsaufnahme, da die Kläger nicht die näheren Umstände des Arbeitsbeginns dargelegt und keinen Arbeitsvertrag vorgelegt haben, noch eine hinreichende Gewissheit, dass ihre Mutter ihrer Arbeit nicht – wie in der Vergangenheit – nur vorübergehend ausüben kann. Unabhängig davon ergeben sich Zweifel an der Beständigkeit der Einkommensquelle der Eltern daraus, dass sie keine Einkommensnachweise für den Zeitraum von April bis November 2010 vorgelegt haben und die gesamte Familie von Januar bis Juni 2010 Leistungen
dem SGB II bezogen hat. Randnummer 37 c. Besondere Umstände, die es gebieten, entgegen der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Visum zu erteilen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 38
dem Konzept des Gesetzgebers gehört die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen, aber auch dann, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Ob danach ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt voller gerichtlicher
prüfung (BVerwG, Urteil vom
1 Buchst. c) der Richtlinie für einen
zug feste und regelmäßige Einkünfte verlangen. Von der Regelvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht schon deswegen zwingend abzusehen, weil die Mutter der Kläger
dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Oktober 2004 nicht
Guinea zurückkehren kann, da sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und die medizinische Versorgung in ihrem Heimatland ungenügend ist. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang zu § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann bei dem
zug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis
G besitzt, von den Voraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden; unter den weiteren Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist davon zwingend abzusehen. Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den
zug zu einem Familienangehörigen, der lediglich eine Aufenthaltserlaubnis
G – wie die Mutter der Kläger – besitzt, regelmäßig von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig machen will. Die Lebensumstände und die finanzielle Situation der Eltern unterscheiden sich nicht wesentlich von derjenigen vieler anderer
Deutschland zugewanderter Ausländer, so dass dies keinen atypischen Fall begründen kann. Dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherung des Lebensunterhalts vorliegend ausnahmsweise mit Blick auf die für die mittlerweile mindestens 17- und 20-jährigen Kläger gerade von ihren Eltern zu erbringenden Betreuungsleistungen zurücktreten müsste, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger haben mit ihrem Vorbringen, der Kläger zu
Guinea zurückkehren. Zudem ist eine enge familiäre Bindung zwischen den Klägern und ihren Eltern fernliegend, es besteht allenfalls eine lose Eltern-Kind-Beziehung. Ihr Vater hielt sich bis zur Beantragung der Visa zum Kindernachzug bereits seit neun Jahren im Bundesgebiet von seinen Kindern freiwillig getrennt auf. Von ihrer Mutter waren die Kläger bei Beantragung der Visa im August 2006 bereits etwa rund viereinhalb Jahre getrennt. Vor diesem Hintergrund zwingen schließlich auch verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben zum Schutz der Familie nicht zur Annahme eines atypischen Falles (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
zugsanspruch können die Kläger auch nicht aus § 32 Abs. 4 AufenthG herleiten.
dieser Vorschrift kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Voraussetzung für das Vorliegen einer besondere Härte ist, dass die Kinder, denen ein Sichtvermerk
1 bis 3 nicht erteilt werden konnte, von der Versagung wesentlich härter betroffen werden als andere erfolglose Bewerber, wenn also im Einzelfall das Festhalten an den genannten Regelungen zu Ergebnissen führt, die dem Kindeswohl und den familiären Gegebenheiten in keiner Weise gerecht werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine besondere Härte nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger nicht in ihrem Heimatland leben können. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Kläger in Guinea alterstypisch aufgewachsen und ausreichend betreut worden sind. Zudem lebten die Kläger bei Visumsbeantragung bereits seit mehreren Jahren von ihren Eltern getrennt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine fortgesetzte Trennung die mittlerweile 17- und 20-jährigen Kläger besonders hart träfe. Randnummer 41 5. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 20 Abs. 2 und 4 des Ausländergesetzes (AuslG), das bis zum 31. Dezember 2004 gültig war. Diese Vorschrift ist bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht als günstigere Vorschrift im Sinne des § 104 Abs. 3 AufenthG anzusehen, da sie ebenfalls den Kindernachzug
G von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig macht. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren den Klägern nicht aufzuerlegen, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001037491
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