Unfallversicherungsschutz für einen während der versicherten Tätigkeit erlittenen Überfall Orientierungssatz 1. Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist u. a. da
§ 548Nrn.
70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwischenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG vom
- April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versicherungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätigkeit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
- Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.). Randnummer 37 Der Kläger war als Unternehmer gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Satzung der Beklagten versichert. Er befand sich zum Zeitpunkt des streitigen Vorfalls nicht an seiner damaligen Arbeitsstätte (dem Bauvorhaben „Shaus“ bzw. seinem Firmensitz in H). Versicherte Tätigkeiten sind damit alle Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben. Die zum Unfall führende Verrichtung muss sich im Rahmen der versicherten Tätigkeit halten. Unter Versicherungsschutz stehen alle Tätigkeiten, die die Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der unternehmerischen Tätigkeit bezwecken. Die Zurechnung zur versicherten Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus der Art der Tätigkeit ergibt. Aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit kann der Unternehmer aber auch bei anderen Tätigkeiten versichert sein. Bei Verrichtungen, die ihrer Art nach nicht typisch geschäftlicher Natur sind, ist der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. In solchen Fällen ist ein enger Zusammenhang mit dem Unternehmen erforderlich, damit die betriebsbezogene Handlungstendenz hinreichend durch objektive Umstände bestätigt wird (vgl. Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Anm. 164 zu § 8). Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl.
§ 548Nr. 92; BSG in Soz
R 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl.
§ 548Nr.
70;
§ 548Nr. 84; BSG in Soz
R 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei dieser Wertung, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung ausgeübt hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Randnummer 38 Fest steht, dass der Kläger die Gaststätte „F“ am
- Dezember 2001 aufgesucht hatte, um dort – wie häufiger - Mittag zu essen. Dies ergibt sich aus sämtlichen eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten (insbesondere der Unfallanzeige), dem Sachverständigen Dr. W, den Strafverfolgungsbehörden, dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek sowie dem SG. Nach seinen eigenen Angaben vom
- Dezember 2003 traf er dort gegen 13.00 Uhr ein. Er nahm dort bis zum Zeitpunkt des Ereignisses ausweislich der Rechnung vom
- Dezember 2001 ein Hamburger Schnitzel, 2 Longdrinks und 1 Becher Kaffee zu sich. Unmittelbar vor dem Faustschlag hatte er nach den Angaben in der Strafanzeige vom
- Dezember 2001 mit mehreren Personen am Tresen der Gaststätte gesessen und sich mit dem Gastwirt Herrn L unterhalten. Präzisierend gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek am
- Juli 2003 an, mit anderen zusammen gesessen und sich über seinen Wintergarten unterhalten zu haben. Zwischendurch habe er mit seiner Ehefrau telefoniert. Er ging dann zur Toilette und als er zurückkam, vermisste er sein Handy, das er in der Gaststube zurückgelassen hatte. Dieses fand der Wirt schließlich in der Toilette, jedoch ohne SIM-Karte. Der Kläger gelangte zu dem Schluss, dass nur Herr R die SIM-Karte an sich genommen haben könne und forderte ihn auf, die Karte zurückzugeben, woraufhin ihn der laut seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek stark alkoholisierte Herr R mit der Faust einmal ins Gesicht schlug. Randnummer 39 Hieraus ergeben sich keine Hinweise für einen inneren Zusammenhang zwischen den Verrichtungen des Klägers unmittelbar vor dem Ereignis und der versicherten Tätigkeit als selbständiger Fußbodenleger. Nach seinen eigenen Einlassungen hielt sich der Kläger zum Zwecke des Mittagessens in der Gaststätte auf. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme sind jedoch in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen (vgl. BSGE 11, 267, 268;
§ 548Nr. 97; BSG in Soz
R 3-2200 § 550 Nr. 15). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit des Klägers im „Shaus“ eine besondere Nahrungsaufnahme oder einen speziellen Ort der Nahrungsaufnahme oder eine besondere Trinkmenge erforderten, existieren nicht. Randnummer 40 Erstmals mit seinem Schreiben vom
- Dezember 2003 hat der Kläger angegeben, nach dem Essen und unmittelbar vor dem Ereignis in der Gaststätte Büroarbeiten ausgeführt und mit seiner Frau geschäftliche Telefonate geführt zu haben. Der Wirt Herr L hat mit Fax vom
- März 2005 bestätigt, dass der Kläger mit seinen Papieren gearbeitet und in geschäftlichen Dingen mit seiner Frau telefoniert habe. Er habe an einem Teil des Tresens gesessen, wo nur eine Person habe sitzen können. Dies erscheint jedoch nicht glaubhaft, denn es steht im Widerspruch zu sämtlichen früheren Angaben des Klägers in der Unfallanzeige, in der Strafanzeige, gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek und gegenüber Dr. W am
- März
- Offensichtlich standen für den Kläger selber als Zweck seines Aufenthaltes in der Gaststätte immer das Mittagessen sowie der spätere Termin mit Herrn S im Fokus. Auch die Tatsache, dass der Kläger im Verlaufe seiner Anwesenheit in der Gaststätte 2 Longdrinks zu sich genommen hatte, eröffnet Zweifel an der Ernsthaftigkeit etwaiger Büroarbeiten. Ob und wann der Kläger ausschließlich oder auch – neben privaten - geschäftliche Angelegenheiten mit seiner Ehefrau besprochen hat, ist nicht mehr nachvollziehbar. Darüber hinaus mag der Kläger im Verlaufe seines mehrstündigen Aufenthaltes in der Gaststätte (von ca. 12.45 bis ca. 15.00 Uhr) auch zwischendurch geschäftliche Dinge erledigt haben. Es ist jedoch nicht vorgetragen, dass der Kläger sich tatsächlich unmittelbar vor dem Angriff oder nach dem Mittagessen bis zum Angriff durchgehend wesentlich geschäftlichen Dingen widmete. Vielmehr kann der Senat aufgrund der zeitnächsten Angaben des Klägers nur zu dem Schluss gelangen, dass er sich unmittelbar vor dem Toilettengang und dem anschließenden Vermissen des Handys privat unterhielt und dass von seiner Handlungstendenz her die Nahrungsaufnahme im Vordergrund stand. Randnummer 41 Auch die Tatsache, dass der Kläger ab 15.00 Uhr in der Gaststätte ein Kundengespräch durchführen wollte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar stehen derartige Kundengespräche unter Versicherungsschutz, da sie für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung besitzen. Das Ereignis spielte sich jedoch noch vor dem Kundengespräch ab und zwar noch so weit davor, dass der potentielle Auftraggeber Herr S sich noch auf der Herfahrt befand, als ihn die telefonische Absage des Klägers erreichte (vgl. die telefonische Auskunft des Herrn S vom
- Februar 2003). Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtete. Randnummer 42 Eine versicherte Tätigkeit des Klägers ergibt sich schließlich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII oder aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Der Senat schließt sich hierzu nach eigener Prüfung den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Urteil vom
- Juli 2010 an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 43 Der Zwischenschritt einer im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jedoch in den Fällen der so genannten besonderen Betriebsgefahr entbehrlich, wenn z. B. der grundsätzlich versicherte Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz verbleibt, dort frühstückt und durch die Explosion eines Kessels geschädigt wird (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom
- November 2008 – B 2 U 27/07 R – in SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 m. w. N.). Die Begründung hierfür folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beschäftigten gegen die Gefahren des Betriebes zu versichern, denen sie wegen ihrer Beschäftigung dort ausgesetzt sind, und die Unternehmen von möglichen Schadensersatzansprüchen ihrer Beschäftigten freizustellen Randnummer 44 Eine solche spezifische Gefahr, die unabhängig von der zur Zeit des Unfalls ausgeübten Verrichtung und der dabei zugrunde liegenden Handlungstendenz des Verletzten der versicherten Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Beziehung zu dieser Gefahr zuzurechnen ist, kann auch ein Überfall – hier der überraschende Gewaltakt in Form des Faustschlags durch Herrn R - sein. Zutreffend hat das SG anhand der Rechtsprechung des BSG ausgeführt, dass ein Überfall dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn der Überfall während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erfolgt (vgl. das Urteil des BSG vom
- November 2008 – B 2 U 27/07 R – a. a. O. m. w. N.). Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn der Überfall in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten steht, sondern z. B. aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse den Überfall wesentlich begünstigt haben (BSG in SozR Nr. 37 zu § 543 RVO a. F.; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 28). Ebenso anerkannt wird ein Überfall außerhalb der Arbeitsstätte und der Arbeitszeit bei einem betriebsbezogenen Tatmotiv. Ein „Entgegentreten" des Klägers ist hierbei nicht erforderlich. Auch wenn der zu Hause wegen der Geschäftsgelder überfallene Versicherte gar keinen Willen entwickeln und keine Handlungstendenz entfalten kann, weil er von dem Räuber sofort niedergeschlagen wird, damit dieser in Ruhe die Geschäftsgelder rauben kann, ist ein Arbeitsunfall zu bejahen. Denn die Gewalt, die den Überfallenen trifft, ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. Urteil des BSG vom
- November 2008 – B 2 U 27/07 R – a. a. O.). In einer Entscheidung vom
- August 1961 (in SozR Nr. 44 zu § 542 RVO a. F.) hat das BSG einen Arbeitsunfall bei einem Angriff bejaht, den der Täter wesentlich aus einem Beweggrund ausführte, der im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Verletzten stand, obwohl dieser zur Zeit des Angriffs keine versicherte Tätigkeit ausübte. Dementsprechend kommt ein Versicherungsschutz nur dann in Betracht, wenn der Angriff einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit - also der selbständigen Tätigkeit des Klägers als Bodenverleger - aufweist (vgl. Urteil des BSG vom
- November 2008 – B 2 U 27/07 R – a. a. O.; BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 5). Randnummer 45 Letzteres ist hier nicht erkennbar. Der Kläger befand sich in einem grundsätzlich der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Raum. Ein in irgendeiner Weise betriebsbezogenes Motiv des Täters Herrn R ist – wie das SG schon dargelegt hat - nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass das Handy nach Angaben des Klägers (auch) betrieblich genutzt wurde, reicht nicht aus, um einen besonders engen sachlichen Zusammenhang zu begründen. Zudem hat sich die Tat des Herrn R nicht unmittelbar aus einer betrieblichen Tätigkeit des Klägers ergeben. Eine besondere Tatsituation, die wesentlich durch die Eigenheiten der versicherten Tätigkeit des Klägers bestimmt war, lag gerade nicht vor. Auch die versicherte Tätigkeit des Klägers an sich war nicht besonders „gefahrgeneigt“ wie etwa bei einem Geldboten. Ob der Täter überhaupt erkannt hat, dass der Kläger zumindest auch aus betriebliche Gründen in der Gastwirtschaft gewesen sein will (etwa im Hinblick auf das spätere geschäftliche Treffen mit Herrn S), dürfte nicht zuletzt wegen der starken Alkoholisierung des Herrn R fraglich sein. Randnummer 46 Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038802