Wahrscheinlichkeitserfordernis bei Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz Orientierungssatz
- Eine Funktionsbeeinträchtigung ist als Schädigungsfolge nach dem BVG anzuerkennen, wenn die Kausalität zwischen der erlittenen Verletzung und der geltend gemachten Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist. Wird ein Myocardinfarkt auf die Folgen einer im Krieg erlittenen Splitterverletzung zurückgeführt, so spricht ein zeitlicher Abstand von nahezu fünfzig Jahren gegen den erforderlichen Zusammenhang. (Rn.23)
- Bei dem Geschädigten vorhandene Risikofaktoren, insbesondere einer bestehenden atherosklerotischen Erkrankung des Gefäßsystems, hindern die Annahme des erforderlichen Ursachenzusammenhanges zwischen Kriegsverletzung als schädigendem Ereignis und dem erlittenen Herzinfarkt. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- April 2010, S 40 V 263/07, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Höhe des Grades der Schädigung (GdS). Randnummer 2 Der 1918 geborene Kläger erlitt als Angehöriger der Deutschen Wehrmacht während der Kämpfe bei Budapest am
- November 1944 Verletzungen durch Granatsplitter im Bereich der Brust und der Stirn. Randnummer 3 Hatte das Versorgungsamt I von Berlin mit Bescheid vom
- Juli 1951 noch die Gewährung einer Rente mit der Begründung abgelehnt, die Gesundheitsstörungen bedingten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 25 v.H., stellte der Beklagte aufgrund diverser Verschlimmerungsanträge des Klägers zuletzt mit Bescheid vom
- August 1987 eine MdE von 80 v.H. fest und bezeichnete die Schädigungsfolgen wie folgt: Randnummer 4 1) zwei Stecksplitter im rechten Lungenunterfeld, Randnummer 5 2) Verschwartung des rechten Zwerchfell-Rippenwinkels mit Bewegungseinschränkung des rechten Zwerchfells und Mittelfellverschwartung, Bronchektasen im rechten Lungenuntergeschoss, Randnummer 6 3) Zustand nach proximaler selektiver Vagotomie und Pyloroplastik wegen erheblicher narbiger Verformung der Zwölffingerdarmzwiebel mit Geschwürrezidivneigung, einzelne Divertikel im Bereich der linken Dickdarmschlinge (Colonflexur), Randnummer 7 4) belanglose Narbe an der Stirn-Haargrenze, Randnummer 8 5) leichte Verformung der rechten fünften Rippe. Randnummer 9 Nach Ablehnung seines (wiederholten) Verschlimmerungsantrags durch die Behörde mit Bescheid vom
- Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2003 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 44 V 58/03 Klage. Nachdem das Sozialgericht u.a. das Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. F vom
- Januar 2005 eingeholt hatte, schlossen die Beteiligten am
- September 2006 zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich: Randnummer 10
- Der Beklagte ist bereit, in Anbetracht einer Verschlimmerung der in dem Bescheid vom
- August 1987 anerkannten Schädigungsfolgen zu 1) und 2) sowie unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG dem Kläger ab Dezember 1994 eine Beschädigtenteilrente nach einer MdE von 90 v.H. zu gewähren. Randnummer 11
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass in dieser ab Dezember 1994 bestehenden MdE keine Funktionsbeeinträchtigungen inbegriffen sind, die im Zusammenhang mit der Herzerkrankung des Klägers stehen. Der Kläger behält sich vor, insoweit eine weitere Überprüfung zu beantragen. Randnummer 12 Der Kläger stellte am
- Oktober 2006 einen Überprüfungsantrag auf Feststellung einer MdE von 100 unter Anerkennung seiner Herzmuskelschädigung als Schädigungsfolge. Nach Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid vom
- September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2007 hat der Kläger mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin sein Begehren weiterverfolgt. Auf seinen Antrag hat das Sozialgericht das Gutachten des Allgemeinmediziners B vom
- Oktober 2009 eingeholt. Randnummer 13 Mit Urteil vom
- April 2010 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger nunmehr die Anerkennung psychischer Schädigungsfolgen geltend mache, da es insoweit an einem Antrag bei dem Beklagten fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Herzerkrankung des Klägers durch die Granatsplitterverletzung weder verursacht noch verschlimmert worden sei. Das Gericht schließe sich dem Gutachten des Prof. Dr. F vom
- Januar 2005 an. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass eine Kausalität zwischen den zwei in der Nähe der Lunge und des Herzens liegenden Metallsplittern und der Herzerkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Der Kläger leide an einer Dreigefäßerkrankung nach Myokardinfarkt, mit welcher die Splitter in keinem Zusammenhang ständen. Auch spreche der große zeitliche Abstand zwischen der Kriegsverletzung im Jahr 1944 und dem Infarkt Mitte der Neunziger Jahre gegen einen Zusammenhang. Auch die bei dem Kläger bestehenden Risikofaktoren, insbesondere die atherosklerotische Erkrankung seines Gefäßsystems, sprächen gegen einen Ursachenzusammenhang. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters hätten die Metallsplitter auch nicht das bei dem Kläger bestehende Herzwandaneurysma verursacht, das nach der wissenschaftlichen Lehrmeinung vielmehr mögliche Folge eines Myokardinfarkts sei. Randnummer 14 Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen. Insbesondere trägt er vor: Ausweislich des Gutachtens des Direktors der Lungenheilanstalt B Dr. G vom
- November 1962 sei aufgrund einer Pleuraschwarte eine mangelnde Beweglichkeit des Zwerchfells und damit eine Beeinträchtigung der Lungenfunktion entstanden, woraus mittelbar eine mangelnde Sauerstoffversorgung des Herzens resultiere. Auch sei im Befundbericht vom
- Juni 1968 eine alte Vorderwandnarbe mit Aneurysmenbildung erwähnt worden. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
- April 2010 und den Bescheid vom
- September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2007 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung vom
- Dezember 1994 auch seine Herzerkrankung als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennen, bei ihm unter Anrechnung der besonderen beruflichen Betroffenheit einen GdS von 100 festzusetzen und entgegenstehende Bescheide aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 20 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 22 Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Herzerkrankung als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz und Festsetzung eines GdS von
- Zur Begründung wird nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Randnummer 23 Die von dem Kläger mit seiner Berufung erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung: Aus dem von dem Kläger angeführten Gutachtens des Lungenarztes Dr. G vom
- November 1962 ergeben sich keine Hinweise auf eine mangelnde Sauerstoffversorgung des Herzens. Im Gegenteil führte der Gutachter aus, dass durch die Pleuraschwarte die respiratorische Beweglichkeit des rechten Zwerchfells und damit auch die Lungenfunktion etwas beeinträchtigt werde, die Beeinträchtigung wegen der nur relativ geringen Ausdehnung dieser Verschwartung jedoch nur gering sei. Auf die Herzfunktion hätten sie mit Sicherheit nicht den geringsten Einfluss. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Einschätzung des Kardiologen Prof. Dr. F in dessen Gutachten vom
- Januar 2005, dass eine Kausalität zwischen der Kriegsverletzung und der Herzerkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich sei, überzeugend. Insbesondere stimmt sie mit dessen in einem früheren gerichtlichen Verfahren eingeholtem Befundbericht vom
- Juni 1998 überein. In Kenntnis der Beurteilung des Ruhe-EKG vom
- Januar 1998, das Zeichen einer alten Vorderwandnarbe mit möglicher, aber nicht – wie für die Bejahung der Kausalität erforderlich – überwiegend wahrscheinlicher Aneurysmaausbildung aufwies, sah Prof. Dr. F den vom Kläger Mitte der Neunziger Jahre erlittenen Herzinfarkt ausdrücklich nicht als Folge der Kriegsverletzung, sondern der individuellen Risikosituation des Klägers an. Die Vermutungen, das die Metallsplitter in der Nähe des Herzens oder die durch sie verursachten Verletzungen den Gefäßverschluss – und damit den Herzinfarkt – verursacht hätten, wies der Kardiologe im genannten Befundbericht mit der Begründung zurück, dass sie in keiner Weise durch die erhobenen Befunde zu stützen und auch pathophysiologisch durch keine wissenschaftlich anerkannten Hypothesen vorstellbar seien. Randnummer 25 Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001038816
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