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VG Berlin 35. Kammer 35 K 88.09 Urteil Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht § 9 Abs 1 S 1 GlüStVtr BE, § 9 Abs 1 S 2 GlüSt

Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht Orientierungssatz

  1. Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist demnach nur für (Veranstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen. (Rn.17)
  2. Eine Erlaubniserteilung an private Sportwettenveranstalter und entsprechende Vermittler läuft der gesetzgeberischen Konzeption diametral zuwider. Mit einer solchen hypothetisch angenommenen Regelung würde dem Gesetzgeber auch seine Möglichkeit zu einer freien Gestaltung des Sportwettenmarktes genommen. (Rn.24)
  3. Es kommt eine vorübergehende Duldung des gegenwärtigen Zustandes unter ergänzender Anwendung der Gewerbeordnung bis zu einer Neuregelung in Betracht. Da eine Gesamtnichtigkeit bzw. -unanwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes unstreitig nicht vorliegt, kann im Übrigen auch ohne eine hypothetische Weitergeltung des Erlaubniserfordernisses auf einzelne im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbotsnormen, wie etwa § 4 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV , zurückgegriffen werden. (Rn.24)
  4. Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erfüllt; gleichwohl kommt es aber nicht in Betracht, die in Frage stehende Untersagungsverfügung hierauf zu stützen, da die Ermächtigungsgrundlage gegen Unionsrecht verstößt und eine Untersagungsverfügung gegen Drittstaatsangehörige deshalb mangels Geeignetheit ermessensfehlerhaft ist. (Rn.33)
  5. Der Glücksspielaufsicht ist es auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in Folge der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Unionsbürger derzeit nicht möglich, rechtmäßige Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt. (Rn.36) Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen, vom
  6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  7. Februar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten gegenüber dem Kläger erlassenen Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin. Randnummer 2 Der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist und zum
  8. Oktober 2008 ein Gewerbe für die Tätigkeit „Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Wettunternehmen“ angemeldet hatte, vermittelte in Berlin, H..., Sportwetten an die ... nach Malta. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  9. Januar 2009 untersagte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen, dem Kläger „für den Bereich des Landes Berlin jegliche Art des Veranstaltens und der Annahme und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür, soweit keine behördliche Genehmigung des Landes Berlin“ vorliege. Weiter wurde ausgeführt: „Jegliche Werbung für in Berlin behördlich nicht genehmigte Sportwetten ist unverzüglich einzustellen und in, an und außerhalb der Betriebsstätte zu beseitigen.“ Als Ermächtigungsgrundlage wurde § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) und mit § 17 Abs. 1 ASOG Bln angeführt, wonach „die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen“ könne. Zur weiteren Begründung wurde unter Bezugnahme auf die oben genannte Betriebsstätte ausgeführt, dass es sich bei der Vermittlung von Sportwetten um Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB handele, deren Veranstaltung ohne behördliche Erlaubnis verboten sei. Eine solche Erlaubnis sei dem Kläger nicht erteilt worden und könne auch nach der Berliner Gesetzeslage nicht erteilt werden. Zudem wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,-- Euro für den Fall angedroht, dass der Untersagungs- und Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen werde. Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 2.000,-- Euro festgesetzt. Randnummer 4 Gegen diese Untersagungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  10. Januar 2009 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom
  11. Februar 2009, zugestellt am
  12. Februar 2009, wies das LABO den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend zu den durch privates Glücksspiel verursachten Gefahren und der Erforderlichkeit der Untersagungsverfügung zur Gefahrenabwehr ausgeführt. Randnummer 5 Mit der am
  13. März 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in dem Verfahren VG 35 L 42.09, wonach er von einer verfassungs- und europarechtswidrigen Rechtslage ausgeht. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Referat Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Ordnungswidrigkeiten/Glücksspielwesen, vom
  14. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  15. Februar 2009 aufzuheben Randnummer 8 und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung verweist er auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang stehe, und führt hierzu mit Schriftsatz vom
  16. November 2010 vertiefend aus. Randnummer 12 Dem Antrag des Klägers vom
  17. Januar 2009 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  18. April 2009 (VG 35 L 42.09) stattgegeben. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg indes mit Beschluss vom
  19. Januar 2010 entsprochen und den Antrag unter Änderung des vorgenannten Beschlusses der Kammer abgelehnt (OVG 1 S 58.09). Randnummer 13 Das Verfahren hat die Kammer mit den Verfahren VG 35 A 264.08, VG 35 K 75.09, VG 35 K 159.09, VG 35 K 253.09, VG 35 K 355.09 und VG 35 K 412.09 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten zu dem Verfahren VG 35 L 42.09 / OVG 1 S 58.09 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe A. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfügt insbesondere über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 15 Er kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu beantragen (so wohl aber VG Regensburg, Beschluss vom
  20. April 2008 – RO 4 S 08.252 –, juris, Rn. 17, 19; insoweit jedoch ausdrücklich nicht bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom
  21. Juli 2008 – 10 CS 08.1364 –, Rn. 11, juris: Randnummer 16 „Die Antragsteller haben … die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für Vermittler privater Wettangebote ein Erlaubnisverfahren bereit stünde, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Sie haben zutreffend ausgeführt, dass das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 GlüStV grundsätzlich nur für Veranstalter und Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden ist und dass nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 5 GlüStV die Erteilung einer solchen Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ausgeschlossen ist. Die Veranstaltung von Sportwetten ist in Bayern ausnahmslos dem Freistaat oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privat-rechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, vorbehalten. Es besteht insofern weiterhin ein reines Staatsmonopol, das die Vermittlung privater Wettangebote ausschließt. Das Genehmigungsverfahren für Vermittler staatlicher Wettangebote ist nicht darauf angelegt, auch als Genehmigungsverfahren für Vermittler privater Wettangebote zu dienen, so dass die Antragsteller auch nicht auf die Durchführung dieses Verfahrens verwiesen werden können.“) Randnummer 17 Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV ist demnach nur für (Veranstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Erlaubnis an Vermittler privater Sportwettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV ausgeschlossen (dazu ausführlich Urteil vom
  22. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 40 ff., sowie weitere Urteile; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  23. Oktober 2010 – OVG 1 S 154.10 –, juris, Rn. 6 ff.). Randnummer 18 Es besteht auch keine Möglichkeit, im Wege der Auslegung das Genehmigungsverfahren des § 4 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 GlüStV für Vermittler staatlich veranstalteter Sportwetten auch als ein Genehmigungsverfahren für private Wettangebote zu verstehen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsmangel (vorliegend die vom OVG Berlin-Brandenburg [a.a.O.] unterstellte Unionsrechtswidrigkeit des im Glücksspielstaatsvertrag geregelten staatlichen Sportwettenmonopols) nicht zur Gesamt-, sondern nur zur Teilnichtigkeit des Gesetzes führt, sofern die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom
  24. August 2008 – 9 B 42/08 –, juris, Rn. 13, und vom
  25. August 1991 – 4 NB 3/91 –, juris, Rn. 16 ff.). Beide Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Randnummer 19 Zum einen würde ein Erlaubnisverfahren, das auch die Zulassung privater Vermittler einbezieht, weitere grundlegende gesetzliche Regelungen erfordern, die das Gericht nicht fingieren kann (zum Gebot richterlicher Zurückhaltung vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  26. Dezember 2009 – OVG 1 S 11.09 –, juris, Rn. 14). Beispielsweise müsste der Gesetzgeber klären, ob der private Vermittler eine „Annahmestelle“ im Sinne des § 3 Abs. 5 GlüStV betreibt, ob dann eine Erlaubnis für ihn nur über einen Antrag der DKLB beim Beklagten und nur für die DKLB zu erlangen wäre (vgl. § 8 Abs. 1 AG GlüStV ), ob die Erteilung der so beantragten Erlaubnis mit der Begründung, es gebe bereits 1.100 Annahmestellen (der DKLB) in Berlin, abgelehnt werden könnte (vgl. 8 Abs. 6 AG GlüStV), oder ob der Betreiber einer Sportwett-Annahmestelle eine gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des § 3 Abs. 6 GlüStV betreibt und dann schon deshalb die Einrichtung einer örtlichen Verkaufsstelle unzulässig wäre (vgl. § 13 Abs. 2 AG GlüStV ), ob der Betreiber einer Annahmestelle eine vom Land Berlin erteilte Erlaubnis des privaten (ausländischen) Veranstalters nachweisen müsste, und - falls ja - nach welchen vom Gesetzgeber unstreitig nicht vorgesehenen Regelungen der Veranstalter diese Erlaubnis beantragen und erhalten können sollte, falls nein, aus welchem Grund nicht der Veranstalter, wohl aber der Vermittler eine Erlaubnis innehaben müsste. Randnummer 20 Darüber hinaus ist ein hypothetischer Wille des Gesetzgebers, im Falle einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols ein Zulassungsverfahren für private Sportwett-Vermittler zu schaffen, nicht ansatzweise zu erkennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig in der gesamten Regelungsstruktur des Glücksspielstaatsvertrages wie des Berliner Ausführungsgesetzes für ein staatliches Sportwettenveranstaltungsmonopol ausgesprochen. Eine hiervon abweichende, alternativ in eine andere Richtung gehende Absicht ist dem Gesetzgeber im vorliegenden Fall nicht zu unterstellen, mögen auch rechtspolitische Erwägungen für die Aufrechterhaltung mancher Norm bezüglich der Erlaubnisvorgaben sprechen. Ebenso hilft der Hinweis auf die Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. Abgeordnetenhaus-Drs. 16/0826, Anlage 11, S. 5), wonach „die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten … allgemein für staatliche wie für private Veranstalter gelten“ sollen, im Hinblick auf ein (hypothetisches) Erlaubniserfordernis nicht weiter. Denn zugleich schließt der Gesetzgeber nach seiner weiteren Begründung private Veranstalter von der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential aus (a.a.O., S. 6). Damit hat sich der Gesetzgeber für den einen der beiden vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
  27. März 2006 (– 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276) aufgezeigten Wege zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes entschieden, nämlich gerade nicht für eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmer (a.a.O., S. 317), sondern für eine möglichst konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung orientierte Ausgestaltung des Wettmonopols. Im Wissen, dass ein Monopol im vorgesehenen Umfang seines Gesetzes unionsrechtlich nicht aufrechtzuerhalten ist, hätte der Normgeber angesichts dessen mit Sicherheit nicht den allein auf das von ihm angestrebte Monopol zugeschnittenen Erlaubnisvorbehalt über das gegebene Maß hinaus geöffnet, sondern vielmehr strengere Vorgaben an die Werbemaßnahmen des staatlichen Veranstalters verabschiedet und entschieden auf der Bekämpfung der Spielsucht deutlich dienlichere Normen für außerhalb des Glücksspielstaatsvertrages geregelte (gewerbliche) Glücksspiele hingearbeitet. Davon, dass der Gesetzgeber einen Glücksspielstaatsvertrag mit einer möglichen Erlaubnis auch für die private Veranstaltung von Sportwetten und die entsprechende Vermittlung beschlossen hätte, ist demgegenüber nicht auszugehen. Wie die Beratungen zu einem neuen Glücksspielsstaatsvertrag zeigen, sind sich die Vertragspartner selbst heute in Kenntnis der unionsrechtlichen Vorgaben noch immer nicht darin einig, ob eine gesetzlich normierte Zulassung privater Sportwettveranstalter vereinbart werden soll oder nicht (vgl. „Länder prüfen Liberalisierung bei Sportwetten“ vom
  28. Oktober 2010, unter www.welt.de). Die Vorbereitungen für eine entsprechende Befassung des Gesetzgebers mit dieser Materie sind mit derzeit noch offenem Ausgang veranlasst. Randnummer 21 Es bestehen demnach zumindest ausreichende Zweifel an dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers, die Möglichkeit einer Erlaubnis für die Sportwettveranstaltung durch private Wettunternehmen und die entsprechende Vermittlungstätigkeit einzuführen. Randnummer 22 In der o.g. Entscheidung vom
  29. August 1991 hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt (a.a.O., Rn. 16 a.E.): Randnummer 23 „Das Normenkontrollgericht ist nicht befugt, durch seine Entscheidung ein planerisches Ergebnis festzustellen, das letztlich eine Veränderung des zugrunde gelegten städtebaulichen Konzepts der Gemeinde bewirkt. Vielmehr hat das Gericht es im Zweifel der Gemeinde zu überlassen, die von ihr als angemessen und städtebaulich erforderlich angesehenen neuen planerischen Maßnahmen zu ergreifen.“ Randnummer 24 Entsprechend liegt es hier. Eine Erlaubniserteilung an private Sportwettenveranstalter und entsprechende Vermittler liefe der gesetzgeberischen Konzeption diametral zuwider. Mit einer solchen hypothetisch angenommenen Regelung würde dem Gesetzgeber auch seine Möglichkeit zu einer freien Gestaltung des Sportwettenmarktes genommen. Vielmehr kommt eine vorübergehende Duldung des gegenwärtigen Zustandes unter ergänzender Anwendung der Gewerbeordnung bis zu einer Neuregelung in Betracht. Da eine Gesamtnichtigkeit bzw. -unanwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes unstreitig nicht vorliegt (vgl. die o.g. Rspr. der Kammer), kann im Übrigen auch ohne eine hypothetische Weitergeltung des Erlaubniserfordernisses auf einzelne im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbotsnormen, wie etwa § 4 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 GlüStV , zurückgegriffen werden (s.a. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV : „Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.“; dazu, dass etwa Wetten bezogen auf Hunde- oder Schneckenrennen ohnehin keine Sportwetten im Sinne des GlüStV sind, s. VG Berlin, Urteil vom
  30. November 2009 – VG 35 A 247.06 –, a.a.O., Rn. 94). Ist nach dem obigen Ergebnis auf das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 4 GlüStV wegen seiner unionsrechtsbedingten Unanwendbarkeit zu verzichten, ist es auch nicht angängig, dennoch – gleichsam im Wege einer „hypothetischen Analogie“ – die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung aus § 7 AG GlüStV (ähnlich § 4 NdsGlüSpG; der Begriff der Zuverlässigkeit findet indes in § 7 AG GlüStV im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NdsGlüSpG keine Erwähnung) heranzuziehen. Hierfür besteht angesichts der weiter anwendbaren o.g. Verbotsnormen des GlüStV und der ebenso möglichen Inanspruchnahme des § 35 GewO – der im Übrigen vergleichbar zu § 4 Abs. 1 NdsGlüSpG ebenfalls an eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anknüpft – auch keine Notwendigkeit. Es bleibt daher – dem Bundesverwaltungsgericht folgend – allein dem Gesetzgeber überlassen, das von ihm angestrebte Regelungsmodell umzusetzen. Randnummer 25 Zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu einem fortbestehenden Erlaubniserfordernis (Beschluss vom
  31. Juli 2010 – OVG 1 S 80.09 –, S. 6 f. des Umdrucks) sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die dort benannten Beispiele, die die Erforderlichkeit eines Erlaubnisverfahrens unterstreichen sollen, zu kurz greifen, denn die Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle oder das Angebot von Live-Sportwetten sind nach dem Gesetz nicht nur „nicht erlaubnisfähig“, sondern nach § 8 Abs. 4 AG GlüStV und § 21 Abs. 2 S. 3 GlüStV verboten (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom
  32. November 2009 – VG 35 A 247.06 –, juris, Rn. 74 ff., zu § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV etwa VG Berlin, Urteil vom
  33. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 75 ff.). Eine tragfähige Begründung dafür, dass darüber hinaus für die gesamte - also auch die mit dem Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrages konforme und damit jedenfalls für staatliche Anbieter grundsätzlich genehmigungsfähige - Tätigkeit des Klägers materiell keine Genehmigung erteilt werden könne, bleibt das Oberverwaltungsgericht auch in seinem Beschluss vom
  34. Oktober 2010 (– OVG 1 S 154.10 –, juris) schuldig, was zugleich auch die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit einer vollumfänglichen Untersagungsverfügung in Frage stellt. Das Verbot von Live-Wetten beispielsweise könnte ohne Weiteres schon durch eine entsprechend spezifizierte Untersagungsverfügung (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  35. September 2008 – VG 35 A 576.07 –, juris, Rn. 90 ff.) oder ggf. eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG durchgesetzt werden. Randnummer 26 Die strafrechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn. 17) zurzeit seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum
  36. Januar 2008 finden in der Rechtsprechung des zuständigen Strafsenats des Kammergerichts keine Stütze (vgl. Urteil vom
  37. Juli 2009 – [2] 1 Ss 541/08 [11/09] –, juris). Randnummer 27 Auf der anderen Seite entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht dadurch, dass der Kläger nach dem Glücksspielstaatsvertrag - wie dargelegt - keine Erlaubnis zum Vermitteln der von ihm angebotenen Sportwetten erhalten kann (dazu, dass die bloße Tatsache, dass der Antragsteller über keine Erlaubnis für seine Wettvermittlung verfügt, für sich die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermag, wenn für den betreffenden Antragsteller gar nicht die Möglichkeit besteht, eine derartige Erlaubnis zu erlangen, und wenn dieser Ausschluss in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  38. Juli 2008 – 11 MC 71/08 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; a.A. VG Bayreuth, Beschluss vom
  39. Mai 2008 – B 1 S 08.445 –, S. 7 des Umdrucks; in diese Richtung auch Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, § 4 GlüStV Rn. 44). Wegen des Charakters des Erfordernisses des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses als Missbrauchsausschluss (Rennert, in: Eyermann, VwGO,
  40. Aufl. 2010, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.) sind keine übertriebenen Anforderungen an die Voraussetzungen des Rechtsschutzbedürfnisses zu stellen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt daher nur dann, wenn der Erfolg der Klage oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden in keiner Weise verbessern würde (vgl. Rennert, a.a.O., vor § 40 Rn. 16 m.w.N.). Auch wenn durch die Aufhebung der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung die Tätigkeit des Klägers nicht erlaubt wird, so ist es zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses doch ausreichend, dass er besser gestellt wäre, wenn er keiner – zwangsmittelbewehrten – Untersagungsverfügung ausgesetzt wäre (dazu ausführlich Urteil vom
  41. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 43, sowie weitere Urteile). B. Randnummer 28 Die Klage gegen die Untersagungsverfügung ist auch begründet, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 29 Die Untersagungsverfügung lässt sich jedenfalls nicht in verfassungskonformer Weise und ermessensfehlerfrei auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV stützen (dazu I.). Auch die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 17 ASOG stellt vorliegend keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar (dazu II.). Dem Gericht ist es ferner vorliegend nicht möglich, nach § 47 VwVfG die rechtswidrige Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels in eine andere rechtmäßige Untersagungsverfügung umzudeuten (dazu III.). Randnummer 30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist die jetzige Sach- und Rechtslage. Bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da der Beklagte ein Verbot mit einer sich ständig aktualisierenden Verpflichtung erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO,
  42. Aufl. 2009, § 113 Rn. 43). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit sind daher Auswirkungen der Veränderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom
  43. April 2008 – VG 35 A 52.08 –, Rn. 16, Urteil vom
  44. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, Rn. 49, beide juris; ferner Steegmann, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Rechtsschutzsystem Rn. 7, 24). I. Randnummer 31 Maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Anbietens von unerlaubten Sportwetten ist § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV (im Folgenden: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV). Das am
  45. Dezember 2007 veröffentlichte Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel (Glücksspielgesetz – GlüG, GVBl. 2007, 604) mit dem Zustimmungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – GlüStVG, Art. I GlüG), dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV, Art. II GlüG) und den Gesetzen zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLBG, Art. III GlüG), des Spielbankengesetzes (Art. IV GlüG), des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG, Art. V), der Verwaltungsgebührenordnung (Art. VI GlüG) und der Regelung des Inkrafttretens und Außerkrafttretens (Art. VII GlüG) ist am
  46. Dezember 2007 (Art. VII S. 1 GlüG) in Kraft getreten. Laut Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist der Glücksspielstaatsvertrag am
  47. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, GVBl. 2008, S. 8). Randnummer 32 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen.
  48. Randnummer 33 Zwar sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erfüllt; gleichwohl kommt es aber nicht in Betracht, die in Frage stehende Untersagungsverfügung hierauf zu stützen, da die Ermächtigungsgrundlage gegen Unionsrecht verstößt und eine Untersagungsverfügung gegen Drittstaatsangehörige deshalb mangels Geeignetheit ermessensfehlerhaft ist. a. Randnummer 34 Das Anbieten von Sportwetten in Berlin und die Übermittlung an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist von der Dienstleistungsfreiheit geschützt (dazu ausführlich Urteil vom
  49. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 201 ff., sowie weitere Urteile). Randnummer 35 Der Kläger ist zwar als türkischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger i.S.d. Art. 20 AEUV (bisher Art. 17 EGV), sondern sog. Drittstaatsangehöriger, und kann sich daher nicht auf die Grundfreiheiten des AEUV berufen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom
  50. Juli 2008 – 1 K 547.07 –, Rn. 77; VG Karlsruhe, Urteil vom
  51. September 2008 – 2 K 1637.08 –, Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom
  52. April 2007 – 3 W 24/06 –, Rn. 106 ff., alle juris). Von der Möglichkeit des Art. 56 S. 2 AEUV (bisher Art. 49 S. 2 EGV), die Dienstleistungsfreiheit auf in der Union ansässige Drittstaatsangehörige auszudehnen, wurde – soweit ersichtlich – bislang kein Gebrauch gemacht. Eine Einbeziehung erfolgt auch nicht durch ein Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei und insbesondere nicht auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom
  53. April 2007 – 3 W 24/06 –, juris, Rn. 108 f.; Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV,
  54. Aufl. 2007, Art. 49 Rn. 7). Randnummer 36 Insoweit ist aber daran zu erinnern, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV die Untersagung des unerlaubten Glücksspiels in das – pflichtgemäß auszuübende (§ 40 VwVfG, § 114 VwGO) – Ermessen der Glücksspielaufsicht stellt. Der Glücksspielaufsicht ist es auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in Folge der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Unionsbürger derzeit nicht möglich, rechtmäßige Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, die Sportwetten an einen Vertragspartner vermitteln, der in einem anderen Mitgliedstaat eine ähnliche Dienstleistung erbringt (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Urteil vom
  55. Oktober 2010 – VG 35 K 262.09 –, juris). Mit einem Einschreiten ausschließlich gegen Sportwettenvermittlungen zur T... durch im Bundesgebiet ansässige Drittstaatsangehörige lässt sich aber das mit den Untersagungsverfügungen verfolgte Ziel nicht erreichen, landesweit die Vermittlung von Sportwetten durch Private zu unterbinden, um auf diese Weise die Spielleidenschaft zu begrenzen und die Spielsucht zu bekämpfen. Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  56. November 2008 – VG 35 A 577.07 –, juris, Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom
  57. Juli 2008 – 1 K 547.07 –, juris, Rn. 78, – 1 K 2130.07 –, S. 30 f. des Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom
  58. September 2008 – 2 K 1637.08 –, juris, Rn. 43 f.; sowie bereits OVG Saarland, Beschluss vom
  59. April 2007 – 3 W 24/06 –, juris, Rn. 112 ff.). Die Maßnahme ist vielmehr angesichts der Vielzahl von nicht zu untersagenden Vermittlungen ungeeignet. Im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten ist es unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht. Randnummer 37 Die infolge der Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV ausgeschlossene Erfüllung der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV durch die Ver-mittler von Sportwetten an die ... stellt für Unionsbürger auch eine – rechtfertigungsbedürftige – Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit dar, was nach dem Vorgenannten auch für den Kläger als türkischen Staatsbürger zu berücksichtigen ist. Randnummer 38 Dem steht nicht entgegen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Konzession nur eine auf diesen Mitgliedstaat beschränkte Berechtigung vermittelt. Da es für die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, allein auf die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat ankommt, ist es unerheblich, dass – worauf der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend hinweisen – die ausländische Erlaubnis des Wettveranstalters keine Erlaubnis darstellt, außerhalb dieses Landes und insbesondere im Land Berlin Sportwetten zu vermitteln (VG Berlin, Urteil vom
  60. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 218; EuGH, Urteil vom
  61. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, unter http://curia.europa.de, Rn. 112 f.). Für die Rechtmäßigkeit des Angebots in dem anderen Mitgliedstaat kann auch nicht maßgeblich sein, ob das Angebot nur in einem Teil des Mitgliedstaats (z.B. einem österreichischen Bundesland) rechtmäßig ist (offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  62. November 2006 – 1 S 122.06 –, OVGE 27, 301 [310], bei juris Rn. 24). Randnummer 39 Das Unternehmen T..., an das der Kläger in Deutschland angenommene Sportwetten vermittelte, erbringt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union selbst rechtmäßig Sportwetten und somit der klägerischen Dienstleistung ähnliche Angebote. Das Unternehmen T... verfügt über eine „Class II Remote Gaming Licence“, wie sich der regelmäßig aktualisierten Liste der „Licensed Operators: Class 2“, die auf der Website der maltesischen Glücksspielbehörde abrufbar ist, ergibt (http://www.lga.org.mt, Stand:
  63. Oktober 2010). Randnummer 40 Zur Frage der Ähnlichkeit des Angebots auf Malta ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe etwa in seinem Beschluss vom
  64. Januar 2010 – 1 S 94.09 –, zitiert nach juris, Rn. 16 ff.) zu ergänzen, dass die Ähnlichkeit des hiesigen Angebots mit dem Internetwettangebot auf Malta zweifelsfrei gegeben ist, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Wetten um Internetsportwetten handelt (in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  65. Januar 2010 – 1 S 94.09 –, zitiert nach juris, Rn. 7). Aber auch wenn überwiegende Gründe dafür sprechen, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Wetten lediglich um „über“ Internetleitungen übermittelte Wetten und nicht um „im“ Internet angebotene Wetten handelt (dazu bereits ausführlich VG Berlin, Urteil vom
  66. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, zitiert nach juris, Rn. 64 ff.; sowie weitere Urteile), ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet. Die Ähnlichkeit der Dienstleistung ergibt sich bereits aus der Identität zwischen dem auf Malta erstellten und dort zumindest über Internet angebotenen und dem in Deutschland vermittelten Wettangebot durch den Kläger (siehe bereits VG Berlin, Urteile vom
  67. November 2008 – VG 35 A 17.07 –, Rn. 28; und vom
  68. Dezember 2008 – VG 35 A 346.06 –, Rn. 32, beide zitiert nach juris). Soweit die Ähnlichkeit der Dienstleistung damit in Frage gestellt wird, dass auf Malta die Wetten nur im Internet („Cyberspace“) angeboten werden dürften, in Deutschland hingegen ausschließlich in Annahmestellen (in diese Richtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  69. Januar 2010 – 1 S 94.09 –, zitiert nach juris, Rn. 18), vermag dies keine durchgreifenden Zweifel an der Ähnlichkeit zu begründen. Zwar ist dem Beklagten und dem Oberverwaltungsgericht zuzugeben, dass Internet-Sportwetten und das Angebot von Sportwetten in Annahmestellen nicht gleichzustellen sind. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, da die zur Eröffnung der Dienstleistungsfreiheit erforderliche Ähnlichkeit der Dienstleistung (ausführliche Nachweise im Urteil der Kammer vom
  70. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 –, zitiert nach juris, Rn. 215; siehe jüngst EuGH, Urteil vom
  71. September 2009 – Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] –, NJW 2009, 3221, Rn. 50 f.) gerade keine Gleichheit der Dienstleistung und damit auch keine Gleichstellung erfordert. Selbst wenn es für die Beurteilung der Ähnlichkeit einer Dienstleistung nicht nur auf den Inhalt der Dienstleistung (hier Wettangebot), sondern auch auf ihre Form (hier: Angebot im Internet oder in Annahmestellen) ankommen sollte, so wäre doch entscheidend, dass die nach übereinstimmender Ansicht gefährlichere Angebotsform der Internetwette (dazu VG Berlin, Urteil vom
  72. November 2009 – VG 35 A 247.06 –, zitiert nach juris, Rn. 78 ff.; zu den unterschiedlichen Gefahrenmomenten auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  73. Januar 2010, a.a.O., Rn. 18, ohne besondere Gefahrmomente des Angebots in Annahmestellen aufzuzeigen) auf Malta erlaubt sind und daher von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Gleichsam in einem Erst-Recht-Schluss müssen dann aber auch die in Annahmestellen entgegengenommenen Sportwetten unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, da insofern – jedenfalls was die Form des Angebots anlangt – von ihnen spezifische Gefahren nicht ausgehen. Randnummer 41 Nach Ansicht der Europäischen Kommission werden sogar alle Dienstleistungen von der Dienstleistungsfreiheit erfasst, die ein Leistungserbringer potentiellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, durch Kommunikationsmittel anbietet und die er ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (Europäische Kommission, Schriftsatz vom
  74. Mai 2008 – JURM [2008] 64/PD/hb in der Rs. C-46/08 [Carmen Media], Rn. 17). Nach dieser Auffassung setzt die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nicht voraus, dass der Dienstleistungserbringer seine Tätigkeit auch in dem anderen Mitgliedstaat, wo er ansässig ist, (in ähnlicher Weise) erbringen darf (Europäische Kommission, ebd., Rn. 19; offen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  75. Oktober 2006 – 1 S 90.06 –, juris, Rn. 24). Für diese Ansicht spricht, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit ohne Bedeutung ist, wenn eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat nur zu dem Zweck errichtet wurde, um sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder sogar ausschließlich ausgeübt werden soll (EuGH, Urteil vom
  76. September 2003 [Inspire Art] – Rs. C-167/01 –, EuGHE 2003, 10155, Rn. 95 m.w.N.). Übertragen auf die hier einschlägigen Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit bedeutet dies, dass es europarechtlich unerheblich ist, wenn ein Wettanbieter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur für die Vermittlung nach Deutschland nutzt. Randnummer 42 Im Übrigen lässt auch der Gerichtshof der Europäischen Union – vormals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – (EuGH) keine Zweifel daran erkennen, dass die klägerische Tätigkeit dem Schutzbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten unterfällt (vgl. EuGH, Urteil vom
  77. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, unter http://curia.europa.eu, Rn. 55 ff.). b. Randnummer 43 Das im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Monopol widerspricht der in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderung, dass die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Monopol aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteile vom
  78. Oktober 1999 – Rs. C-67/98 [Zenatti] –, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom
  79. November 2003 – Rs. C-243/01 [Gambelli] –, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, 67, vom
  80. März 2007 – Rs. C-338/04 u.a. [Placanica] –, EuGHE 2007, 1891, Rn. 53, vom
  81. September 2009 – Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa] –, NJW 2009, 3221, Rn. 61, und vom
  82. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, Rn. 97 – und – Rs. C-46/08 [Carmen Media] –, Rn. 55, unter http://curia.europa.eu). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Hindernisse für die Dienstleistungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren (d.h. diskriminierungsfreien) nationalen Maßnahmen ergeben, sind ferner nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom
  83. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, Rn. 78, und – Rs. C-46/08 [Carmen Media] –, Rn. 60, unter http://curia.europa.eu; s.a. VG Berlin, Urteil vom
  84. September 2008 – VG 35 A 576.07 –, juris, Rn. 238 ff., m.zahlr.w.N. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehören der Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sowie insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht und der Schutz der Spieler vor unlauteren Glücksspielangeboten zu den Gründen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können. aa) Randnummer 44 Eine solche Begrenzung ist indes nur zulässig, wenn sie „in erster Linie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und wenn die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche [bzw. nützliche] Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist“ (vgl. EuGH, Urteile vom
  85. Oktober 1999 – Rs. C-67/98 [Zenatti] –, EuGHE 1999, 7289, Rn. 35 f., vom
  86. November 2003 – Rs. C-243/01 [Gambelli] –, EuGHE 2003, 13031, Rn. 62, und vom
  87. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, unter http://curia.europa.de, Rn. 104); anderenfalls würde eine solche Politik die Glücksspieltätigkeit nicht auf kohärente und systematische Weise begrenzen und daher nicht geeignet sein, die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung der Spielsucht der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom
  88. Juni 2010 – Rs. C-258/08 [Ladbrokes] –, Rn. 28 unter http://curia.europa.eu). Denn das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, zählt nicht zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Unionsvertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (EuGH, Urteile vom
  89. September 2010 –Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, a.a.O., Rn. 105 a.E.). Randnummer 45 Vorliegend indes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Zweckabgaben erzielten Fördermittel zur Finanzierung sozialer Aktivitäten vom Gesetzgeber nur als erfreuliche Nebenfolge des staatlichen Glücksspielmonopols verstanden würden. Vielmehr bilden die fiskalischen Interessen einen – wenn nicht den entscheidenden – Hauptgrund für die Beibehaltung des staatlichen Monopols in dem durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelten Bereich. Für ein nur beiläufiges Hinzutreten der Einnahmen zu den anderen in § 1 GlüStV genannten Zielen, insbesondere das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, streiten die von der Kammer gewonnenen Befunde gerade nicht. Dabei sind zur Ermittlung der gesetzgeberischen Absichten (auch) im Rahmen europarechtlicher Wertungen der Gesetzesentwurf und die Berichte aus der – zumal abschließenden – parlamentarischen Debatte heranzuziehen (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom
  90. März 2007 – E-1/06 [Gaming Machines] – Rn. 33, unter www.eftacourt.int). In der einleitenden Begründung zum Berliner Glücksspielgesetz führt der Landesgesetzgeber aus (Drs. 16/0826 des Abgeordnetenhauses von Berlin vom
  91. September 2007, S. 4), dass der bei einer partiellen Öffnung des Monopols zu befürchtende Wegfall des – von ihm so bezeichneten – staatlichen Glücksspielmonopols zur Folge hätte, „dass sich die Ziele des Staatsvertrages nicht gleichwertig verwirklichen ließen und die Einnahmen der Länder aus dem staatlichen Glücksspielmonopol weitgehend entfielen“ (vgl. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom
  92. Juli 2008 – VG 35 A 108.07 –, juris, Rn. 78). Randnummer 46 Dieser auch aus Letztgenanntem erkennbare Interessenkonflikt wird in Berlin konkret weiter deutlich, wenn man die Zuordnung der beispielsweise im Jahr 2008 zur Verfügung gestellten Zuwendungen aus Lotto-Mitteln (insgesamt 71,1 Mio. €) bereichsspezifisch aufschlüsselt (vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2008, S. 9): Randnummer 47 „17,8 Mio. € Senatskanzlei (für kulturelle Angelegenheiten); 15 Mio. € Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (zzgl. 13,3 Mio. € an satzungsgemäßen Leistungen für die Jugendarbeit); 7,9 Mio. € Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales; 1,8 Mio. € Senatsverwaltung für Inneres und Sport (zzgl. 13,5 Mio. € an satzungsgemäßen Leistungen für sportliche Zwecke) u.a.“ Randnummer 48 Diese Finanzmittel erscheinen in der Tat als schwer verzichtbar, zumal sie – insbesondere was die satzungsgemäßen Leistungen betrifft – fest eingeplant sein müssen, wie beispielsweise die gesamten Personal- und Verwaltungskosten des Landessportbundes. Der Abgeordnete Statzkowski (CDU) brachte dies in der Beratung im Berliner Abgeordnetenhaus vor der Abstimmung über das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel wie folgt auf den Punkt: „Die Regelfinanzierung von Jugend- und Sportprojekten aus Lottomitteln ist gang und gäbe.“ (Berliner Plenarprotokoll 16/22 vom
  93. Dezember 2007, S. 1875 f.). Mit Bedauern hat deshalb die DKLB festgestellt, dass 2008 der von ihr zuvor festgelegte „Planansatz für die Umsätze um 10,8 Mio. € verfehlt wurde“ (Geschäftsbericht a.a.O., S. 6). Am
  94. September 2008 berichtete die „Berliner Morgenpost“: Randnummer 49 „Auch die Umsätze der Deutschen Klassenlotterie Berlin, die von Werbeverboten und geschlossenen Annahmestellen getroffen wurde, sind seit Jahren rückläufig. 2004 trugen die Tipper noch 349 Millionen Euro in die Lotto-Läden, inzwischen sind es nach Prognosen der Lotto-Gesellschaft 280 Millionen. Randnummer 50 Auch dieser Trend trifft die Gestaltungsmöglichkeiten der Berliner Politiker. Denn insgesamt die Hälfte des Umsatzes geht direkt an die Senatsverwaltungen für Jugend und an die für Sport. 20 Prozent fließen an die Lotto-Stiftung, die das Geld frei für kulturelle oder soziale Projekte verteilen kann. Statt 63 Millionen Euro vor zwei Jahren sind jetzt nur noch 56 Millionen im Topf der Wohltaten. Insgesamt dürften sich die Ausfälle bei den Einnahmen aus Glücksspiel auf rund 40 Millionen Euro belaufen.“ Randnummer 51 Tatsächlich belief sich die Fördersumme im Jahr 2009 wiederum auf 67 Millionen Euro (vgl. „Glück aktuell Extra“, Ausgabe 01/2010). Randnummer 52 Genau auf den genannten Zusammenhang haben auch die Sportminister von Baden-Württemberg und Berlin anlässlich der Sportministerkonferenz vom 19./
  95. November 2009 ausdrücklich hingewiesen, indem sie in einer gesonderten Protokollnotiz geltend machten (http://www.sportministerkonferenz.de/dateien/Beschlüsse%2033.%20SMK

(1). pdf): Randnummer 53 „Es besteht kein rechtlich zwingender Grund, das Wettspielmonopol ganz oder teilweise aufzuheben. Bei einer Abkehr vom Monopol ist die bisherige Förderung des Sports in Art und Umfang gefährdet. Erst wenn gesicherte Alternativen zur Finanzierung des Sports im derzeitigen Umfang erarbeitet sind, kann die Veränderung des Monopols verhandelt werden.“ Randnummer 54 Deutlicher lässt sich die (unionsrechtlich unzulässige) Begründung für den Erhalt des Sportwetten-Monopols kaum ausdrücken. Randnummer 55 Insofern liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (auch) seine ohnehin geringen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten wollte, so dass er unter diesem Aspekt kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Rückgang der Spielsucht haben kann; und deshalb sind sowohl die Gesetzesbegründung als auch die damit übereinstimmenden, im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Äußerungen der von den Fraktionen als für diesen Bereich besonders sachkundig benannten Fachleute, die in einem „dreifachen Hoch auf die Begleitfolge“ – nämlich auf die staatlich monopolisierten Lotto-Einnahmen – gipfelten, sehr wohl als überzeugender Ausdruck der eigentlichen, aber unionsrechtlich unzulässigen Intentionen des Gesetzgebers zu verstehen (vgl. dazu die ausführlichen Nachweise im Urteil der Kammer vom
  1. Juli 2008, a.a.O., Rn. 76 bis 83). Randnummer 56 Dieses Ergebnis wird nochmals bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages selbst. Denn der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Carstensen, der den Glücksspielvertragentwurf von 2006 zunächst nicht akzeptieren wollte, stimmte ihm erst im Juli 2007 zu und erklärte zur Begründung, es gebe zurzeit keine rechtssicheren Alternativen zu diesem Monopol, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern (vgl. www.welt.de, „Regierung in Kiel billigt Lotto-Staatsvertrag“ vom
  2. Juli 2007). Sein Innenminister Stegner ergänzte, das Monopol sei der beste Weg, den Suchtgefahren zu begegnen und gleichzeitig die staatlichen Einnahmen für wohltätige Zwecke zu sichern, denn diese Mittel könne man anderweitig nicht „berappen“ (vgl. www.landtag.ltsh.de/plenumonline/September2007). Dass dieses Verständnis dem von den Ministerpräsidenten der Länder ausgearbeiteten und unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag zugrundeliegt, bestätigt auch nochmals der im April 2010 bekannt gewordene Brief des Ministerpräsidenten Bayerns an seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen – der den Glücksspielstaatsvertrag über den
  3. Dezember 2011 hinaus nicht verlängern will –, in dem es heißt: „Dir ist sicher bewusst, dass das Glücksspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung für die Länder ist“, vgl. Spiegel 16/2010, S. 13). Der im Glücksspielsstaatsvertrag in der Erhaltung des Monopols gleichsam als Grundmotivation zu erkennende und damit dem derzeitigen Modell des staatlichen „Glücksspielmonopols“ inhärente Beweggrund der Sicherung der staatlichen Einnahmen aus diesem Bereich und damit das grundsätzliche fiskalische Interesse wohnt nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages über das GlüStVG auch dem Gesetz selbst inne. Randnummer 57 Dem entspricht auch die Selbstdarstellung der staatlichen Sportwette Oddset auf ihrer Internetseite (www.oddset.de, ODDSET-Infos), auf der es vor Darstellung des „Besten Spielschutzes“ heißt: Randnummer 58 „VERLÄSSLICHE SPORT-FÖRDERUNG Randnummer 59 Der neue Glücksspielstaatsvertrag hat die gesetzliche Grundlage zum einen für den Fortbestand des staatlichen Glücksspielangebots geschaffen und somit auch die zukünftige Sportfinanzierung gesichert. Randnummer 60 - Die staatlichen Lotteriegesellschaften fördern den Sport in Deutschland mit rund 500 Mio. Euro jährlich. Randnummer 61 - LOTTO ist seit mehr als 50 Jahren Partner des Sports und des Gemeinwohls. Randnummer 62 - LOTTO stellt insgesamt rund 2,8 Mrd. Euro jedes Jahr für das Gemeinwohl zur Verfügung.“ Randnummer 63 Der vormalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. etwa – Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. –) stellte in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am
  4. Februar 2008 in einer Anhörung zu Verbraucherschutzgesichtspunkten und Binnenmarktrelevanz von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten unter der Überschrift „Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland – Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit“ (unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur entsprechenden schleswig-holsteinischen Rechtslage fest: Randnummer 64 „Zusammengenommen bedeutet dies, dass sich sowohl aus den Äußerungen des Gesetzgebers als auch aus den gesetzlichen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten des Monopolisten die Dominanz des fiskalischen Interesses ergibt.“ Randnummer 65 Das dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegende fiskalische Interesse wird auch durch die Inkorporation des vormalig zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks erzielten Einnahmen vom
  5. Dezember 2003/
  6. Februar 2004 (GVBl. 2004, S. 145) deutlich. Hierzu hat die Kammer unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (– Beschluss vom
  7. August 2008 – KVR 54/07 –, juris, Rn. 127 f.) ausgeführt (Urteil vom
  8. September 2008 – VG 35 A 15.08 –, juris, Rn. 142 f.): Randnummer 66 „Der Beitrag dieser – auch in Zusammenschau zu betrachtenden – Vorschriften und die mit ihnen verbundene Unterbindung ländergrenzenüberschreitender Vermittlung zur Suchtbekämpfung ist allenfalls - wenn überhaupt - nur in äußersten Ansätzen zu erkennen. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
  9. August 2008 (- KVR 54/07 -, www. bundesgerichtshof.de, Rdn. 127 f.) ausgeführt, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt worden seien und ihm, anders als die Lottogesellschaften behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Gründe zugrundelägen; es sei auch nicht ersichtlich, dass die Lottogesellschaften ohne den Regionalisierungsstaatsvertrag einseitig durchsetzbaren Provisionsforderungen der gewerblichen Spielvermittler ausgesetzt wären, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Kanalisierung der Glücksspielsucht gefährden könnten; auch sei nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen übermäßigen Spieleinsätzen, gewerblichen Spielvermittlern und dem Regionalisierungsstaatsvertrag bestehen solle. Die Regelungen des Regionalisierungsstaatsvertrages sind ihrem Grundgedanken nach – nämlich dem Bestreben nach einer von den Ländern als gerechter empfundenen Aufteilung der Einnahmen von Bürgern eines Landes (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 10) – nunmehr in den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere die Regionalisierung der Erlaubniserteilung, eingeflossen; die fehlende Schlüssigkeit in ihrer Begründung ist geblieben.“ (Rn. 143). Randnummer 67 In der Praxis spricht denn auch die Pressemitteilung des DLTB vom
  10. Januar 2010 dafür, dass eine Intensivierung des staatlichen Glücksspiels in Form der Erhöhung der Einnahmen als Ziel erkannt und verfolgt wird („Stabil durch die Krise“, www.lotto.de). Denn darin wird das von ihm angebotene Glücksspiel weiterhin als „Freizeitspaß“ bezeichnet und seiner Freude darüber Ausdruck verleiht, dass ein Plus von Spieleinsätzen habe erzielt werden können, was unter den gegebenen Bedingungen so schwierig wie selten zuvor gewesen sei. Diese Haltung wird an anderer Stelle auch dadurch bestätigt, dass der bayerische Finanzminister angesichts einer Umsatzsteigerung von 7,8 Prozent bei den von Lotto Bayern angebotenen Spielen im Geschäftsjahr 2009 erklärt, dass Prophezeiungen und ständig wiederholte Behauptungen von interessierter Seite, die Umsatzzahlen würden aufgrund des Staatsvertragsmodells drastisch zurückgehen, sich nicht bewahrheitet hätten und auch durch ständiges Wiederholen nicht richtiger würden; die Umsatzzahlen seien nicht zuletzt ein „Erfolg“ der rund 3900 kleinen und mittelständischen Unternehmen, die als Inhaber einer Lotto-Annahmestelle tätig seien (Pressemitteilung von Lotto Bayern [derzeit federführend im DLTB] vom
  11. Januar 2010 „Bayern gewinnen 540 Millionen Euro“, unter www.lotto-bayern.de). Entsprechend äußert sich auch Lotto Toto Thüringen in einer Pressemittelung im Jahr 2010 (www.thueringenlotto.de; Unterstreichung nicht im Original): Randnummer 68 „LOTTO Thüringen 2009 - Jahresrückblick Randnummer 69 141 Mio. Euro Spieleinsätze - 9-prozentiger Zuwachs zu 2008 Randnummer 70 Für den legalen Anbieter der Thüringer Staatslotterien und Wetten im Freistaat Thüringen hat das vergangene Jahr erfolgreich geendet. Randnummer 71 Davon zeugt ein Plus von rund neun Prozent gegenüber dem Jahr 2008 bei den Spieleinsätzen, mit denen die Thüringer an den Staatslotterien und Wetten teilnahmen. Mehr als 141 Millionen Euro, 70 Prozent davon für den Klassiker LOTTO 6aus49, ließen sich die Menschen zwischen Kyffhäuser und Rhön den Freizeitspaß kosten. Zwei Jackpots, im Januar und im September, mit jeweils über 30 Millionen Euro, taten das Ihrige dazu und sorgten für ein gesteigertes Spielinteresse, vor allem bei den Gelegenheitsspielern .“ Randnummer 72 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg von einer haushaltsfernen Entscheidung über die Verwendung der Zweckabgabe ausgeht, ist zum tatsächlichen Vorliegen einer solchen Haltshaltsferne der Ausschüttungen – neben den dagegen sprechenden obigen Ausführungen – zusätzlich auch die Besetzung des Stiftungsrates der DKLB-Stiftung in den Blick zu nehmen. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Projekte durch die DKLB-Stiftung unterstützt werden. Ihm gehören je drei vom Senat von Berlin bestellte und vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählte Mitglieder an. Er wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt (§ 14 Abs. 1 und 2 DKLB-G). Die Mitglieder sind derzeit der Regierende Bürgermeister von Berlin, die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, die Senatorin für Justiz sowie je ein Mitglied der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin (vgl. www.lotto-stiftung-berlin.de, Stiftungsrat). Danach drängt sich aus der Zusammensetzung des Gremiums eine von Haushaltsüberlegungen unabhängige Entscheidungsfindung jedenfalls nicht auf. Randnummer 73 Soweit vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeführt wird, dass – in Berlin – der Rückgang der Einspielergebnisse aus den veranstalteten Sportwetten unabhängig von der differenzierten Ursachenbewertung als Anzeichen dafür zu werten sei, dass die Neuausrichtung des Sportwettmonopols auch in Bezug auf das staatliche Wettangebot tatsächlich greife, spricht dies nicht durchgreifend gegen die mit den GlüStVG tatsächlich verbundenen fiskalischen Interessen, denn es ist schon nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber zur Rettung der Einnahmen der DKLB Umsatzeinbußen in Kauf genommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  12. September 2008 – VG 35 A 576.07 –, juris Rn. 118 m.w.N.). Im Übrigen entwickelte sich die von der DKLB-Stiftung zu vergebende Fördersumme (ohne Haushaltsmittel) in den vergangenen Jahren ohne größere Schwankungen trotz Einführung des Glücksspielstaatsvertrages wie folgt (in Mio. Euro; vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2008, S. 7, und „Glück aktuell Extra“, Ausgabe 01/2010): 68,4
(2004), 72,8
(2005), 78,5
(2006), 70,4
(2007), 71,3
(2008), 67
(2009). Eine Gewichtung der Suchtprävention folgt aus § 6 Satz 2 und 3 DKLB-G, wonach die Zweckabgabe vor Abführung an die DKLB-Stiftung einmalig am Jahresanfang um einen Betrag von 400.000 Euro zu mindern ist. Diese Mittel sind an die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung abzuführen, die sie für Zwecke der Suchtforschung und der Suchtprävention zu verwenden hat. Dies sind durchschnittlich nur etwa 0,6% der jährlichen Fördermittel der DKLB-Stiftung. Randnummer 74 Zum vom Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen zu den Rechtssachen C-316/07 u.a. vom 4. März 2010 angeführten Test für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung, den sog. „hypocrisy test“ (unter http://curia.europa.eu, Rn. 50 [etwa „Heuchelei-Prüfung“]), sind schon an dieser Stelle – ergänzend zur benannten Äußerung des bayerischen Ministerpräsidenten – auch die Erklärungen weiterer prominenter deutscher Parlamentarier zu berücksichtigen. So befand der Vorsitzende der einen Teil der Regierungskoalition in Schleswig-Holstein stellenden FDP-Fraktion dazu, dass sich juristisch und auch in der Praxis insbesondere die Begründung des Glücksspielmonopols mit der Suchtgefahr als problematisch herausgestellt habe: „Das hat von Anfang an keiner geglaubt. Und deshalb haben die Gerichte diese Begründung völlig zu Recht nicht akzeptiert“ (vgl. „Flächendeckende Diskussion über neuen Glücksspielstaatsvertrag geht jetzt erst richtig los!“, unter www.isa-guide.de/gaming/articles/31027, Stand 4.10.2010). Ähnlich äußerte sich auch der Vorsitzende der CDU/CSU-Landesgruppe im Europaparlament: „Die Argumentation der Bundesländer zum Erhalt des Glücksspielmonopols sowie zum Ausschluss ausländischer Anbieter ist widersprüchlich und verlogen“ (vgl. „Liberalisierung des Glücksspiels ist der richtige Weg“, unter www.isa-guide/gaming/articles/30601, Stand 30.08.2010). Ohne einen Bezug zur Suchtprävention sagte auch die nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin Kraft nach der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2010, nachdem sich die Länder darauf verständigt hatten, am staatlichen Lotteriemonopol festhalten und zugleich eine Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter prüfen zu wollen (vgl. „Länder prüfen Liberalisierung bei Sportwetten“ vom 22. Oktober 2010, unter www.welt.de): Randnummer 75 „Ich bin froh, dass die Regierungschefs zum Monopol stehen. Das ist wichtig für diejenigen, die von den Erlösen profitieren.“ Randnummer 76 Darauf, dass im vergangenen Jahr über die Lotto-Abgabe rund 2,6 Milliarden Euro in die Länderetats, den Sport, die Kultur und soziale Projekte geflossen seien, hat auch der bayerische Ministerpräsident Seehofer hingewiesen und – unter Offenbarung der dem Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich zugrundeliegenden Motivlage – erklärt (unter www.welt.de, a.a.O.; Unterstreichung nicht im Original): Randnummer 77 „ Ich sage ganz offen, dass das fiskalische Interesse ein großes ist, nämlich die finanziellen Mittel für den Staat nicht zu verlieren. Ich wüsste nicht, wie ich das in Bayern ausgleichen sollte. Wenn wird den Weg der Liberalisierung gehen, muss das sehr genau überlegt sein.“ Randnummer 78 Des Weiteren mag als zusätzlicher Beleg im Rahmen einer „Heuchelei-Prüfung“ auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (– VG 35 A 353.07 –, a.a.O., Rn. 65 ff.) verwiesen werden, nachdem der Beklagte in den Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft stets auch auf die Beratung der Länder durch den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verweist, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt: Randnummer 79 „Dieses Fazit (sc. es dränge sich der Eindruck auf, dass auf Bundes- und Landesebene jegliche Bereitschaft fehlt, dem unabhängigen Fachbeirat das ihm durch den Glücksspielstaatsvertrag verliehene und auch im Hinblick auf die SpielV zustehende Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen) wird auch an anderer Stelle erkennbar. So hat WestLotto bereits im Jahr 2008 die Einführung der Lotterie Eurojackpot geplant. Hierzu hat der Fachbeirat mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 Stellung genommen: Randnummer 80 „Der Fachbeirat hält die Einführung der Lotterie Eurojackpot aus den nachstehenden Gründen für nicht vertretbar: Randnummer 81 Die Lotterie „Eurojackpot“ weist ein höheres Suchtpotential auf als die Lotterie „6 aus 49“. Die bisherigen Lotterien stellen ein ausreichendes Glücksspielangebot für diesen Bereich des Marktes dar. Das Suchtpotential des beantragten Eurojackpots ist zwar deutlich geringer als das von Sportwetten oder Geldspielautomaten, der Eurojackpot kann jedoch nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren. Stattdessen wird die Nachfrage nach dem jetzigen, ungefährlicheren und unproblematischeren Zahlenlotto „6 aus 49“ substituiert und auf Dauer in Richtung Eurojackpot umgelenkt. Zudem würde die geplante Lotterie deutlich mehr neue Spieler in den Glücksspielsektor ziehen, die bisher noch nicht gespielt haben. Die Folge ist, dass das Gefährdungspotential des Glücksspielmarktes insgesamt durch die Einführung des Eurojackpots ansteigt.“ Randnummer 82 Mit Beschluss des Fachbeirates vom 4. Februar 2009 erging nach weiterem Vorbringen der WestLotto eine erneut ablehnende ausführlichere Stellungnahme. Randnummer 83 Schließlich fasste der Fachbeirat am 17. Februar 2010 einen weiteren Beschluss, nach dem der Antrag auf Einführung der Lotterie Eurojackpot nicht erlaubnisfähig sei. Auf mehr als 8 Seiten begründet er dies mit der aus Sicht der Verhütung von Glücksspielsucht und Kanalisierung schlechteren Auszahlungsstruktur und dem höheren Gefährdungspotential gegenüber jenen des Lottos „6 aus 49“ sowie damit, dass im Ergebnis bei Einführung der Lotterie Eurojackpot der Markt für Glücksspiele mit erheblichen Folgen für das Gefährdungspotential deutlich erweitert werde, und unproblematische, bereits ein ausreichendes Glücksspielangebot bereitstellende Lotterien würden durch eine Lotterie mit erhöhtem Gefährdungspotential ersetzt werden, ohne dass die neue Lotterie einen nennenswerten Rückgang bei anderen Glücksspielen verursachte. Die Schlussfolgerung entspricht dem Beschluss vom 16. Oktober 2008. Randnummer 84 Trotz dieser Beschlüsse indes spricht sich das nordrhein-westfälische Innenministerium für eine Zulassung des Eurojackpots aus, um dem staatlichen Glücksspiel neuen Schub zu verleihen. Der DLTB könnte die neue Lotterie bereits Anfang 2011 anbieten, wobei die Lottogesellschaften durch den Eurojackpot einen zusätzlichen Umsatz vom 590 Millionen Euro erwarten (vgl. Spiegel Online, „NRW will Mega-Lotto erlauben“ vom 20. Juni 2010). Eine Begründung zu einer Erweiterung des Lotto-Angebotes erschließt sich auch nicht aus einem illegalen Markt, der in diesem Glücksspielsegment nicht zu erkennen ist, und angesichts der vom Fachbeirat getroffenen Feststellung, dass der Eurojackpot nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten (also etwa Sportwetten) zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren könne. Randnummer 85 Dass insbesondere auf Landesebene jegliche Bereitschaft fehlt, dem unabhängigen Fachbeirat das ihm durch den Glücksspielstaatsvertrag verliehene Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen, zeigt sich in eindrücklicher Weise auch im Verhalten des staatlichen Veranstalters LOTTO Hessen und der Aufsichtsbehörde im Land Hessen. Zu dem dortigen Vorhaben, Spielaufträge auch via Onlinebrief der Deutschen Post abgeben zu können, ist der Fachbeirat nicht beteiligt worden. Bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2010 zum Onlinebrief (unter www.fachbeirat-gluecksspielsucht.
  1. de)hat er mit Bedauern die entsprechende Erlaubniserteilung zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass er das Onlinebrief-Verfahren als Verstoß gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erachte und deshalb nicht für genehmigungsfähig halte. Im Juli 2010 hat er sogar um gerichtlichen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Der Eilantrag wurde indes unter Bejahung prozessualer Beteiligungsrechte mit der Begründung zurückgewiesen, aufgrund der vom Ministerium erteilten Erlaubnis seien vollendete Tatsachen geschaffen worden, weshalb kein Eilbedürfnis mehr für die (vorläufige) Feststellung bestehe, dass Beteiligungsrechte nicht beachtet worden seien (VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 5 L 719/10.WI –). In seiner anschließenden Pressemitteilung vom 16. Juli 2010 weist der Fachbeirat darauf hin, dass unter das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht nur das „echte“ Online-Glücksspiel falle, sondern auch die Nutzung des Internets als Vertriebsweg. Durch die neu eröffnete Möglichkeit der Spielteilnahme im Land Hessen über den E-Postbrief gerate die gesamte Rechtfertigung des Monopols in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Zudem werde, indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral sei – umgangen werde, die institutionelle Struktur und der substantielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert. Klarer ist die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der im Glücksspielstaatsvertrag beschriebenen Ziele nicht in Frage zu stellen.“ Randnummer 86 Zwar will die zuständige Glücksspielaufsicht im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen – nach Ergehen der Urteile des EuGH vom 8. September 2010 – keine Zustimmung zu den Plänen mehr erteilen. Die offizielle Begründung aber erschöpft sich in der nicht auf Suchtgefahren bezogenen Aussage: „Eine Genehmigung würde nicht in die politische Landschaft passen.“ (vgl. „Keine Genehmigung für Eurojackpot“, Spiegel Online vom 11. September 2010).
  2. bb)Randnummer 87 Unabhängig davon, dass die Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus zugelassenen Glücksspielen keineswegs als lediglich nützliche Nebenfolge angesehen werden kann, ist, auch wenn der Glücksspielstaatsvertrag – zumindest auch – legitime Ziele verfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 GlüStV ), jedenfalls der unionsrechtlich zwingend einzuhaltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieser erfordert, dass die auf legitime Gründe gestützten Maßnahmen auch geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98 [Zenatti] –, EuGHE 1999, 7289, Rn. 31, und vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 [Gambelli] –, EuGHE 2003, 13031, Rn. 67). Dabei kommt den jeweiligen Mitgliedstaaten ein Entscheidungsspielraum zu, um auf die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, angemessen reagieren zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht es somit zwar im Ermessen des Mitgliedstaates, zu entscheiden, auf welche Weise er auf seinem Gebiet im Bereich von Glücksspielen Schutz gewähren will. Dem jeweiligen Mitgliedstaat obliegt die Beurteilung, ob es im Rahmen der Verfolgung der legitimen Ziele notwendig ist, das Angebot von Glücksspielen vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, das Angebot zu beschränken und zu diesem Zweck Kontrollen vorzusehen. Innerhalb des gewählten Systems ist er aber nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Es ist damit Sache des nationalen Gerichts – also der Kammer – zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können, und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen dazu nicht außer Verhältnis stehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ und die „Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch begrenzt“ werden.Nach diesen Grundsätzen genügt die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten verwirklicht. Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.; s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 – VG 35 A 353.07 –, juris, Rn. 130 ff.). Die Relevanz der festgestellten Defizite offenbart sich weiterhin in den konkreten Anwendungsmodalitäten (vgl. zu diesen schon VG Berlin, Urteile der Kammer vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 257 ff., und vom 6. Juli 2009 – VG 35 A 168.08 –, juris, 49 ff.). Randnummer 88 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. September 2010 – Rs. 316/07 u.a. [Stoß u.a.], a.a.O.), mit der er seine bisherige Rechtsprechung weiter konkretisiert, kann ein nationales Gericht Randnummer 89 „berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“, Randnummer 90 wenn es „sowohl fest[stellt], Randnummer 91 – dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch, Randnummer 92 – dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch, Randnummer 93 – dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren.“ Randnummer 94 So liegt es in Berlin, wie die folgenden Darlegungen zeigen (wobei, wie der EuGH in der weiteren Entscheidung vom 8. September 2010 – Rs. C-46/08 [Carmen Media] – [dort Rn. 71] erkannt hat, Anlass zu der genannten Schlussfolgerung bereits ohne das Vorliegen des unter dem ersten Spiegelstrich genannten Kriteriums bestehen kann).
(1)Randnummer 95 Die Werbemaßnahmen der DKLB und des DLTB zielen den oben aufgestellten Maßstäben zuwiderlaufend darauf ab, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren (s.a. oben zu I.1.b]aa]). Randnummer 96 Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Werbemaßnahmen hat der Europäische Gerichtshof im vorgenannten Urteil vom
  1. September 2010 präzisierend erkannt (a.a.O., Rn. 101, 103): Randnummer 97 „Insoweit hat der Gerichtshof zwar in Bezug auf das von einem nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel, einer Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, entschieden, dass eine Politik der kontrollierten Expansion dieser Tätigkeiten mit dem Ziel in Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es nämlich erforderlich, dass die Veranstalter, die über eine Erlaubnis verfügen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit darstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken implizieren kann. … Randnummer 98 [I]nsoweit [kommt es] darauf an, dass die vom Inhaber eines staatlichen Monopols eventuell durchgeführte Werbung maßvoll und strikt auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den genehmigten Spielnetzwerken zu lenken. Hingegen darf eine solche Werbung insbesondere nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost oder ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwendet werden, oder indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln.“ Randnummer 99 Zur Verletzung dieser nunmehr vom Europäischen Gerichtshof konkretisierten Kriterien hat die Kammer bereits in zahlreichen Urteilen seit Sommer 2008 ausführlich ausgeführt und stets auf den spielanreizenden Charakter der Werbemaßnahmen der DKLB und des DLTB hingewiesen, so im Urteil vom
  2. Juli 2008 (– VG 35 A 149.07 –, juris, Rn. 242 f.): Randnummer 100 „Exemplarisch sei daher hier nochmals erwähnt, dass die staatlich veranstalteten Sportwetten auch derzeit in einer Weise beworben werden, die zu einer aktiven Teilnahme einlädt bzw. dazu anreizt und ermuntert, Sportwetten abzuschließen. So erfolgt beispielsweise eine emotionale Ansprache der potentiellen Kunden mit dem regelmäßig auf der Titelseite der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift der DKLB „Glück aktuell“ abgedruckten Slogan „Unsere Stadt. Unser Spiel.“ (vgl. beispielhaft Glück aktuell, Nr. 9/2008, Nr. 11/2008, Nr. 15/2008, Nr. 16/2008, Nr. 17/2008, Nr. 28/2008, jeweils Titelseite). Ferner werden Oddset und die Dachmarke Lotto in Anzeigen in Sportzeitschriften weiterhin als „Partner des Sports“ und „Förderer des Gemeinwohls“ dargestellt (z.B. Sportbild vom
  3. Februar 2008, Seite „Bundesliga-Vorschau“: „Lotto und Oddset – Förderer des Gemeinwohls“, Sportbild vom
  4. Januar 2008,
  5. März 2008, jeweils Seite „Bundesliga-Vorschau“: „Lotto und Oddset – Partner des Sports“). Darüber hinaus wurde in den Sportteilen verschiedener Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2008 mit ganzseitigen Anzeigen unter der Überschrift „Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle.“ und unter Abbildung eines mit einem Heiligenschein versehenen Fußballs für Oddset geworben (siehe z.B. Bild am Sonntag vom
  6. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom
  7. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom
  8. Juni 2008). Soweit der Beklagte einwendet, diese Anzeigen seien nicht von der DKLB, sondern der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern in Auftrag gegeben worden, so vermag er damit nicht durchzudringen. Die DKLB ist Mitglied des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB, siehe den Blockvertrag der deutschen Lotto- und Totounternehmen in der Fassung vom
  9. Dezember 2007), dessen Mitglieder (die sog. Blockpartner) Sportwetten unter der Marke „Oddset“ durchführen und dessen Vorsitz turnusmäßig eine andere Lotteriegesellschaft federführend übernimmt (vgl. § 7 Blockvertrag; siehe auch www.lotto.de/dltb.html, Stand:
  10. Juli 2008), derzeit ist die Staatliche Lotterieverwaltung Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg federführend. Der DLTB hat ferner die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern mit der gesamten Spielabwicklung für Oddset beauftragt (vgl. www.oddset.de – Impressum, Stand:
  11. Juli 2008). Als Teil des DLTB ist die DKLB damit (mit-)verantwortlich für die Art und Weise der Spielabwicklung und Beschreibung des Spiels durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern und insbesondere deren Werbestrategie. Randnummer 101 Ferner besteht auch weiterhin eine faktische Omnipräsenz der Sportwettenwerbung, wobei insbesondere die (mittelbare) Werbung für Sportwetten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu einer aktiven Teilnahme einlädt bzw. dazu anreizt und ermuntert, Sportwetten abzuschließen. So war die DKLB (zusammen mit der Fachstelle für Suchtprävention und dem Landessportbund) mit einem Stand auf der sog. Fanmeile zu den Halbfinalspielen und dem Finale der Fußballeuropameisterschaft 2008 am Brandenburger Tor (23.-
  12. Juni 2008) vertreten und bot – neben Beratung, Information und Spaß am Sport – Jubelhilfen mit dem Motto „Abpfiff für Alkohol–, Nikotin- und Wettsucht“ für die Live-Übertragungen der Spiele an. Ferner bestand die Möglichkeit für Neukunden, sich direkt am Stand der DKLB eine Kundenkarte erstellen zu lassen. Auch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wirbt im Auftrag des DLTB, dessen Mitglied auch die DKLB ist, im sportlichen Umfeld für Sportwetten (so z.B. „Sportbild“ vom
  13. Januar 2008,
  14. Januar 2008,
  15. Januar 2008,
  16. Februar 2008 und
  17. März 2008; „tippmit“ vom
  18. Februar 2008; Bild am Sonntag vom
  19. Juni 2008; Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom
  20. Juni 2008, S. 21; Welt am Sonntag vom
  21. Juni 2008).” Randnummer 102 Dies wurde ergänzt im Urteil der Kammer vom
  22. September 2008 (– VG 35 A 15.08 –, juris, Rn. 150 ff.): Randnummer 103 “Bei diesem gesetzgeberischen Defizit handelt es sich nicht um ein theoretisches Defizit ohne Auswirkungen auf die Praxis. Es ist vielmehr so, dass staatliche Glücksspielprodukte, auch „Lotto 6 aus 49“, weiterhin als geradezu gemeinnützig beworben werden. Soweit nun aber vom Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße unterbunden wird, die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, kann sich der Staat nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um entsprechende Maßnahmen zu rechtfertigen (vgl. nur EuGH, Urteil vom
  23. November 2003 – C-243/01 – Gambelli –, EuGHE 2003 I-13031, Rdn. 69). Vorliegend nutzt der staatliche Veranstalter selbst für die Werbung (auch) das Internet und das Fernsehen. Randnummer 104 So wird im Internetauftritt der DKLB und der hauseigenen Zeitschrift sowie in Anzeigen in Zeitschriften und Zeitungen nicht lediglich über die gemeinnützige Verwendung der Zweckabgabe und des Bilanzgewinns zur Herstellung von Transparenz informiert, sondern auf emotionaler Ebene damit geworben und somit zur Teilnahme an den angebotenen Glücksspielen ermuntert (vgl. nur Anzeige in „Glück aktuell“, Nr. 37 vom
  24. September 2008, S. 7: „Der LOTTO-Trainer dankt: Berlin hat gewonnen. Durch Ihren Einsatz unterstützte die LOTTO-Stiftung zahlreiche Berliner Projekte oder ermöglichte sie erst.“ und den geführten Slogan „Unsere Stadt. Unser Spiel.“ oder im Internetauftritt „Der LOTTO-Trainer informiert: Ostergeschenkideen von Lotto“ [Stand:
  25. März 2008], d.h. OsterTipps zu Lottoziehungen bzw. Rubbellose in einem der Osterzeit angepassten Outfit, oder die Oddset-Werbung, die einen Fußball mit einem Heiligenschein abbildete und hierzu den Slogan führte „Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle.“ mit der Unterzeile „Das Gemeinwesen in Deutschland profitiert von den Abgaben der Lottogesellschaften in Höhe von drei Milliarden Euro jedes Jahr. Davon gehen allein 500 Millionen jährlich an den Breitensport. Wer bei ODDSET wettet, beschert uns also allen eine Gewinn.“). Exemplarisch kann auch auf eine etwa viertelseitige „Sonderveröffentlichung der Lotto-Stiftung“ (Tagesspiegel,
  26. April 2008) unter dem Begriff „Anzeige“ verwiesen werden, in der es heißt: „LOTTO-Gelder für Berlin“, „Leuchtende Kinderaugen, Begeisterung und helles Gelächter – das schafft das Berliner ´Atze´, Deutschlands größtes Kindertheater. Jetzt hat ´Atze´ einen wichtigen Förderer gefunden: die Lotto-Stiftung Berlin. … Doch woher kam all dieses Geld? Von unseren LOTTO-Kunden … Wer in einem Berliner LOTTO-Laden ein Los oder ein anderes Produkt von LOTTO Berlin erstanden hat, leistete einen Beitrag für unsere lebendige und lebenswerte Hauptstadt. … Dafür möchten wir uns bei den Berlinerinnen und Berlinern herzlich bedanken. … Randnummer 105 Weiter ist festzustellen, dass auch die im Fernsehen stattfindende Ziehung der Lottozahlen als Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen ist. Richtig ist zwar, dass die Sendung als Programmteil von der Werbung getrennt ausgestrahlt wird (vgl. die Erläuterungen zu § 5 Abs. 3 GlüStV und die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV zu Programmteilen, die optisch von der Werbung zu trennen sind) und nach den Erläuterungen des Gesetzgebers nicht unter die Werbung i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages fallen sollte. Gleichwohl stellt sich die Ziehung der Lottozahlen materiell als Werbung i.S.d. § 5 Abs. 1 GlüStV dar, d.h. eine Kommunikation, die sich nicht auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränkt (so wohl auch Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen [DHS], Prävention der Glücksspielsucht, März 2007, S. 14). Hierfür spricht zunächst die Sendezeit am Samstag vor der um 20 Uhr ausgestrahlten „Tagesschau“ bzw. am Mittwoch vor den 19-Uhr-„heute“-Nachrichten, mit der eine größtmögliche Zielgruppe erreicht werden kann und soll. Dies ergibt sich auch aus dem Beitrag „Lotto: Ein Stück Kulturgeschichte“ (vom
  27. Februar 2005 unter www.lotto. de/ presse; Stand
  28. Juli 2008), denn das Zahlenlotto erfreue sich permanenter Präsenz und lebhafter Resonanz in den Medien, die Ziehung der Lottozahlen werde zu besten Fernsehzeiten direkt im Fernsehen übertragen. Des Weiteren wird von den Lottogesellschaften zur Ziehung eine charmante „Lottofee“ am Samstag und am Mittwoch eingesetzt, die sich großer Bekanntheit und Beliebtheit erfreuten (vgl. Lotto: Ein Stück Kulturgeschichte, a.a.O.). Die samstägliche Lottoziehung sei damit zum nicht mehr wegzudenkenden Wochenend-Ritual im
  29. Programm geworden. Zugleich werde über das äußerst erfolgreiche Vertriebssystem der überwiegend in Einzelhandelsgeschäften weit verbreiteten Lottoannahmestellen erreicht, dass zum täglichen Einkauf „um die Ecke“ nun einmal die Abgabe des Lottoscheins gehöre, das Spielangebot „6 aus 49“ sei quasi in den Familienalltag integriert. Die derzeitige Lottofee vom Samstag hat einen eigenen Internetauftritt, auf dem ihr, auf einem Berg von 500-Euro-Scheinen im Wert von 26 Millionen Euro sitzend und dem Betrachter die Arme entgegenstreckend, die Frage gestellt wird, „Lotto-Glücksfee, wann endlich schenkst Du mir die Millionen?“ (www. franziska-reichenberger.de meinlotto, zu erreichen auch über www. hr-online.de, Die Lottofee im Internet, jeweils Stand
  30. August 2008). Entsprechendes gilt auch für die „Lottofee“ vom Mittwoch (vgl. www. zdf.de/ZDFde/inhalt, 1.8.2006: Das Lottoglück liegt in weiblicher Hand). Dass sich die Ziehung der Lottozahlen vor diesem Hintergrund als reine Information darstellte, kann nicht bejaht werden. Vielmehr drängt sich ihre Einstufung als Teil eines Marketingkonzeptes, innerhalb dessen vielerlei Werbeelemente (Spannungselement der Ziehung, „charmante“ Moderatorin, mehrminütige Dauer, samstägliche Präsentation in einer „atemberaubenden und für eine Lotto-Ziehung einmaligen Kulisse“ vor der durch Jahreszeit und Lichtstimmung abwechslungsreichen Frankfurter Skyline [so www.ard-werbung.de/lotto.html, Stand
  31. August 2008], Ziehung am Mittwoch mit freundlicher Studioatmosphäre und neuer Musik, die „mit speziellen Soundeffekten Dramaturgie und Spannung der Ziehung“ unterstütze [so http:// lotto.zdf.de/ZDFde/inhalt, 1.8.2006], Hinweise auf die Sendung auf den Webseiten der Lottogesellschaften) vorhanden sind, und damit materiell als Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages geradezu auf. Das Live-Erlebnis der Ziehung der Lottozahlen führt beim Zuschauer auch zu einer besonderen emotionalen Beteiligung (vgl. Grüsser/Plöntzke/Albrecht/Mörsen, a.a.O., S. 26). Die Betonung der Lottogesellschaften, dass es sich um eine Informationssendung handele, die ein Service für den Zuschauer sei und für die der Hessische Rundfunk als zuständiger Sender keinerlei Zahlungen erhalte (vgl. Äußerung eines Sprechers des HR, www. tvdigital.de/news/2008/07/21/ziehung-der-lottozahlen-bleibt-im-fernsehen), vermag die gefundene Wertung nicht in Frage zu stellen. Dass die Sendung nach den Richtlinien des Rundfunkstaatsvertrages nicht als Werbung eingestuft wird, ändert an dem inhaltlich-materiellen Gehalt der Übertragung, auf die im Hinblick auf den Glücksspielstaatsvertrag abzustellen ist, nichts. Soweit der Sprecher des DLTB erklärt, die Sendung trage in erheblichem Maße zur Transparenz und Seriosität des Zahlenlottos bei (vgl. www. mz-web.de vom
  32. Juli 2008, Stand
  33. August 2008), ist dies richtig, trägt aber zur Frage, ob es sich um Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt, nichts bei. Denn unbestritten ist die Darbietung mehr, als zur reinen Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel erforderlich wäre. Dass die Sendungen zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem eine Teilnahme nicht mehr möglich ist (vgl. Hecker/Ruttig, a.a.O., § 5 GlüStV Rdn. 57), ist insoweit unerheblich, da sich die werbende Wirkung nicht nur auf die gerade ausgespielte Ziehung, sondern auf die Teilnahme an den folgenden Ziehungen, zu denen wiederum das Live-Erlebnis angeboten wird, richtet.“ Randnummer 106 Weiter stellte die Kammer im Urteil vom
  34. November 2008 (– VG 35 A 17.07 –, juris, Rn. 37) fest: Randnummer 107 „Auch hinsichtlich der gebotenen Reduzierung der Werbung ist – soweit ersichtlich – keine wesentliche Änderung eingetreten (für weitere aktuelle Werbebeispiele siehe OLG Oldenburg, Urteil vom
  35. September 2008 – 1 V 66/08 –, zitiert nach juris). So erfolgt weiterhin von Seiten des staatlichen Anbieters eine emotionale Ansprache der potentiellen Wettteilnehmer mit dem auf der Titelseite der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift der DKLB „Glück aktuell“ abgedruckten Slogan „Unsere Stadt. Unser Spiel.“ (Glück aktuell, Nr. 46/2008 vom
  36. November 2008, Titelseite, sowie S. 3, 4). Zwar steht die Werbung in der Zeitschrift Sportbild nicht mehr unter dem Slogan „Lotto und Oddset – Partner des Sports“ (Sportbild Nr. 46 vom
  37. November 2008, S. 36; anders noch beispielsweise Sportbild Nr. 40 vom
  38. Oktober 2008, S. 39), entscheidend ist aber, dass weiterhin Anzeigen für Sportwetten in Zeitschriften im Umfeld von Sportberichterstattung geschaltet werden (Sportbild Nr. 46 vom
  39. November 2008: Anzeige mit den „Spielen der Woche“ am unteren Rand mehrerer Seiten der Statistikbeilage). Zudem wird auf der bundesweiten Internetseite zu Oddset wieder als ein Grund, Oddset zu spielen, aufgeführt: „Oddset tut Gutes“ (http://www.oddset.de, „über uns“, Stand:
  40. November 2008) und wird zumindest dort Oddset als „Partner des Sports“ dargestellt (http://www.oddset.de, „über uns“, Stand:
  41. November 2008). Auch an der Dachmarkenstrategie des DLTB und der DKLB hat sich nichts geändert; so ist auf einem aktuellen Teilnahmeschein für die Oddset-Kombiwette der sog. „Lotto-Trainer“ (in grüner Trainingsjacke) abgebildet, der dem Teilnehmer mit der einen Hand einen Fußball und mit der anderen einen Teilnahmeschein für Oddset entgegenhält (Stand:
  42. Juli 2008 / Gültig ab KW 33/08). Damit bleibt es aus verfassungsrechtlicher Sicht dabei, dass sich das von der Kammer festgestellte gesetzgeberische Defizit auf die Praxis auswirkt. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht gilt zudem weiterhin, dass die staatlich veranstalteten Sportwetten in einer Weise beworben werden, die zu einer aktiven Teilnahme einlädt bzw. dazu anreizt und ermuntert, Sportwetten abzuschließen, so dass die tatsächliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols unverändert gemeinschaftsrechtswidrig ist.“ Randnummer 108 Dem schloss sich der Hinweis der Kammer im Urteil vom
  43. Januar 2010 (– VG 35 A 19.07 –, juris, Rn. 62) an: Randnummer 109 Hinsichtlich einer unzureichenden Tätigkeit der Berliner (Glücksspiel-)Aufsichtsbehörde kann weiter auf die zahlreichen gerichtskundigen Verstöße gegen die Vorschriften zur Werbung nach § 5 GlüStV verwiesen werden (vgl. KG, Urteile vom
  44. März 2009 – 24 U 145/08 – und – 24 U 168/08 – sowie vom
  45. August 2009 – 24 U 40/09 –, sämtlichst zitiert nach juris; weitere Beispiele bei Hoeller, Lotto informiert nicht, vom
  46. April 2009, und Arendts, Rechtswidrige Werbung für das staatliche Glücksspielangebot, vom
  47. September 2009, beide unter www.isa-guide.de/law/articles). Randnummer 110 Schließlich erkannte die Kammer im Urteil vom
  48. Juli 2010 (– VG 35 A 353.07 –, juris, Rn. 42, 48 ff.): Randnummer 111 „So hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg über die von der Kammer angeführten Mängel hinaus weitere Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung angeführt (Beschluss vom
  49. November 2008 – OVG 1 S 81.08 –, Rn. 35; sowie vom
  50. Januar 2010 – 1 S 94.09 –, Rn. 15, beide zitiert nach juris, dort auch weitere Beschlüsse). Diese Bedenken werden auch nicht dadurch relativiert, dass ein Teil der Werbung lediglich in anderen Bundesländern dokumentiert ist. Die DKLB ist Mitglied des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB, siehe den Blockvertrag der deutschen Lotto- und Totounternehmen in der Fassung vom
  51. Dezember 2007), dessen Mitglieder (die sog. Blockpartner) Sportwetten unter der Marke „Oddset“ durchführen und dessen Vorsitz turnusmäßig eine andere Lotteriegesellschaft federführend übernimmt (vgl. § 7 Blockvertrag); derzeit ist die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern federführend. Als Teil des DLTB ist die DKLB damit (mit-)verantwortlich für die Art und Weise der Spielabwicklung und Beschreibung des Spiels durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern und insbesondere deren Werbestrategie. Insofern ist ihr auch zuzuschreiben, dass der DLTB in einer neuerlichen Pressemitteilung vom
  52. Januar 2010 („Stabil durch die Krise“, www.lotto.de) das von ihm angebotene Glücksspiel weiterhin als „Freizeitspaß“ bezeichnet und seiner Freude darüber Ausdruck verleiht, dass ein Plus von Spieleinsätzen habe erzielt werden können, was unter den gegebenen Bedingungen so schwierig wie selten zuvor gewesen sei. Eine derart positive und emotional gefärbte Darstellung ist mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  53. Januar 2010 – 1 S 33.09 -, zitiert nach juris, Rn. 15; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom
  54. März 2006, a.a.O., Rn. 151, wonach sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit von Wetten zu beschränken hat). Im Übrigen wäre – bei Zugrundelegung des Ziels der Suchtbekämpfung – die Freude über ein Plus an Spieleinsätzen untunlich, denn wie die Vorsitzende des Fachverbandes Glücksspielsucht schon im Oktober 2006 erläuterte, bedeute eine wirkungsvolle Suchtprävention nun mal, dass der Umsatz sinke; schon damals jedoch sei sie entsetzt gewesen über die „Scheinheiligkeit der Diskussion“ etwa im bayerischen Landtag (vgl. Spiegel Online vom
  55. Oktober 2006, „Geldsüchtige Suchtbekämpfer“). … Randnummer 112 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg selbst festgestellt hat, dass es mit dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der Wettleidenschaft nicht vereinbar sei, in der Öffentlichkeit einen Zusammenhang herzustellen zwischen dem Sinken der Spielumsätze und einer Mittelreduzierung für gemeinnützige Zwecke (Beschluss vom
  56. Januar 2010 – OVG 1 S 33.09 –, zitiert nach juris, Rn. 15), ist zu ergänzen, dass neuerlich in der Ausgabe 01/2010 von „Glück aktuell Extra“ der DKLB-Stiftung dieser Zusammenhang in extensiver Weise hergestellt wird. So werden Lotto-Laden-Besitzer mit den Worten zitiert, wenn jemand nicht gewonnen habe, dann sagten sie immer, der Kunde habe aber Gutes für Berlin getan. In einem Interview mit einem Träger in der sozialen Betreuung wird auf die Frage, was passieren würde, wenn er plötzlich keine Lotto-Gelder mehr erhielte, geantwortet, das wäre eine Katastrophe, mehr als 100 soziale Projekte könnten nicht mehr wie gewohnt weitergeführt werden, bei manchen würde in der Tat das Licht ausgehen. Unter der Überschrift „67 Millionen- Ganz Berlin hat gewonnen“ wird auf rund 100 Projekte hingewiesen, die durch LOTTO gefördert worden seien, da von jedem Euro, den Berliner für ein von der DKLB veranstaltetes Glücksspiel etwa Oddset ausgegeben hätten, 20 Cent in die Stiftung geflossen seien. Eine Grafik mit einem 10-Euro-Geldschein verdeutlicht dies an anderer Stelle nochmals plastisch mit dem Hinweis, dass dies „Ein gutes Argument“ sei. Von jedem Euro Einsatz für ein Lotto-Produkt flössen 20 Cent in die Stiftung – von 10 Euro Einsatz also immerhin 2 Euro. Letztere Formulierung legt im Übrigen schon eine Anreizwirkung nahe, nicht nur mit einem Euro, sondern stattdessen mit 10 Euro zu spielen. Ähnlich gestaltet sich auch der von der DKLB-Stiftung herausgegebene Flyer vom
  57. Januar 2010 unter dem Titel „Einer gewinnt immer: Berlin. Durch Ihren Einsatz konnten wir zahlreiche Berliner Projekte fördern und ermöglichen.“ Danach bestehe bei jedem Glücksspiel die Gefahr des Verlusts; dennoch sei in Berlin nicht alles verloren, denn ein Teil des Spieleinsatzes komme über die DKLB-Stiftung den Berlinern wieder zugute, wie an einzelnen Beispielen illustriert wird. Randnummer 113 In ähnlicher Form wurde bereits im September 2008 geworben, wie die Kammer zur Illustration des gesetzlichen Regelungsdefizites in § 5 Abs. 1 und
  58. GlüStV bereits im Urteil vom
  59. September 2008 (– VG 35 A 15.08 –, zitiert nach juris, Rn. 149; s.a. die Beispiele in Rn. 151) ausführte: Randnummer 114 „Die Ansicht, dass, da Werbung nicht generell untersagt worden sei, eine kommerzielle Kommunikation mit Absatzförderungsabsicht grundsätzlich erlaubt sei, wenn sie nicht gezielt zur Teilnahme auffordere, anreize oder ermuntere (so Engels, WRP 2008, 470 [475]), übersieht den weiten Regelungsgehalt von § 5 Abs. 1 GlüStV und verengt ihn – entgegen dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV – in unbegründeter Weise. Denn dass etwa der Hinweis darauf, dass mit den Lottomitteln Gutes getan werde, eine sachlich zutreffende Information ist, ist unbestritten. Dass die mit dieser Information zugleich verbundene, nur wenig implizite Aufforderung, aus diesem Grund – nämlich Gutes zu tun – mitzuspielen (vgl. etwa www. lotto-berlin.de zur Lotto-Stiftung, Stand
  60. September 2008: „Bislang hat die Stiftung circa zwei Milliarden Euro vergeben. Möglich machen das alle Berliner, die jede Woche ihr Glück beim Tippen versuchen oder Rubbellose kaufen. Von jedem Euro, den sie für ein Lotto-Produkt in einem Berliner LOTTO-Laden ausgeben, fließen 20 Cent in die Stiftung.“), allerdings Werbung ist, zeigt sich schon an gleichstrukturierten Unternehmenskommunikationen, die mit dem Kauf einer Getränkekiste auch eine „gute Tat“, etwa einen Beitrag zur Rettung des Regenwaldes, verknüpfen und damit zweifelsfrei auf eine Ermunterung zum Erwerb ihres Produktes zielen.“ Randnummer 115 Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, ist auch insoweit nicht ersichtlich.“ Randnummer 116 Diese Richtung verfolgt die Unternehmenskommunikation der DKLB bereits seit Jahren. So bekundete das Vorstandsmitglied der DKLB Wieck, der zugleich auch eines von zwei Vorstandsmitgliedern der DKLB-Stiftung ist, bereits im Jahr 2005 auf die Frage, ob gelte, 'auch wer spiele und verliere, gewinne': ja, das sei ja eigentlich die Maxime der Stiftung, dass der Lottospieler auch für den Fall, dass er nun nicht drei Richtige oder mehr habe, einen Teil dazu beitrage, dass er in der Stadt komplementär neben den Haushaltsausgaben, die das Land mache, etwas erreiche (vgl. Beitrag „Millionär ohne Gewähr“ vom
  61. Oktober 2005, unter www.dradio.de/dkultur/sendungen/zeitreisen/425343). Entsprechendes findet sich auch in der Rubrik „Wir über uns“ auf der Internet-Homepage der DKLB (www.lotto-berlin.de), auf der es zur DKLB-Stiftung unter der Überschrift „Ein Herz für Berlin“ und nach Aufzählung einiger der bisher mit mehr als zwei Milliarden Euro geförderter oder gar erst ermöglichten Projekte heißt: Randnummer 117 „Übrigens: Von jedem Euro, der in der Hauptstadt für LOTTO-Produkte ausgegeben wird, gehen 20 Cent an die zahlreichen Stiftungsprojekte.“ Randnummer 118 In ähnlicher Weise wird die DKLB-Stiftung etwa auch in ihrer Pressemitteilung vom
  62. September 2010 dargestellt, in der unter der Überschrift „Von Weihnachtsfeiern bis zum modernen Theaterlicht“ einige der mit der dritten Ausschüttung der Berliner LOTTO-Stiftung im Jahr 2010 begünstigten Projekte beschrieben werden. Am Ende heißt es dann: Randnummer 119 „Bisher hat die Stiftung weit über zwei Milliarden Euro vergeben. Möglich machen das alle Berliner, die jede Woche ihr Glück beim Tippen versuchen oder Rubbellose kaufen.“ Randnummer 120 Auch annoncierte die DKLB-Stiftung etwa im Magazin des Deutschen Theaters Berlin (dt Magazin, Ausgabe 4, Spielzeit 2009/10, S. 2) unter der Überschrift „Frühlingserwachen. Wichtige Hilfe – LOTTO-Gelder für die Hauptstadt“ und führte dort aus: Randnummer 121 „Für Berlin. Von den Berlinern. Randnummer 122 …Doch woher kommt all dieses Geld? ´Von unseren LOTTO-Kunden´, antwortet Hans-Georg- Wieck, Vorstandsmitglied der Deutschen Klassenlotterie Berlin und der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin. ´Wer in einem Berliner LOTTO-Laden ein Los oder ein anderes Produkt von LOTTO Berlin erstanden hat, leistet einen Beitrag für unsere lebendige und lebenswerte Hauptstadt.´ “ Randnummer 123 Dieser Werbestrategie, die zu aktiver Teilnahme am Spiel anregt, indem ihm ein positives Image verliehen wird, das daran anknüpft, dass die Einnahmen für Aktivitäten im Allgemeininteresse verwandt werden, entspricht – mangels innerer Fußballlogik – auch die ODDSET-Werbung, die im September 2010 auf den Plakataufstellern vor den DKLB-Annahmestellen im Berliner Stadtgebiet zu finden war: Randnummer 124 „EGAL WIE´S AUSGEHT - BERLIN GEWINNT Hertha vs. Union. Das Hauptstadt-Derby am
  63. Spieltag der
  64. Bundesliga.“ Randnummer 125 Schließlich haben, wie zu ergänzen ist, die staatlichen Lotteriegesellschaften, auch diejenige aus Berlin, im Oktober 2010 einen offenen Brief an die „sehr geehrten Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, sehr geehrten F.A.Z.-Leserinnen und –Leser“ gerichtet (vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom
  65. Oktober 2010, Seite 6), in dem es heißt: Randnummer 126 „…unser Land hat das große Glück, auf 20 Jahre deutsche Einheit zurück zu blicken. Auf das, was erreicht wurde, können wir alle stolz sein. In besonderer Weise steht hierfür die Sanierung der ostdeutschen Innenstädte mit ihren historischen Denkmälern. Randnummer 127 Ohne Lotto wäre dies nicht möglich gewesen. Randnummer 128 Der Glücksspielstaatsvertrag sichert die gemeinnützige Verwendung der Lottogelder, derzeit circa 7 Mrd. EUR jährlich. Rund 50% werden an die Spieler ausgeschüttet. Und circa 40% fließen in gemeinnützige Zwecke sowie an die Bundesländer. Unter anderem in die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die bisher die Restaurierung von über 3.600 Denkmälern in ganz Deutschland unterstützt hat und auf diese Weise einzigartige kulturelle Werte bewahrt. … Randnummer 129 Wir appellieren deshalb an Sie: Randnummer 130 Es geht um das Gemeinwohl! Randnummer 131 Stärken Sie die staatlichen Lottogesellschaften, die Randnummer 132
  66. verantwortungsbewusstes Spielen im Sinne der Suchtprävention seit über 50 Jahren gewährleisten und Randnummer 133
  67. immer ein verlässlicher Partner für das Gemeinwohl sind Randnummer 134 - für den Denkmalschutz - für den Spitzen- und Breitensport - für Kultur und Wohlfahrt.“ Randnummer 135 Auch hier wird neben der zu
  68. benannten Aussage, die angesichts des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
  69. März 2006 (– 1 BvR 1054/01 –, BVerfGE 115, 276) erkennbar zu hinterfragen sein dürfte, wiederum in deutlicher Weise und nach Adressierung auch an die Zeitungsleser auf die mit dem Spielen bei den staatlichen Lotteriegesellschaften verbundenen „guten Taten“ hingewiesen und damit mehr als unterschwellig dessen positives Image bestärkt. Randnummer 136 Dass zudem die Ausspielung einer „Blocksonderauslosung“, die als Gewinn 7 Mal eine Million Euro zur Verfügung stellt, die unter allen „Lotto 6aus49“-Spielaufträgen verlost werden, die lediglich 3 Richtige aufweisen (vgl. Glück aktuell, Nr. 38 vom
  70. September 2010), dass die in den letzten Monaten durch nahezu zweimal wöchentlich herausgegebene Pressemitteilungen forcierte Bekanntmachung des aktuellen Jackpots – im Übrigen ohne die in Nr. 2 des Anhangs zum Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebene Verbindung mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust – (vgl. www.lotto.de unter „Presseservice“) und dass ständige Pressemitteilungen, die in besonderer Weise herausstellen, dass „bereits der dritte Berliner“ in diesem Jahr mit sechs Richtigen im LOTTO gewinnt (www.lotto-berlin.de, Pressemitteilung vom
  71. Februar 2010), ein „Berliner aus Spandau“ drei Millionen im LOTTO gewinnt (Pressemitteilung vom
  72. April 2010), ein „Berliner aus Steglitz“ über ein halbe Million Euro gewinnt (Pressemitteilung vom
  73. Juli 2010), ein „Treptower“ den Spiel 77-Jackpot knackt (Pressemitteilung vom
  74. Juli 2010), ein „Lichtenberger“ den 12-Mio. Jackpot knackt (Pressemitteilung vom
  75. September 2010) und ein „Erster LOTTO-Millionär in Wilmersdorf“ 2,3 Millionen Euro gewinnt (Pressemitteilung vom
  76. September 2010), Werbemaßnahmen sind, die den Verbraucher (aus Berlin) zur aktiven Teilnahme anregen sollen, indem die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne vorspiegeln, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Randnummer 137 Soweit der Beklagte für sich in Anspruch nehmen wollte, dass eine gewisse Werbung erforderlich sei, um den Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols zu lenken, ist – neben der vom Europäischen Gerichtshof konstatierten Unzulässigkeit der Verleihung eines mit den Spielen verbundenen positiven Images (vgl. EuGH, Urteil vom
  77. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, a.a.O., Rn. 103) – darauf hinzuweisen, dass nach der qualifizierten Feststellung des Fachbeirates vom
  78. Oktober 2008 selbst der geplante Eurojackpot nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten (also etwa Sportwetten) zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren könne (vgl. www.fachbeirat-gluecksspielsucht.hessen.de, unter „Empfehlungen“), weshalb dies erst recht für das „LOTTO 6aus49“ gelten muss und sich damit eine mit der Werbung hierfür verbundene Lenkungsfunktion zu den staatlich angebotenen Sportwetten nicht erschließt. Randnummer 138 Mit welcher Beharrlichkeit das Angebot der DKLB in erkannt rechtswidriger Weise beworben wird – obschon die DKLB, wie der Beklagte zu Recht betont, als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an geltendes Recht gebunden ist (die DKLB bezeichnet sich indes selbst als „staatliche Lotteriegesellschaft“, vgl. Anzeige in der FAS vom
  79. Oktober 2010, S. 6) – und die zuständige Aufsichtsbehörde in Untätigkeit verharrt, zeigt sich schließlich exemplarisch erneut an der Ausspielung der „Berlin-Prämie“. Hierzu hat die Kammer bereits im Urteil vom
  80. September 2008 (– VG 35 A 15.08 –, juris Rn. 152) ausgeführt: Randnummer 139 „Das Defizitäre der gesetzlichen Regelung zeigt sich auch in weiterer Hinsicht im Verhalten des staatlichen Veranstalters und insbesondere auch einem offenbar fehlenden Einschreiten der staatlichen Aufsichtsbehörde. So wurde im Mai 2008 die sogenannte „Berlin-Prämie“ im Rahmen des Lottos „6 aus 49“ angeboten. Um die Prämie zu erlangen, musste ein Kontingent von – für diesen Zweck auch nur so angebotenen - 100 Lottotipps für 100,- Euro erworben werden. Diese waren mit 100 fortlaufenden Spielscheinnummern ausgestattet und nahmen an den regulären Ziehungen der Lottozahlen teil. Die darüber hinausgehende Prämie von 50,- Euro wurde dabei bereits bei Vorliegen einer gesondert gezogenen zweistelligen Gewinnzahl erzielt. Der Gewinn von 50,- Euro war damit garantiert (vgl. www. lotto-berlin.de zur Sonderauslosung am
  81. Mai 2007, zur Ziehung am
  82. Mai 2008; Stand:
  83. September 2008); wirtschaftlich bedeutet dies, dass auf den – regulären - Einsatz von 100 Euro zwingend eine Rückerstattung von 50,- Euro erfolgt und damit der Natur nach ein Rabatt auf den Einsatz für 100 Lottospiele. Dies widerspricht eindeutig den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, die gerade verkaufsfördernde Maßnahmen wie Rabatte als mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV verboten betrachten (s. dazu auch Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 5 GlüStV Rdn. 29 und 35). Da die Berlin-Prämie am
  84. September 2008 und damit im Jahr 2008 zum zweiten Mal ausgespielt und hierfür ausführlich beworben wurde, offensichtlich ohne dass Einwände der staatlichen Aufsichtsbehörde bestanden hätten, spricht auch dies dafür, dass das Gesetz nicht in gebotener Weise Anwendung finden kann.“ Randnummer 140 und im Urteil vom
  85. Juli 2010 (a.a.O., Rn. 45, 107 f.) ergänzt: Randnummer 141 „Weiter ist notwendig ein wiederholter Hinweis auf die von der DKLB ausgespielte „Berlin-Prämie“, die die Kammer bereits mit Urteil vom
  86. September 2008 (– VG 35 A 15.08 –, zitiert nach juris, Rn. 152) beanstandet hat. Dennoch wurde die „Berlin-Prämie“ im Mai 2009 erneut ausgespielt, ohne dass ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde ersichtlich geworden wäre (vgl. die Zeitschrift der DKLB „Glück aktuell“ vom
  87. April 2009 und VG Berlin, Urteil vom
  88. Juli 2009 – VG 35 A 168.08 –, Rn. 50 f., zitiert nach juris). Hierauf ist von der Kammer auch im Weiteren mehrfach aufmerksam gemacht worden (vgl. z.B. Urteil vom
  89. Juli 2009 – VG 35 A 168.08 –, zitiert nach juris, Rn. 50 f.) sowie Beschlüsse vom
  90. Juli 2009 – VG 35 A 280.09, VG 35 A 283.09 und VG 35 A 284.09 –). Trotz der danach nicht nur erkennbaren, sondern eingedenk der klaren Urteile und Beschlüsse auch bekannten Gesetzeswidrigkeit einer Rabattgewährung fand im Oktober 2009 eine weitere Ausspielung der „Berlin-Prämie“ statt. Zwar ist die Ausspielung offenbar insoweit verändert worden, als die Teilnahme an der Verlosung der „Berlin-Prämie“ nicht mehr zwingend den Kauf von 100 Lotto-Tipps erfordert, sondern nunmehr jeder Spielschein (bei gleichzeitiger Pflicht zur Teilnahme an der Zusatzlotterie SUPER 6) zur Teilnahme berechtigt. Der Rabatt-Charakter der „Berlin-Prämie“ von 50,-- Euro, die bei 100 Tipps garantiert ist, ändert sich dadurch indes nicht. Dies gilt umso mehr, als die DKLB gerade auch Lottoscheine in nahezu doppeltem DIN-A4-Format mit 100 Lottokästchen ausdrücklich zur Teilnahme an der Ausspielung der „Berlin-Prämie“ gefertigt und in den Annahmestellen ausgelegt hat (vgl. „Glück aktuell“, Nr. 41 vom
  91. Oktober 2009). Wegen der mit 100 Tipps einhergehenden Gewährung von mindestens 50,-- Euro Gewinn sind auf diesen Spielscheinen bezeichnenderweise auch jeweils nur zwei Spielscheinnummern vermerkt. Angesichts der bereits langjährigen Ausspielung der „Berlin-Prämie“ ist mit der DKLB, die 25.000 Kontingente zu je 100 Tipps zur Verfügung stellte, auch von einem hinreichenden Kundenpotential auszugehen, das willens ist oder jedenfalls willens gemacht werden kann, 100 Lotto-Tipps in einer Woche abzugeben. Am
  92. Mai 2010 wurde die „Berlin-Prämie“ erneut ausgespielt (vgl. www.lotto-berlin.de). … Randnummer 142 In Anbetracht dessen kann von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie in der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Unabhängigkeit und ohne jede Rücksichtnahme auf eigene Ressortinteressen aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die DKLB ergreifen würde, die zu einem nicht unerheblichen Einbruch der Einnahmen für den ihr zugeordneten Sportbereich führen könnten (…). Randnummer 143 Diese Vermutung wird bestätigt durch die Tatsache, dass die Senatsinnenverwaltung als Aufsichtsbehörde des Beklagten weder gewillt noch befähigt zu sein scheint, gegen die unzulässigen Werbemethoden der DKLB (s.o. b.
(2)) einzuschreiten. In Anbetracht dessen, dass beispielsweise die Ausspielung der Berlin-Prämie im Mai und Oktober 2009 in Kenntnis der rechtlichen Würdigung der Kammer und letztlich auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (welches die Rabattaktion als „problematisch“ erachtet, vgl. etwa Beschluss vom
  1. Januar 2010 – 1 S 33.09 –, zitiert nach juris, Rn. 15) erfolgt ist, lassen sich diese Verstöße jedenfalls kaum noch mit einer noch nicht erfolgten „Verinnerlichung“ der aus dem vor mehr als zwei Jahren in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag herrührenden Anforderungen erklären (so aber wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Januar 2010 – 1 S 33.09 –, zitiert nach juris, Rn. 15). Am
  3. Mai 2010 wurde die „Berlin-Prämie“ erneut ausgespielt (vgl. www.lotto-berlin.de).“ Randnummer 144 Die „Berlin-Prämie“ wurde gleichwohl am
  4. Oktober 2010 erneut ausgespielt (vgl. „Glück aktuell“, Nr. 40 vom
  5. Oktober 2010 mit dem Hinweis, dass 25.000 Kontingente zu je 100 Tipps zur Verfügung stünden). Randnummer 145 Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung am
  6. Oktober 2010 erklärt, mit dem Angebot der „Berlin-Prämie“ habe sich die Aufsichtsbehörde „sehr sorgfältig“ befasst und angesichts der abgeschafften Paketierung (zur verbindlichen Abgabe von 100 Tipps) keinen Anlass gesehen einzugreifen. Dies wirft ein bezeichnendes Licht auf den Willen und die Fähigkeit der Aufsichtsbehörde, den ihr vom (Ausführungsgesetz zum) Glücksspielstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nachzukommen. Denn die Auflösung der „Paketierung“ (im Oktober 2009) ist bereits Gegenstand des Urteils der Kammer vom
  7. Juli 2010 gewesen (s.o.), in dem festgestellt worden ist, dass sich der Rabattcharakter erhalten hat. In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom
  8. Juli 2010 (– OVG 1 S 80.09 –, S. 19 des Umdrucks) festgestellt, dass jüngst erneut zu beobachtende Rabattaktionen beim Zahlenlotto von der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht tatenlos hingenommen werden können. Zudem führt die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 GlüStV wörtlich aus (vgl. Anlage 11 zu Abgh.-Drs. 16/0826, S. 15 f.; Unterstreichung nicht im Original): Randnummer 146 „Vor diesem Hintergrund richtet sich das Verbot des gezielten Aufforderns, Anreizens oder Ermunterns zur Teilnahme am Glücksspiel in Satz 1 vor allem gegen unangemessene unsachliche Werbung. Verboten sind insbesondere die Glücksspielsucht fördernde Formen der Werbung etwa durch verkaufsfördernde Maßnahmen wie Rabatte , Gutscheine und ähnliche Aktionen.“ Randnummer 147 Das Prüfungsergebnis der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist demnach – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht – nicht nachvollziehbar. Randnummer 148 Weiter hat die Kammer im Urteil vom
  9. Juli 2010 (– VG 35 A 353.07 –, a.a.O.; s. dazu bereits VG Berlin, Urteil vom
  10. Januar 2010 – VG 35 A 19.07 –, juris, Rn. 40) ausgeführt: Randnummer 149 „Ergänzend aufmerksam zu machen ist auch auf das „Abo Lotto6aus49“, welches nach eigener Darstellung der DKLB den Vorteil bietet, dass mit ihm „sowohl mittwochs als auch sonnabends die Bearbeitungsgebühren für die LOTTO 6aus49-Ziehungen“ entfallen (vgl. den Flyer „Der LOTTO-Trainer meint: Das Abo vergisst nichts“, Stand 17.12.2007). Bei einer Bearbeitungsgebühr von 0,25 Euro auf einen Tipp, der 0,75 Euro kostet, gewährt das Abo damit einen (effektiven) Rabatt von 25%. Dies ist nach dem oben Gesagten indes offensichtlich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unzulässig. Trotz des bereits seit Langem laufenden Angebots dieses Abo-Systems sind wiederum Aufsichtsmaßnahmen seitens des Beklagten nicht ersichtlich; Gründe für seine Untätigkeit erschließen sich gleichfalls nicht.“ Randnummer 150 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Erfolgsaussichten einer Klage privater Sportwettenvermittler ohnehin nicht jeweils abhängig vom wochenaktuellen Angebot des staatlichen Veranstalters sein können (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  11. Juli 2010, a.a.O., Rn. 110 ff.). Dies gilt auch für die Frage der jeweils praktizierten Werbemaßnahmen.
(2)Randnummer 151 Auch die vom Unionsrecht geforderte Betrachtung anderer Glücksspielarten steht der Annahme einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Tätigkeiten im streitgegenständlichen Bereich entgegen. In seinem Urteil vom
  1. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof hierzu wie folgt Stellung bezogen (– Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, a.a.O., Rn. 96 ff.): Randnummer 152 „Daher kann der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der private Veranstalter eine Erlaubnis benötigen, im Hinblick darauf, dass mit Maßnahmen, die – wie das staatliche Monopol – auf den ersten Blick als am restriktivsten und wirkungsvollsten erscheinen, legitime Ziele verfolgt werden, für sich genommen nicht dazu führen, dass diese Maßnahmen ihre Rechtfertigung verlieren. Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung eines solchen staatlichen Monopols zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen. Randnummer 153 Wie in Randnr. 88 des vorliegenden Urteils dargelegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber auch, dass die Errichtung einer mit diesem Ziel begründeten Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die entsprechende restriktive Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Randnummer 154 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es den nationalen Gerichten obliegt, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Zenatti, Randnrn. 36 und 37, sowie Placanica u. a., Randnrn. 52 und 53).“ Randnummer 155 So ist in Berlin hinsichtlich der der Spielverordnung unterfallenden gewerblichen Geldspielautomaten festzustellen, dass „die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik betreiben oder dulden, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“, weshalb „das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann, so dass es im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG auch nicht mehr gerechtfertigt werden kann“ (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. September 2010 – Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] –, a.a.O., Rn. 106). Randnummer 156 Zu diesem Aspekt führt die Kammer seit Längerem aus und erkannte etwa im Urteil vom
  3. November 2009 (– VG 35 A 247.06 –, juris, Rn. 31 ff.): Randnummer 157 „Im Widerspruch zu diesen Vorgaben – insbesondere der Vermeidung eines krassen Missverhältnisses der Glücksspielregelungen – ist nämlich davon auszugehen, dass das in der Neufassung der Spielverordnung geregelte gewerbliche Spielrecht keineswegs wie die vom GlüStV erfassten Glücksspiele von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert wird, sondern diese geradezu konterkariert. Damit wird der im gesamten Glücksspielbereich anzustrebenden konsequenten und konsistenten Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht zuwidergehandelt und dieses Ziel durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 158
(1)Mit dem Inkrafttreten der neuen SpielV zum
  1. Januar 2006 wurden die Spielanreize der gewerblichen Geldspielautomaten durch eine schnellere Spielabfolge sowie höhere Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten um ein Vielfaches gesteigert. Entsprechend weist der Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. unter dem
  2. Januar 2009 in seiner Presse-Information für das Jahr 2008 unter der Überschrift „Positiver Trend hat sich fortgesetzt“ selbstbewusst darauf hin, dass man „die mit der Reform der SpielV beabsichtigte Stärkung des Unterhaltungsspiels mit Geldgewinn erreicht“ habe; die Zahl der Geld-Gewinn-Spiel-Geräte (GGSG) habe von 183.000 im Jahre 2005 auf 225.000 im Jahr 2008 zugenommen. Randnummer 159 Dadurch seien – so der vom Bundestag angehörte Sachverständige Prof. Dr. Gerhard Meyer von der Universität Bremen, dessen Beiträge „Das Suchtpotenzial von Sportwetten“ (Sucht 2003, 212 ff.) und „Glücksspiel – Zahlen und Fakten“ (Jahrbuch Sucht 2005, 83 ff.) schon in das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. März 2006 Eingang gefunden hatten – die gesetzlichen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Suchtprävention weitgehend ausgehebelt worden, denn der in der SpielV festgelegte Maximalverlust von 80,- Euro pro Stunde könne infolge verschiedener Transaktionen wesentlich höher ausfallen. So sei es möglich, den Hartz-IV-Regelsatz in Höhe von 359,-- Euro in 4,5 Stunden an einem Gerät zu verspielen; bei Kauf einer Spielteilnahme auf höherem Niveau könne der Regelsatz aber auch in weniger als einer Stunde verspielt werden. Die Umsätze mit Geldspielautomaten seien seit dem Jahr 2005 von 5,88 Mrd. Euro bis zum Jahr 2008 auf 8,13 Mrd. Euro gestiegen, auch der Brutto-Spielertrag (Kasseninhalt) der Aufsteller weise eine Steigerungsrate von rund 38% von 2,35 Mrd. Euro
(2005)auf 3,25 Mrd. Euro
(2008)auf. Die höheren Spielanreize förderten eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs und seien mit Sinn und Zweck des § 33 f GewO, die Allgemeinheit und die Spieler zu schützen, nicht vereinbar (Stellungnahme vom
  1. Juni 2009 im Hinblick auf die öffentliche Anhörung vom
  2. Juli 2009 zum Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen „Prävention der Glücksspielsucht stärken“ [BT-Drs. 16/11661], veröffentlicht unter [sc. http://www.bundestag.de/ausschuese/a14/anhoerungen/127/stllg/index.html] …). Randnummer 160 In ähnlicher Weise wird die Landesfachstelle Glücksspielsucht des Landes Nordrhein-Westfalen (unter www.landesfachstelle-gluecksspielsucht-nrw.de,
  3. April 2009, Stand:
  4. Juni 2009) in dem Bericht des ZDF „Geschäft mit der Sucht“ wie folgt zitiert: Randnummer 161 „ ’Mehr Spielsüchtige’ Randnummer 162 Zwar sollte die Verordnung das Glücksspiel an den Automaten regulieren und vor Sucht schützen, sie habe jedoch das Ziel verfehlt, meint Ilona Füchtenschnieder von der Landesfachstelle Glücksspielsucht in Nordrhein-Westfalen. ’Die Änderung der Spielverordnung im Jahr 2006 hat den Interessen der Automatenindustrie gedient, aber nicht den Interessen des Spielerschutzes’, sagt sie. So sind in Gaststätten seit 2006 drei statt zwei Automaten erlaubt, in Spielhallen zwölf statt zehn. Der maximale Stundenverlust pro Gerät wurde von 60 auf 80 Euro erhöht. Zudem ist das Spiel schneller geworden: Statt früher zwölf dauert ein Spiel heute fünf Sekunden. Seit der Änderung der Spielverordnung gibt es in Deutschland deutlich mehr Geldspielgeräte: 2005 waren es 183.000 Automaten, heute sind es 225.
  5. Randnummer 163 Eine Folge der neuen Verordnung seien mehr Spielsüchtige, sagt Ilona Fücht

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