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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 2297/10 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - maßgeblicher Zeitp

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - maßgeblicher Zeitpunkt für die hinreichende Erfolgsaussicht - Entscheidungsreife - Zulässigkeitsvoraussetzung einer Fortsetzungsfeststellungsklage Leitsatz Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S 1 ZPO ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs 1 S 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl LSG München vom 19.3.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH). (Rn.5) Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, soweit der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren umfasst war. Eine Weiterführung des Begehrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag anderenfalls über den Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage hinausgeht (vgl BVerwG vom 16.5.2007 - 3 C 8/06 = BVerwGE 129, 27 und vom 24.1.1992 - 7 C 24/91 = BVerwGE 89, 354). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. Oktober 2010, S 2 AS 511/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die am
  3. November 2010 eingelegte Beschwerde der Kläger gegen den ihnen am
  4. Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
  5. Oktober 2010, mit dem der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Beschwerde ist unbegründet. Die als Familie zusammenlebenden Kläger haben aus § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Randnummer 3 Mit Klageschriftsatz vom
  6. März 2010 haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom
  7. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. Februar 2010 bezüglich des Zeitraumes vom
  9. Februar 2010 bis zum
  10. Februar 2010 bei seinem Erlass rechtswidrig war. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhals gewährt, dabei jedoch Arbeitslosengeld des Klägers zu 2) als Einkommen angerechnet, obwohl die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum mit einem vorläufigen Bescheid vom
  11. Januar 2010 wegen eines vom Beklagten angezeigten Erstattungsanspruches versagt hatte. Nachdem dann die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 2) mit Änderungsbescheid vom
  12. Februar 2010 für den streitigen Zeitraum doch Arbeitslosengeld bewilligt und der Beklagte einen entsprechenden Änderungsbescheid vom
  13. Februar 2010 erlassen hatte, wies er den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom
  14. Februar 2010 zurück. Ihr Feststellungsinteresse haben die Kläger damit begründet, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Diese habe sich dadurch bestätigt, dass der Beklagte für die Zeit seit dem
  15. August 2010 zunächst keine Leistungen bewilligt habe, obwohl die Bundesagentur für Arbeit mit einem vorläufigen Bescheid vom
  16. August 2010 erneut entschieden habe, dass dem Kläger zu 2) wegen eines vom Beklagten angezeigten Erstattungsanspruches für die Zeit vom
  17. August 2010 bis zum
  18. September 2010 kein Arbeitslosengeld zustehe. Randnummer 4 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG unzulässig. Zwar ist anerkannt, dass eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch in den Fällen statthaft ist, in denen sich ein streitiger Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom
  19. August 2007, B 7/7a AL 16/06 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  20. Januar 1989, 8 C 30.87; diese und die nachfolgend zitierten Entscheidungen sind bei der Datenbank Juris abrufbar) und wenn – wie hier – um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes gestritten wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom
  21. September 2005, B 6 KA 73/04 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  22. Dezember 1993, 6 C 20/92; Urteil vom
  23. November 1988, 3 C 19.87). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nur zulässig, soweit der Streitgegenstand von dem ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren umfasst war. Eine Weiterführung des Begehrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewesen, ist daher grundsätzlich nur möglich, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des Verpflichtungsbegehrens deckt, da der Fortsetzungsfeststellungsantrag anderenfalls über den Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage hinausgeht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  24. Mai 2007, 3 C 8/06;Urteil vom
  25. Januar 1992, 7 C 24/91). Letzteres ist hier nicht der Fall. Während sich die Begründetheit einer Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gerichtet hätte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  26. Juli 2002, B 3 KR 63/01 R; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  27. November 1993, 3 C 38.91), geht es den Klägern um den Zeitpunkt der Bescheidung. Randnummer 5 Auch als allgemeine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist die Klage unzulässig. Ob ihr bereits der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen entgegensteht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  28. Mai 2007,B 2 U 3/06 R; Urteil vom
  29. Mai 1985, 12 RK 30/84; Urteil vom
  30. September 1993, 7/9b RAr 28/92, kann offen bleiben.Zu dem für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  31. November 2008, L 28 B 1978/08 AS PKH; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  32. März 2010, L 6 B 158/09 AS; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  33. Juli 2007, 19 C 07.1311; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
  34. Januar 2011, L 2 R 2984/10 B; Beschluss vom
  35. Dezember 2004, 12 S 2793/04) hat jedenfalls das Feststellungsinteresse gefehlt. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  36. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  37. Oktober 2010, L 7 SO 67/10 B). Die Entscheidungsreife tritt erst ein, wenn der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe in der durch § 117 Abs. 1 ZPO vorgegebenen Form einschließlich der gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nötigen Belege eingegangen ist und das Gericht dem Prozessgegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO angemessene Zeit zur Stellungnahme und erforderlichenfalls den Beteiligten gemäß § 118 Abs. 2 ZPO die Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  38. März 2009, L 7 AS 64/09 B PKH; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
  39. April 2010, L 11 R 6027/09 B). Nach dieser Maßgabe ist die Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe hier am
  40. Juli 2010 mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, nachdem der Beklagte bereits am
  41. Juli 2010 Stellung genommen hatte. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat die von den Klägern geltend gemachte Wiederholungsgefahr nicht vorgelegen. Zwar kann das Feststellungsinteresse im Rahmen des § 55 SGG wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (Bundessozialgericht, Urteil vom
  42. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R; Urteil vom
  43. März 1995, 6 RKa 36/93). Das setzt jedoch die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  44. Oktober 1989, 7 B 108/89; Urteil vom
  45. November 1986, 1 C 10.86; Urteil vom
  46. Juni 1988, 8 C 18.87). Es darf nicht völlig ungewiss bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes (Bundessozialgericht, Urteil vom
  47. Mai 1992, 14a/6 RKa 29/89; Urteil vom
  48. September 1988, 10 RAr 8/87). Das ist hier aber der Fall gewesen. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ausweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Arbeitslosengeld bezogen, da er wieder berufstätig gewesen ist. Es haben daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es in Zukunft überhaupt noch einmal zur Anrechnung von Arbeitslosengeld kommen würde. Davon ist im Übrigen auch weiterhin auszugehen, da der Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit am
  49. September 2010 eine neue Arbeit aufgenommen hat. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 7 Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038801

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