Honorarberichtigung und -rückforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung Orientierungssatz 1. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen des Vertragsarztes befugt. Diese schließt die Berechtigung zur Rückforderung von Honorar ein, welches bei der Vergütung fehlerhaft abgerechneter Gebührenziffern ausgezahlt worden ist. (Rn.25) 2. Liegen die Voraussetzungen für die Abrechnung konkreter Gebührenziffern des EBM-Ä zu Gunsten des Vertragsarztes nicht vollständig vor, so ist die KV zur Honorarberichtigung und -rückforderung berechtigt, ohne hierbei Ermessen ausüben zu müssen. § 45 Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 EKV-Ä verdrängen nach § 37 SGB 1 die allgemeinen Regelungen des § 45 SGB 10, der nach seinem Abs. 1 die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte von der Ausübung von Ermessen abhängig macht. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 18. Februar 2009, S 79 KA 17/07, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Fachärztin für Innere Medizin, nahm bis zum 30. September 2005 an der hausärztlichen Versorgung teil und verfügte ursprünglich über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Substitutionsbehandlungen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16. Juli 2003 gelangte die Beklagte durch ihre Prüfungskommission aufgrund einer Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben im Rahmen der Substitutionsbehandlung für das Abrechnungsquartal IV/02 zum „Gesamtergebnis mit der Stufe 3 (erhebliche Beanstandungen)“. Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 31. Mai 2005 widerrief die Beklagte die der Klägerin erteilte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Substitutionsbehandlungen mit Wirkung vom gleichen Tage. Sie stützte den Widerruf auf § 12 der „Regelung der KV Berlin zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben in der Substitutionsbehandlung vom 22.01.2004“ und begründete ihn damit, dass die zuständige Prüfungskommission bei der Wiederholungsprüfung für das Abrechnungsquartal II/04 zum „Gesamtergebnis mit der Stufe 4 (schwerwiegende Beanstandung)“ gelangt sei. Für folgende vier Patienten hätten die Einzelbeurteilungen schwerwiegende Beanstandungen nach Stufe 4 ergeben: Randnummer 3 „ Patient: E, F geb. 1955 Es fehlen Urinkontrollen des Prüfquartals, Laborunterlagen bei Hepatitis C, Nachweis der PSB und eine ausreichende Anamnese. Patient: H, M geb. 1967 Es fehlen Urinkontrollen des Prüfquartals, Nachweis der PSB und eine ausreichende Diagnostik und Anamnese. Patient: N, F geb. 1971 Es fehlt der PSB Nachweis sowie die Patientenvereinbarung (Vertrag). Die Anamnese ist unzureichend und der hohe Beikonsum ist nicht problematisiert worden. Patient: R, B geb. 1981 Es fehlen Urinkontrollen des Prüfquartals, Nachweis der PSB und die Patientenvereinbarung (Vertrag). Die Anamnese ist unzureichend und der hohe Beikonsum ist nicht problematisiert worden.“ Randnummer 4 Ferner enthält dieser Bescheid im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung folgende Passage: Randnummer 5 „Unabhängig davon geben wir Ihnen weiterhin zur Kenntnis, dass aufgrund des Gesamtergebnisses (Stufe 4) die bereits erfolgte Vergütung aller erbrachten Substitutionsbehandlungen der überprüften Quartale (hier: 4. Quartal 2002 und 2. Quartal 2004) auf dem Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zurückgefordert wird und der Vorgang diesbezüglich an die Abteilung Abrechnung/Honorarverteilung weitergeleitet wird.“ Randnummer 6 Unter Verweis auf diese Passage gab die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2006 bekannt, „in welcher Größenordnung auf dieser Grundlage und in welcher Höhe Honorar zurückgefordert wird“: Randnummer 7 Quartal EBM-Nr.: Anzahl IV/2002 202 979 203 260 II/2004 202 1.182 203 322 204 1 Randnummer 8 Die Honorarfestsetzungsbescheide der Quartale IV/02 und II/04 würden dahingehend abgeändert, dass sich der Honoraranspruch in Höhe des Rückforderungsbetrages mindere: Randnummer 9 Quartal IV/2002 4.840,49 € Quartal II/2004 6.085,26 € 10.925,75 € abzüglich 2,4 % Verwaltungskosten 262,22 € 10.663,53 € Randnummer 10 Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2006 zurück; wegen dessen Begründung wird auf Bl. 36 bis 41 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Randnummer 11 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 die Bescheide vom 25. Januar 2006 und 29. August 2006 in Höhe von 8.768,33 € auf und verpflichtete sich, der Klägerin die zur Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen in einem Umfang von 80 % zu erstatten. Die Beklagte begründete diesen Bescheid damit, dass ihr ausweislich des Bescheides vom 16. Juli 2003 bekannt gewesen sei, dass der Behandlungsfall des Patienten M H nicht abrechnungs- und vergütungsfähig sei, so dass wegen der Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Rückforderungen für diese Substitutionsbehandlungen mit dem Bescheid vom 25. Januar 2006 nicht mehr habe verlangt werden können. Der verbleibende Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.157,42 € sei in folgender Tabelle dargestellt: Randnummer 12 Patient Kostenträger EBM- Nr. Anzahl Punkte EBM- Nr. Anzahl Punkte Wertig- keit F E AOK Berlin 202 86 6.880 203 28 5.600 455,52 M H AOK Berlin 202 79 6.320 203 21 4.200 383,98 B R BKK VBU 202 88 7.040 203 28 5.600 518,24 H B Barmer 202 85 6.800 203 28 5.600 486,08 F N KKH 202 55 4.400 203 18 3.600 313,60 Gesamt 2.157,42 Randnummer 13 Die von ihr – der Beklagten – nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Qualitätsprüfungs-Regelung zu treffende Ermessensentscheidung enthalte eine Abwägung, ob die Schwere der zum Teil wiederholten Beanstandungen die Rückforderung aller angeforderten Substitutionsbehandlungen der Patientenliste rechtfertige. Die Rückforderung sei nicht zu beanstanden, da die Gesamtbewertung der Stufe 4 darauf schießen lasse, dass in nennenswertem Umfang Leistungen nicht den Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger entspreche. Betrachte man das Verhältnis der Einzelbewertung, so hätten von fünf geprüften Patientendokumentationen vier mit Stufe 4, also schwerwiegenden Beanstandungen, bewertet werden müssen. In diesen vier Einzelfällen könne aufgrund der festgestellten Mängel, u.a. fehlende Urinkontrollen, Laborunterlagen, keine ausreichende Anamnese, nicht davon ausgegangen werden, dass die Leistungen nach den EBM-Ziffern 202 und 203 (Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) ordnungsgemäß bzw. vollständig erbracht worden seien. Aufgrund der Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung mit Stufe 4 müsse auch zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass insgesamt im zu prüfenden Zeitraum die Leistungen gegenüber Opiatabhängigen nicht ordnungsgemäß erbracht worden seien, denn nach den Feststellungen der Prüfungskommission fehlten auch im fünften Behandlungsfall die Urinkontrollen, und die Darstellung der Patientensituation sei sehr spärlich gewesen, so dass auch in diesem Behandlungsfall die Leistung nicht vollständig erbracht worden sei. Randnummer 14 Hinsichtlich des aufgehobenen Teils der ursprünglich angegriffenen Bescheide erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Sozialgericht für erledigt. Mit Urteil vom 18. Februar 2009 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zur Kostentragung; wegen des Inhalts des Urteils wird auf Bl. 68 bis 72 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 15 Gegen dieses ihr am 26. Mai 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 26. Juni 2009, zu deren Begründung sie vorbringt: Ein Bescheid vom 16. Juli 2003 sei ihr nicht bekannt. Sämtliche Vorwürfe hinsichtlich der genannten Patienten seien entkräftet worden; einzelfallbezogene konkrete Vorhaltungen seien nicht ersichtlich. Sie habe die Gesamtbewertung mit der Stufe 4 zurückgewiesen und die Pflichtverletzung hinsichtlich jeder Beanstandung bestritten. Dies habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Frage, ob sie – die Klägerin – gegen die Bestimmungen bei der Substitutionsbehandlung verstoßen haben könnte, sei bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Prüfungsausschuss der Ärztekammer Berlin auf Entzug der Zulassung nach § 27 Zulassungsverordnung-Ärzte i.V.m. § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gewesen; dieser Verstoß sei also bereits thematisch verbraucht. Randnummer 16 Fehlerhaft habe i.ü. das Sozialgericht eine Kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass sie – die Klägerin – die Gesamtkosten des Verfahrens zu tragen habe, obwohl die Beklagte im Zuge des gerichtlichen Verfahrens dem Widerspruch quotenmäßig zu nahezu 80 % abgeholfen habe. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2006, beide in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2007, aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung des Senats Verhandlung war, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn in der Form des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2007 sind die angegriffenen Bescheide vom 25. Januar 2006 und 29. August 2006 rechtmäßig. Randnummer 24 Der Senat kann offen lassen, ob die angefochtene Rückforderungsentscheidung der Beklagten von dieser zu Recht auf § 45 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 34 Abs. 4 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV) gestützt wurde oder auf den Regelungen des zum 01. Januar 2004 eingeführten § 106 a SGB V hätte basieren müssen. Denn nach beiden Regelungskomplexen erweist sich die Rückforderung in dem zuletzt noch streitigen Umfange in Höhe von 2.157,42 € als rechtmäßig. Randnummer 25 I. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honoraranforderungen befugt, soweit ein Vertragsarzt bei seiner Quartalsabrechnung Gebührennummern ansetzt, deren Tatbestand durch seine Leistungen nicht erfüllt ist oder die er aus anderen Gründen nicht in Ansatz bringen darf (z.B. Fachfremdheit der Leistung oder Leistungsausschluss). Als Rechtsgrundlage dafür kam bis zum 31. Dezember 2003 ausschließlich § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs 4 Satz 2 EKV-Ä in Betracht. Randnummer 26 1. Diese Regelungen zur sog. sachlich-rechnerischen Richtigstellung implizieren neben der Befugnis zur Änderung bereits bestandskräftiger Honorarbescheide auch die Berechtigung zur Rückforderung von Honorar (zuletzt: BSG, Urteil vom 11. März 2009, Az.: B 6 KA 62/07 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.), welches bei der Vergütung fehlerhaft abgerechneter Gebührenziffern ausgezahlt wurde. Randnummer 27
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