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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 1547/09 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts für die

Obsah (8)§ 144§ 9§ 2§ 11§ 82§ 86§ 338§ 301

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit - Beginn der Jahresfrist erst

Anhörung der Beteiligten - Arbeitslosengeld II - Berechnung der individuellen Rückforderungsbeträge Leitsatz 1. Die Jahresfrist aus § 48 Abs 4 SGB 10 iVm § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst

der gem § 24 SGB 10 durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl BSG vom 27.7.2000 - B 7 AL 88/99 R = SozR 3-1300 § 45 Nr 42, vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 = SozR 3-4100 § 117 Nr 13 und vom 8.2.1996 - 13 RJ 35/94 = BSGE 77, 295 = SozR 3-1300 § 45 Nr 27; BVerwG vom 18.7.2006 - 1 C 15/05 = BVerwGE 126, 243 und vom 20.9.2001 - 7 C 6/01 = NVwZ 2002, 485). (Rn.18)

  1. Auf Zwischenberechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB 3 anzuwenden (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R = SozR 4-4200 § 24 Nr 3). (Rn.31)
  2. Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB 2 findet keine Anwendung, wenn es um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Juli 2009, S 82 AS 19541/08, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Juli 2009 geändert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom
  5. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligungen für die Klägerin zu 1) im Umfang von mehr als 408,58 EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils im Umfang von mehr als 194,82 EUR aufgehoben und mehr als diese Beträge von den jeweiligen Klägern zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten. Randnummer 2 Die als Familie in einer Wohnung zusammenlebenden Kläger, von denen die 1949 geborene Klägerin zu 1) die Mutter der 1993 beziehungsweise 1994 geborenen Kläger zu 2) und 3) ist und als Angestellte im Bezirksamt S von B arbeitet, beziehen seit dem
  7. Juli 2005 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts P vom

  1. Dezember 2004 () das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 3 Dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem
  2. Juli 2006 fügten die Kläger einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck über das Arbeitsentgelt bei, der für den Monat Mai 2006 ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.396,97 EUR bescheinigte. Die Frage, ob das Einkommen monatlich gleich hoch sei, wurde verneint. Mit Bescheid vom
  3. Juni 2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
  4. Juli 2006 bis zum
  5. Dezember 2006 Leistungen, und zwar in monatlicher Höhe von 466,24 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1) 238,66 EUR und auf die Kläger zu 2) und 3) jeweils 113,79 EUR entfielen. Dabei erkannte der Beklagte einen monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.861,20 EUR an. Für die Klägerin zu 1) berücksichtigte er Regelleistungen in Höhe von 345,- EUR und einen Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 124,- EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils Regelleistungen in Höhe von 207,- EUR. Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wurden 978,20 EUR anerkannt. Auf den Bedarf der Kläger zu 2) und 3) rechnete der Beklagte jeweils das in Höhe von 154,- EUR gezahlte Kindergeld an. Von dem Einkommen der Klägerin zu 1) wurden 1.086,96 EUR angerechnet. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1) erzielte in der Zeit vom
  6. Juli 2006 bis zum
  7. Dezember 2006 unterschiedliche laufende Arbeitsentgelte, nämlich Randnummer 5 im Juli brutto 2.523,59 EUR und netto 1.560,31 EUR einschließlich des Urlaubsgeldes, im August brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR, im September brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR, im Oktober brutto 2.276, 17 EUR und netto 1.435,74 EUR, im November brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung von brutto 1.851,- EUR und netto 838,89 EUR, im Dezember brutto 2.262,51 EUR und netto 1.433,75 EUR. Randnummer 6 Von den laufenden Nettobeträgen wurde ein Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeführt, nämlich in den Monaten Juli bis September in Höhe von 30,90 EUR, im Oktober in Höhe von 32,09 EUR, im November in Höhe von 30,90 EUR und im Dezember in Höhe von 31,90 EUR. Die Auszahlung des verbleibenden Betrages erfolgte jeweils am Ende des laufenden Monats. Randnummer 7 In dem am
  8. Januar 2007 eingegangenen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem
  9. Januar 2007 gaben die Kläger an, dass hinsichtlich des Einkommens keine Änderungen eingetreten seien. Mit Schreiben vom
  10. Januar 2007 forderte der Beklagte die Gehaltsbelege der Klägerin zu 1) für die Monate Juni bis Dezember 2006 an, die sie mit Schreiben vom
  11. Januar 2007 übersandte, das nicht mit einem Eingangsvermerk versehen wurde.

erfolgter Anhörung mit drei Schreiben vom

  1. Juni 2007 mit Fristsetzung bis zum
  2. Juli 2007 hob der Beklagte mit Bescheid vom
  3. Januar 2008 die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom
  4. Juli 2006 bis zum
  5. Juli 2006 sowie vom
  6. Oktober 2006 bis zum
  7. Dezember 2006 jeweils teilweise auf und forderte einen Betrag in Höhe von 811,12 EUR zurück, wobei davon auf die Klägerin zu 1) 415,20 EUR und die Kläger zu 2) und 3) jeweils 197,96 EUR entfielen. Der Beklagte rechnete das im Juli gezahlte Urlaubsgeld vollständig für diesen Monat an. Hinsichtlich des Monats November ging er von einem laufenden Nettoentgelt in Höhe von 1.435,76 EUR aus. Die im November erfolgte Sonderzahlung bezifferte er auf einen Nettobetrag in Höhe von 800,12 EUR und verteilte diesen jeweils in Höhe von 266,71 EUR auf die Monate November 2006 bis Januar
  8. Den am
  9. Februar 2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Juni 2008 zurück. Randnummer 8 Mit ihrer am
  11. Juni 2008 erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  12. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Juni 2008 aufzuheben. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom
  14. Juli 2009 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die einjährige Aufhebungsfrist versäumt. Zudem ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert des Streitgegenstandes lediglich auf 466,24 EUR belaufe, so dass es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass die Berufung nicht zulässig sei und nur eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne. Der Beklagte hat gegen die ihm am
  15. August 2009 zugestellte Entscheidung am
  16. September 2009 Berufung eingelegt. Er hält die Berufung für zulässig, da der Wert des Streitgegenstandes mit 811,12 EUR zu veranschlagen sei. Die bei der Aufhebung einzuhaltende Jahresfrist sei nicht versäumt worden, da sie erst mit durchgeführter Anhörung zu laufen beginne. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  17. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist zulässig. Das Sozialgericht ist zu Unrecht von deren Unzulässigkeit ausgegangen.

§ 144Abs.

1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Berufungsstreitwert von 750,- EUR wird im vorliegenden Verfahren überschritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom

  1. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2008, mit dem der Beklagte einen Betrag in Höhe von 811,12 EUR zurückgefordert hat. Randnummer 17 Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht vollständig stattgegeben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 2008 ist rechtmäßig, soweit die Leistungsbewilligungen für die Klägerin zu 1) im Umfang von nicht mehr als 408,58 EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils im Umfang von nicht mehr als 194,82 EUR aufgehoben und nicht mehr als diese Beträge von den jeweiligen Klägern zurückgefordert werden. Die angefochtene Behördenentscheidung beruht insoweit auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III). Randnummer 18 Der teilweisen Aufhebung steht nicht die Jahresfrist des gemäß § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Danach muss die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, dieses innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist hat der Beklagte eingehalten. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst

der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R; Urteil vom
  2. November 1996, 7 RAr 56/96; Urteil vom
  3. Februar 1996, 13 RJ 35/94; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  4. Juli 2006, 1 C 15/05; Urteil vom
  5. September 2001, 7 C 6/01). Für den vorliegenden Sachverhalt kann nichts anderes gelten. Der Sachverhalt konnte vor Abschluss der Anhörung nicht als aufgeklärt angesehen werden. Die Anhörung bot insbesondere noch die Möglichkeit, dass die Kläger weitere bisher unbekannte Absetzbeträge geltend machen, die zu einer Minderung des anzurechnenden Einkommens führen. Die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann demnach mit dem Ablauf der Anhörungsfrist am
  6. Juli 2007, so dass sie bei Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom
  7. Januar 2008 noch nicht beendet war. Randnummer 19

den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit

Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Hierbei gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums. Randnummer 20 Das erzielte Einkommen der Klägerin zu 1) führte im streitigen Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Minderung des Anspruchs der Kläger, so dass die Bewilligung schon aus diesem Grunde teilweise aufzuheben war. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger wurde durch das erhöhte Einkommen der Klägerin zu 1) vermindert.

§ 9Abs.

1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

§ 9Abs.

2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Randnummer 21 Von dem anerkannten Bedarf war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II das anzurechnende Einkommen abzuziehen. Dabei sind laufende Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V a. F.) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1) wurde ihrem Konto jeweils am Monatsende gutgeschrieben, so dass es in dem betreffenden Monat zu berücksichtigen war. Randnummer 22 Soweit der Beklagte das im Juli 2006 gezahlte Urlaubsgeld, bei dem es sich nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Einnahme handelt, vollständig für diesen Monat angerechnet hat, ist das nicht zu beanstanden.

§ 2Abs.

3 Alg II-V a. F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Gleichwohl brauchte das Urlaubsgeld nicht aufgeteilt zu werden.

dem Bundessozialgericht besteht kein Anspruch auf Verteilung einmaliger Einnahmen auf künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (Urteil vom

  1. Januar 2011, B 4 AS 90/10 R; Urteil vom
  2. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R; Urteil vom
  3. September 2008, B 4 AS 57/07 R). Randnummer 23 Den im November 2006 zugeflossenen Nettobetrag des laufenden Arbeitsentgelts hat der Beklagte zu Unrecht mit 1.435,74 EUR veranschlagt. Das zutreffende laufende Nettoentgelt ist mit 1.396,97 EUR zu beziffern. Dieser Betrag ist zwar dem Vergütungsnachweis für November 2006 nicht ausdrücklich zu entnehmen, ergibt sich jedoch, wenn man die laufenden gesetzlichen Abzüge von dem dort ausgewiesenen laufenden Bruttoentgelt absetzt. Der Nettobetrag der einmaligen Zuwendung, der in dem Vergütungsnachweis ebenfalls nicht ausdrücklich beziffert wird, beläuft sich auf 838,89 EUR. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man das laufende Nettoentgelt in Höhe von 1.396,97 EUR von dem bezifferten Gesamtnettoentgelt in Höhe 2.235,86 EUR abzieht. Soweit die Zuwendung auf die Monate November, Dezember und Januar aufgeteilt worden ist, bestehen dagegen keine Bedenken, da eine Aufteilung auf mehr als drei Monate nicht zu einem rechtlichen Vorteil führen würde (zu einer Aufteilung auf sechs Monate: Bundessozialgericht, Urteil vom
  4. Oktober 2009, B 14 AS 55/08 R). Ausgehend von 838,89 EUR entfällt auf jeden Monat ein Betrag in Höhe von 279,63 EUR. Randnummer 24 Insgesamt ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate von den folgenden Nettoarbeitsentgelten auszugehen, die den Abzug von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II bereits berücksichtigen, nämlich Randnummer 25 für Juli in Höhe von 1.560,31 EUR, für Oktober in Höhe von 1.435,74 EUR, für November in Höhe von 1.676,60 EUR (1.396,97 EUR + 279,63 EUR), für Dezember in Höhe von 1.713,38 EUR (1.433,75 EUR + 279,63 EUR). Randnummer 26 Von diesen Nettoentgelten ist

§ 11Abs.

2 Satz 2 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,- EUR abzusetzen. Die Absetzung eines höheren Grundfreibetrages kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur möglich, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige

weist, dass die Summe der Absetzbeträge aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II den Grundfreibetrag von 100,- EUR übersteigt, was hier nicht der Fall ist.

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder

Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3); geförderte Altersvorsorgebeiträge

§ 82

des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag

§ 86des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr.

4); die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5). Im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II steht der Klägerin zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V a. F. ein pauschaler monatlicher Absetzbetrag für Versicherungen in Höhe 30,- EUR zu. Diese Pauschale ist ohne jeden

weis abzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. September 2009, B 14 AS 56/07 R; Urteil vom
  2. Mai 2009, B 4 AS 39/08 R). Darüber hinaus können nur solche Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben

gewiesen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. Dezember 2009, B 14 AS 42/08 R). Dazu gehört hier der monatliche Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, der im Juli und im November 30,90 EUR, im Oktober 32,09 EUR und im Dezember 31,90 EUR betrug (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  2. November 2010, B 4 AS 7/10 R). Zudem ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge

§ 11Abs.

2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben

weist. Da die Klägerin zu 1) kein Kraftfahrzeug zur Verfügung hatte, war hier lediglich ein weiterer Betrag in Höhe von 15,33 EUR (ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale) abzusetzen. Damit ergeben sich für Juli und November nur Absetzbeträge in Höhe von 76,23 EUR (30,- EUR + 30,90 EUR + 15,33 EUR), für den Oktober in Höhe von 77,42 EUR (30,- EUR + 32,09 EUR + 15,33 EUR) sowie für den Dezember in Höhe von 77,23 (30,- EUR + 31,90 EUR + 15,33 EUR), so dass der Grundfreibetrag von 100,- EUR jeweils nicht überschritten wird. Weitere anzuerkennende Beträge sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 27 Darüber hinaus sind gemäß § 30 SGB II von dem monatlichen Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere Freibeträge abzusetzen, und zwar für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 100,- EUR übersteigt und nicht mehr als 800,- EUR beträgt, ein Betrag von zwanzig Prozent – hier also in Höhe von 140,- EUR – und für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 800,- EUR übersteigt und – da mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 30 Satz 3 SGB II) – nicht mehr als 1.500,- EUR beträgt, ein Betrag von zehn Prozent – hier also in Höhe von 70,- EUR. Insgesamt sind von den Nettoentgelten demnach Freibeträge in Höhe von 310,- EUR (100,- EUR + 140,- EUR + 70,- EUR) abzuziehen, so dass folgende Beträge zur Anrechnung verbleiben: Randnummer 28 für Juli 1250,31 EUR (1.560,31 EUR – 310,- EUR), für Oktober 1.125,74 EUR (1.435,74 EUR – 310,- EUR), für November 1.366,60 EUR (1.676,60 EUR – 310 EUR), für Dezember 1.403,38 EUR (1.713,38 EUR – 310 EUR). Randnummer 29 Die Hilfebedürftigkeit der einzelnen Kläger richtet sich

§ 9Abs.

2 Satz 3 SGB II. Ist danach in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Daraus folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Die Errechnung des Bedarfs der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens. Das Einkommen des minderjährigen Kindes wird anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht verteilt, was sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II ergibt. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird dann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (Bundessozialgericht, Urteil vom

  1. Juni 2008, B 14 AS 55/07 R; Urteil vom
  2. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R; Urteil vom
  3. November 2006, B 7b AS 8/06 R). Der persönliche Leistungsanspruch jedes Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wird also berechnet, indem der persönliche Bedarf durch den Gesamtbedarf geteilt und mit dem ungedeckten Gesamtbedarf multipliziert wird (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  4. Auflage 2008, § 9 Rn 39). Randnummer 30 Der persönliche Bedarf der Klägerin zu 1) betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 795,06 EUR (345,- EUR + 124,- EUR + 326,06 EUR) und der der Kläger zu 2) und 3) jeweils 379,07 EUR (207,- EUR + 326,07 EUR – 154,- EUR Kindergeld). Der für die Berechnung der einzelnen Ansprüche maßgebliche Gesamtbedarf ist danach auf 1.553,20 EUR zu beziffern. Der ungedeckte Gesamtbedarf betrug für den Monat Juli 302,89 EUR (1.553,20 EUR – 1.250,31 EUR), für Oktober 427,46 EUR (1.553,20 EUR – 1.125,74 EUR), für November 186,60 EUR (1.553,20 EUR – 1.366,60 EUR) und für Dezember 149,82 EUR (1.553,20 EUR – 1.403,38 EUR). Randnummer 31 Ausgehend von diesen Werten ist der jeweilige persönliche Anspruch der Kläger

Maßgabe der oben genannten Berechnungsformel zu bestimmen. Auf die Berechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R).

§ 338Abs.

1 SGB III werden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird gemäß § 338 Abs. 2 SGB II die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

§ 338Abs.

4 SGB III wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt. Dagegen findet die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II keine Anwendung, da es hier wegen der in § 19 Satz 3 SGB II festgelegten Anrechnungsreihenfolge nur noch um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind. Die Berechnung der Einzelansprüche hat folgende Ergebnisse: Randnummer 32 Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 155,04 EUR 73,92 EUR Oktober 218,81 EUR 104,32 EUR November 95,52 EUR 45,54 EUR Dezember 76,69 EUR 36,56 EUR Randnummer 33 Ausgehend von den gezahlten Leistungen in monatlicher Höhe von 466,24 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1) 238,66 EUR und auf die Kläger zu 2) und 3) jeweils 113,79 EUR entfielen, ergibt sich eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 798,22 EUR, die den einzelnen Klägern folgendermaßen zuzuordnen ist: Randnummer 34 Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 83,62 EUR 39,87 EUR Oktober 19,85 EUR 9,47 EUR November 143,14 EUR 68,25 EUR Dezember 161,97 EUR 77,23 EUR Gesamtbetrag 408,58 EUR 194,82 EUR Randnummer 35 Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X sechsundfünfzig Prozent der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anwendbar, da es sich hier um eine teilweise Aufhebung der Bewilligung handelt. Randnummer 36 Auch das Insolvenzverfahren der Klägerin zu 1) steht unabhängig von seinem Ausgang der Rückforderung nicht entgegen. Denn Forderungen, die – wie die vorliegende – erst

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden von den Wirkungen einer Restschuldbefreiung

§ 301der Insolvenzordnung (Ins

O) nicht erfasst, sondern sind weiterhin unbeschränkt durchsetzbar (Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 301 Rn 12). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquote braucht nicht gebildet zu werden, da der Teilerfolg der Kläger nur unwesentlich ist. Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038636

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