zehn Jahren Betriebszugehörigkeit als ausgelernter Zahntechniker auszahlbar sein. Tatsächlich wurde ein entsprechender Sparvertrag zugunsten des Klägers von der Beklagten aber nicht abgeschlossen. Randnummer 4 Mit einer weiteren Änderungsvereinbarung vom
dem die Beklagte erklärt hatte, der Sparvertrag sei nie abgeschlossen worden, für erledigt erklärt. Der Auszahlungsanspruch ergebe sich aus der Ergänzungsvereinbarung zum Sparvertrag und sei niemals aufgehoben worden. Er habe die Forderung wegen des erlittenen Unfalls, später aus Angst um den Arbeitsplatz und aus taktischen Gründen nicht früher geltend gemacht. Sein Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Kläger hat ein Angebot der Berliner S. vom 11. Dezember 1995 (Bl. 114 d. A.) für einen Sparvertrag mit zehnjähriger Laufzeit vorgelegt, aus dem sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 38.969,69 DM ergibt. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 19.924,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie gemeint, der Anspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe
. Im Zuge der Gehaltserhöhung im Jahr 2000 habe man gleichzeitig eine weitere schriftliche Vereinbarung geschlossen, wonach wegen der Gehaltserhöhung der zugesagte Sparvertrag aufgehoben worden sei (Zeugnis des Geschäftsführers M. P.). Die schriftliche Vereinbarung sei allerdings nicht mehr auffindbar. Die Verpflichtung aus dem Sparvertrag sei auch deshalb aufgehoben worden, weil der Kläger den Betrieb der Beklagte habe übernehmen sollen. Die Übernahme sei allerdings an der Finanzierung gescheitert. Dieser Geschehensablauf werde auch dadurch bestätigt, dass der Kläger bis zur Klageerhebung kein einziges Mal, auch nicht während des Kündigungsschutzprozesses,
dem Sparvertrag gefragt habe. Jedenfalls sei der Anspruch auch verwirkt. Hilfsweise werde gegen die Klageforderung mit der monatlich gezahlten Gehaltserhöhung von umgerechnet 511,29 € aufgerechnet. Im Übrigen sei die Klageforderung zwischenzeitlich verjährt. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 06. Juli 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde der Anspruch auf Auszahlung nicht zu, da dieser wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt sei. Der Anspruch sei – unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher Auszahlungs- oder Schadensersatzanspruch - ursprünglich entstanden und auch in der Folgezeit nicht aufgehoben worden. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei nicht glaubhaft. Auch greife die Einrede der Verjährung nicht durch, weil durch die Klageerhebung und demnächstige Zustellung der Klage gemäß § 167 ZPO die Verjährung gehemmt worden sei. Der Kläger habe seinen Anspruch aber erst rund 3 ½ Jahre
Fälligkeit geltend gemacht und ihn vorher nie erwähnt, ohne hierfür
vollziehbare Gründe genannt zu haben. Die Beklagte habe im Hinblick auf die unterbliebene Geltendmachung auch eine Vermögensdisposition getroffen, die im Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsrechtsstreit zu sehen sei. Dieser Vergleich beinhalte, weil der Kläger keinen Kündigungsschutz
dem KSchG gehabt habe, de facto das Maximum des für den Kläger dort erreichbaren. Es sei der Beklagten nun nicht mehr zumutbar, sich auf den Anspruch einzulassen. Insgesamt sei Verwirkung eingetreten. Randnummer 14 Gegen das am
dem Sparvertrag oder einer Auszahlung gefragt habe. Dem Kläger sei als angehendem Betriebsübernehmer auch bekannt gewesen, dass tatsächlich kein Sparvertrag abgeschlossen und keine Raten gezahlt worden seien. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht die Voraussetzungen der Verwirkung mit zutreffender Begründung angenommen. Randnummer 22 Der Streitverkündete hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern. I. Randnummer 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 283 Satz 1, 275, 252 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 19.924,89 € brutto. 1. Randnummer 26 Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dies gilt
1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen des § 283 BGB verlangen, wenn der Schuldner gemäß § 275 BGB von seiner vertraglichen Verpflichtung wegen eingetretener Unmöglichkeit befreit ist. Diese Voraussetzungen einer Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz sind erfüllt, wenn diese ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung, für den Arbeitnehmer den ihm zugesagten Sparvertrag abzuschließen und die monatlichen Raten zu zahlen, nicht
kommt und nicht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB
weist, dass sie es nicht zu vertreten hat, dass der Sparvertrag nicht zustande gekommen ist. Randnummer 27
dem Vortrag auch davon ausgehen, dass es hinsichtlich des Sparvertrages nicht zu einer einvernehmlichen Aufhebung gekommen ist und diese Verpflichtung fortbestanden hat. Zwar hat die Beklagte behauptet, es sei eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommen. Die entsprechende schriftliche Vereinbarung konnte sie jedoch nicht vorlegen. Auch im Übrigen ist die Beklagte für diesen Vortrag, der ohnehin hinsichtlich Zeit und Ort dieser Vereinbarung unsubstantiiert ist, beweisfällig geblieben. Sie hat sich diesbezüglich auf das Zeugnis ihres Geschäftsführers berufen, ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen. Dieser kam als Zeuge wegen seiner Organstellung als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Beklagten (§ 35 GmbHG) als Zeuge aber ohnehin nicht in Betracht. Als Zeuge gemäß § 373 ZPO kommen nur solche Auskunftspersonen in Betracht, die am Verfahren nicht selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligt sind (Greger in Zöller, ZPO,
gekommen. Die Beklagte hat damit ihre dahingehende Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht erfüllt.
dem der Sparvertrag durch Zeitablauf zur Auszahlung fällig ist, ist es der Beklagten auch nicht mehr möglich, die Beiträge einzuzahlen. Der Kläger kann gem. § 280 Abs. 1, 283, 275 BGB dafür Schadensersatz verlangen. 2. Randnummer 32 Der Umfang des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens richtet sich
den §§ 249 ff. BGB. Da die Naturalrestitution hier nicht möglich erscheint, kann der Kläger eine Entschädigung in Geld verlangen (§ 251 Abs. 1 BGB). Die Ermittlung des Schadens erfolgt
der sog. Differenztheorie. Gemäß § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Dazu gehören auch Zinsen, Bonus- oder Prämienzahlungen, die üblicherweise bei rechtzeitigem Abschluss des Sparvertrages gutgeschrieben worden wären. Als entgangen gilt gemäß § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Es kommt darauf an, in welcher Vermögenslage der Geschädigte stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Da eine genaue Bestimmung der Höhe des
Satz 1 BGB entgangenen Gewinns in der Regel nicht möglich ist, sieht das Gesetz in § 252 Satz 2 BGB i. V. m. § 287 Abs. 2 BGB Beweiserleichterungen vor. Danach hat der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich
dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553).
1 Satz 1 ZPO hat das Gericht im Falle des Streits über Schadensentstehung und Schadensumfang hierüber unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung zu entscheiden. Dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO unterliegen damit sowohl die Feststellung des Schadens als auch dessen Höhe. Das Gesetz nimmt zwar in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt (BAG Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147 = AP Nr. 7 zu § 280 BGB = NZA 2008, 409). Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Für die Schätzung des Schadens müssen somit hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Deshalb bedarf es grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08 – NJW-RR 2010, 946 = MDR 2010, 39 = VersR 2010, 133). Dabei bietet § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung. Einerseits die abstrakte Methode, die vom regelmäßigen Verlauf ausgeht und andererseits die konkrete Methode, bei der der Geschädigte
weist, dass ihm beispielsweise wegen Nichtdurchführbarkeit von Geschäften Gewinn entgangen ist (BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00 - NJW-RR 2001, 1542 = DB 2001, 2189). Randnummer 33
Auffassung der Berufungskammer hat der Kläger als insoweit darlegungs- und beweispflichtige Partei hier greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, welcher Gewinn
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
den besonderen Umständen, insbesondere
den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. § 252 Satz 2 BGB). Der Kläger hat diesbezüglich von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass sich die Beklagte für den zugesagten Sparvertrag ein Angebot der Berliner S. unterbreiten ließ, bei dem monatliche Raten in Höhe von 250,- DM bei einer Laufzeit von 10 Jahren eingezahlt werden sollten. Der Kläger hat dieses Angebot vom 11. Dezember 1995 vorgelegt (Anlage K 6, Bl. 114 d. A.).
diesem Angebot der Berliner S. vom 11. Dezember 1995 hätte sich insgesamt ein Auszahlungsbetrag einschließlich Zinsen und S-Prämie/Bonus in Höhe von 38.969,69 DM ergeben. Dies reicht
Ansicht der Kammer für eine Schadensschätzung aus. Der Schaden ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mindestens auf diesen Betrag zu schätzen. Wäre der Sparvertrag rechtzeitig und ordnungsgemäß abgeschlossen und durch monatliche Raten bedient worden, wäre bei Laufzeitende dieser Betrag ausgezahlt worden. Dagegen hat die Beklagte Einwendungen auch nicht vorgebracht. Randnummer 34 Dieser Betrag ist mit dem Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark) gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom
Rechtsklarheit. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben (Zeitmoment), von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Grundsätzlich darf der Berechtigte bei der Geltendmachung seiner Rechte die durch Gesetz bestimmten Fristen voll ausschöpfen (Grüneberg in Palandt, BGB,
der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist auf drei Jahre im Rahmen der Neuregelung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform hat sich der Anwendungsbereich der Verwirkung daher erheblich verkleinert (Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 242 Rn. 97). Randnummer 39
einer Beweisaufnahme ergeben können, da der Kläger die Kündigungsvorwürfe bestritten hatte. Randnummer 42 Fehlt es aber an einem Vertrauenstatbestand, kann der Schuldner auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. In diesem Fall kann keine Verwirkung eintreten. Denn Schutz vor unbekannten Forderungen hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu und Glauben (vgl. BAG, Urteil vom
alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers hin abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. III. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO sowie hinsichtlich der Kosten des Streitverkündeten auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Randnummer 46 Der Beklagten waren als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs aufzuerlegen. Randnummer 47 Die Beklagte hat auch die Kosten des Streitverkündeten zu tragen. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sein Verhältnis zu den Parteien – auch hinsichtlich der Kosten - bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO deshalb
den Grundsätzen der Nebenintervention.
1 Satz 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er
den Vorschriften der §§ 91 – 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dabei muss über die Kosten der Nebenintervention im Urteil gesondert befunden werden. Denn die Kosten der Nebenintervention werden nicht von dem Begriff "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO umfasst. IV. Randnummer 48 Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund, weil die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038081
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