Anhörung der Beteiligten - Arbeitslosengeld II - Berechnung der individuellen Rückforderungsbeträge Leitsatz 1. Die Jahresfrist aus § 48 Abs 4 SGB 10 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst
der gem § 24 SGB 10 durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl BSG vom 27.7.2000 - B 7 AL 88/99 R = SozR 3-1300 § 45 Nr 42, vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 = SozR 3-4100 § 117 Nr 13 und vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 = BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27; BVerwG vom 18.7.2006 - 1 C 15/05 = BVerwGE 126, 243 und vom 20.9.2001 - 7 C 6/01 = NVwZ 2002, 485). (Rn.18)
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts P vom
erfolgter Anhörung mit drei Schreiben vom
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Berufungsstreitwert von 750,- EUR wird im vorliegenden Verfahren überschritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom
den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit
Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Hierbei gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums. Randnummer 20 Das erzielte Einkommen der Klägerin zu 1) führte im streitigen Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Minderung des Anspruchs der Kläger, so dass die Bewilligung schon aus diesem Grunde teilweise aufzuheben war. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger wurde durch das erhöhte Einkommen der Klägerin zu 1) vermindert.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Randnummer 21 Von dem anerkannten Bedarf war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II das anzurechnende Einkommen abzuziehen. Dabei sind laufende Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V a. F.) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1) wurde ihrem Konto jeweils am Monatsende gutgeschrieben, so dass es in dem betreffenden Monat zu berücksichtigen war. Randnummer 22 Soweit der Beklagte das im Juli 2006 gezahlte Urlaubsgeld, bei dem es sich nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Einnahme handelt, vollständig für diesen Monat angerechnet hat, ist das nicht zu beanstanden.
3 Alg II-V a. F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Gleichwohl brauchte das Urlaubsgeld nicht aufgeteilt zu werden.
dem Bundessozialgericht besteht kein Anspruch auf Verteilung einmaliger Einnahmen auf künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (Urteil vom
2 Satz 2 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,- EUR abzusetzen. Die Absetzung eines höheren Grundfreibetrages kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur möglich, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
weist, dass die Summe der Absetzbeträge aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II den Grundfreibetrag von 100,- EUR übersteigt, was hier nicht der Fall ist.
2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3); geförderte Altersvorsorgebeiträge
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
4); die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5). Im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II steht der Klägerin zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V a. F. ein pauschaler monatlicher Absetzbetrag für Versicherungen in Höhe 30,- EUR zu. Diese Pauschale ist ohne jeden
weis abzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom
gewiesen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
weist. Da die Klägerin zu 1) kein Kraftfahrzeug zur Verfügung hatte, war hier lediglich ein weiterer Betrag in Höhe von 15,33 EUR (ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale) abzusetzen. Damit ergeben sich für Juli und November nur Absetzbeträge in Höhe von 76,23 EUR (30,- EUR + 30,90 EUR + 15,33 EUR), für den Oktober in Höhe von 77,42 EUR (30,- EUR + 32,09 EUR + 15,33 EUR) sowie für den Dezember in Höhe von 77,23 (30,- EUR + 31,90 EUR + 15,33 EUR), so dass der Grundfreibetrag von 100,- EUR jeweils nicht überschritten wird. Weitere anzuerkennende Beträge sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 27 Darüber hinaus sind gemäß § 30 SGB II von dem monatlichen Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere Freibeträge abzusetzen, und zwar für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 100,- EUR übersteigt und nicht mehr als 800,- EUR beträgt, ein Betrag von zwanzig Prozent – hier also in Höhe von 140,- EUR – und für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 800,- EUR übersteigt und – da mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 30 Satz 3 SGB II) – nicht mehr als 1.500,- EUR beträgt, ein Betrag von zehn Prozent – hier also in Höhe von 70,- EUR. Insgesamt sind von den Nettoentgelten demnach Freibeträge in Höhe von 310,- EUR (100,- EUR + 140,- EUR + 70,- EUR) abzuziehen, so dass folgende Beträge zur Anrechnung verbleiben: Randnummer 28 für Juli 1250,31 EUR (1.560,31 EUR – 310,- EUR), für Oktober 1.125,74 EUR (1.435,74 EUR – 310,- EUR), für November 1.366,60 EUR (1.676,60 EUR – 310 EUR), für Dezember 1.403,38 EUR (1.713,38 EUR – 310 EUR). Randnummer 29 Die Hilfebedürftigkeit der einzelnen Kläger richtet sich
2 Satz 3 SGB II. Ist danach in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Daraus folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Die Errechnung des Bedarfs der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens. Das Einkommen des minderjährigen Kindes wird anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht verteilt, was sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II ergibt. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird dann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (Bundessozialgericht, Urteil vom
Maßgabe der oben genannten Berechnungsformel zu bestimmen. Auf die Berechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R).
1 SGB III werden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird gemäß § 338 Abs. 2 SGB II die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
4 SGB III wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt. Dagegen findet die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II keine Anwendung, da es hier wegen der in § 19 Satz 3 SGB II festgelegten Anrechnungsreihenfolge nur noch um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind. Die Berechnung der Einzelansprüche hat folgende Ergebnisse: Randnummer 32 Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 155,04 EUR 73,92 EUR Oktober 218,81 EUR 104,32 EUR November 95,52 EUR 45,54 EUR Dezember 76,69 EUR 36,56 EUR Randnummer 33 Ausgehend von den gezahlten Leistungen in monatlicher Höhe von 466,24 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1) 238,66 EUR und auf die Kläger zu 2) und 3) jeweils 113,79 EUR entfielen, ergibt sich eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 798,22 EUR, die den einzelnen Klägern folgendermaßen zuzuordnen ist: Randnummer 34 Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 83,62 EUR 39,87 EUR Oktober 19,85 EUR 9,47 EUR November 143,14 EUR 68,25 EUR Dezember 161,97 EUR 77,23 EUR Gesamtbetrag 408,58 EUR 194,82 EUR Randnummer 35 Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X sechsundfünfzig Prozent der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anwendbar, da es sich hier um eine teilweise Aufhebung der Bewilligung handelt. Randnummer 36 Auch das Insolvenzverfahren der Klägerin zu 1) steht unabhängig von seinem Ausgang der Rückforderung nicht entgegen. Denn Forderungen, die – wie die vorliegende – erst
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden von den Wirkungen einer Restschuldbefreiung
O) nicht erfasst, sondern sind weiterhin unbeschränkt durchsetzbar (Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 301 Rn 12). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquote braucht nicht gebildet zu werden, da der Teilerfolg der Kläger nur unwesentlich ist. Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038636
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.