Übernahme von Kosten des Erhaltungsaufwandes für ein selbst genutztes Hausgrundstück durch den Grundsicherungsträger Orientierungssatz 1. In der Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB 2 ist ein Anteil für die Instandhaltung der Wohnung enthalten. Hierzu gehören nur kleinere Aufwendungen, die in einer Mietwohnung üblicherweise auch außerhalb von Schönheitsreparaturen anfallen. Eine Dachsanierung fällt nicht darunter. Damit können entsprechende Kosten auch nicht darlehensweise nach § 23 Abs. 1 SGB 2 übernommen werden. (Rn.46) 2. Wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen sind nicht von der Vorschrift des § 22 SGB 2 umfasst. Nur angemessene Kosten für die Wiederherstellung eines ursprünglichen Wohnstandards sind vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der Leistungen des SGB 2, die Mittel für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen einer Immobilie zur Verfügung zu stellen. Damit gehören größere Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten, wie z. B. eine Dachsanierung, nicht zum Erhaltungsaufwand. (Rn.49) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 26. November 2010, S 14 AS 1940/10 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2010 wird, auch soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren abgelehnt worden ist, zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 19.000,00 € zur Instandsetzung des Daches ihres Wohngebäudes zu gewähren. Randnummer 2 Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind seit 13. November 2009 miteinander verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 3), 4) und 5) von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bescheid vom 11. Februar 2011). Die Antragsteller bewohnen eine im sanierten Obergeschoss befindliche 4-Raum-Wohnung eines im Eigentum der Antragstellerin zu 1) stehenden Wohnhauses mit einer Wohn- und Nutzfläche von 113,20 qm (Schriftliche Unterlage des Immobilienmaklers und Dipl.-Ing. L M vom 23. Dezember 2010 über ein Verkaufsangebot der Immobilie der Antragstellerin zu 1). Das Wohngebäude wurde von den ehemaligen Eigentümern als Gaststätte mit Saal im gesamten Erdgeschoss genutzt. Das teilsanierte Erdgeschoss hat eine Nutzfläche von 146,30 qm, wovon nach eigenen Angaben der Antragsteller 50 qm als Gewerberaum - hier betreibt der Antragsteller zu 2) seit Februar 2007 einen Zoofachhandel/Zucht von Reptilien - und die übrige Fläche als Abstellmöglichkeit genutzt werden. Das Dachgeschoss ist nicht ausgebaut. Auf dem 2686 qm großen Grundstück befinden sich weitere Nebengebäude (Stall, Scheune, Garage). Mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 2004 erwarb die Antragstellerin zu 1) das Grundstück zu einem Kaufpreis von 15500,- €. Randnummer 3 Am 27. Oktober 2009 (Eingangsdatum) beantragte der Antragsteller zu 2) die Übernahme der Aufwendungen für die Instandsetzung des gesamten Daches des Wohnhauses und fügte drei Kostenvoranschläge bei, die sich jeweils auf die vollständige Neueindeckung des Daches, einschließlich der Lattung, Erneuerung des Schornsteines, Einbau eines Dachfensters, Anbringung neuer Dachrinnen und den erforderlichen Gerüstbau bezogen: P B GmbH Bruttogesamtpreis: 18.993,51 €, Dachdeckermeister T Bruttogesamtpreis: 33.587,55 € und D D GmbH & Co KG Bruttogesamtpreis: 22292,56 €. Randnummer 4 Am 18. März 2010 führten Mitarbeiter des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als zuständiger Träger der kommunalen Leistungen zur Feststellung des baulichen Zustandes des Wohnhauses und des Daches eine Besichtigung des Wohnhauses durch. In der schriftlichen Stellungnahme vom 22. März 2010 ist ausgeführt, dass sich alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie das Dach des Wohngebäudes bereits äußerlich in einem schlechten Zustand befänden. Nach Einschätzung des kommunalen Trägers lasse sich der schadhafte Zustand des Daches nicht mehr durch teilweise Instandsetzungsarbeiten, sondern nur im Wege einer kompletten Dachsanierung beheben. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 13. April 2010 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten der Instandsetzung des Daches des Wohnhauses wegen Unangemessenheit der Kosten ab. Die Übernahme der Kosten für die Dachsanierung, deren Höhe auch noch nicht absehbar sei, weil die Kostenvoranschläge einen voraussichtlich anfallenden Austausch von tragenden Teilen des Dachstuhls noch gar nicht enthielten, würde im Übrigen zu einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstückes führen und sei damit ausgeschlossen. Dass das Grundstück zur Ausübung des Gewerbes - Züchtung von Reptilien - zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes benötigt werde, könne zu keiner anderen Entscheidung führen, da derzeit nur Negativeinkünfte erzielt würden. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 12. Mai 2010 (Eingangsdatum) Widerspruch eingelegt. Die Erneuerung des Daches würde mit den billigst möglichen Materialien durchgeführt. Werterhöhende Maßnahmen (z.B. eine Dämmung des Daches) sei in den Kostenvoranschlägen nicht enthalten. Eine Verbesserung des Wohnstandards würde deshalb nicht eintreten. In Anbetracht umfangreicher Leistungen beim Ausbau des Hauses betrage der Wert des Hauses im Übrigen nunmehr ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises. Kosten für eine angemessene Mietwohnung würden in kürzester Zeit deutlich höher sein als die Instandsetzungskosten. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu den Kosten der Unterkunft (KdU) im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehörten nur die Aufwendungen für regelmäßig anfallenden Erhaltungsaufwand und Instandsetzung eines Gebäudes. Wertsteigernde Erneuerungs- oder Modernisierungsmaßnahmen seien hiervon nicht erfasst. Bei der Dachsanierung handele es sich um eine solche Erneuerungsmaßnahme. Es scheide auch eine Darlehensgewährung gemäß § 23 SGB II aus. Randnummer 8 Am 14. Oktober 2010 haben die Antragsteller unter Beibringung eines überarbeiteten Kostenvoranschlages der Firma P B GmbH vom 27. Oktober 2010 (Bruttogesamtpreis: 18993,51 €), zweier eidesstattlicher Versicherungen der Antragsteller zu 1) und zu 2) vom 8. Oktober 2010 und Bildmaterials über das in Rede stehende Dach bei dem Sozialgericht Cottbus den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der derzeitige Zustand des Daches sei unhaltbar und müsse komplett saniert werden. Anderenfalls müssten sie ausziehen. Von einer Verbesserung des Wohnstandards könne keine Rede sein. Es gehe um das grundlegende Bedürfnis einer trockenen Behausung. Bei Eingehung eines Mietverhältnisses würden sich bei überschlägiger Berechnung (ca. 400,- € bis 500,- € Kaltmiete im Monat) die Kosten der Dachsanierung in 4 Jahren amortisieren. Wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1) und zu 2) vom 8. Oktober 2010 wird auf Bl. 15 bis 20 der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 9 Ursprünglich haben die Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten der Sanierung des Daches bzgl. des Wohnhauses zum Grundstück A, G zu übernehmen. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsatz vom 10. November 2010 zurückgenommen und nunmehr den zuvor zusätzlich hilfsweise gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von 19000,- € zur Instandsetzung des Daches des Wohngebäudes des Grundstückes A D, G zu gewähren, bekräftigt. Darüber hinaus haben die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 26. November 2010 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen. Zwar führe die geplante Dachrenovierung nicht zwangsläufig zu einer „reinen“ Verbesserung des Standards. Die Dachrenovierung sei dennoch unangemessen und daher nicht zu übernehmen, weil das Hausgrundstück im Jahre 2005 ganz offensichtlich in Anbetracht der eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller zu 1) und 2) schon mit einem stark beschädigten Dach gekauft worden und eine Komplettsanierung schon zum Kaufzeitpunkt absehbar gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass beide in 2005 und 2006 Leistungsbezieher geworden seien, sei auch eine Kreditgewährung unwahrscheinlich gewesen. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, wie die Antragsteller im Bezug von Leistungen nach dem SGB II Eigenmittel in Höhe von 30000,- € bis 40000,- € haben investieren können. Im Übrigen überstiegen die Reparaturkosten bereits den Wert des gesamten Grundstücks mit vier Gebäuden, wobei diese Kosten noch höher ausfallen dürften, zumal der Kostenvoranschlag den Austausch von tragenden Elementen noch nicht beinhaltet, die aber auf kurz oder lang ebenfalls zum Austausch kommen dürften. Randnummer 11 Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 29. November 2010 zugestellt worden ist, hat dieser am 23. Dezember 2010 bei dem Sozialgericht Cottbus u.a. unter Einreichung einer schriftlichen Unterlage des Immobilienmaklers und Dipl.-Ing. L M vom 23. Dezember 2010 über eine Besichtigung der in Rede stehenden Immobilie, von Auszügen des Grundstückkaufvertrages und einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 18. Januar 2011 Beschwerde erhoben. Ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen tragen die Antragsteller vor, nach den Ausführungen des Immobilienmaklers M habe das Grundstück einen Verkehrswert von rund 80000,- €. Der Kaufpreis von 15500,- € sei damals deshalb so niedrig gewesen, weil die veräußernde Gemeinde in der dünn besiedelten Region eine junge Familie habe begrüßen dürfen. Ohne die Dachsanierung würde das Haus unbewohnbar. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (Bände 1 bis 9) Bezug genommen. II. Randnummer 13 Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft (§ 172 SGG), form- und insbesondere auch fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2010 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 29. November 2010 zugestellt worden. Am 23. Dezember 2010 hat dieser - zunächst fristwahrend - Beschwerde beim Sozialgericht Cottbus eingelegt, sodass die Beschwerde auch zulässig ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) deutlich übersteigt. Randnummer 14 Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Begehren der Antragsteller als auf eine Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren der Antragsteller ist auf eine vorläufige darlehensweise Gewährung von Dachsanierungskosten gerichtet, so dass statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Randnummer 15 Das Gericht der Hauptsache kann dann gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Randnummer 16 Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 17 Es kann offen bleiben, ob den Antragstellern überhaupt ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Der Senat hat deshalb Zweifel an dem Bestehen einer existenziellen Notlage, weil die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben, dass bei Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, zumal die Antragsteller zu 1) und 2) bereits seit 2005 in dem Haus wohnen. Der Umstand, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren erst 6 Monate nach ablehnender Entscheidung eingeleitet wurde, spricht zumindest gegen eine existenzielle Notlage bzw. eine Unzumutbarkeit des Zuwartens der Antragsteller bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Die Einregungen mögen schwer sein und es mögen auch erste Feuchtigkeitsflecken aufgetreten sein, sie sind aber dennoch nach eigenen Angaben der Antragsteller durch Eigenvorsorge, wie Aufstellen von Behältnissen und regelmäßigen Kontrollen vorerst noch in den Griff zu bekommen. Die Antragsteller haben nicht behauptet, dass die bildlich festgehaltenen Feuchtigkeitseinwirkungen (Regen, Schnee) das gesamte Haus aktuell unbewohnbar machen; hieran ändert auch der Schriftsatz vom 3. März 2011 nichts. Im Übrigen ist es angesichts der Jahreszeit bei lebensnaher Betrachtung nicht wahrscheinlich, dass derartige Baumaßnahmen ohne weitere umfangreiche Vorkehrungen während der noch andauernden Winterzeit durchgeführt werden können. Randnummer 18 Das einstweilige Anordnungsverfahren dient nicht dazu, zu Lasten anderer Rechtsschutzsuchender in Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen. Sie ist vielmehr nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, S. 803 ff.). Dies ist - wie ausgeführt - hier jedoch zumindest zweifelhaft. Randnummer 19 Jedenfalls haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige darlehensweise Gewährung Randnummer 20 der veranschlagten Dachsanierungskosten nicht zu. Randnummer 21 Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die Randnummer 22 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, Randnummer 23 2. erwerbsfähig sind, Randnummer 24 3. hilfebedürftig sind und Randnummer 25 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Randnummer 26 Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft Randnummer 27 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, Randnummer 28 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, Randnummer 29 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Randnummer 30
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