Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht Orientierungssatz
(1). pdf): Randnummer 53 „Es besteht kein rechtlich zwingender Grund, das Wettspielmonopol ganz oder teilweise aufzuheben. Bei einer Abkehr vom Monopol ist die bisherige Förderung des Sports in Art und Umfang gefährdet. Erst wenn gesicherte Alternativen zur Finanzierung des Sports im derzeitigen Umfang erarbeitet sind, kann die Veränderung des Monopols verhandelt werden.“ Randnummer 54 Deutlicher lässt sich die (unionsrechtlich unzulässige) Begründung für den Erhalt des Sportwetten-Monopols kaum ausdrücken. Randnummer 55 Insofern liegt es auf der Hand, dass der Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols (auch) seine ohnehin geringen finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten erhalten wollte, so dass er unter diesem Aspekt kein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Rückgang der Spielsucht haben kann; und deshalb sind sowohl die Gesetzesbegründung als auch die damit übereinstimmenden, im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Äußerungen der von den Fraktionen als für diesen Bereich besonders sachkundig benannten Fachleute, die in einem „dreifachen Hoch auf die Begleitfolge“ – nämlich auf die staatlich monopolisierten Lotto-Einnahmen – gipfelten, sehr wohl als überzeugender Ausdruck der eigentlichen, aber unionsrechtlich unzulässigen Intentionen des Gesetzgebers zu verstehen (vgl. dazu die ausführlichen Nachweise im Urteil der Kammer vom
- Juli 2008, a.a.O., Rn. 76 bis 83). Randnummer 56 Dieses Ergebnis wird nochmals bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages selbst. Denn der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Carstensen, der den Glücksspielvertragentwurf von 2006 zunächst nicht akzeptieren wollte, stimmte ihm erst im Juli 2007 zu und erklärte zur Begründung, es gebe zurzeit keine rechtssicheren Alternativen zu diesem Monopol, um die Zweckerträge aus dem Glücksspiel zu sichern (vgl. www.welt.de, „Regierung in Kiel billigt Lotto-Staatsvertrag“ vom
- Juli 2007). Sein Innenminister Stegner ergänzte, das Monopol sei der beste Weg, den Suchtgefahren zu begegnen und gleichzeitig die staatlichen Einnahmen für wohltätige Zwecke zu sichern, denn diese Mittel könne man anderweitig nicht „berappen“ (vgl. www.landtag.ltsh.de/plenumonline/September2007). Dass dieses Verständnis dem von den Ministerpräsidenten der Länder ausgearbeiteten und unterzeichneten Glücksspielstaatsvertrag zugrundeliegt, bestätigt auch nochmals der im April 2010 bekannt gewordene Brief des Ministerpräsidenten Bayerns an seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen – der den Glücksspielstaatsvertrag über den
- Dezember 2011 hinaus nicht verlängern will –, in dem es heißt: „Dir ist sicher bewusst, dass das Glücksspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung für die Länder ist“, vgl. Spiegel 16/2010, S. 13). Der im Glücksspielsstaatsvertrag in der Erhaltung des Monopols gleichsam als Grundmotivation zu erkennende und damit dem derzeitigen Modell des staatlichen „Glücksspielmonopols“ inhärente Beweggrund der Sicherung der staatlichen Einnahmen aus diesem Bereich und damit das grundsätzliche fiskalische Interesse wohnt nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages über das GlüStVG auch dem Gesetz selbst inne. Randnummer 57 Dem entspricht auch die Selbstdarstellung der staatlichen Sportwette Oddset auf ihrer Internetseite (www.oddset.de, ODDSET-Infos), auf der es vor Darstellung des „Besten Spielschutzes“ heißt: Randnummer 58 „VERLÄSSLICHE SPORT-FÖRDERUNG Randnummer 59 Der neue Glücksspielstaatsvertrag hat die gesetzliche Grundlage zum einen für den Fortbestand des staatlichen Glücksspielangebots geschaffen und somit auch die zukünftige Sportfinanzierung gesichert. Randnummer 60 - Die staatlichen Lotteriegesellschaften fördern den Sport in Deutschland mit rund 500 Mio. Euro jährlich. Randnummer 61 - LOTTO ist seit mehr als 50 Jahren Partner des Sports und des Gemeinwohls. Randnummer 62 - LOTTO stellt insgesamt rund 2,8 Mrd. Euro jedes Jahr für das Gemeinwohl zur Verfügung.“ Randnummer 63 Der vormalige Generalanwalt beim EuGH Alber (vgl. etwa – Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. –) stellte in einem Vortrag vor dem Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen Parlaments am
- Februar 2008 in einer Anhörung zu Verbraucherschutzgesichtspunkten und Binnenmarktrelevanz von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten unter der Überschrift „Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland – Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit“ (unter www.europarl.europa.eu/document, Rn. 20) zur entsprechenden schleswig-holsteinischen Rechtslage fest: Randnummer 64 „Zusammengenommen bedeutet dies, dass sich sowohl aus den Äußerungen des Gesetzgebers als auch aus den gesetzlichen Vorgaben und dem tatsächlichen Verhalten des Monopolisten die Dominanz des fiskalischen Interesses ergibt.“ Randnummer 65 Das dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegende fiskalische Interesse wird auch durch die Inkorporation des vormalig zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks erzielten Einnahmen vom
- Dezember 2003/
- Februar 2004 (GVBl. 2004, S. 145) deutlich. Hierzu hat die Kammer unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (– Beschluss vom
- August 2008 – KVR 54/07 –, juris, Rn. 127 f.) ausgeführt (Urteil vom
- September 2008 – VG 35 A 15.08 –, juris, Rn. 142 f.): Randnummer 66 „Der Beitrag dieser – auch in Zusammenschau zu betrachtenden – Vorschriften und die mit ihnen verbundene Unterbindung ländergrenzenüberschreitender Vermittlung zur Suchtbekämpfung ist allenfalls - wenn überhaupt - nur in äußersten Ansätzen zu erkennen. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom
- August 2008 (- KVR 54/07 -, www. bundesgerichtshof.de, Rdn. 127 f.) ausgeführt, dass mit dem Regionalisierungsstaatsvertrag fiskalische und wettbewerbsbeschränkende Zwecke verfolgt worden seien und ihm, anders als die Lottogesellschaften behaupteten, nicht ausschließlich ordnungsrechtliche Gründe zugrundelägen; es sei auch nicht ersichtlich, dass die Lottogesellschaften ohne den Regionalisierungsstaatsvertrag einseitig durchsetzbaren Provisionsforderungen der gewerblichen Spielvermittler ausgesetzt wären, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Kanalisierung der Glücksspielsucht gefährden könnten; auch sei nicht nachvollziehbar, welcher Zusammenhang zwischen übermäßigen Spieleinsätzen, gewerblichen Spielvermittlern und dem Regionalisierungsstaatsvertrag bestehen solle. Die Regelungen des Regionalisierungsstaatsvertrages sind ihrem Grundgedanken nach – nämlich dem Bestreben nach einer von den Ländern als gerechter empfundenen Aufteilung der Einnahmen von Bürgern eines Landes (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 10) – nunmehr in den Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere die Regionalisierung der Erlaubniserteilung, eingeflossen; die fehlende Schlüssigkeit in ihrer Begründung ist geblieben.“ (Rn. 143). Randnummer 67 In der Praxis spricht denn auch die Pressemitteilung des DLTB vom
- Januar 2010 dafür, dass eine Intensivierung des staatlichen Glücksspiels in Form der Erhöhung der Einnahmen als Ziel erkannt und verfolgt wird („Stabil durch die Krise“, www.lotto.de). Denn darin wird das von ihm angebotene Glücksspiel weiterhin als „Freizeitspaß“ bezeichnet und seiner Freude darüber Ausdruck verleiht, dass ein Plus von Spieleinsätzen habe erzielt werden können, was unter den gegebenen Bedingungen so schwierig wie selten zuvor gewesen sei. Diese Haltung wird an anderer Stelle auch dadurch bestätigt, dass der bayerische Finanzminister angesichts einer Umsatzsteigerung von 7,8 Prozent bei den von Lotto Bayern angebotenen Spielen im Geschäftsjahr 2009 erklärt, dass Prophezeiungen und ständig wiederholte Behauptungen von interessierter Seite, die Umsatzzahlen würden aufgrund des Staatsvertragsmodells drastisch zurückgehen, sich nicht bewahrheitet hätten und auch durch ständiges Wiederholen nicht richtiger würden; die Umsatzzahlen seien nicht zuletzt ein „Erfolg“ der rund 3900 kleinen und mittelständischen Unternehmen, die als Inhaber einer Lotto-Annahmestelle tätig seien (Pressemitteilung von Lotto Bayern [derzeit federführend im DLTB] vom
- Januar 2010 „Bayern gewinnen 540 Millionen Euro“, unter www.lotto-bayern.de). Entsprechend äußert sich auch Lotto Toto Thüringen in einer Pressemittelung im Jahr 2010 (www.thueringenlotto.de; Unterstreichung nicht im Original): Randnummer 68 „LOTTO Thüringen 2009 - Jahresrückblick Randnummer 69 141 Mio. Euro Spieleinsätze - 9-prozentiger Zuwachs zu 2008 Randnummer 70 Für den legalen Anbieter der Thüringer Staatslotterien und Wetten im Freistaat Thüringen hat das vergangene Jahr erfolgreich geendet. Randnummer 71 Davon zeugt ein Plus von rund neun Prozent gegenüber dem Jahr 2008 bei den Spieleinsätzen, mit denen die Thüringer an den Staatslotterien und Wetten teilnahmen. Mehr als 141 Millionen Euro, 70 Prozent davon für den Klassiker LOTTO 6aus49, ließen sich die Menschen zwischen Kyffhäuser und Rhön den Freizeitspaß kosten. Zwei Jackpots, im Januar und im September, mit jeweils über 30 Millionen Euro, taten das Ihrige dazu und sorgten für ein gesteigertes Spielinteresse, vor allem bei den Gelegenheitsspielern .“ Randnummer 72 Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg von einer haushaltsfernen Entscheidung über die Verwendung der Zweckabgabe ausgeht, ist zum tatsächlichen Vorliegen einer solchen Haltshaltsferne der Ausschüttungen – neben den dagegen sprechenden obigen Ausführungen – zusätzlich auch die Besetzung des Stiftungsrates der DKLB-Stiftung in den Blick zu nehmen. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Projekte durch die DKLB-Stiftung unterstützt werden. Ihm gehören je drei vom Senat von Berlin bestellte und vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählte Mitglieder an. Er wird für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gebildet und bleibt bis zur Neubildung im Amt (§ 14 Abs. 1 und 2 DKLB-G). Die Mitglieder sind derzeit der Regierende Bürgermeister von Berlin, die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, die Senatorin für Justiz sowie je ein Mitglied der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE im Abgeordnetenhaus von Berlin (vgl. www.lotto-stiftung-berlin.de, Stiftungsrat). Danach drängt sich aus der Zusammensetzung des Gremiums eine von Haushaltsüberlegungen unabhängige Entscheidungsfindung jedenfalls nicht auf. Randnummer 73 Soweit vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angeführt wird, dass – in Berlin – der Rückgang der Einspielergebnisse aus den veranstalteten Sportwetten unabhängig von der differenzierten Ursachenbewertung als Anzeichen dafür zu werten sei, dass die Neuausrichtung des Sportwettmonopols auch in Bezug auf das staatliche Wettangebot tatsächlich greife, spricht dies nicht durchgreifend gegen die mit den GlüStVG tatsächlich verbundenen fiskalischen Interessen, denn es ist schon nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber zur Rettung der Einnahmen der DKLB Umsatzeinbußen in Kauf genommen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- September 2008 – VG 35 A 576.07 –, juris Rn. 118 m.w.N.). Im Übrigen entwickelte sich die von der DKLB-Stiftung zu vergebende Fördersumme (ohne Haushaltsmittel) in den vergangenen Jahren ohne größere Schwankungen trotz Einführung des Glücksspielstaatsvertrages wie folgt (in Mio. Euro; vgl. Geschäftsbericht der DKLB 2008, S. 7, und „Glück aktuell Extra“, Ausgabe 01/2010): 68,4
(2009). Eine Gewichtung der Suchtprävention folgt aus § 6 Satz 2 und 3 DKLB-G, wonach die Zweckabgabe vor Abführung an die DKLB-Stiftung einmalig am Jahresanfang um einen Betrag von 400.000 Euro zu mindern ist. Diese Mittel sind an die für die Glücksspielsuchtbekämpfung zuständige Senatsverwaltung abzuführen, die sie für Zwecke der Suchtforschung und der Suchtprävention zu verwenden hat. Dies sind durchschnittlich nur etwa 0,6% der jährlichen Fördermittel der DKLB-Stiftung. Randnummer 74 Zum vom Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen zu den Rechtssachen C-316/07 u.a. vom 4. März 2010 angeführten Test für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung, den sog. „hypocrisy test“ (unter http://curia.europa.eu, Rn. 50 [etwa „Heuchelei-Prüfung“]), sind schon an dieser Stelle – ergänzend zur benannten Äußerung des bayerischen Ministerpräsidenten – auch die Erklärungen weiterer prominenter deutscher Parlamentarier zu berücksichtigen. So befand der Vorsitzende der einen Teil der Regierungskoalition in Schleswig-Holstein stellenden FDP-Fraktion dazu, dass sich juristisch und auch in der Praxis insbesondere die Begründung des Glücksspielmonopols mit der Suchtgefahr als problematisch herausgestellt habe: „Das hat von Anfang an keiner geglaubt. Und deshalb haben die Gerichte diese Begründung völlig zu Recht nicht akzeptiert“ (vgl. „Flächendeckende Diskussion über neuen Glücksspielstaatsvertrag geht jetzt erst richtig los!“, unter www.isa-guide.de/gaming/articles/31027, Stand 4.10.2010). Ähnlich äußerte sich auch der Vorsitzende der CDU/CSU-Landesgruppe im Europaparlament: „Die Argumentation der Bundesländer zum Erhalt des Glücksspielmonopols sowie zum Ausschluss ausländischer Anbieter ist widersprüchlich und verlogen“ (vgl. „Liberalisierung des Glücksspiels ist der richtige Weg“, unter www.isa-guide/gaming/articles/30601, Stand 30.08.2010). Ohne einen Bezug zur Suchtprävention sagte auch die nordrhein-westfälische Ministerpräsidentin Kraft nach der Ministerpräsidentenkonferenz im Oktober 2010, nachdem sich die Länder darauf verständigt hatten, am staatlichen Lotteriemonopol festhalten und zugleich eine Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter prüfen zu wollen (vgl. „Länder prüfen Liberalisierung bei Sportwetten“ vom 22. Oktober 2010, unter www.welt.de): Randnummer 75 „Ich bin froh, dass die Regierungschefs zum Monopol stehen. Das ist wichtig für diejenigen, die von den Erlösen profitieren.“ Randnummer 76 Darauf, dass im vergangenen Jahr über die Lotto-Abgabe rund 2,6 Milliarden Euro in die Länderetats, den Sport, die Kultur und soziale Projekte geflossen seien, hat auch der bayerische Ministerpräsident Seehofer hingewiesen und – unter Offenbarung der dem Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich zugrundeliegenden Motivlage – erklärt (unter www.welt.de, a.a.O.; Unterstreichung nicht im Original): Randnummer 77 „ Ich sage ganz offen, dass das fiskalische Interesse ein großes ist, nämlich die finanziellen Mittel für den Staat nicht zu verlieren. Ich wüsste nicht, wie ich das in Bayern ausgleichen sollte. Wenn wird den Weg der Liberalisierung gehen, muss das sehr genau überlegt sein.“ Randnummer 78 Des Weiteren mag als zusätzlicher Beleg im Rahmen einer „Heuchelei-Prüfung“ auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22. Juli 2010 (– VG 35 A 353.07 –, a.a.O., Rn. 65 ff.) verwiesen werden, nachdem der Beklagte in den Maßnahmen zur Begrenzung der Wettleidenschaft stets auch auf die Beratung der Länder durch den Fachbeirat nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verweist, der sich aus Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht zusammensetzt: Randnummer 79 „Dieses Fazit (sc. es dränge sich der Eindruck auf, dass auf Bundes- und Landesebene jegliche Bereitschaft fehlt, dem unabhängigen Fachbeirat das ihm durch den Glücksspielstaatsvertrag verliehene und auch im Hinblick auf die SpielV zustehende Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen) wird auch an anderer Stelle erkennbar. So hat WestLotto bereits im Jahr 2008 die Einführung der Lotterie Eurojackpot geplant. Hierzu hat der Fachbeirat mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 Stellung genommen: Randnummer 80 „Der Fachbeirat hält die Einführung der Lotterie Eurojackpot aus den nachstehenden Gründen für nicht vertretbar: Randnummer 81 Die Lotterie „Eurojackpot“ weist ein höheres Suchtpotential auf als die Lotterie „6 aus 49“. Die bisherigen Lotterien stellen ein ausreichendes Glücksspielangebot für diesen Bereich des Marktes dar. Das Suchtpotential des beantragten Eurojackpots ist zwar deutlich geringer als das von Sportwetten oder Geldspielautomaten, der Eurojackpot kann jedoch nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren. Stattdessen wird die Nachfrage nach dem jetzigen, ungefährlicheren und unproblematischeren Zahlenlotto „6 aus 49“ substituiert und auf Dauer in Richtung Eurojackpot umgelenkt. Zudem würde die geplante Lotterie deutlich mehr neue Spieler in den Glücksspielsektor ziehen, die bisher noch nicht gespielt haben. Die Folge ist, dass das Gefährdungspotential des Glücksspielmarktes insgesamt durch die Einführung des Eurojackpots ansteigt.“ Randnummer 82 Mit Beschluss des Fachbeirates vom 4. Februar 2009 erging nach weiterem Vorbringen der WestLotto eine erneut ablehnende ausführlichere Stellungnahme. Randnummer 83 Schließlich fasste der Fachbeirat am 17. Februar 2010 einen weiteren Beschluss, nach dem der Antrag auf Einführung der Lotterie Eurojackpot nicht erlaubnisfähig sei. Auf mehr als 8 Seiten begründet er dies mit der aus Sicht der Verhütung von Glücksspielsucht und Kanalisierung schlechteren Auszahlungsstruktur und dem höheren Gefährdungspotential gegenüber jenen des Lottos „6 aus 49“ sowie damit, dass im Ergebnis bei Einführung der Lotterie Eurojackpot der Markt für Glücksspiele mit erheblichen Folgen für das Gefährdungspotential deutlich erweitert werde, und unproblematische, bereits ein ausreichendes Glücksspielangebot bereitstellende Lotterien würden durch eine Lotterie mit erhöhtem Gefährdungspotential ersetzt werden, ohne dass die neue Lotterie einen nennenswerten Rückgang bei anderen Glücksspielen verursachte. Die Schlussfolgerung entspricht dem Beschluss vom 16. Oktober 2008. Randnummer 84 Trotz dieser Beschlüsse indes spricht sich das nordrhein-westfälische Innenministerium für eine Zulassung des Eurojackpots aus, um dem staatlichen Glücksspiel neuen Schub zu verleihen. Der DLTB könnte die neue Lotterie bereits Anfang 2011 anbieten, wobei die Lottogesellschaften durch den Eurojackpot einen zusätzlichen Umsatz vom 590 Millionen Euro erwarten (vgl. Spiegel Online, „NRW will Mega-Lotto erlauben“ vom 20. Juni 2010). Eine Begründung zu einer Erweiterung des Lotto-Angebotes erschließt sich auch nicht aus einem illegalen Markt, der in diesem Glücksspielsegment nicht zu erkennen ist, und angesichts der vom Fachbeirat getroffenen Feststellung, dass der Eurojackpot nicht in nennenswertem Umfang die Nachfrage nach gefährlicheren Spielprodukten (also etwa Sportwetten) zu weniger süchtig machenden Glücksspielen kanalisieren könne. Randnummer 85 Dass insbesondere auf Landesebene jegliche Bereitschaft fehlt, dem unabhängigen Fachbeirat das ihm durch den Glücksspielstaatsvertrag verliehene Gewicht tatsächlich zukommen lassen zu wollen, zeigt sich in eindrücklicher Weise auch im Verhalten des staatlichen Veranstalters LOTTO Hessen und der Aufsichtsbehörde im Land Hessen. Zu dem dortigen Vorhaben, Spielaufträge auch via Onlinebrief der Deutschen Post abgeben zu können, ist der Fachbeirat nicht beteiligt worden. Bereits in seinem Beschluss vom 27. April 2010 zum Onlinebrief (unter www.fachbeirat-gluecksspielsucht.
- de)hat er mit Bedauern die entsprechende Erlaubniserteilung zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass er das Onlinebrief-Verfahren als Verstoß gegen das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erachte und deshalb nicht für genehmigungsfähig halte. Im Juli 2010 hat er sogar um gerichtlichen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden nachgesucht. Der Eilantrag wurde indes unter Bejahung prozessualer Beteiligungsrechte mit der Begründung zurückgewiesen, aufgrund der vom Ministerium erteilten Erlaubnis seien vollendete Tatsachen geschaffen worden, weshalb kein Eilbedürfnis mehr für die (vorläufige) Feststellung bestehe, dass Beteiligungsrechte nicht beachtet worden seien (VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 5 L 719/10.WI –). In seiner anschließenden Pressemitteilung vom 16. Juli 2010 weist der Fachbeirat darauf hin, dass unter das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht nur das „echte“ Online-Glücksspiel falle, sondern auch die Nutzung des Internets als Vertriebsweg. Durch die neu eröffnete Möglichkeit der Spielteilnahme im Land Hessen über den E-Postbrief gerate die gesamte Rechtfertigung des Monopols in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Zudem werde, indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral sei – umgangen werde, die institutionelle Struktur und der substantielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert. Klarer ist die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der im Glücksspielstaatsvertrag beschriebenen Ziele nicht in Frage zu stellen.“ Randnummer 86 Zwar will die zuständige Glücksspielaufsicht im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen – nach Ergehen der Urteile des EuGH vom 8. September 2010 – keine Zustimmung zu den Plänen mehr erteilen. Die offizielle Begründung aber erschöpft sich in der nicht auf Suchtgefahren bezogenen Aussage: „Eine Genehmigung würde nicht in die politische Landschaft passen.“ (vgl. „Keine Genehmigung für Eurojackpot“, Spiegel Online vom 11. September 2010).
- bb)Randnummer 87 Unabhängig davon, dass die Finanzierung sozialer Tätigkeiten über eine Abgabe auf die Einnahmen aus zugelassenen Glücksspielen keineswegs als lediglich nützliche Nebenfolge angesehen werden kann, ist, auch wenn der Glücksspielstaatsvertrag – zumindest auch – legitime Ziele verfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 GlüStV ), jedenfalls der unionsrechtlich zwingend einzuhaltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dieser erfordert, dass die auf legitime Gründe gestützten Maßnahmen auch geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98 [Zenatti] –, EuGHE 1999, 7289, Rn. 31, und vom 6. November 2003 – Rs. C-243/01 [Gambelli] –, EuGHE 2003, 13031, Rn. 67). Dabei kommt den jeweiligen Mitgliedstaaten ein Entscheidungsspielraum zu, um auf die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, angemessen reagieren zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht es somit zwar im Ermessen des Mitgliedstaates, zu entscheiden, auf welche Weise er auf seinem Gebiet im Bereich von Glücksspielen Schutz gewähren will. Dem jeweiligen Mitgliedstaat obliegt die Beurteilung, ob es im Rahmen der Verfolgung der legitimen Ziele notwendig ist, das Angebot von Glücksspielen vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, das Angebot zu beschränken und zu diesem Zweck Kontrollen vorzusehen. Innerhalb des gewählten Systems ist er aber nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Es ist damit Sache des nationalen Gerichts – also der Kammer – zu prüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten wirklich Zielen dienen, mit denen sie gerechtfertigt werden können, und ob die in ihnen enthaltenen Beschränkungen dazu nicht außer Verhältnis stehen.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ und die „Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch begrenzt“ werden.Nach diesen Grundsätzen genügt die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten verwirklicht. Weder quantitativ noch qualitativ erweist sich das Monopol des Landes Berlin für die Veranstaltung von Sportwetten und der Ausschluss von Vermittlern von Sportwetten, die nicht vom Land Berlin bzw. von der DKLB veranstaltet werden, als Umsetzung einer konsequent an der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Glücksspielsucht und Wettsucht ausgerichteten Glücksspielpolitik (vgl. st. Rspr. der Kammer, etwa Urteil vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 246 ff. m. zahlr. w.N.; s. zuletzt Urteil vom 22. Juli 2010 – VG 35 A 353.07 –, juris, Rn. 130 ff.). Die Relevanz der festgestellten Defizite offenbart sich weiterhin in den konkreten Anwendungsmodalitäten (vgl. zu diesen schon VG Berlin, Urteile der Kammer vom 22. September 2008, a.a.O., Rn. 257 ff., und vom 6. Juli 2009 – VG 35 A 168.08 –, juris, 49 ff.). Randnummer 88 Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. September 2010 – Rs. 316/07 u.a. [Stoß u.a.], a.a.O.), mit der er seine bisherige Rechtsprechung weiter konkretisiert, kann ein nationales Gericht Randnummer 89 „berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen“, Randnummer 90 wenn es „sowohl fest[stellt], Randnummer 91 – dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch, Randnummer 92 – dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch, Randnummer 93 – dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren.“ Randnummer 94 So liegt es in Berlin, wie die folgenden Darlegungen zeigen (wobei, wie der EuGH in der weiteren Entscheidung vom 8. September 2010 – Rs. C-46/08 [Carmen Media] – [dort Rn. 71] erkannt hat, Anlass zu der genannten Schlussfolgerung bereits ohne das Vorliegen des unter dem ersten Spiegelstrich genannten Kriteriums bestehen kann).