StG a.F.: steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft mit der Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters, Nichteinforderung der Einlage des stillen Gesellschafters, Verrechnung der Einlageforderung mit den jährlichen Gewinnanteilen, Gestaltungsmissbrauch wegen geringer Beteiligungshöhe - Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Verzicht auf Einforderung der Einlage Orientierungssatz
H-Vertrags erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers nur auf den Gesellschaftszweck und nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. Die Vornahme von Geschäften, die außerhalb des Gesellschaftszwecks liegen, unüblich oder mit besonderen Risiken verbunden sind, bedarf der vorherigen Zustimmung durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den GmbH-Vertrag. Randnummer 3
dem die Gesellschafterversammlung der Klägerin der Gründung einer atypischen Gesellschaft mit der Beigeladenen mit einstimmigem Beschluss vom X.X.1998 zugestimmt hatte, schlossen die Klägerin und die Beigeladene, die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers A..., am X.X.1998 einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft (der Vertrag wird im Folgenden als Gesellschaftsvertrag bezeichnet, die atypisch stille Gesellschaft als GmbH & Still). Randnummer 4
des Gesellschaftsvertrags war die stille Gesellschafterin verpflichtet, als Einlage 5.000,- DM zu leisten. Die Vermögenseinlage sollte auf einfache Anforderung der Klägerin in bar erbracht werden. Für die stille Gesellschafterin sollte ein unveränderliches und unverzinsliches Einlagenkonto (Kapitalkonto I) geführt werden, auf dem das „Geschäftskapital“ gebucht werden sollte. Außerdem war vorgesehen, ein variables Konto (Kapitalkonto II), auf dem Gewinn- und Kapitalrücklagen gebucht werden sollten, und ein Verlustvortragskonto (Kapitalkonto III) zu führen, auf dem die Verlustanteile zu buchen waren. Daneben sollte für die stille Gesellschafterin ein Privatkonto geführt werden, auf dem der entnahmefähige Gewinn sowie alle Einlagen und Entnahmen gebucht werden sollten.
des Gesellschaftsvertrages nahm die stille Gesellschafterin am Gewinn und Verlust mit einem Anteil von 1 % teil. Zu einem
schuss war sie nicht verpflichtet. Eine Haftung über die Einlage hinaus war ausgeschlossen.
2 des Gesellschaftsvertrags bedurfte die Aufnahme von neuen oder die Aufgabe von bestehenden Geschäftszweigen, soweit hierdurch eine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur zu erwarten ist, die Erteilung und der Widerruf von Prokuren und die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter der vorherigen Zustimmung der stillen Gesellschafterin.
des Gesellschaftsvertrags standen der stillen Gesellschafterin neben den Rechten aus § 233 Handelsgesetzbuch -HGB- auch die Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- und
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den Gesellschaftsvertrag (Bl. 11 ff. d.A.). Randnummer 5 Die stille Gesellschafterin erbrachte die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Bareinlage nicht. Stattdessen wurden die für sie in den Jahresabschlüssen der Streitjahre festgestellten Gewinnanteile aus der stillen Gesellschaft dazu verwendet, die Einlageverpflichtung im Wege der Aufrechnung zu erfüllen. Die offene Einlageverpflichtung wurde mit 4 % verzinst. Die zur Erfüllung der Einlageverpflichtung verwendeten Gewinnanteile der stillen Gesellschafterin und die offene Einlageverpflichtung entwickelten sich wie folgt: Randnummer 6 Jahr Gewinnanteil Verbleibende Einlageverpflichtung 1998 386,- DM 4.614,- DM 1999 853,- DM 3.761,- DM 2000 1.345,56 DM 2.415,44 DM 2001 1.321,07 DM 1.734,55 DM 2002 471,46 € 450,87 € 2003 0,- € Einzahlung: 465,90 0,- € Randnummer 7 Die Gründung der stillen Gesellschaft wurde wie folgt gebucht: „Forderung gegen Gesellschafter (Konto #1507) an Darlehen atypisch stiller Gesellschafter (Konto #770)“. Die Gewinnanteile wurden gebucht: „Abgeführte Gewinne aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags (Konto 2494) an Forderung gegen Gesellschafter (Konto #1507)“. Randnummer 8 Der Beklagte veranlagte die GmbH & Still zunächst erklärungsgemäß und erließ am X. Februar 2000 für 1998, am X. Januar 2001 für 1999 und am X. Oktober 2001 für 2000 Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung und den Gewerbesteuermessbetrag. Die Bescheide für die Streitjahre 2001 bis 2003 ergingen abweichend von den Erklärungen der Klägerin für 2001 am X. März 2003 (geändert am X. Mai 2003), für 2002 am X. Oktober 2003 (geändert am X. Mai und am X. August 2006) und für 2003 am X. Mai 2006 (geändert am X. Juni 2006). Randnummer 9 Anschließend führte der Beklagte für die Jahre 1998 bis 2000 sowie für die Jahre 2001 bis 2003 Außenprüfungen durch. Im Rahmen der Außenprüfungen teilte die Klägerin dem Außenprüfer u.a. mit, dass die Mitarbeit der Beigeladenen für die Klägerin von hohem Wert sei, da Frau Dr. A... einschlägige berufliche Erfahrungen im medizinischen Bereich aufweise. Da kein Finanzbedarf bestanden habe, sei die
Randnummer 10 Der Außenprüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft
G- nicht vorlägen. Das Mitunternehmerrisiko sei nur schwach ausgeprägt. Es liege nur eine durchschnittlich ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vor, die das fehlende Mitunternehmerrisiko nicht ausgleiche. Zudem halte der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand, und er wäre mit einem fremden Dritten nicht abgeschlossen worden. Dies folge aus der Abfindungsregelung, der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung und der Gewinnverteilung. Die Gewinnverteilung beruhe auf einem zwar rechnerisch, aber nicht inhaltlich
vollziehbaren Verfahren; denn
Auskunft des Steuerberaters sei der Verteilungsschlüssel in der Weise ermittelt worden, dass bei einer angenommenen Verzinsung der Beteiligung von 20 % und einem unterstellten Gewinn von 100.000 DM der Anteil 1 % betrage. Hier hätte es
Auffassung des Außenprüfers aber einer Ermittlung des Ertrags- und Substanzwertes bedurft. Randnummer 11 Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und hob die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag der GmbH & Still (Steuer-Nr. 1…) mit Bescheiden vom X. November 2003 (für 1998 bis 2000) und vom X. Juli 2007 (für 2001 bis 2003) ersatzlos auf. Mit Bescheiden vom 1. Dezember 2003 änderte der Beklagte die Gewerbesteuermessbescheide der Klägerin für die Jahre 1998 bis 2000 (Steuer-Nr. 2…). Mit Bescheiden vom X. Juli 2007 hob der Beklagte die Feststellungsbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide für die GmbH & Still für 2001 bis 2003 auf. Zugleich hob er hinsichtlich der GmbH den Vorbehalt der
prüfung gem. § 164 Abs. 1 AO auf. Randnummer 12 Die dagegen gerichteten Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg. Der Beklagte blieb bei seinem Standpunkt, wonach die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft nicht erfüllt seien. Die stille Gesellschafterin habe die vereinbarte Einlage nicht erbracht. Es genüge nicht, wenn die Einlage allein aus künftigen Gewinnanteilen erbracht werde. Es sei zudem zu beachten, dass der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin und die stille Gesellschafterin Ehegatten seien. Damit fehle es an einem Interessengegensatz. Die Vereinbarungen seien steuerlich nur anzuerkennen, wenn ein im Voraus abgeschlossener, wirksamer und ernstlich gewollter Vertrag vorliege, der dem Drittvergleich standhalte und vertragsgemäß durchgeführt werde. Daran fehle es, denn der Vertrag sei nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden und halte dem Fremdvergleich nicht stand. Die tatsächliche Durchführung des Vertrages entspreche in mindestens zwei wesentlichen Punkten nicht den vertraglichen Regelungen.
2 des Gesellschaftsvertrages habe der stille Gesellschafter eine Vermögenseinlage in Höhe von 5.000,- DM in bar auf Anforderung des Inhabers zu leisten.
4 des Gesellschaftsvertrages seien die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters auf das für ihn zu führende Privatkonto zu buchen. Zudem liege ein Gestaltungsmissbrauch vor, da die stille Gesellschaft nur gegründet worden sei, um die Vorteile des § 11 GewStG (Freibetrag und Staffeltarif) zu erlangen. Randnummer 13 Auf der Basis dieser Rechtsauffassung erließ der Beklagte folgende Einspruchsentscheidungen: Randnummer 14 Mit einer Einspruchsentscheidung vom X. Juli 2007 wies der Beklagte die Einsprüche vom
prüfung gem. § 164 Abs. 1 AO für die Klägerin durch die Bescheide vom
StG a.F.-. Randnummer 19 Der Beklagte verneine zu Unrecht die Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft. So bestehe permanent das Risiko einer negativen Entwicklung, das mit dem Totalausfallrisiko der Einlage verbunden sei. Daran ändere auch die bis zum heutigen Tage positive Entwicklung der Klägerin nichts. Der stillen Gesellschafterin seien im Gesellschaftsvertrag weit gehende Rechte und Pflichten eingeräumt worden. Randnummer 20 Weiter macht die Klägerin geltend, dass der Vertrag einem Drittvergleich standhalte. Die Rechtsform der GmbH & Still sei durchaus üblich. Der Beklagte halte die Beteiligungshöhe von 5.000,- DM zu Unrecht für zu gering, da auch kleine Beteiligungen üblich seien. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die stille Gesellschaft auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen hätte, um auf dessen medizinisches Fachwissen zurückgreifen zu können. Es sei auch nicht zutreffend, wenn der Beklagte behaupte, dass ausschließlich gleichgerichtete Interessen zwischen der Klägerin und der stillen Gesellschafterin vorgelegen hätten. Dies folge schon daraus, dass der Ehemann der stillen Gesellschafterin nur zu 59 % bzw. 60 % am Stammkapital der Klägerin beteiligt gewesen sei. Die anderen Beteiligungen seien von fremden Dritten gehalten worden. Diese hätten dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages zugestimmt. Randnummer 21 Der Beklagte nehme zu Unrecht einen Gestaltungsmissbrauch
Es sei legitim, die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer Personengesellschaft bei der Rechtsformwahl zu berücksichtigen. Randnummer 22 Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn der Beklagte behaupte, die Einlage der stillen Gesellschafterin sei nicht geleistet worden. Tatsächlich sei die Einlage dadurch geleistet worden, dass die stille Gesellschafterin die ihr zugewiesenen Gewinnanteile verwendet habe, um die Einlage zu leisten. Zudem sei die stille Gesellschafterin schon aufgrund des rechtswirksamen schriftlichen Gesellschaftsvertrages verpflichtet gewesen, die Einlage zu leisten. Diese Verpflichtung sei genauso sicher wie Geld. Sie stelle damit eine echte Liquiditätssteigerung dar. Die stille Gesellschafterin sei jederzeit in der Lage gewesen, aus ihrem persönlichen Vermögen die Einlage zu leisten. Die Verrechnung mit den Gewinnanteilen habe lediglich auf Praktikabilitätsgesichtspunkten beruht. Zudem habe die stille Gesellschafterin ihre Einlage auch dadurch erbracht, dass sie ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe. Im Übrigen sei auf Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht,
2 FGO resultiert daraus, dass aus der von der Klägerin erstrebten einheitlichen und gesonderten Feststellung mittelbare Vorteile bei der Gewerbesteuer folgen würden. Randnummer 31 Es handelt sich bei den Gewerbesteuermessbescheiden entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom X. Juli 2007 nicht um Folgebescheide der Feststellungsbescheide. § 35b GewStG sieht zwar eine Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheides von Amts wegen vor, wenn der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird. Er schließt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für gesonderte Einsprüche oder Klagen gegen den Gewerbesteuermessbescheid nicht aus (BFH-Urteile vom
weisen). Die Kürzung
StG a.F. setzt nicht voraus, dass der entsprechende Gewerbeertrag in einem Steuerbescheid gegen die Personengesellschaft - hier die GmbH & Still - festgesetzt wurde (vgl. Blümich/Gosch, EStG/KStG/GewStG, § 9 GewStG Rn. 131). Die Bescheide stehen damit gleichrangig nebeneinander, und es ist entgegen dem Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wer sich am Betrieb eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses
Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens hält. Insgesamt muss sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergeben, dass der Beteiligte auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056, mwN). Randnummer 35 b) Die Klägerin und die Beigeladene haben am X.X.1998 einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft abgeschlossen, der seinen wesentlichen Elementen
der Beigeladenen die Stellung einer Mitunternehmerin eingeräumt hat. Randnummer 36 Die Beigeladene kann Mitunternehmerinitiative ergreifen. Mitunternehmerinitiative bedeutet dabei Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten
dem Regelstatut des HGB. Die Kommanditisten sind
Sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht.
des Gesellschaftsvertrages stehen der Beigeladenen neben den gesetzlichen Informations- und Kontrollrechten gemäß § 233 HGB auch die Rechte
BGB und
Sie hat damit Kontrollrechte, die denen eines Kommanditisten entsprechen.
2 des Gesellschaftsvertrags bedarf zudem die Aufnahme von neuen oder die Aufgabe von bestehenden Geschäftszweigen, soweit hierdurch eine wesentliche Veränderung der Unternehmensstruktur zu erwarten ist, die Erteilung und der Widerruf von Prokuren und die Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter der vorherigen Zustimmung der Beigeladenen. Randnummer 37 Der Senat hält zudem entgegen der Auffassung des Beklagten auch das Mitunternehmerrisiko für gegeben. Dieses setzt zunächst die allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts voraus, wobei eine Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage unschädlich ist, da auch der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust der Gesellschaft teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056, mwN). Darüber hinaus war die Beigeladene
2 des Gesellschaftsvertrages auch an den stillen Reserven beteiligt. Dem Mitunternehmerrisiko der Beigeladenen steht nicht entgegen, dass die Beigeladene die vereinbarte Bareinlage von 5.000,- DM nicht erbracht hat. Zwar haftet sie - anders als ein Kommanditist, der seine im Handelsregister eingetragene Hafteinlage nicht erbracht hat - im Außenverhältnis nicht unmittelbar, da es sich bei der GmbH & Still um eine reine Innengesellschaft handelt. Es wäre aber z.B. denkbar gewesen, dass ein Gläubiger der Klägerin den Anspruch auf Erbringung der Einlage pfändet, solange dieser noch nicht im Wege der Aufrechnung erloschen ist. Randnummer 38
weis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom
den zwischen fremden Personen üblichen Gesellschaftsverträgen entsprechen und tatsächlich durchgeführt worden sind (FG Hamburg, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII 48/97, juris). Die vorgenannten Grundsätze müssen
der Auffassung des Senates gerade auch bei der GmbH & Still gelten, da hier Abgrenzungen zu verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind (so auch FG Kassel vom
dessen § 5 Abs. 4 erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers nur auf den Gesellschaftszweck und nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt, während die Vornahme von Geschäften, die außerhalb des Gesellschaftszwecks liegen oder die unüblich oder mit besonderen Risiken verbunden sind, der vorherigen Zustimmung durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter bedürfen. Durch die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft werden Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betroffen, weil die Aufnahme derartiger stiller Gesellschafter faktisch wie eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht der Altgesellschafter wirkt. Es bedarf daher - soweit wie hier der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine entsprechende Ermächtigung der Geschäftsführung vorsieht - der Zustimmung aller Gesellschafter der Klägerin (vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Aufl. 2007, § 230 HGB Rn. 115; Blaurock, a.a.O., Tz. 9.61). Ein solcher einstimmiger Beschluss wurde am X.X.1998 gefasst. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den übrigen Gesellschaftern Stimmbindungsverträge abgeschlossen worden oder diese sonst in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären. Randnummer 42 Damit gelten die gesteigerten Anforderungen, die an die steuerliche Anerkennung von stillen Gesellschaften mit nahen Angehörigen von beherrschenden Gesellschaftern gestellt werden, nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag wie unter fremden Dritten. Randnummer 43
ihrem Vortrag vom Wissen und der Mitarbeit der Beigeladenen profitieren kann. Dies würde grundsätzlich voraussetzen, dass die stille Gesellschafterin im Unternehmen der Klägerin mitarbeitet, wobei die Mitarbeit nicht nur geringfügig sein darf (vgl. Blaurock a.a.O. Rz. 21.37). Randnummer 47 bb) Es liegen kein Scheingeschäft und kein Gestaltungsmissbrauch vor. Randnummer 48 Wie bereits ausgeführt, ist die Erbringung der Bareinlage keine zwingende Bedingung für die steuerliche Anerkennung der stillen Gesellschaft. Dass es sich nicht um ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO handelt, folgt
Auffassung des Senates daraus, dass die Beteiligten die stille Gesellschaft buchhalterisch
vollzogen haben. Der Senat berücksichtigt dabei auch den Einwand des Beklagten, dass die Beigeladene die ihr zugewiesenen Gewinne aus der stillen Gesellschaft in ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen nicht als gewerbliche Einkünfte (oder auf andere Weise) deklariert hat. Dies kann zwar grundsätzlich als ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit einer mit Familienangehörigen vereinbarten stillen Gesellschaft berücksichtigt werden. Im Streitfall handelt es sich aber - wie bereits dargelegt - um eine unter fremden Dritten abgeschlossene Gesellschaft. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin und die Beigeladene darauf beschränkt haben, eine Feststellungserklärung für die GmbH & Still abzugeben. Randnummer 49 Der Beklagte konnte den Senat auch nicht davon überzeugen, dass es sich bei der Gründung der GmbH & Still um einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 a.F. AO gehandelt hat. Randnummer 50
kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinn liegt
ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteile vom
den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteile vom
Auffassung des Senats ist diese Schlussfolgerung indes unzulässig; denn damit würden im Ergebnis die besonderen Anforderungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auf sonstige Fälle übertragen werden. Randnummer 53 e) Der Verzicht auf die Geltendmachung der Einlage der stillen Gesellschafterin führt auch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Klägerin an den Hauptgesellschafter A..., die sich auch im Gewinn aus Gewerbebetrieb niederschlagen würde. Randnummer 54
G- darf eine verdeckte Gewinnausschüttung das steuerlich zu erfassende Einkommen nicht mindern. Verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem Sinne sind
ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
N). Randnummer 57
3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, da die Klägerin sich im Vorverfahren nicht allein vertreten konnte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038766
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.